Oktober 1948 datierten Vertrag, in dem sie die in seiner .Anlage verzeichne-ten Maschinen der Klägerin ”zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Firma 1)010 für den Kredit in Höhe von 30.000,— DM, der auf einem besonderen Kreditkonto verbucht wird”, zu Eigentum übertrugen. Oktober 1948 an die Firma Zeuge Fr(H^ führte mit der Klägerin Verhandlungen über einen weiteren Kredit. 4) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten hat, und noch erleidet, dass sie seit dem 28« Januar 1950 über die Maschinen nicht verfügen konnte« 2) fest.zustellen, dass die Klägerin den Beklagten den Schaden zu ersetzen hat, den die Beklagten dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass sie seit dem 20, März 1950 über diese Maschinen nicht verfügen können« Die Parteien.hätten nämlich vereinbart, dass die von der Firma an öie Klägerin abgetretenen Forderungen auf den Kredit zu verrechnen seien, der damit in 6 Monaten habe getilgt werden sollen. Zu Erklärungen über die Schulden der Firma sei sie schon mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis nicht Verpflichtet gewesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Oktober 194-8 kein Eigentum an den veräusserten Maschinen erworben habe, weil die Beklagten beim Abschluss dieses Vertrages keinen Besitz an diesen Sachen gehabt und deshalb auch keinen Besitz an die Klägerin hätten übertragen können. Maschinen an PrfU^ hätten sie den Besitz an ihnen verlogen; denn es habe an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB, vermöge dessen Pr^^^P sein Recht von den Beklagten abgeleitet-habe und ihnen gegenüber auf Zeit zu dem Besitz, berechtigt gewesen sei. Liese Auffassung träfe für den Pall zu, dass die Beklagten auf Grund des Leibrentenvertrages den unmittelbaren Besitz ah den Maschinen auf Pr^|^^ übertragen und ihm das Eigentum daran nicht unter einer aufschiebenden, sondern unter einer äuflösenden Bedingung verschafft hatten. Denn nur wenn die Übereignung der Maschinen an Pr^|^ unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt war, so dass er das Eigentum daran erst mit dem Eintritt der Bedingung erwarb, wurden die Beklagten bis zu dem Eintritt der Bedingung im Verhältnis zu Pr^H^ mittelbare Besitzer (RG 54, 596; 69?"197) und nur in diesem Palle konnte die Übergabe' des Besitzes- durch sie an- tiie Klägerin dadurch er- : setzt werden, dass, zwischen den Beklagten und der Klägerin ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wurde, wie es in dem Vertrag von 26. Hatten die" Beklagten dagegen das Eigentum an den Maschinen unter einer äuflösenden Bedingung auf Fr übertragen, so erwarb dieser .sofort das Eigentum daran, so dass auch sein Besitz sich’ auf dieses Eigentum gründete und nicht auf einem Verhältnis der im § 868 BGB bezeichneten Art beruhte, kraft' dessen er "auf Zeit" zu dem Besitz berechtigt war. 5)« Die Möglichkeit, dass die Beklagten und Pr^^^ sich bei ihrem Vertrag über.die Maschinen dieser.Rechtsform bedient haben, kann nach .dem Sachvortrag der Parteien nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten werden. Das Berufungsgericht hat aber den Inhalt des Übereignungs- und Leibrentenvertrages zwischen den Beklagten und Pr^H^ nicht näher erörtert, Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, ob es sich der Möglichkeit, dass darin das Eigentum an den Maschinen unter einer auf lösenden Bedingung an Pr^H^ übertragen war, und der Rechtsfolgen, die sich in diesem Palle für die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 26. IIo Aber auch wenn man von der Voraussetzung aüsgeht, dass die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 26. Oktober 1948 Eigentümerin der Maschinen geworden ist, unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Anspruch durchdringen müsse, rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht übersieht dabei, dass die Klägerin nach Ziff 9 des Vertrages nicht schon auf Grund ihres Eigentums Herausgabe der übereigneten" Sachen verlangen und sich daraus befriedigen kann, diese ihre Hechte vielmehr an bestimmte im einzelnen festgelegte VorausSetzungen geknüpft sind. Es ist danach zu dem mindesten zweifelhaft, ob das ITichtvorlie-gen dieser Voraussetzungen von den Beklagten zu beweisen wäre oder ob es sich dabei um anspruchsbegründende Tatsachen handeltfür die die Klägerin beweispflichtig sein würde. Es ist selbstverständlich und war auch von den Beklagten nicht bestritten, dass die Klägerin den Kredit von 50.000,— DII nicht auf einmal in einer einzigen Summe zu gewähren hatte. . dass der von der Klägerin an Fr(^^ gewährte Kredit erst dadurch Gegenstand-des Vertrages vom 26» Oktober 1940 hätte werden können, dass er von der Klägerin auf einem besonderen Konto verbucht . wurde„ Nach ihrer lieinung.wären die Parteien beim Vertragsschluss darüber einig, dass es sich bei dem zu gewährenden Kredit trotz der formelhaften Sendung des Vertrages: "Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Eänk", um eineil neu zu gewährenden Kredit handelte, die Sicherung also nicht für bereits bestehende Forderungen der Klägerin gewährt wurde. Die Parteien waren nach liei-nung der Beklagten weiter darüber einig, dass die Klägerin, wie auch das Berufungsgericht feststellt. der Firma neben dem auf einem besonderen Kreditkonto zu buchenden Kredit von 30-000,— Bi.I und darüber hinaus anderweit Kredit zu gewähren, für den die Uaschinen der Beklagten nicht haften würden, Es soll danach, wie die Beklagten meinen, in der Hand der Klägerin gelegen haben, die künftigen (Darlehens)-Forderungen’, für die sie die von den Beklagten geleistete. Sicherheit in Anspruch zu nehmen gedachte, durch Eintragung auf einem besonderen Konto zu bezeichnen, und erst mit einer derartigen Bezeichnung sollten diese Forderungen nach dem Wortlaut und Sinn des Vertrages zu solchen .geworden sein, auf d-i'e sich der Vertrag vom 26. träges vom 26« Oktober 1948, insbesondere der auf Verlangen der Beklagten hinzugefügten Klausel, dass die Übereignung der Ilaschinen zur Sicherung für den Kredit in. Die Ausführungen des Berufungsgerichts setzen sich mit der dargelegten Auffassung der Beklagten nicht näher auseinander und lassen so nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich der iTotwendigkeit einer Auslegung des Vertrages in dem einen oder anderen Sinne unter Beachtung der Auslegungsregeln der. ITa.ch den Kontokorrentauszug über das Konto der Firma bei der Klägerin betrug deren Forderung gegen die Firma nach Ab£ug der Gutschriften zur Zeit des VertragsSchlusses (26. gibt sich dergestalt auf diesem Konto ein Debetsaldo von über 39000, —‘Dil’zu Lasten der Firma DPPfli^P, d.h. bereits um diese Zeit hatte der ihr seit dem 26, Oktober 1948 neu gewährte Kredit den Betrag von 30.000,— DU überschritten. Die Klägerin hat aber weiterhin in der bisherigen V.Tei-se ohne Einrichtung eines besonderen Kreditkontos der Firma Kredit gewährt, so dass sich für den 1,Januar Dezember 1948 hat die Klägerin der Firma DSHHBL auf diesem Konto 5.398,51 DU und unter dem 17. Oktober 1948 beginnenden .Kreditperiode, noch alsbald nach Erreichung eines Gesamtbetrages vo'n 30.000,— DK.-.als solche gekennzeichnet worden, auf die sich der Vertrag vom 26. Juni 1949 ist ein Sonderkonto errichtet und darin die Firma DpHjHHP 30.000,— DII belastet, wobei diese Belastung auf .den 26. Das Berufungsgericht würde hiernach, wenn es zu der von den Beklagten vertretenen Vertragsauslegung gelangen sollte, wonach eine besondere Bezeichnung des gesicherten Kredits durch Buchung auf einem besonderen Konto vertrags-mässige Voraussetzung für das flftrksanwerden der getroffenen-Sicherungsvereinbarung gewesen sein soll, zu prüfen haben, ob diese nachträgliche Errichtung des Sonderkontos 3tdHB als eine ordnungsmässige Bezeichnung des Kredits • angesehen werden könnte, für den die Beklagten ihre Maschinen als Sicherheit gegeben hatten oder ob eine solche Bezeichnung nur durch eine Buchung erfolgen konnte, die entsprechend dem Begriff und dem Sinn eines Kontos und entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsnässigen kaufmännischen Buchführung ($ 38 IIG3) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Hingabe der einzelnen Kreditbeträge unter Entstehung etwaiger STebenforderungen vor-genomraen wurde'. Oktober 1948 bis zur Höhe von 30.000,— Bll gewährten Kredit bezog, wenn dieses nicht vertragsmässig durch Buchung auf einem besonderen Konto kundgemacht wurde, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt vom Berufungsgericht nicht beachtete rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Inanspruchnahme der Beklagten. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin .eine Verpflichtung gegenüber den Beklagten, 3eträge. eingingen, auf den zu lasten der Beklagten gewährten Kredit schuldtilgend zu verrechnen, nicht begründet worden und dass eine solche Verrechnung auch keine Geschäftsgrundlage für den Vertrag vom 26. Auch wenn berücksichtigt werde, dass der Xantelzessions-■ vertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Besprechungen der Parteien gestanden habe, so könne doch aus allen diesen Umständen nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin habe es bindend übernommen, die Zessionen nur zugunsten des von den Beklagten gesicherten Kredits zu verwenden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine obigen Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen, weil.es den Antrag.der Beklagten auf nochmalige Vernehmung der Zeugen läü^^B und ICi^|^ über den Zweck des Sonderkontos abgelehnt habe'. Die Zeugen waren bereits vor dem Landgericht zu demselben Beweisthema, insbesondere auch zu der Behauptung der Beklagten vernommen worden,, dass der Kredit von 30.000,— DU durch Zessionen habe gesichert und abgetragen, und das Sonderkonto auch zu diesem Zweck habe eingerichtet werden sollen (vgl Ziff III u IV des Beweisbeschlusses vom 23« August 1950 Bl 49 u 50 d.A.). Vertragsinhalt gewordene - Erklärungen bei den Beklagten die Vorstellung und die Erwartung erweckte, dass der zu .gewährende- auf einem besonderen Konto zu verbuchende - Kredit laufend durch Zahlungen Dritter auf abgetretene Forderungen des Schuldners getilgt werden würde (ohne sich jeweils in Höhe des getilgten Betrages zu erneuern, also ohne zu "revolvieren"). ‘.Var das aber der Fall und hat def Zeuge ICi^H^ dies erkannt oder musste er es bei Anwendung der im.Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, so war er nach 'freu und Glauben verpflichtet, die' Beklagten darüber aufzuklären, dass diese ihre Erwartung nicht Vertragsinhalt werden würde, die Klägerin sich vielmehr Vorbehalte, die zedierten Beträge auf dem laufenden Konto des Schuldners in der Meise zu verrechnen, wie es tatsächlich geschehen ist. die Beklagten darüber aufzuklären, dass die Besprechungen über eine Tilgung des Kredits durch Zahlungen auf zedierte Por- • derungen nicht bindender Vertragsinhalt seien, würde der Klägerin umsomehr obgelegen haben, wenn es den Beklagten an der nötigen Kenntnis und Erfahrung auf dem Gebiet des Bank— und Kreditwesens gefehlt haben sollte..
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IV ZR 66/52
Verkündet1' * am 12. März 1.9 53-Klettj Just.Angest„ als Urkun d s be amt e r der Geschäftsstelle
Im Hamen d’es Volkes In dem Rechtsstreit
1. des Ilechanikers Prosper S t
2. der Hausfrau Marie J
beide in Sc]
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
geb.
istrasse A,
1U
die Mit
IJaflBpstras ^ ® mw
vertreten durch ihren staatlich bestellten Verwalter
Dr.FlOm,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Eundesrich-ter Raske, Dr.Kregel, Scheffler und V.*üstenberg
für Recht erkannt:
Das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5» Februar 1952 wird aufgehoben.
2
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurüclcverwi e s en *
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
in
Der Inhaber der 3?irma
der Zeuge Fr
i, hatte von der Klägerin
i, Elektrogerätefabrik
einen staatlich verbürgten Fiüchtlingskredit von 80.000,-DM erhalten, der Mitte Oktober 1948 erschöpft v/ar. Der
der Zeuge durch den sogenannten Mantelsessionsvertrag vom 22. Oktober 1948 zur Sicherung der der Klägerin zustehen-
schrieben die Beklagten den vom 26. Oktober 1948 datierten Vertrag, in dem sie die in seiner .Anlage verzeichne-ten Maschinen der Klägerin ”zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Firma 1)010 für den Kredit in Höhe von 30.000,— DM, der auf einem besonderen Kreditkonto verbucht wird”, zu Eigentum übertrugen. Die Beklagten hatten diese Maschinen vorher unter Eigentumsvorbehalt der Firma geSen Gewährung
einer Leibrente verkauft. Der unmittelbare Besitz an den Maschinen war zu dem Teil auf die Firma überge-
gangen. Zum Teil befanden sich die Maschinen noch auf dem Transport zu der Firma. Die Klägerin hat das im Vertrag vom 26. Oktober 1948 vorgesehene Sonderkonto erst am 30. Juni 1949 mit V/ert vom 26. Oktober 1948 errichtet. Es schliesst zu dem 15. Mai 1950 unter Zurechnung von Spesen, Provisionen und Zinsen mit einem Betrag von 34. 727,— DM. Die Klägerin hat nach dem 26. Oktober 1948 an die Firma
Zeuge Fr(H^ führte mit der Klägerin Verhandlungen über einen weiteren Kredit. Im Verlauf der Besprechungen trat
den oder noch entstehenden Ansprüche ausstehende Forderungen im Gesamtbetrag von 9.247,66 DM ab und verpflichtete sich, weitere Forderungen abzutreten, bis insgesamt ein Betrag von 40.000,— DM abgetreten sei. Ferner unter-
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erhebliche Beträge kreditweise aüsgezahlt. Sie 'hat die aus dem Mantelzessionsvertrage eingehenden Beträge auf dem Kontokorrentkonto der Firma gutgebracht. Die laufende Rechnung für die Firma nach Einrichtung des Sonderkontos St(mHP schliesst am 1. Juli 1950 mit einem Saldovortrag von 2«. 444?— DH zu lasten der Firma ab, . • .
iim 16, November 1949 ist über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Beklagten haben die von der Klägerin verlangte Zustimmung zur Herausgabe der Maschinen, die sich im Besitz des Konkursverwalters befanden, trotz Aufforderung verweigert. Im laufe des Rechtsstreits sind die Maschinen im Einverständnis der Parteien zürn feil unter Hinterlegung des Erlöses veräussert worden, zu dem Teil sind sie bei der Firma Karl G-^HP untergestellt.
Die Klägerin hat mit der Klage das ihr nach ihrer Auffassung wirksam übertragene Eigentum an den Maschinen geltend gemacht, weil ihre Forderung gegen die Firma Dfl^-noch den Kreditbetrag übersteige, zu dessen Sicherung die Maschinen übereignet seien.
Sie hat beantragt,
dfe Beklagten zu verurteilen,
1) in die Aushändigung des bei Notar hinter-
legten Kaufpreises für den grössten Teil der in der .Ullage der Klageschrift aufgeführten Maschinen an die Klägerin einzuwilligen,
2) in die Aushändigung der bei der Maschinenhandlung
Karl TflÜPstrasse (p? ste-
henden noch nicht verkauften Maschinen an die Klägerin einzuwilligen,
3) festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist,
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den Verkaufserlös (Ziff 1) und die Maschinen (Ziff 2) zur Abdeckung ihrer auf Sonderkonto verbuchten Forderung gegen die Firma Elektrogerät efabrik Friedrich &.Fr^^B|. Krs.IIar-
f|BI in Höhe von 34.727?— DU per 15. IJai 1950 zu verwenden«
4) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten hat, und noch erleidet, dass sie seit dem 28« Januar 1950 über die Maschinen nicht verfügen konnte«
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben Tiderklage erhoben mit dem Anträge:
1) die Klägerin und Y/iderbeklagte zu verurteilen, in die
Aushändigung d'es bei dem Notar hinterleg-
ten Betrages an die Beklagten und YTiderkläger einzuwilligen und zuzustimmen, dass, der Kaufpreis für die an die Finna Karl verkauften Maschinen
an die Beklagten und Viderkläger bezahlt wird,
2) fest.zustellen, dass die Klägerin den Beklagten den Schaden zu ersetzen hat, den die Beklagten dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass sie seit dem 20, März 1950 über diese Maschinen nicht verfügen können«
Die Klägerin hat beantragt, die' Tiderklage abzuweiser..
Die Beklagten haben vorgetragen, die Klägerin habe den Kredit, der durch den Sicherungsübereigmmgsvertrag gesichert werden sollte, nicht gegeben, TJas die Klägerin an die Firma ausgezahlt habe, habe in keinem Zusam-
menhang mit dem Kredit von 30,000,— DM gestanden. In jedem Fall sei der Kredit zurückgezahlt. Die Parteien.hätten nämlich vereinbart, dass die von der Firma an öie
Klägerin abgetretenen Forderungen auf den Kredit zu verrechnen seien, der damit in 6 Monaten habe getilgt werden sollen. Auf die abgetretenen Forderungen seien 36.000,— DM bei der Klägerin eingezahlt worden. Die Klägerin habe die
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Beklagten ferner bei Eingehung des Sicherungsübereignungsvertrages durch Verschweigen der Schulden, die die Birma schon bei. ihr gehabt habe, arglistig getäuscht. Die Beklagten haben schliesslich den von ihnen mit dem Zeugen Pritsch geschlossenen Vertrag wegen arglistiger (Täuschung angefocljten. Sie vertreten die Auffassung, dass auch der Vertrag mit der Klägerin nichtig sei.
Die Klägerin hat bestritten, wegen der Anrechnung der von Pritsch abgetretenen Forderungen bindende Verpflichtungen übernommen zu haben. Zu Erklärungen über die Schulden der Firma sei sie schon mit Rücksicht auf
das Bankgeheimnis nicht Verpflichtet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin nach den Anträgen der Widerklage verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen- Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe g
I. Die Revision vertritt zunächst die Auffassung, dass die Klägerin durch den Vertrag vom 26. Oktober 194-8 kein Eigentum an den veräusserten Maschinen erworben habe, weil die Beklagten beim Abschluss dieses Vertrages keinen Besitz an diesen Sachen gehabt und deshalb auch keinen Besitz an die Klägerin hätten übertragen können. Die Beklagten hätten die Maschinen zuvor unter Eigentumsvorbehalt an die Firma gegen Gewährung einer Leibrente verkauft
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und übergeben. Sie hätten also eine Rückerlangung der Maschinen von FiM nicht erwartet, wenigstens nicht bei Erfüllung des Leibrentenvertrages durch den Käufer. Lurch die Übergabe der;. Maschinen an PrfU^ hätten sie den Besitz an ihnen verlogen; denn es habe an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB, vermöge dessen Pr^^^P sein Recht von den Beklagten abgeleitet-habe und ihnen gegenüber auf Zeit zu dem Besitz, berechtigt gewesen sei. gefehlt.
Liese Auffassung träfe für den Pall zu, dass die Beklagten auf Grund des Leibrentenvertrages den unmittelbaren Besitz ah den Maschinen auf Pr^|^^ übertragen und ihm das Eigentum daran nicht unter einer aufschiebenden, sondern unter einer äuflösenden Bedingung verschafft hatten. Denn nur wenn die Übereignung der Maschinen an Pr^|^ unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt war, so dass er das Eigentum daran erst mit dem Eintritt der Bedingung erwarb, wurden die Beklagten bis zu dem Eintritt der Bedingung im Verhältnis zu Pr^H^ mittelbare Besitzer (RG 54, 596; 69?"197) und nur in diesem Palle konnte die Übergabe' des Besitzes- durch sie an- tiie Klägerin dadurch er- : setzt werden, dass, zwischen den Beklagten und der Klägerin ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wurde, wie es in dem Vertrag von 26. Oktober 1948 geschehen ist (vgl 3GB BGEK § 930, Anm 2). Hatten die" Beklagten dagegen das Eigentum an den Maschinen unter einer äuflösenden Bedingung auf Fr übertragen, so erwarb dieser .sofort das Eigentum
daran, so dass auch sein Besitz sich’ auf dieses Eigentum gründete und nicht auf einem Verhältnis der im § 868 BGB bezeichneten Art beruhte, kraft' dessen er "auf Zeit" zu dem Besitz berechtigt war. Erst mit dem etwaigen Eintritt der auflösenden Bediilgung fiel das Eigentum an die Beklagten zurück (§ 158 Abs 2 BGB).
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Nach § 455 BGB ist nun freilich die Übertragung des Eigentums auf Grund eines unter E i g entums Vorbehalt abgeschlossenen Kaufvertrages im Zweifel als eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises änzusehen. Den "Vertragsparteien steht es jedoch frei, sich auf einen Bigentumsiibergang unter einer auflösenden Bedingung zu einigen (RGB RGRK § 455 IV. 5)« Die Möglichkeit, dass die Beklagten und Pr^^^ sich bei ihrem Vertrag über.die Maschinen dieser.Rechtsform bedient haben, kann nach .dem Sachvortrag der Parteien nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten werden. Die Gegenr Beistung, die Pr^H^ den Beklagten für die Übereignung der Maschinen zu. erbringen hatte, bestand hier nicht, wie es gewöhnlich der Pall ist, in einer einmalig oder ratenweise zu bewirkenden Zahlung einer bestimmten Kaufsumme, sondern in der Gewährung einer bestimmten Rente auf Lebenszeit. Diese Verpflichtung konnte Pr^|^^ nicht vor dem Tode der Beklagten bezw., des Letztlebenden der Beklagten vollständig erfüllen. Bei aufschiebend bedingter Eigent Umsüb e r t ragung..würde er .also, das Eigentum erst mit dem Tode des Längstlebenden.der: Beklagten erworben haben. Dass die Beklagten und Pr®HP-dies gewollt haben, ist nicht von vornherein selbstverständlich. Das Berufungsgericht hat aber den Inhalt des Übereignungs- und Leibrentenvertrages zwischen den Beklagten und Pr^H^ nicht näher erörtert, Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, ob es sich der Möglichkeit, dass darin das Eigentum an den Maschinen unter einer auf lösenden Bedingung an Pr^H^ übertragen war, und der Rechtsfolgen, die sich in diesem Palle für die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 26. Oktober 1948 ergeben würden, bewusst gewesen ist.
Schon aas diesem Gründe würde das Berufungsurteil aufzu-
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heben sein«,
IIo Aber auch wenn man von der Voraussetzung aüsgeht, dass die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 26. Oktober 1948 Eigentümerin der Maschinen geworden ist, unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Anspruch durchdringen müsse, rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten, die gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus Eigentum beweisen müssten, dass die Klägerin von ihrem Hecht «.keinen Gebrauch machen dürfej hätten nicht dargetan, dass die von der Klägerin an die Birma gezahlten Beträge mit
dem gesicherten Kredit nichts zu tun hätten. Das Berufungsgericht übersieht dabei, dass die Klägerin nach Ziff 9 des Vertrages nicht schon auf Grund ihres Eigentums Herausgabe der übereigneten" Sachen verlangen und sich daraus befriedigen kann, diese ihre Hechte vielmehr an bestimmte im einzelnen festgelegte VorausSetzungen geknüpft sind. Es ist danach zu dem mindesten zweifelhaft, ob das ITichtvorlie-gen dieser Voraussetzungen von den Beklagten zu beweisen wäre oder ob es sich dabei um anspruchsbegründende Tatsachen handeltfür die die Klägerin beweispflichtig sein würde. . • • -
Auf diese Präge kommt es indes nicht an. Es ist selbstverständlich und war auch von den Beklagten nicht bestritten, dass die Klägerin den Kredit von 50.000,— DII nicht auf einmal in einer einzigen Summe zu gewähren hatte. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin der Birma nach dem 26. Oktober 1948 Kredit in Höhe von über 50.000,—
DM gewährt hat, indem sie lauf-end Schecks einlöste, die Pritsch auf sie gezogen hatte.
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Die Beklagten hatten aber die Auffassung vertreten. . dass der von der Klägerin an Fr(^^ gewährte Kredit erst dadurch Gegenstand-des Vertrages vom 26» Oktober 1940 hätte werden können, dass er von der Klägerin auf einem besonderen Konto verbucht . wurde„ Nach ihrer lieinung.wären die Parteien beim Vertragsschluss darüber einig, dass es sich bei dem zu gewährenden Kredit trotz der formelhaften Sendung des Vertrages: "Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Eänk", um eineil neu zu gewährenden Kredit handelte, die Sicherung also nicht für bereits bestehende Forderungen der Klägerin gewährt wurde. Das bestreitet auch die Klägerin nicht. Die Parteien waren nach liei-nung der Beklagten weiter darüber einig, dass die Klägerin, wie auch das Berufungsgericht feststellt. durch diesen Vertrag nicht gehindert war. der Firma neben
dem auf einem besonderen Kreditkonto zu buchenden Kredit von 30-000,— Bi.I und darüber hinaus anderweit Kredit zu gewähren, für den die Uaschinen der Beklagten nicht haften würden, Es soll danach, wie die Beklagten meinen, in der Hand der Klägerin gelegen haben, die künftigen (Darlehens)-Forderungen’, für die sie die von den Beklagten geleistete. Sicherheit in Anspruch zu nehmen gedachte, durch Eintragung auf einem besonderen Konto zu bezeichnen, und erst mit einer derartigen Bezeichnung sollten diese Forderungen nach dem Wortlaut und Sinn des Vertrages zu solchen .geworden sein, auf d-i'e sich der Vertrag vom 26. Oktober 1948, bezog.
Ob diese Auffassung der Beklagten oder ob der Standpunkt der Klägerin richtig ist. dass Jeder nach dem 26. Oktober 1948 von ihr an gewährte Kredit unabhängig
von seiner buchmässigen Kennzeichnung durch die Uaschinen
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der Beklagten habe gesichert sein sollen, ist keine i’rage
der Beweislast. sondern eine I'rage der Auslegung des Ver-
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träges vom 26« Oktober 1948, insbesondere der auf Verlangen der Beklagten hinzugefügten Klausel, dass die Übereignung der Ilaschinen zur Sicherung für den Kredit in. Höhe von 30.000,— DU erfolgen sollte, der auf einem besonderen Kreditkonto verbucht werde.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts setzen sich mit der dargelegten Auffassung der Beklagten nicht näher auseinander und lassen so nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich der iTotwendigkeit einer Auslegung des Vertrages in dem einen oder anderen Sinne unter Beachtung der Auslegungsregeln der. $§ 133-, 157 BGB bev;usst gewesen ist.
Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu der von den' Beklagten vertretenen Auslegung gelangen, so würde es weiterhin folgendes zu beachten haben:
Unstreitig ist die Einrichtung eines besonderen Kreditkontos - wie die Klägerin behauptet, infolge eines Versehens - zunächst unterblieben.' ITa.ch den Kontokorrentauszug über das Konto der Firma bei der Klägerin
betrug deren Forderung gegen die Firma nach Ab£ug der Gutschriften zur Zeit des VertragsSchlusses (26. Oktober 1948) rund 89.000,— DK. Der staatlich verbürgte Kredit in Höhe von 80.000,— DK war also bereits um über 9.000,— DU-überzogen. Auf diesen Kreditbetrag sollte sich die von den Beklagten geleistete Sicherheit, wie dargelegt, nicht beziehen. In der Folgezeit hat dann die Klägerin, nachdem sie den staatsverbürgten Kredit von 80.000,— DK auf ein besonderes Kreditkonto I verbucht und das laufende Konto der Firma D^HHP in.dieser Höhe erkannt hatte, der Firma
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laufend weiteren Kredit gewährt, in dem sie Schecks einlöste, die Fr^|^ auf sie gezogen hatte. Diesen Kredit hat sie weiterhin auf dem laufenden Konto der Firma verbucht. Bereits am 18, ITovember 1948 er -
gibt sich dergestalt auf diesem Konto ein Debetsaldo von über 39000, —‘Dil’zu Lasten der Firma DPPfli^P, d.h. bereits um diese Zeit hatte der ihr seit dem 26, Oktober 1948 neu gewährte Kredit den Betrag von 30.000,— DU überschritten. Die Klägerin hat aber weiterhin in der bisherigen V.Tei-se ohne Einrichtung eines besonderen Kreditkontos der Firma Kredit gewährt, so dass sich für den 1,Januar
1949 zu ihren Gunsten ein Saldovortrag von rund 62.000,- DII ergibt. Unter den-2. Dezember 1948 hat die Klägerin der Firma DSHHBL auf diesem Konto 5.398,51 DU und unter dem 17. ITovember 1949 mit './ert vom 30, September 1949 30.782,09 DII gutgebracht. Ks handelt sich dabei um Beträ- • ge, die auf einem Sonderkonto C von den Schuldnern der Fifma D^^H^P auf deren an die Klägerin- abgetretene Forderungen eingegangen waren.
Die Forderungen, die. die Klägerin auf Grund ihrer Kreditgewährung nach dem 26. Oktober 1948 gegen die Firma D^P-erworben hat, sind also buchmässig weder zu Beginn der neuen mit dem 26. Oktober 1948 beginnenden .Kreditperiode, noch alsbald nach Erreichung eines Gesamtbetrages vo'n 30.000,— DK.-.als solche gekennzeichnet worden, auf die sich der Vertrag vom 26. Oktober 1948 bezog. Erst am 30. Juni 1949 ist ein Sonderkonto errichtet und darin die
Firma DpHjHHP 30.000,— DII belastet, wobei diese Belastung auf .den 26. Oktober 1948 zuriickgerechnet wurde. Diese Summe war jedoch fingiert, d.h. es entsprach ihr keine bestimmte am 26. Oktober 1948 oder am 30. Juni 1949 tat-
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sächlich vorgenomräene Geldhingabe.
Das Berufungsgericht würde hiernach, wenn es zu der von den Beklagten vertretenen Vertragsauslegung gelangen sollte, wonach eine besondere Bezeichnung des gesicherten Kredits durch Buchung auf einem besonderen Konto vertrags-mässige Voraussetzung für das flftrksanwerden der getroffenen-Sicherungsvereinbarung gewesen sein soll, zu prüfen haben, ob diese nachträgliche Errichtung des Sonderkontos 3tdHB als eine ordnungsmässige Bezeichnung des Kredits • angesehen werden könnte, für den die Beklagten ihre Maschinen als Sicherheit gegeben hatten oder ob eine solche Bezeichnung nur durch eine Buchung erfolgen konnte, die entsprechend dem Begriff und dem Sinn eines Kontos und entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsnässigen kaufmännischen Buchführung ($ 38 IIG3) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Hingabe der einzelnen Kreditbeträge unter Entstehung etwaiger STebenforderungen vor-genomraen wurde'.
Aber auch von der Auffassung aus, dass die von den Beklagten geleistete Sicherheit sich auch dann auf den-von der Klägerin an. Fr^BB^ nach dem 26. Oktober 1948 bis zur Höhe von 30.000,— Bll gewährten Kredit bezog, wenn dieses nicht vertragsmässig durch Buchung auf einem besonderen Konto kundgemacht wurde, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt vom Berufungsgericht nicht beachtete rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Inanspruchnahme der Beklagten.
Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin .eine Verpflichtung gegenüber den Beklagten, 3eträge. die auf abgetretene Forderungen der Firma "bei der Klägerin
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eingingen, auf den zu lasten der Beklagten gewährten Kredit schuldtilgend zu verrechnen, nicht begründet worden und dass eine solche Verrechnung auch keine Geschäftsgrundlage für den Vertrag vom 26. Oktober 1948 gewesen sei. Es führt. dazu folgendes'aus: Zwar stehe fest, dass von den Beteiligten im laufe där Besprechungen sowohl darüber gesprochen worden sei, dass die Firma Zessionen geben werde
und dass der von der Klägerin zu gewährende Kredit damit abgedeckt werden solle - als auch, dass der Kredit zunächst auf die Dauer von 3 Llonaten gegeben werde und dass er nach Ablauf dieser Zeit verlängert werden könne. Es möge sein, dass der Zeuge Ki^|P, der als Vertreter der Klägerin die Verhandlungen geführt habe, in diesem Zusammenhang gesagt habe, in 6 llonaten werde der Kredit'längst abgedeckt sein. Auch wenn berücksichtigt werde, dass der Xantelzessions-■ vertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Besprechungen der Parteien gestanden habe, so könne doch aus allen diesen Umständen nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin habe es bindend übernommen, die Zessionen nur zugunsten des von den Beklagten gesicherten Kredits zu verwenden. Für einen dahingehenden ‘.'illen der Klägerin fehle auch deshalb jeder Anhalt, weil sie es gewesen sei, die habe gesichert werden wollen, und es habe für sie kein ersichtlicher Anlass bestanden, zugleich auch die Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen die Firma zu
besorgen. Die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen ließen nicht auf eine solche Y/illensrichtung schliessen«. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass nicht alle Äusserungen einer Partei im Rahmen von Besprechungen über den Abschluss eines Vertrages verpflichtenden Charakter trügen. Die Beantwortung der Frage, in welcher Yfeise der zu gewährende Kredit abgedeckt werde, mit dem Hinweis, dass Abtretungen
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erfolgt seien, die hierfür Verwendung finden würden, habe nicht die 'übernähme einer Verpflichtung bedeutet, die Zessionen nur, vorwiegend oder ausschliesslich für diesen Zweck zu verwenden.*
Diese Ausführungen sind zunächst insofern bedenklich, als sie es offen .lassen, ob nicht wenigstens eine teilweise Verrechnung der zedierten Forderungsbeträge hätte erfolgen müssen und gegebenenfalls in welcher Höhe. Im übrigen enthalten sie vorwiegend tatsächliche Feststellungen.darüber, in welchem Umfange der Inhalt der Besprechungen der Parteien Vertragsinhalt geworden ist bezw. nicht geworden ist. Insoweit sind sie einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine obigen Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen, weil.es den Antrag.der Beklagten auf nochmalige Vernehmung der Zeugen läü^^B und ICi^|^ über den Zweck des Sonderkontos abgelehnt habe'. Diese Rüge ist unbegründet.
Die Zeugen waren bereits vor dem Landgericht zu demselben Beweisthema, insbesondere auch zu der Behauptung der Beklagten vernommen worden,, dass der Kredit von 30.000,— DU durch Zessionen habe gesichert und abgetragen, und das Sonderkonto auch zu diesem Zweck habe eingerichtet werden sollen (vgl Ziff III u IV des Beweisbeschlusses vom 23« August 1950 Bl 49 u 50 d.A.). Hit ihrer.,Rüge, dass die Zeugen bei ihrer Vernehmung hierzu unzulänglich befragt worden seien, können die Beklagten nicht mehr gehört werden. Ihr Prozessbevollmächtigter I. Instanz war bei der Vernehmung zugegen und hat somit Gelegenheit gehabt, selbst Fragen an die Zeugen zu richten. Hr hat.auch vor dem Landgericht eine mangelhafte Vernehmung der Zeugen nicht gerügt. Die Anordnung ihrer nochmaligen Vernehmung lag also im Ermessen des Berufungs-
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gericirfcs (§ 398 ZPO). Bine Nachprüfung dieses Ermessens kann in der Eevisionsinstanz nicht erfolgen«.
Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, den seinen obigen Ausführungen zugrunde liegenden Sachverhalt unter den rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss, d.h. darauf zu prüfen, ob nicht der Zeuge Ki^D, für dessen. Verhalten die Klägerin naich § 278 BGB insoweit einzustehen haben würde, einen Verstoss gegen die der Klägerin nach allgemein anerkannter Eechtsanschauung schon bei den Vertragsverhandlungen den Beklagten gegenüber obliegende ^reuepflicht beging, wenn er .durch seine - wenn auch nicht. Vertragsinhalt gewordene - Erklärungen bei den Beklagten die Vorstellung und die Erwartung erweckte, dass der zu .gewährende- auf einem besonderen Konto zu verbuchende - Kredit laufend durch Zahlungen Dritter auf abgetretene Forderungen des Schuldners getilgt werden würde (ohne sich jeweils in Höhe des getilgten Betrages zu erneuern, also ohne zu "revolvieren"). Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es als möglich erscheinen, dass die Beklagten beim Abschluss des Vertrages vom 26. Oktober 1948 in dieser Vorstellung befangen gewesen und von ihr entscheidend mitbestimmt 'worden sind, ihre Maschinen zur Sicherung zu übereignen. ‘.Var das aber der Fall und hat def Zeuge ICi^H^ dies erkannt oder musste er es bei Anwendung der im.Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, so war er nach 'freu und Glauben verpflichtet, die' Beklagten darüber aufzuklären, dass diese ihre Erwartung nicht Vertragsinhalt werden würde, die Klägerin sich vielmehr Vorbehalte, die zedierten Beträge auf dem laufenden Konto des Schuldners in der Meise zu verrechnen, wie es tatsächlich geschehen ist. Die Klägerin hätte alsdann pflichtv/id-
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rig einen von den Erklärungen der Beklagten und ihren eigenen Erklärungen abweichenden Vertrag geschlossen (vgl jirman ArchZivPrax 139* 305-307)» Eine Verpflichtung? die Beklagten darüber aufzuklären, dass die Besprechungen über eine Tilgung des Kredits durch Zahlungen auf zedierte Por- • derungen nicht bindender Vertragsinhalt seien, würde der Klägerin umsomehr obgelegen haben, wenn es den Beklagten an der nötigen Kenntnis und Erfahrung auf dem Gebiet des Bank— und Kreditwesens gefehlt haben sollte..
Die Folge einer solchen Pflichtverletzung wäre gemäss § 249 BGB eine Schadensersatzpflicht der Klägerin.
Diese hätte den Beklagten das sogenannte negative Vertragsinteresse zu ersetzen, d.h. sie so zu stellen, wie sie ohne den VertragsSchluss stehen würden (vgl Bnneccerus-Lehmann, Schuldrecht? § 43 III mit Hinweisen).
Aus den angegebenen Gründen war eine Zuhüc kverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht geboten.
ütis tenberg
Schmidt
Raske
Kregel
Scheffler