Bechtssatzj^ In einem Rechtsstreit um .die blutmässige Abstammung eines Kindes ist ein /hnlich-keitsgutachten dann einzuholen, wenn einerseits alle zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft sind, ohne zu einer völlig einwandfreien Peststellung geführt zu haben, andererseits aber von der Einholung eines ".hnli chice it sgutachtens eine *.vei-tere KlHrung des Sachverhalts erwartet ;ver-' den kann. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichttzurückverwiesen. Die Kutter der Beklagten ist jetzt mit dem Zeugen D^dH^ verheiratet. des sei vielmehr der jetzige Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau, mit dem sie schon während der Empfängniszeit der Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe» Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Sie bestreitet das Vorbringen des Klägers und behauptet, dass ihre Mutter während der Empfängniszeit mit dem Kläger 2-4 mal geschlechtlich verkehrt habe, ohne dass dabei die Empfängnis verbätet worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers unter Zulassung der Revision zurückgewiesen, nachdem ein von ihm eingeholtes Blutgruppengut-, achten ergeben hatte, dass weder der Kläger noch£ der Zeuge als Vater der Beklagten aus-V- 286 ZPO, indem sie ausftibrt, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag des Klägers, aber auch von Amts wegen ein Ähnlichkeitsgut-achten einholen müssen. In einem Rechtsstreit, der um die blutmässige Abstammung eines Kindes : geführt wird, ist das Gericht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts unter Ausnutzung aller Beweismittel verpflichtet. Eine Ähnlichkeits-untersuchung wird es dabei allerdings nur dann vornehmen lassen, wenn alle zur Verfügung stehenden sonstigen Beweismittel (Zeugenbeweis, Blutgrupp enunt er sucbung) erschöpft sind und noch nicht zu einer völlig einwandfreien Feststellung nach der einen oder anderen Richtung geführt haben, andererseits aber von der Einholung des Ähnlich-keitsgutachtens eine weitere Klärung des Sach- Das Berufungsgericht führt eine Reihe von Umständen an, die nach seiner Meinung gegen die Glaubwürdigkeit der Hutter der Beklagten und ihres jetzigen Ehemanns, des Zeugen sprechen: Die Iiutter der Beklagten habe nicht immer die Wahrheit gesagt, und beide Eheleute hätten auch teilweise sich widersprechende Angaben gemacht. Bei dieser Beweislage durfte das Berufungsgericht von dem Versuch, durch eine erbbiologische Untersuchung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu gelangen, nicht absehen. Bei einem '.Yiderspruch zwischen Zeugenaussagen und dem eindeutigen Ergebnis der “hnlichkeitsuntersuchung wird nicht' dieses Ergebnis durch die Zeugenaussage -entkräftet, sondern vielmehr die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen durch den Inhalt des Gutachtens erschüttert (RG 168, 386). Das Berufungsgericht konnte in vorliegendem lalle nicht davon ausgehen, dass der Beweiswert der von ihm selbst als nicht unbedingt zuverlässig bezeichneten Zeugenaussagen durch eine gegenteilige Feststellung eines erbbiologischen Gutachtens nicht werde in Frage gestellt werden können. !0a hier nur zwei Känner als Vater der Beklagten in Betracht kommen und die Untersuchung auf beide erstreckt werden kann, ist die üahrscheinlicbkeit nicht gering, dass das Sind dem einen von ihnen so viel ähnlicher ist, dass die Vaterschaft des anderen praktisch ausgeschlossen und deshalb für offenbar unmöglich erklärt werden kann (vgl dazu Lenz in I5DR H49, 322). Auch der Umstand, dass die Beklagte zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst 1 -/4 Jahre alt war, rechtfertigte es nicht, von der Durchführung der Ähnlichkeitsuntersuchung Abstand zu nehmen.
Kicht f"r die amtliche Sammlung ?iir d as_ j'Ta cji_B_ch_IageT.verk £esetzj. 303 § 159 I, ZPO §§ 236, 622 u 640 Bechtssatzj^ In einem Rechtsstreit um .die blutmässige Abstammung eines Kindes ist ein /hnlich-keitsgutachten dann einzuholen, wenn einerseits alle zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft sind, ohne zu einer völlig einwandfreien Peststellung geführt zu haben, andererseits aber von der Einholung eines ".hnli chice it sgutachtens eine *.vei-tere KlHrung des Sachverhalts erwartet ;ver-' den kann. Aktenzeichen: IV ZR 66/50 urteil vom 2'i. Juni 1951 OLG Hamm IV_ZR_ 66/j50 verkündet am 2'i. Juni I95I ■■ Klett Justizangestellter als TJrkunds learnt er der Geschäftsstelle Im ITamen des Volkes In . dem' He cht s st re it . d I! es . Maurers Hermann; SchÖSBÄ’ in B s t r a s s e.; SÄ -Klägers ,; Berufuhgsklägers: und Revisionsklä,gers-.', Prozesshevollmächt ig^fcer: He cht sauwalt Justizrat Hr.. ; •gegen ^ ^ " nr,< In^Q GU-J TUU SCl^ vertreten durch die.Ehefrau Therese Se0 geh. . -BeklagteBerufungsheklagte und Revisionsheklagte Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. |fl|) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. Juni 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Baske, Br. Hartz Johannsen und Br. Kregel für Hecht erkannt: Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Hamm vom 15. Dezember 1949 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichttzurückverwiesen. Der V/ert des Streitgegenstandes wird auf 1000.DM, festgesetzt. Von Rechts wegen. Tatbestand; Der“Kläger war mit der Mutter der Beklagten seit dem 8. Januar 1944 verheiratet. Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juni 1948 - rechtskräftig seit dem 9. Oktober 1948 - ist die Ehe geschieden worden. Die Kutter der Beklagten ist jetzt mit dem Zeugen D^dH^ verheiratet. Der Kläger behauptet, die **948 . geborene Beklagte sei nicht von ihm erzeugt. Während der gesetzlichen Empfängniszeit (26. 'i 1.1947 bis 27.5.1948) habe er nur einmal mit der Hutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt, und zwar am 22. Dezember 1947. Dabei sei es aber nicht zu dem Samenerguss gekommen. Der Erzeuger des Kin- des sei vielmehr der jetzige Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau, mit dem sie schon während der Empfängniszeit der Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe» Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Die Beklagte hat beantragt ,• die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Vorbringen des Klägers und behauptet, dass ihre Mutter während der Empfängniszeit mit dem Kläger 2-4 mal geschlechtlich verkehrt habe, ohne dass dabei die Empfängnis verbätet worden sei. I;Iit ihrem jetzigen Ehemann habe ihre Mutter in der Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt. Die Mutter der Beklagten und der Zeuge. Dittkows-ki haben beschworen, dass sie in der gesetzlichen Emwfängniszeit nicht miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Das Landgericht hat daraufhin ohne weitere Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers unter Zulassung der Revision zurückgewiesen, nachdem ein von ihm eingeholtes Blutgruppengut-, achten ergeben hatte, dass weder der Kläger noch£ der Zeuge als Vater der Beklagten aus-V- geschlossen werden können. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; Die Revision rügt Verletzung der §§ 622, 640, 286 ZPO, indem sie ausftibrt, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag des Klägers, aber auch von Amts wegen ein Ähnlichkeitsgut-achten einholen müssen. Diese Rüge ist begründet. In einem Rechtsstreit, der um die blutmässige Abstammung eines Kindes : geführt wird, ist das Gericht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts unter Ausnutzung aller Beweismittel verpflichtet. Eine Ähnlichkeits-untersuchung wird es dabei allerdings nur dann vornehmen lassen, wenn alle zur Verfügung stehenden sonstigen Beweismittel (Zeugenbeweis, Blutgrupp enunt er sucbung) erschöpft sind und noch nicht zu einer völlig einwandfreien Feststellung nach der einen oder anderen Richtung geführt haben, andererseits aber von der Einholung des Ähnlich-keitsgutachtens eine weitere Klärung des Sach- verbalts erwartet werden kann (RG 168, 386; HRR. 42, 'I2G9 u 1462; DR 44, 44). Das trifft im vorliegenden Ralle zu. Das Berufungsgericht führt eine Reihe von Umständen an, die nach seiner Meinung gegen die Glaubwürdigkeit der Hutter der Beklagten und ihres jetzigen Ehemanns, des Zeugen sprechen: Die Iiutter der Beklagten habe nicht immer die Wahrheit gesagt, und beide Eheleute hätten auch teilweise sich widersprechende Angaben gemacht. So habe Frau D^JBIB in dem Ehescheidungsprozess zunächst alle ehewidrigen Beziehungen zu ihrem jetzigen Ehemann in Abrede gestellt, dann aber bei ihrer Vernehmung .durch den Einzelrichter zugegeben, dass sie sich mit DBflHB öfter getroffen habe, und zwar in Marburg und bei ihrer J'utter in Schlangen, dass sie von ihm zu ihrem Geburtstag am 1. November 1947 einen Brief und ein Bäckchen mit Geschenken erhalten habe und mit ihm spazieren gegangen sei und Kinovorfiibrungen aufgesucht habe. Die Eheleute hätten ferner bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht in Warburg am 15. September 1949 über die Anwesenheit der Uutter der Trau in Schlan- gen sich widersprechende Angaben gemacht, wenn auch dieser Widerspruch ohne weitere Bedeutung sei. Weiter gebe zu denken Anlass, dass .Vilhelm in den Weihnachtstagen 1947 drei Tage in-der Wohnung seiner jetzigen Schwiegermutter gewesen sei, dass die jetzigen Eheleute D^H^J am 26. September 1947 mehrere Stunden allein in der Ytohnung der Hutter der Frau gewesen seien und sich später geheiratet hätten. Bei dieser Beweislage durfte das Berufungsgericht von dem Versuch, durch eine erbbiologische Untersuchung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu gelangen, nicht absehen. Eine solche: Untersuchung lässt zwar nicht derartig sichere-Schlüsse zu, wie sie aus. der Blutgruppenuntersuchung gezogen werden können. Sie können aber in erheblichem Maße zur Unterstützung und ,.'er-tung anderer Beweismittel und Bev/eisumstände dienen. Unter Umständen kann eine Feststellung auch allein auf ein derartiges Gutachten gestützt werden (EG 160, 61). Bei einem '.Yiderspruch zwischen Zeugenaussagen und dem eindeutigen Ergebnis der “hnlichkeitsuntersuchung wird nicht' dieses Ergebnis durch die Zeugenaussage -entkräftet, sondern vielmehr die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen durch den Inhalt des Gutachtens erschüttert (RG 168, 386). Das Berufungsgericht konnte in vorliegendem lalle nicht davon ausgehen, dass der Beweiswert der von ihm selbst als nicht unbedingt zuverlässig bezeichneten Zeugenaussagen durch eine gegenteilige Feststellung eines erbbiologischen Gutachtens nicht werde in Frage gestellt werden können. -7 - !0a hier nur zwei Känner als Vater der Beklagten in Betracht kommen und die Untersuchung auf beide erstreckt werden kann, ist die üahrscheinlicbkeit nicht gering, dass das Sind dem einen von ihnen so viel ähnlicher ist, dass die Vaterschaft des anderen praktisch ausgeschlossen und deshalb für offenbar unmöglich erklärt werden kann (vgl dazu Lenz in I5DR H49, 322). Auch der Umstand, dass die Beklagte zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst 1 -/4 Jahre alt war, rechtfertigte es nicht, von der Durchführung der Ähnlichkeitsuntersuchung Abstand zu nehmen. Die Untersuchung kann mit Erfolg bereits in einem Alter von zwei Jahren dur*'*'t>-gefübrt werden. Bei der grossen Bedeutung, die. d-fe Trage der blutraässigen Abstammung des Tindes. für. die beteiligten hat, war das Verfahren auszusetzen, bis die Beklagte dieses Alter erreicht hatte (vgl SJU 49, 15'*)« Dr.Lersch Raske Br.Hartz Joharinsen Kregel