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BGH · IV ZR 66/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 66/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. Februar 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 36.657,71 € zu leisten hat. Das Landgericht hat die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und die Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen.

Zitierte Normen: § 112 ZPO
HöheRechtszügeRichterinSicherheitKlägerinProzesskosten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 66/13
vom 23.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 23. Januar 2014
beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zu dem 14. Februar 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 36.657,71 € zu leisten hat.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pro-
zesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 -VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und die Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Diese bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von
2.164.364,64 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 18.620,80 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 12.144 €, Auslagenpauschale in Höhe von 40 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 5.852,91 €, insgesamt 36.657,71 €).
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.08.2011 - 24 O 333/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2013 - 9 U 188/11 -