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BGH · IV ZR 66/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 66/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 30. In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs.7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft; sie greift nicht durch. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von § 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten der Eltern an die D. 2 Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. 3 Die Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 2057a BGB Art. 103 GG
HöheBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 66/07
vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 30. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Flöhe eines Teilbetrages von 205,99 € wendet, die auf der Nichtberücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit in Flöhe von 1.611,52 DM = 823,96 € beruht.
In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Be-
 
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 30.243,51 €. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 € trägt die Beklagte (§§ 92 Abs. 2, 97 ZPO).
Gründe:
1	Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-
che gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 63.849,24 € stattgegeben. Dabei ist es von Nachlassaktiva im Wert von 433.000 € ausgegangen, hat davon aber lediglich einen Betrag in Höhe von 95.796,32 € = 187.361,32 DM abgesetzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von § 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten der Eltern an die D.	G.	-H.	AG	Ha.
in Höhe von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in Höhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistungen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 307.500 DM abgezogen.
 
2	Die	Beklagte	macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig
 übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infolgedessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 €.
3	Die	Rüge	der	Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene
 Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu. Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist
 von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird das Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch entscheiden müssen.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 0 2097/02 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 83/06 -