Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Abstellen auf den Ertragswert durch das Berufungsgericht war im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 65/97 vom 3. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.750,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Berufungsurteil beruht nicht auf der prozessual nicht verwertbaren Vergleichswertbetrachtung des Gutachterausschusses. Das Abstellen auf den Ertragswert durch das Berufungsgericht war im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft. Für die Maßgeblich-keit des Ertragswerts spricht auch, daß es hier nur um den 3 Wert des hälftigen, durch die rechtliche und tatsächliche Einbindung in die Gemeinschaft "belasteten" Anteils an vermieteten Immobilien geht. Die Verwertung des Privatgutachtens N. war nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger der Verwertung dieses Gutachtens zunächst widersprochen hatte. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schlichting Seiffert