Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Röhricht gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 12. September 1977 ist der Klägerin als Revisionsbeklagter das Armenrecht bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. RöflHIB beigeordnet worden. März 1978 hat der Senat beschlossen, die Revision der Beklagten nicht anzunehmen und ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. April 1978 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts Dr. RöflHH gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO nur eine halbe Prozeßgebühr nach dem Wert der Hauptsache nebst Mehrwertsteuer festgesetzt. April 1970 -VIII ZR 60/68 - und des II. Da Rechtsanwalt Dr. RöfliHB nach seiner Beiordnung als Armenanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge enthält, nicht eingereicht hat, steht ihm gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO nur die halbe Prozeßgebühr nebst Mehrwertsteuer zu.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 65/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Firma V00H KG, Immobilien, KflBBstraße 0, S, vertreten durch die persönlich haftende Gesell-terin Ursula VflB, 2. der Kauffrau Ursula Istraße 0, geb. R( Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Hannelore if Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr JS Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Röhricht gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 12. April 1978 wird zurückgewi e sen. Gründe : Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1977 hat die Klägerin den Antrag gestellt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen und der Klägerin das Armenrecht zu bewilligen. Durch Senatsbeschluß vom 22. September 1977 ist der Klägerin als Revisionsbeklagter das Armenrecht bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dr. RöflHIB beigeordnet worden. Am 8. März 1978 hat der Senat beschlossen, die Revision der Beklagten nicht anzunehmen und ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Am 12. April 1978 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts Dr. RöflHH gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO nur eine halbe Prozeßgebühr nach dem Wert der Hauptsache nebst Mehrwertsteuer festgesetzt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Erinnerung ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Bundeskasse ohne Bedeutung; insoweit ist die Sache so anzusehen, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre (BGH LM BRAGebO § 32 Nr. 4 « NJW 1970, 757; Nr. 5 * NJW 1970, 1462; Beschlüsse des VIII. Zivilsenats vom 8. April 1970 -VIII ZR 60/68 - und des II. Zivilsenats vom 11. Mai 1970 -II ZR 25/69). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Beschluß vom 25. November 1970 -IV ZR 1032/68); an ihr ist festzuhalten. Da Rechtsanwalt Dr. RöfliHB nach seiner Beiordnung als Armenanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge enthält, nicht eingereicht hat, steht ihm gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO nur die halbe Prozeßgebühr nebst Mehrwertsteuer zu. Dr. Hoegen Knüfer