Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das an Ver-kündungs Statt am 25. Nach Überleitung der Unterhalt sansprü che des Sohnes hat es vom Beklagten im Klagewege Zahlung von 1.730,— DM verlangt. Juni 1975 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag hat der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 10. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision des klagenden Landes, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Unerheblich ist, daß die Berufungsbegründungsfrist zweimal verlängert worden und die Berufungsbegründung selbst innerhalb der verlängerten Frist bei Gericht eingegangen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist (BGH Urteil vom 12. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 65/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Juni 1977 Hellmann Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landes amt für Ausbildungsförderung beim Regierungspräsidium Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den kaufmännischen Angestellten Herbert Istraße 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 o#6 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Prof. Jo-hannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dehner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das an Ver-kündungs Statt am 25. März 1976 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land gewährte dem Sohn des Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG). Nach Überleitung der Unterhalt sansprü che des Sohnes hat es vom Beklagten im Klagewege Zahlung von 1.730,— DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat das klagende Land am 6. Mai 1975 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen am 6. Juni 1975 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag hat der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 10. Juni 1975 die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 6. August 1975 und auf einen weiteren Antrag durch Verfügung vom 24. Juli 1975 bis zu dem 27. August 1975 verlängert. An diesem Tag ist die Be- rufungsbegründung bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision des klagenden Landes, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Da die Berufung am 6. Mai 1975 eingelegt worden war, mußte die Berufungsbegründung spätestens am 6. Juni 1975 bei Gericht eingehen. Das war nicht der Fall. Unerheblich ist, daß die Berufungsbegründungsfrist zweimal verlängert worden und die Berufungsbegründung selbst innerhalb der verlängerten Frist bei Gericht eingegangen ist. Beide Verlängerungen sind unwirksam, da die Begründungsfrist bereits bei dem Erlaß der ersten Verlängerunsverfügung abgelaufen war. Nach Fristablauf ist bei zivilprozessualen Fristen eine Verlängerung nicht mehr möglich. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist (BGH Urteil vom 12. November 1975 -IV ZR 155/74 = FamRZ 1976, 266 = MDR 1976, 650 = Rpfl. 1976, 208; Beschluß vom 6. Oktober 1976 - VIII ZB 27/76 = VersR 1977, 80 = DB 1976, 2350; Beschluß vom 23. Februar 1977 - IV ZB 38/75 - nicht veröffentlicht). Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der noch in jüngster Zeit an seiner Entscheidung vom 12. November 1975 geäußerten Kritik (Baumbach-Lauterbach, ZPO 35. Aufl., § 519 Anm. 2; Thomas-Putzo, ZPO 9. Aufl., § 519 Anm. 2 c; Voll-kommer, Rpfl. 1976, 208) sowie der Ausführungen der Revision keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Grell Johannsen Dr. Buchholz Richter am Bun- Dehner desgerichtshof Knüfer kann Urlaub shalber nicht unterschreiben. Dr. Grell