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BGH · IV ZR 65/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 65/72

Juni 1882 geborene Beklagte und seine erste Ehefrau hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 20. Marz 1940 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt, daß der Überlebende im Falle seiner Wiederverheiratung den gemeinschaftlichen Abkömmlingen als Vermächtnis eine Summe zu zahlen habe, die dem Wert des gesetzlichen Erbteils der Abkömmlinge an dem Nachlaß des Verstorbenen entspreche. Mai 1953 schloß der Beklagte seine zweite Ehefrau von der Erbfolge aus, entzog ihr wegen schwerer Verfehlungen den Pflichtteil und setzte den Kläger als Alleinerben ein; Ersatzerbe sollte die Ehefrau des Klägers, Ersatznacherbe deren Sohn sein. Im Jahre 1962 verkaufte der Beklagte ohne Wissen des Klägers das unbebaute Grundstück in zu dem Preise von 10 000,— DM an einen Dritten und behielt den Kaufpreis für sich. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 78 750,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Kläger nach Maßgabe des Erbvertrages seiner Eltern vom 20. März 1940 auf Grund des Todes seiner Mutter im Jahre 1945 und der Wiederverheiratung des Beklagten im Jahre 1948 ein von diesem zu erfüllendes Vermächtnis im Werte seines gesetzlichen Erbteils an dem Nachlaß der Mutter angefallen sei (§§ 2147, 2174, 2177 BGB i.V.m.§§ 1924, 1931 BGB). Das ist rechtlich nicht zu beanstan-den und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Oberlandesgericht hat die im Einverständnis mit dem Kläger von dem Beklagten abgegebene "Schulderklä rung” vom 26. Auch das ist rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch das spätere Verhalten des Beklagten die Geschäftsgrundlage für die Stundungsabrede weggefallen und der Kläger infolgedessen nicht mehr an der Geltendmachung der Vermächtnisforderung gehindert sei. Durch den Verkauf des unbebauten Grundstücks im Jahre 1962 und durch die Bestellung des unentgeltlichen und unbefristeten Nießbrauchs für die (zweite) Ehefrau des Beklagten im Jahre 1967 - beides ohne Wissen des Klägers - haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten im Vergleich zu dem Jahre 1953» als die Stundungsvereinbarung getroffen wurde, entscheidend verschlechtert. Auf die Ausführungen des Berufungsurteils, welche sich mit weiteren, für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechenden Gründen befassen, sowie auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht mehr an. Insbesondere bleibt es gleich, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten sind, aus welchen Gründen die Grundstücke verkauft oder belastet worden sind, daß bei einer Zwangsversteigerung des bebauten Grundstücks an einen Dritten der Wunsch des Klägers auf Erhaltung der Substanz des mütterlichen Erbes gerade nicht verwirklicht würde und daß der Beklagte durch Erbvertrag den Sohn des Klägers zu dem Alleinerben eingesetzt hat. 2. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Kläger durch seine Zustimmung zu dem Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht den Vermächtnisanspruch des Klägers auf (mindestens) 61 875»— DM beziffert. Mai 1948) abzustellen sei (§§ 2176, 2177 BGB), weil bei der Berechnung von dem heutigen Wert des Nachlasses ausgegangen werden müsse. hiervon bis zu dem Tode des Beklagten mit Rücksicht auf die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse und zwecks Substanzerhaltung abzusehen; sie haben es insbesondere unterlassen, den gestundeten Betrag nunmehr der Höhe nach zu fixieren. Hiermit haben sie zu erkennen gegeben, daß - entsprechend dem im Erbvertrag zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Erblasserin - die Rechtsnatur des Vermächtnisses als eines Quotenvermächtnisses beibehalten werden und die Festsetzung der Höhe sich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Beklagten richten sollte. Daß der Beklagte das letztgenannte Grundstück bereits im Jahre 1962 und zu einem Preis von nur 10 000 DM verkauft hat, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, daß insoweit auf diesen Betrag oder zu demindest auf den damaligen Wert abzustellen wäre. Infolgedessen durfte das Berufungsgericht die Höhe des Vermächtnisses nach dem Werte berechnen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung quotenmäßig darstellte. November 1969 gefolgt; die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht bemängelt.

Zitierte Normen: § 2147 BGB
EhefrauWertSohnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 65/72	URTEIL	Verkündet	am
29. Mai 1974 Hellmann,
 Just i zhaupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäfts?» die
 in dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Karl
 traße ff,
 Saar,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Gastwirt Fritz
 Straße Restaurant
0.
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Prozeßbevollmächtigte:
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 13. Juni 1882 geborene Beklagte und seine erste Ehefrau hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 20. Marz 1940 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt, daß der Überlebende im Falle seiner Wiederverheiratung den gemeinschaftlichen Abkömmlingen als Vermächtnis eine Summe zu zahlen habe, die dem Wert des gesetzlichen Erbteils der Abkömmlinge an dem Nachlaß des Verstorbenen entspreche.
Der Kläger ist das einzige Kind aus dieser Ehe; er ist verheiratet und hat einen Sohn.
3
Am 15. März 1945 verstarb die erste Ehefrau des Beklagten. Zu ihrem Nachlaß gehörten ein unbebautes
 Hälfte des Eigentums gehört dem Beklagten.
Am 25. Mai 1948 heiratete der damals 66 Jahre alte Beklagte erneut; seine zweite (und Jetzige) Ehefrau war 37 Jahre alt.
Durch handschriftliches Testament vom 18. Mai 1953 schloß der Beklagte seine zweite Ehefrau von der Erbfolge aus, entzog ihr wegen schwerer Verfehlungen den Pflichtteil und setzte den Kläger als Alleinerben ein; Ersatzerbe sollte die Ehefrau des Klägers, Ersatznacherbe deren Sohn sein.
Am 26. Mai 1953 Unterzeichnete der Beklagte im Einverständnis mit dem Kläger eine ,SSchulderklärungM, in der es u. a. heißt:
"Ich schulde meinem Sohn bzw. meinem Enkel noch aus dem Erbvertrag vom 20. März 1940 aus Anlaß meiner Wiederverheiratung die Auszahlung von 3/4 des Vermögens, das ich nach diesem Erbvertrage von meiner ersten Frau geerbt habe. Die Auszahlung ist bis heute unterblieben, weil die dazu notwendige Versilberung zu großen wirtschaftlichen Verlusten geführt hätte, mein Sohn auch ein Interesse daran hat, die Gegenstände und nicht deren Geldwert zu erhalten, und wir deshalb übereingekommen sind, daß er erst mit meinem Tod seinen Anspruch an dem mütterlichen Erbe geltend machen soll.”
Grundstück in
 Saar sowie der Hälfteanteil
 an einem Hausgrundstück in
 Saar; die andere
 
Am 20. November 1958 schlossen der Beklagte, dessen zweite Ehefrau und der Sohn des Klägers einen notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag. Der Beklagte setzte den Sohn des Klägers zu dem Alleinerben und den Kläger zu dem Ersatzerben ein. Seiner Ehefrau vermachte er an zwei Mansardenzimmern des Hauses in SfH ein (am 9. März 1959 eingetragenes) Wohnrecht sowie Bargeld, Bankguthaben und Hausrat. Die Ehefrau des Beklagten verzichtete diesem und dem Sohn des Klägers gegenüber auf ihr gesetzliches Erb-und Pflichtteilsrecht am Nachlaß ihres Ehemannes.
Am 22. Dezember 1958 vereinbarten der Beklagte und seine Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung.
Im Jahre 1962 verkaufte der Beklagte ohne Wissen des Klägers das unbebaute Grundstück in	zu dem
 Preise von 10 000,— DM an einen Dritten und behielt den Kaufpreis für sich.
Am 16. März 1967 bestellte der Beklagte für seine Ehefrau an dem Hausgrundstück in S^HI einen (am 18. April 1967 eingetragenen) unentgeltlichen und unbefristeten Nießbrauch; das geschah wiederum ohne Kenntnis des Klägers.
Mit der am 1. Juni 1967 erhobenen Klage begehrt der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der ”Schulderklärung” vom 26. Mai 1953 die sofortige Auszahlung des ihm von seiner Mutter im Erbvertrag vom 20. März 1940 ausgesetzten Vermächtnisses. Den Wert be-mißt er auf insgesamt 78 750,— DM (jeweils 3/4 von 30 000,— DM für das unbebaute Grundstück sowie von der Hälfte von 150 000,— DM für das Wohngrundstück)•
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 78 750,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1967 an ihn zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat (ausgehend von einem Wert des unbebauten Grundstücks in Höhe von 28 000,— DM und des Hausgrundstücks in Höhe von 109 000,— DM jeweils zu dem 14. April 1969) unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 61 875,— DM nebst Zinsen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt.
I.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Kläger nach Maßgabe des Erbvertrages seiner Eltern vom 20. März 1940 auf Grund des Todes seiner Mutter im Jahre 1945 und der Wiederverheiratung des Beklagten im Jahre 1948 ein von diesem zu erfüllendes Vermächtnis im Werte seines gesetzlichen Erbteils an dem Nachlaß der Mutter angefallen sei (§§ 2147, 2174, 2177 BGB i. V. m. §§ 1924, 1931 BGB). Das ist rechtlich nicht zu beanstan-den und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
 
II.	Das Oberlandesgericht hat die im Einverständnis mit dem Kläger von dem Beklagten abgegebene "Schulderklä rung” vom 26. Mai 1953 als schriftliche Wiedergabe einer mündlich getroffenen Stundungsvereinbarung angesehen, durch welche die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs bis zu dem Tode des Beklagten hinausgeschoben worden sei. Auch das ist rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision nicht angegriffen.
III.	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch das spätere Verhalten des Beklagten die Geschäftsgrundlage für die Stundungsabrede weggefallen und der Kläger infolgedessen nicht mehr an der Geltendmachung der Vermächtnisforderung gehindert sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Es ist anerkannten Rechts, daß der Gläubiger eine nachträglich gewährte Stundung widerrufen kann, wenn sich die Verhältnisse, unter denen die Stundung bewilligt worden war, später wesentlich verschlechtert haben (vgl. RG JW 1908, 711 und 1920, 705; OLG Hamburg SeuffArch Bd. 61, 266; Palandt/Heinrichs BGB 33. Aufl. § 271 Anm. 2 g; RGRK BGB 11. Aufl., § 271 Anm. 13). So war es hier. Durch den Verkauf des unbebauten Grundstücks im Jahre 1962 und durch die Bestellung des unentgeltlichen und unbefristeten Nießbrauchs für die (zweite) Ehefrau des Beklagten im Jahre 1967 - beides ohne Wissen des Klägers - haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten im Vergleich zu dem Jahre 1953» als die Stundungsvereinbarung getroffen wurde, entscheidend verschlechtert. Inwieweit der Kläger die Vermächtnisforderung überhaupt noch realisieren kann, erscheint nach dem
 
vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt nunmehr durchaus fraglich; der Beklagte hat dies selber eingeräumt, die Revision hat ebenfalls darauf verwiesen. Infolgedessen durfte der Kläger die Stundung ohne weiteres widerrufen, was spätestens mit der Klageerhebung am 1. Juni 196? geschehen ist. Auf die Ausführungen des Berufungsurteils, welche sich mit weiteren, für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechenden Gründen befassen, sowie auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht mehr an. Insbesondere bleibt es gleich, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten sind, aus welchen Gründen die Grundstücke verkauft oder belastet worden sind, daß bei einer Zwangsversteigerung des bebauten Grundstücks an einen Dritten der Wunsch des Klägers auf Erhaltung der Substanz des mütterlichen Erbes gerade nicht verwirklicht würde und daß der Beklagte durch Erbvertrag den Sohn des Klägers zu dem Alleinerben eingesetzt hat.
2. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Kläger durch seine Zustimmung zu dem Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20. November 1958 nicht auf den Vermächtnisanspruch verzichtet und ihn auch nicht verwirkt habe. Die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge aus der Einleitung der MSchulderklärung*' des Beklagten vom 26. Mai 1953 ("ich schulde meinem Sohn bzw. meinem Enkel ...w) einen Verzicht des Klägers zugunsten seines Sohnes herleiten will, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine eigene Deutung zu ersetzen.
8
IV.	In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht den Vermächtnisanspruch des Klägers auf (mindestens) 61 875»— DM beziffert. Auch das ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich bedenkenfrei.
1. Das Oberlandesgericht hat es letztlich offen gelassen, ob bei der Berechnung der Höhe des Vermächtnisses auf den Zeitpunkt des Erbfalls (15. März 1945) oder der Wiederheirat (25. Mai 1948) abzustellen sei (§§ 2176, 2177 BGB), weil bei der Berechnung von dem heutigen Wert des Nachlasses ausgegangen werden müsse. Diese Folgerung hat es insbesondere aus der durch den Erbvertrag vom 20. März 1940 durch die Erblasserin geschaffenen Rechtslage, den seit 1945 im Saarland erfolgten Währungsumstellungen sowie aus der tatsächlichen Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gezogen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Erblasserin wollte durch den Erbvertrag vom 20. März 1940 dem Kläger als Vermächtnis eine Summe zukommen lassen, die dem Wert seines gesetzlichen Erbteils entsprechen sollte; sie wollte ihn also in Höhe dieser Quote am Nachlaß wertmäßig beteiligen. Mit der Wiederverheiratung des Beklagten am 25. Mai 1948 fiel dem Kläger das Vermächtnis zu, und zwar nach dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin wegen der seit 1945 im Saarland erfolgten Währungsumstellungen in dem in der jetzigen Währung ausgedrückten Wert (vgl. hierzu BGH LM BGB § 2176 Nr. 3 = BGH NJW I960, 1759). Anstatt nun das Vermächtnis in DM festzusetzen und auszuzahlen, sind die Parteien am 26. Mai 1953 dahin übereingekommen,
 
hiervon bis zu dem Tode des Beklagten mit Rücksicht auf die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse und zwecks Substanzerhaltung abzusehen; sie haben es insbesondere unterlassen, den gestundeten Betrag nunmehr der Höhe nach zu fixieren. Hiermit haben sie zu erkennen gegeben, daß - entsprechend dem im Erbvertrag zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Erblasserin - die Rechtsnatur des Vermächtnisses als eines Quotenvermächtnisses beibehalten werden und die Festsetzung der Höhe sich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Beklagten richten sollte. Das galt nicht nur für den Wert des Hälfteanteils am Hausgrundstück, sondern auch für den Wert des unbebauten Grundstücks. Daß der Beklagte das letztgenannte Grundstück bereits im Jahre 1962 und zu einem Preis von nur 10 000 DM verkauft hat, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, daß insoweit auf diesen Betrag oder zu demindest auf den damaligen Wert abzustellen wäre. Durch sein eigenmächtiges, ohne Wissen des Klägers erfolgtes Vorgehen konnte der Beklagte den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht mehr schmälern. Infolgedessen durfte das Berufungsgericht die Höhe des Vermächtnisses nach dem Werte berechnen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung quotenmäßig darstellte.
2. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Vermächtniswertes ist das Oberlandesgericht dem Gutachten des Sachverständigen K^lvom 20. November 1969 gefolgt; die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht bemängelt.
10
A
V. Nach alledem mußte die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow	Knüfer