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BGH

Gericht: BGH

Es hat darauf hingewiesen, daß der Kläger aeine Forderung auf Entschädigung des Gesundheitsschadens erst 1957 angemeldet und den Unfall bei seiner Arbeit im Konzentrationslager erst sehr spät erwähnt habe. Der: Kläger hat gegen das Urteil dos Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Orthopädie einzuholeri, damit geklärt werden könne, wie das Rückenleiden des Klägers und seine Entstehung zu beurteilen sei. 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des Gutachtens der Fachärzte der Orthopädischen Universitätsklinik in angenommen, daß beim Kläger, eine sogenannte Lcn-denbuckolbildung vorliego, bei der es zu degenerativen Veränderungen an den Bandscheiben und Wirbolkörpern so- Gutachter angenommen, daß das beschriebene Leiden durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert worden sei. Die Ansicht der Gutachter, daß die verfolgungsbedingten Belastungen, denen der Kläger lange Jahre ausgesetzt war, erstmals Beschwerden ausgelöst und auf diese Yfeiso das anlagcbedingto Y/irb.elsäulenleiden verschlimmert hätten, hat der Berufungsrichter aus Rechtsgründen nicht übernommen. La nach der Schätzung der ärztlichen Sachverständigen die verfolgungsbedingte Verschlimmerung die Hälfte der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, ausmache, so ergebe sich als »Rechtofolge", daß das Leiden durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht und daher im ganzen Ausmaß zu entschädigen sei. Obwohl das Berufungsgericht auf diesem Wege dazu gekommen i3t, daß durch das Rückenleiden des Klägers ein nach § 28 BEG, § 4 der 2. DV-BEG zu entschädigender Ge-•sundheitsschaden des Klägers mit einer MdE von 30 # vorliegt, hat es der Klage nicht stattgegeben. Es ist der Ansicht, daß nach der Auffassung der ärztlichen Gütachter das Leiden des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Einwirkung der Verfolgung zu Beschwerden geführt und von 1940 ab eine MdE von 5 von 1950 eine von 10 $ ausgclöst hätte. Nach § 9 Abs. 5 BEG entfalle der Anspruch des Klägers auf Rgnte und Kapitalentschädigung, weil durch das beim Kläger bestehende Leiden für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist nach dem Gutachten der Fachärzte davon äusgegangen, daß'das Wirbelsäulenleiden des Klägers auf einer entsprechenden Anlage beruht, es hat nach diosem Gutachten-weiter-;angenoramen, daß-die erwähnte Anlage, die zu der Lendenkyphose mit ihren erheblichen Folgeerscheinungen geführt hat, vor dem Einsetzen der Verfolgung noch keine Beschwerden hefvorgerufen hatte. Mit diesen Erwägungen folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen, die der Senat Zur Frage der Abgrenzung zwischen der Verschlimmerung eines Leidens und der Entstehung entwickelt und ständig vertreten hat (RzW 1963, 170 Kr. 15} 1964, 215 Kr. 14). b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt war, zu mehr als einem Viertel, also wesentlich an der Entstehung des Wirbelsäulenleidens beteiligt waren. Das hat der Berufungsrichter damit begründet, daß nach Ansicht der Ärzte däs Wirbelsäulenleiden durch die Verfolgung verschlimmert worden sei, das Ausmaß der Verschlimmerung hatten die Gutachter auf 15 # MdE, also auf DV-BEG, daß die auf diesem leiden beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im ganzen als durch die Verfolgung verursacht anzusehen und dementsprechend zu entschädigen ist. H, gemindert, so stehen dem Geschädigten nach §§ 31, 36 BEG Rente und Kapitalentschädigung zu,und zwar, wie sich ebenfalls aus § 4 aaO ergibt, für die Zeit, während der die verfolgungabe-dington Ursachen mit einem wesentlichen Anteil in dem erläuterten Sinne das Fortbestehen des Leidens zur Folge haben. Es kommt vor, daß nach Erfahrung der Ärzte bei Leiden, die durch vorfolgungsbedingte Belastungen vorzeitig ausgelöst worden sind, allmählich nicht verfolgungsbedingte Krankheitsursachen, etwa die entsprechende Anlage, in steigendem Ausmaß für das Fortbestehen des Leidens ursächlich sind. Ist die auf die Verfolgung zurückgehende Ursache von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr als wesentlich anzusehen, so ist jedenfalls die durch das Leiden im ganzen herbeigoführte MdE nicht mehr für die Gewährung der Entschädigung und deren Höhe maßgebend. fortbestehenden Leiden des Klägers, wenn durch nichtverfolgungsbedingte Umstände von 1949 ab ein Leidenszustand mit einer MdE von 9 $>, von 1950 ab ein solcher von 10 herbeigeführt worden wäre, nicht zu dem Ergebnis kommen, daß der verfolgungsbedingte Anteil der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts,.nach denen die vorfolgungsabhängigen Ursachen an dem Fortbestehen des Leidens sogar für die Zeit nach i960 noch mit der Hälfto beteiligt waren, hätte nach § 4 aaO auch für diese Zeit das Leiden durch Kapitalentschädigung und Rente entschädigt werden müssen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch darauf hingewiesen, daß dann, wenn nach ärztlicher Ansicht ein leiden durch das Verfolgungsschicksal des Geschädigten abgrenzbar verschlimmert wurde, und zwar mit einen bestimmten Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht ohne Mitwirkung der Ärzte angenommen werden kann, daß mit diesen Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugleich der Umfang der wesentlichen Mitverursachung bestimmt sei.

Zitierte Normen: § 28 BEG
VerfolgungAnsichtwesentlichLeidenBerufungsgerichtMdELeidKlägerverfolgungsbedingteUrsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VerkfincTet am
15. November 1967 Broeske,
 Justizangostellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR.6^66	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozößbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Band Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Kfl^Btraße
e e
. Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br»
- Proaeßbevollmächtigter
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1967 unter Mitwirkung des Senatoprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr.. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 13»/15»
Oktober 1965 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des.Oborlandesgerichts Stuttgart auf-gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten.Verhandlung und Entscheidung, auch >über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gorichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1910 in Lodz geborene Kläger wurde bis zu dem Ende des 2. Weltkrieges, nahezu fünf Jahre lang im Ghetto seiner Heimatstadt, danach in Arbeite- und Konzentrationslagern festgehalten. Er betreibt ^etzt eine Geflügelfarm in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
 
Er hat Entschädigung wogen einer Reihe gesundheitlicher Störungen gefordert und seihen Anspruch damit begründet, daß er durch die schweren Belastungen der Verfolgungszeit gesundheitlich geschädigt worden sei. Seine Rückenbeschwerden hat er darauf zurückgoführt, daß er während der Haft im Konzentrationslager gezwungen gewesen sei, schwere lasten zu schleppen; dabei habe er sich eines Tages am Rücken verletzt.
Die Entschädigungsbehörde hat zur Klärung der Präge, welche Leiden beim Kläger bestehen und welche Ursachen sie ausgolöst haben, ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Gpp in	eingeholt. Der genannte Arzt hat
 wegen der Rückenbeschwerden einen Facharzt für Orthopädie hinzu&ezogen.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1. -Januar 1945 bis zu dem 31‘. iDösember 1948 eine Kapitalentschädigung zugosprochen, weil während dieser Zeit die Erwcrbsfähigkeit des Klägers durch einen ver-folgungsbcdingten Erschöpfungszustand (30 $> MdE), ferner durch eine durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmerte Spondylarthrosis der unteren Wirbelsäule (MdE 10 #) und einen Teil-Zahnverlust um insgesamt 35 v. H. beeinträch* tigt gewesen sei. In der folgenden Zelt habe die Minderung der Brv/erbsfähigkeit -die Grenze von 25 # nicht mehr erreicht .
Diesen Bescheid hat der Kläger„mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß,das .Rückenleiden nicht nur mit einem Verschlimmerungsanteil,, sondern im ganzen als Verfolgungsschaden angesehen werde,. Er hat deshalb beantragt, ihm Kapitalentschädigung und eine lebenslange Rente nach einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der
 
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Erwerbsfähigkoit von 30‘ v. H., einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und einen Hundertsatz von 30 zu zahlen, ferner, ihm für die Vergangenheit und Zukunft einen Anspruch auf Heilbehandlung zu gewähren.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Es hat darauf hingewiesen, daß der Kläger aeine Forderung auf Entschädigung des Gesundheitsschadens erst 1957 angemeldet und den Unfall bei seiner Arbeit im Konzentrationslager erst sehr spät erwähnt habe. Fraglich sei,-ob der Kläger vor den Beginn der Verfolgung gesund gewesen sei, dagegen spreche, daß er nach seinen eigenen Angaben vom Militärdienst in der polnischen Armee befreit gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der: Kläger hat gegen das Urteil dos Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Orthopädie einzuholeri, damit geklärt werden könne, wie das Rückenleiden des Klägers und seine Entstehung zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten der Universitätsklinik für Orthopädie in	eingeholt.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1965 haben die Parteien über den Anspruch des Klägers auf Heilverfahren einen Vergleich abgeschlossen. Soweit der Kläger ausserdem Kapitalentschädigung und Rente gefordert hat, ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet«
1.	Das Berufungsgericht hat aufgrund des Gutachtens der Fachärzte der Orthopädischen Universitätsklinik in
 angenommen, daß beim Kläger, eine sogenannte Lcn-denbuckolbildung vorliego, bei der es zu degenerativen Veränderungen an den Bandscheiben und Wirbolkörpern so-
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wie an den kleinen Wirbelgelenken gekommen sei. Dieser Fehler habe zu einer Änderung der statischen Verhältnisse der Wirbolsäule geführt, die eine Schädigung des Stützapparates und damit Muskelverspannungen hpyvorgeru-fen habe. Nach Ansicht der Gutachter, der das Berufungsgericht gefolgt ist, ist das Leiden aufgrund einer beim Kläger bestehenden Anlage entstanden.
Nach dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen hat es wahrscheinlich schon vor Beginn der Verfolgung bestanden, aber damals noch nicht zu Beschwerden geführt. Bei diesem Verlauf der Erkrankung haben die ärztlichen
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Gutachter angenommen, daß das beschriebene Leiden durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert worden sei. Die Erworbsfähigkeit des Klägers werde durch das Wirbelsäulenleiden um insgesamt 30 v. H. beeinträchtigt, auf die vorfolgungsbedingte Verschlimmerung führen die. Ärzte eine MdE von 15 # zurück.
2.	Die Ansicht der Gutachter, daß die verfolgungsbedingten Belastungen, denen der Kläger lange Jahre ausgesetzt war, erstmals Beschwerden ausgelöst und auf diese Yfeiso das anlagcbedingto Y/irb.elsäulenleiden verschlimmert hätten, hat der Berufungsrichter aus Rechtsgründen nicht übernommen. Bei diesem Verlauf sei vielmehr anzunehmen,
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eo hat or ausgeführt, daß die Verfolgung zur Entstehung des Leidens in Sinne des § 4 der 2. DV-BEG beigetragen habe. La nach der Schätzung der ärztlichen Sachverständigen die verfolgungsbedingte Verschlimmerung die Hälfte der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, ausmache, so ergebe sich als »Rechtofolge", daß das Leiden durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht und daher im ganzen Ausmaß zu entschädigen sei. Unerheblich sei, daß der Kläger bei akuten Anfällen (von wenigen Tagen Dauer) völlig erwerbsunfähig sei, da diesem Umstand bereits durch die Schätzung der durchschnittlich bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen worden sei.
Obwohl das Berufungsgericht auf diesem Wege dazu gekommen i3t, daß durch das Rückenleiden des Klägers ein nach § 28 BEG, § 4 der 2. DV-BEG zu entschädigender Ge-•sundheitsschaden des Klägers mit einer MdE von 30 # vorliegt, hat es der Klage nicht stattgegeben. Es ist der Ansicht, daß nach der Auffassung der ärztlichen Gütachter das Leiden des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Einwirkung der Verfolgung zu Beschwerden geführt und von 1940 ab eine MdE von 5 von 1950 eine von 10 $ ausgclöst hätte. Nach § 9 Abs. 5 BEG entfalle der Anspruch des Klägers auf Rgnte und Kapitalentschädigung, weil durch das beim Kläger bestehende Leiden für die Zeit vom 1. Januar 1949 ab auch ohne Verfolgung sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 9 ab 1950 von 10 $> eingestellt hätte. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß von der jetzt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 $ eine hypothetische, nicht verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 9 $> ab 1. Januar 1949 abzusetzen sei,
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mit der Folge, 'daß die MdE den in § 31 Abs. 1 BEG bestimmten Mindestsatz von 25 # nicht mehr erreiche.
3.	Diese Erwägungen des Berufungsgerichts Über den Einfluß der nicht verfolgungsbedingten Ursachen des Leidens auf die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit-weisen ent-scheidungserheblichc RechtsfOhler auf. Das Berufungsgericht hat § 4 der 2'-. DV-BEG nicht richtigi-ängewandt.
a)	. Das Berufungsgericht ist nach dem Gutachten der Fachärzte davon äusgegangen, daß'das Wirbelsäulenleiden des Klägers auf einer entsprechenden Anlage beruht, es hat nach diosem Gutachten-weiter-;angenoramen, daß-die erwähnte Anlage, die zu der Lendenkyphose mit ihren erheblichen Folgeerscheinungen geführt hat, vor dem Einsetzen der Verfolgung noch keine Beschwerden hefvorgerufen hatte. Wurden, wie der Berufungsrichter danach angenommen hat* die Beschwerden durch die Verfolgung vorzeitig ausgelöst, so
‘handelt es sich rechtlich nicht um eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung dieses Leidens, sondern um die verfolgungobedingte Entstehung. Mit diesen Erwägungen folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen, die der Senat Zur Frage der Abgrenzung zwischen der Verschlimmerung eines Leidens und der Entstehung entwickelt und ständig vertreten hat (RzW 1963, 170 Kr. 15} 1964, 215 Kr. 14).
b)	Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt war, zu mehr als einem Viertel, also wesentlich an der Entstehung des Wirbelsäulenleidens beteiligt waren. Das hat der Berufungsrichter damit begründet, daß nach Ansicht der Ärzte däs Wirbelsäulenleiden durch die Verfolgung verschlimmert worden sei, das Ausmaß der Verschlimmerung hatten die Gutachter auf 15 # MdE, also auf
 
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die Hälfte der insgesamt bestellenden Beeinträchtigung der Erworbsfähigkeit geschätzt. Für diesen Fall bestimmt § 4 der 2. DV-BEG, daß die auf diesem leiden beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im ganzen als durch die Verfolgung verursacht anzusehen und dementsprechend zu entschädigen ist. T/ie der Senat in der Begründung zu seiner RzW 1964» 137 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, soll die genannte Bestimmung die Schwierigkeiten beseitigen helfen, die dann entstehen, wenn verfolgungsbedingte Ursachen auf die Anlage zu einem Leiden troffen. Handelt es sich in derartigen Fällen darum, daß die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen als Ursachen von wesentlicher Bedeutung sind, d. h. wenigstens mit einem Viertel zur Entstehung des Leidens boigetragen haben, so sollen die Entschädigungsorgane im Interesse der Geschädigten die Sache so behandeln, als wäre die durch dieses Leiden hervorgerufene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im ganzen durch die Verfolgung entstanden.
Wird durch ein so verursachtes anlagebodingtes Leiden die Erworbsfähigkeit um wenigstens 25 v. H, gemindert, so stehen dem Geschädigten nach §§ 31, 36 BEG Rente und Kapitalentschädigung zu,und zwar, wie sich ebenfalls aus § 4 aaO ergibt, für die Zeit, während der die verfolgungabe-dington Ursachen mit einem wesentlichen Anteil in dem erläuterten Sinne das Fortbestehen des Leidens zur Folge haben. Es kommt vor, daß nach Erfahrung der Ärzte bei Leiden, die durch vorfolgungsbedingte Belastungen vorzeitig ausgelöst worden sind, allmählich nicht verfolgungsbedingte Krankheitsursachen, etwa die entsprechende Anlage, in steigendem Ausmaß für das Fortbestehen des Leidens ursächlich sind. Für die Anwendung des § 4 aaO ist dann ent-
 
scheidend, trie lange die verfolgungsbedingte Ursache das Fortbestehen des Leidens noch wesentlich, also mit mehr als einem Viertel, bestimmt. Ist die auf die Verfolgung zurückgehende Ursache von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr als wesentlich anzusehen, so ist jedenfalls die durch das Leiden im ganzen herbeigoführte MdE nicht mehr für die Gewährung der Entschädigung und deren Höhe maßgebend. Diese rechtlichen Gesichtspunkte zur Abgrenzung der zeitlichen Tragweite des § 4 der 2. DV-BEG finden sich in den RzW 1964, 137 Hr. 3.5 und 1965,
264 Nr. 12 abgedruckten Entscheidungen des Senats.
c)	Daraus folgt: Das Berufungsgericht durfte bei dem mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v, H. fortbestehenden Leiden des Klägers, wenn durch nichtverfolgungsbedingte Umstände von 1949 ab ein Leidenszustand mit einer MdE von 9 $>, von 1950 ab ein solcher von 10 herbeigeführt worden wäre, nicht zu dem Ergebnis kommen, daß der verfolgungsbedingte Anteil der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 1949 unter die Grenze von 25 # herabgesunken sei. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der hypothetische Uroachenablauf in einer § 9 Abs. 5 BEG genügenden V/eise festgestellt worden ist, kommt es nicht an. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts,.nach denen die vorfolgungsabhängigen Ursachen an dem Fortbestehen des Leidens sogar für die Zeit nach i960 noch mit der Hälfto beteiligt waren, hätte nach § 4 aaO auch für diese Zeit das Leiden durch Kapitalentschädigung und Rente entschädigt werden müssen.
4.	Der erörterte Rechtsfehler hat das Berufungsgericht gehindert, zugunsten des Klägers eine, weitere Kapitalentschädigung und eine Rente zu gewähren. Aus diesem Grunde
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muß das angofochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch darauf hingewiesen, daß dann, wenn nach ärztlicher Ansicht ein leiden durch das Verfolgungsschicksal des Geschädigten abgrenzbar verschlimmert wurde, und zwar mit einen bestimmten Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht ohne Mitwirkung der Ärzte angenommen werden kann, daß mit diesen Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugleich der Umfang der wesentlichen Mitverursachung bestimmt sei. Der Senat hat in der RzW 1964, 137 Nr. 35 abgodruckten Entscheidung den begrifflichen Unterschied zwischen Verschlimmerung und Entstehungsursacho näher erläutert, in der RzY/ 1965, 423 Nr. 28 veröffentlichten Entscheidung hat er auch noch die Frage behandelt, daß dieser Unterschied bei der Abgrenzung des Entschädigungszeitraums von Bedeutung sein kann.
Ascher	Baske	Johannsen
 Maaß	Br,	Graf