Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 21« Juni 1955 die Zuständigkeit des Landes Baden-Württemberg für die Wiedergutmachung des Klägers ausgesprochen« Die Berufung des Landes gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 4« Januar 1936 als unzulässig verworfen worden« Das Landgericht hat sodann durch ein rechtskräftiges Teilurteil das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für Schaden an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 9«730,— DM zu zahlen« Zur Begründung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat der Kläger vorgetragen, er sei im Jahre 1941 und im Herbst 1944 durch Stockschläge auf den Kopf und den Körper mißhandelt worden und habe dabei eine Hirncontusion erlitten, wegen deren Folgen er dauernd erwerbsgemindert sei« Das Landgericht hat sodann durch SchluGurteil das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 4*403,— DM an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen* Die Kapitalentschädigung hat es dem Kläger für die Zeit vom 1• Januar 1945 bis zu dem 30* Juni 1951 wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 # unter Bemessung des Hundertsatzes auf 35 und unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugebilligt* Das Magengeschwürsleiden hat es als anlagebedingtes , durch die Verfolgung lediglich vorübergehend verschlimmertes Leiden angesehen. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen» an den Kläger eine weitere Kapitalentechädigung in Höhe von 5«073»10 DM sowie für die Zeit vom 1. der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität Freiburg die jetzt beim Kläger vorhandenen Beschwerden (Kopfschmerzen und Schwindelzustände) nicht mit Wahrscheinlichkeit die Diagnose eines Zustandes nach substanzieller Hirnschädigung stützen könnten» Kopfschmerzen und Schwindel Zustände, so hat das 'Berufungsgericht im Anschluß an das vorerwähnte Gutachten ausgeführt, kämen bei zahlreichen Gesundheitsstörungen verschiedener, verfolgungsunabhängiger Krankheitsgruppen vor; die Dauer der posttraumatischen Beschwerden sei auch unter der Berücksichtigung des Einflusses der sohweren seelischen Beeinträchtigung des Klägers durch den Tod seiner Angehörigen und sein eigenes schweres Schicksal nur auf die Zeit bis Juni 1951 zu schätzen und habe für diese Zeit zu einer Erwerbsminderung von 40 $ geführt. Nach den weiteren, auf die beiden Gutachten der Medizinischen Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts liegt beim Kläger ein Geschwürsleiden mit chronisch rezidivierenden Beschwerden vor. handeln« Dem Kläger stehe daher die Vermutung des § 15 Abs« 2 BEG in vollem Umfang und nicht allein fÜr dm ersten Schub zur Seite, solange nicht festgestellt werden könne, daß sich das Leiden unabhängig von exogenen Faktoren genauso entwickelt hätte« ’’Das Zwölffingerdarmgeschwürsleiden des Klägers als solches ist anlagebedingt» Das Auftreten des ersten Geschwüreschubes unmittelbar nach Haftentlassung 1945 kann mit genügender Wahrscheinlichkeit mit den in der Haft erlittenen Schädigungen in Zusammenhang gebracht werden, so daß eine einmalige, nicht richtunggebende Verschlimmerung eines konstitutionsbedingten Leidens anzunehmen ist» Die von der Heidelberger Klinik vorgeschlagene Anerkennung einer MdE von 30 # für ein Jahr (bis zu dem mutmaßlichen Abklingen des ersten akuten Schubes) erscheint gerechtfertigt« Die weitere Entwicklung des Ulcusleidens, das auch jetzt noch unter normalen Lebensumständen besteht, muß bei aller Würdigung des schweren Schicksals auf die Konstitution des Patienten zurückgeführt werden« Eine richtunggebende Verschlimmerung, die zu einer weiteren Anerkennung des Verschlimmerungsanteiles als Schädigungsfolge führen würde, wäre u«U« möglich, kann jedoch nach den aus den Akten zu entnehmenden anamnestischen Angaben und den allerdings erst seit 1958 verfügbaren objektiven Untersuchungsbefunden nicht mit genügender Sicherheit wahrscheinlich gemacht werden1'« Hach dem Inhalt dieses Gutachtens und den darauf gestutzten Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger erstmals unmittelbar nach der Haftentlassung unter den das Geschwürsleiden m. § 15 Abs. 2 BEG für den Kläger streitende Vermutung nicht schon durch den Nachweis widerlegt werden kann, daß die Krankheit als solche - latent - schon vor der Verfolgung bestanden habe. Sie erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Senats (BzW 1958, 20 Nr. 16 und 1965, 171 Nr. 17) nicht auch darauf, daß die jetzt festgestellten Körper- oder Gesundheitsschäden mit der damals erlittenen Schädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Dann ist aber die für den Kläger sprechende Vermutung nur widerlegt, wenn der fatrichter überzeugt ist, daß die Freiheitsentziehung als Ux'sache für den Gesundheitsschaden im Einzel fall ausscheidet, daß also das Leiden, so wie es jetzt besteht, sich unabhängig von exogenen Einflüssen entwickelt hat. klinik Freiburg, ausgeführt, ein Zusammenhang der weiteren Geschwürsschübe mit der Verfolgung könne wegen der fehlenden Feststellung von durch den ersten Schub hervorgerufenen Veränderungen nicht bejaht werden« Das Gutachten sieht jedoch einerseits den Einfluß der Verfolgung auf das Leiden nur unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung; andererseits hält es in der abschließenden Stellungnahme einen solchen Einfluß für möglich, jedoch nicht für wahrscheinlich« Dies reicht aber zur Widerlegung der Vermutung nicht aus« § 15 Abs« 2 BEG kann das Ausmaß der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers höher ausfallen, als bei der Annahme einer nur abgrenzbaren Verschlimmerung« Für die rechtlich einwandfreie Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kann ferner von Bedeutung nein, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit insgesamt, also auch durch verfolgungsunabhängige Umstände, beeinträchtigt worden ist« Bur bei Berücksichtigung der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit läßt sich der Hundertsatz, der auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch das Magen-Geschwürsleiden entfällt, einwandfrei bestimmen« Dies hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung HzW 1964, 523 Kr« 34 dargelegt« 3. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit nicht stand, als es den Antrag auf Gewährung von Heilverfahren als unzulässig angesehen hat. Hierzu hat es ausgeführt: Die Entschädigungs-behörde habe den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit im ganzen unter ausdrücklicher Anführung des auch das Heilverfahren regelnden § 15 BErgG abgelehnt. 4« Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückyerwiesen werden« Dieses wird auch zu prüfen haben, ob der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 $> gemindert ist und für ihn deshalb die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in der Fassung von Art. I Nr. 21 des BEG-Schlußgesetzes vom Ho September 1965 (BGBl I 1315) in Betracht kommt. Außerdem wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben: Das Zwischenurteil, mit dem das Landgericht die Zuständigkeit des beklagten Landes für die Wiedergutmachung ctes Klägers bejaht hat, ist, wie bereits im Beschluß des Beruiungsgerichts vom 4« Januar 1956 aus-geführt ist, unzulässig und daher nicht bindend« Das beklagte Land kann allerdings nicht mehr den Einwand seiner mangelnden Passivlegitimation erheben. Denn durch das Urteil, mit dem das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit an den Kläger verurteilt worden ist und das das beklagte Land hat rechtskräftig werden lassen, ist seine Zuständigkeit auch für die noch nicht rechtskräftig beschiedenen Ansprüche oder für etwaige später sich ergebende Ansprüche begründet worden (Senatsurteil RzW 1962, 421 Kr* 24 m.w.N*)* Dies ändert aber nichts daran, daß gleichwohl noch zu prüfen ist, ob der Kläger die AnspruchsVoraussetzungen des an die Stelle von § 8 Abs* 1 Nr» 2 BErgG getretenen § 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG erfüllt» Im Zwischenurteil des Landgerichts wie auch im Beschluß des Oberlandesgerichts ist die Anspruchs« berechtigung des Klägers nach § 8 Abs» 1 Nr. 2 BErgß mit der Erwägung bejaht, daß der Kläger in Heidelberg seinen dauernden Aufenthalt gehabt habe* Insoweit handelt es sich aber nur um die Entscheidung über eine .Anopruchsvoraussetzung^ der eine bindende Wirkung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Entscheidung über den Gruni des Anspruchs beigemessen werden .rann, zu demal bei Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs grundsätzlich unzulässig ist (Senatsurteil RzW 1962, 153 Nr» 16)* Das Berufungsgericht wird daher noch zu untersuchen haben, wie lange sich der Kläger in Heidelberg aufgehalten hat und ob d ieser Aufenthalt unter Berücksichtigung der zu dem Begriff des dauernden Aufenthalts entwickelten Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 262 Nr. 14 m»w»N») als dauernder im Sinne des § 4 Abs» 1 Nr. 1 c BEG angesehen werden kann» Kommt es zur Verneinung dieser Frage, so muß es weiterhin prüfen, ob
2540 100 'ü / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR 65/65 URTEIL Verkündet am 16. März 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Prozeßbevollmächtigter: Klägers und RevisionsklägerB, Rechtsanwalt Br* gegen das Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* mm # • 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes«* richter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 15« Mai 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch A über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugea ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen. Tatbestand: Der im Jahre 1911 geborene jüdische Kläger betrieb in R^0/?°3>en eine Schuhmacherwerkstätte. Er mußte im Jahre 1940 Zwangsarbeit für die Gestapo verrichten, kam im Jahre 1941 zunächst in das Ghetto von Radom, im Jahre 1942 in ein Zwangsarbeitslager, im folgenden Jahre in das Konzentrationslager Radom und im Jahre 1944 in das Konzentrationslager Vaihingen/Enz. Dort wurde er im Jahre 1945 befreit. Im Jahre 1946 wanderte er von Heide! berg nach den USA aus. Dort ist er seit dem Jahre 1951 als Bügler mit einem jährlichen Einkommen von etwa 5.000 Dollar beschäftigt. - 3 ~ Das Lande8amt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe hat die vom Kläger angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen fehlender Zuständigkeit des Landes Baden-Württemberg abgelehnt« Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 21« Juni 1955 die Zuständigkeit des Landes Baden-Württemberg für die Wiedergutmachung des Klägers ausgesprochen« Die Berufung des Landes gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 4« Januar 1936 als unzulässig verworfen worden« Das Landgericht hat sodann durch ein rechtskräftiges Teilurteil das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für Schaden an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 9«730,— DM zu zahlen« Zur Begründung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat der Kläger vorgetragen, er sei im Jahre 1941 und im Herbst 1944 durch Stockschläge auf den Kopf und den Körper mißhandelt worden und habe dabei eine Hirncontusion erlitten, wegen deren Folgen er dauernd erwerbsgemindert sei« Kurz nach seiner Befreiung seien bei ihm infolge der seelischen Spannungen und Bedrückungen während seiner Haft und wegen des Kummers über den Tod seiner Ehefrau, seiner Mutter und seiner Geschwister, die durch die Verfolgung umgekommen seien, Magenbeschwerden mit Magengeschwüren aufgetreten« Auch wegen dieser Geschwürsleiden bestehe bei ihm eine dauernde Erwerbsminderung. / Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Kente an ihn zu verurteilen* Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen* Das Landgericht hat ein vertrauensärztliches Gutachten des Internisten Dr* P^^ samt einem nervenfach-ärztlichen Gutachten des Psychiaters und Neurologen Dr. smm in und ein Obergutachten der Medi- zinischen Universitätsklinik in Heidelberg eingeholt. Das Landgericht hat sodann durch SchluGurteil das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 4*403,— DM an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen* Die Kapitalentschädigung hat es dem Kläger für die Zeit vom 1• Januar 1945 bis zu dem 30* Juni 1951 wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 # unter Bemessung des Hundertsatzes auf 35 und unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugebilligt* Das Magengeschwürsleiden hat es als anlagebedingtes , durch die Verfolgung lediglich vorübergehend verschlimmertes Leiden angesehen. Eine Gehirncontusion hat es nicht feststellen können* Die durch Gehirnerschütterungen verursachte Erwerbsminderung hat es auf 40 # geschätzt« Die durch diese Schädigung hervorgerufenen Leiden hat es als spätestens im Juni 1951 abgeklungen angesehen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Laufe des Berufungsrechtezugs noch Heilverfahrensansprüche, u*a* auch für eine Zahnsanierung, geltend gemacht. » • Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen» an den Kläger eine weitere Kapitalentechädigung in Höhe von 5«073»10 DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente in Höhe von zunächst 131»— DM» aufsteigend bis zu 204,— DM, zu zahlen und ihm für Vergangenheit und Zukunft für die verfolgungsbedingten Leiden Heilverfahren zu gewähren» » « Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität Freiburg und eines weiteren Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg die Berufung zurückgewiesen» Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter» Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten» gntscheidungsgründe$ Die Revision ist begründet« 1• Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Frage, ob beim Kläger als Folge der von ihm erlittenen Mißhandlungen eine Gehirncontusion mit Dauerschädigung von funktioneller Bedeutung vorliegt, verneint. Diese Auffassung hat es damit begründet, daß sämtliche Gutachter zu einem regelrechten neurologischen Befund gekommen seien und daß nach dem Gutachten der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Universität Freiburg die jetzt beim Kläger vorhandenen Beschwerden (Kopfschmerzen und Schwindelzustände) nicht mit Wahrscheinlichkeit die Diagnose eines Zustandes nach substanzieller Hirnschädigung stützen könnten» Kopfschmerzen und Schwindel Zustände, so hat das 'Berufungsgericht im Anschluß an das vorerwähnte Gutachten ausgeführt, kämen bei zahlreichen Gesundheitsstörungen verschiedener, verfolgungsunabhängiger Krankheitsgruppen vor; die Dauer der posttraumatischen Beschwerden sei auch unter der Berücksichtigung des Einflusses der sohweren seelischen Beeinträchtigung des Klägers durch den Tod seiner Angehörigen und sein eigenes schweres Schicksal nur auf die Zeit bis Juni 1951 zu schätzen und habe für diese Zeit zu einer Erwerbsminderung von 40 $ geführt. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Revision hat auch insoweit keine Einwendungen erhoben und die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit verfahrensrechtlichen Rügen angegriffen. 2. Nach den weiteren, auf die beiden Gutachten der Medizinischen Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts liegt beim Kläger ein Geschwürsleiden mit chronisch rezidivierenden Beschwerden vor. Diese Geschwürskrankheit sei, so hat das Berufungsgericht im Anschluß an die beiden Gutachten ausgeführt, letztlich anlagebedingt» Nur die Auslösung einzelner Geschwürsschübe könne durch äußere Umstände mitbedingt sein» Das Geschwürs lei den des Klägers sei folglich durch die M nationalsozialistische Verfolgung weder verursacht noch wesentlich mitverursacht worden (§4 2« DV-BEG)« Lediglich der erste Geschwürsachub sei durch die Verfolgung ausgelöst worden« Ein Zusammenhang der weiteren Geschwürsschübe mit der Verfolgung würde, nach dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg nur dann zu bejahen sein, wenn das erste Geschwür Narben und die Funktion beeinträchtigende Veränderungen hinterlaasen hätte« Solche Folgen des ersten Geschwürs seien aber nicht festgestellt« Für die Entschädigungsansprüche des Klägers komme somit allein der erste Ge-schwürsschub in Betracht« Dieser habe nach der übereinstimmenden Meinung beider Gutachter lediglich zu einer Erwex'bsminderung in Höhe von 30 $> für die Dauer eines Jahres geführt« Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 28 BEG, 3 und 4 2« DV-BEG. Sie macht geltend, das von den Gutachtern als anlagebedingt bezeichnete Leiden sei unmittelbar nach der Haftentlassung aufgetreten; vor der Verfolgung sei der Kläger gesund gewesen« Es könne sich deshalb nicht; um die Verschlimmerung eines früheren Leidens (v 3 Abs« 1 2« DV-BEG), sondern nur um die Entstehung eines anlagebedingten Leidens im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung nach § 4 2« DV-BEG handeln« Dem Kläger stehe daher die Vermutung des § 15 Abs« 2 BEG in vollem Umfang und nicht allein fÜr dm ersten Schub zur Seite, solange nicht festgestellt werden könne, daß sich das Leiden unabhängig von exogenen Faktoren genauso entwickelt hätte« Diese Rüge ist begründet» Dies ergibt sich aus den im folgenden wiedergegebenen Sätzen des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg (S« 11 des Gutachtens ® GA Bd« 2 S« 149)s ’’Das Zwölffingerdarmgeschwürsleiden des Klägers als solches ist anlagebedingt» Das Auftreten des ersten Geschwüreschubes unmittelbar nach Haftentlassung 1945 kann mit genügender Wahrscheinlichkeit mit den in der Haft erlittenen Schädigungen in Zusammenhang gebracht werden, so daß eine einmalige, nicht richtunggebende Verschlimmerung eines konstitutionsbedingten Leidens anzunehmen ist» Die von der Heidelberger Klinik vorgeschlagene Anerkennung einer MdE von 30 # für ein Jahr (bis zu dem mutmaßlichen Abklingen des ersten akuten Schubes) erscheint gerechtfertigt« Die weitere Entwicklung des Ulcusleidens, das auch jetzt noch unter normalen Lebensumständen besteht, muß bei aller Würdigung des schweren Schicksals auf die Konstitution des Patienten zurückgeführt werden« Eine richtunggebende Verschlimmerung, die zu einer weiteren Anerkennung des Verschlimmerungsanteiles als Schädigungsfolge führen würde, wäre u«U« möglich, kann jedoch nach den aus den Akten zu entnehmenden anamnestischen Angaben und den allerdings erst seit 1958 verfügbaren objektiven Untersuchungsbefunden nicht mit genügender Sicherheit wahrscheinlich gemacht werden1'« Hach dem Inhalt dieses Gutachtens und den darauf gestutzten Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger erstmals unmittelbar nach der Haftentlassung unter den das Geschwürsleiden kennzeichnenden Beschwerden zu leiden hatte, nicht also vor dem Beginn seiner Haftzeit, mag auch eine Anlage zu dieser Krankheit schon vorhanden gewesen sein. In einem derartigen Falle scheidet die Anwendung des §3 2. DV-BEG aus, wie der Senat in der Entscheidung HzW 1963* 171 Nr, 15 ausgesprochen hat. Die Rechtsgrundsätze, die nach dieser Entscheidung für die Abgrenzung zwischen den §§ 3 und 4 aaO maßgebend sind, hat der Senat im Urteil RzW 1964» 215 Nr. 14 weiter entwickelt. Er hat in dieser Entscheidung wie auch im Urteil HzW 1964* 523 Nr. 34 zu den Bedenken Stellung genommen, die zu diesem Fragerigebiet von ärztlicher Seite erhoben wurden. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. \ * Das Berufungsgericht hätte somit auf Grund des wiedergegebenen Inhalts des ärztlichen Gutachtens in Betracht ziehen müssen» ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 2. DV-BEG vorliegen. Denn in diesem Gutachten ist das Auftreten des ersten Geschwürsschubes unmittelbar nach der Haftentlassung 1945 mit genügender Wahrscheinlichkeit mit den in der Haft erlittenen Schädigungen in Zusammenhang gebracht worden. Es muß daher daran gedacnt werden, daß die während der Inhaftierung erlittenen körperlichen und seelischen Belastungen die Entstehung des Beidens wesentlich mitverursacht haben. Bei der Bewertung der hier zusammenwirkenden Ursachen, die der Tatrichter vorzunehmen hat, kommt es auf die rechtlichen Gesichtspunkte an» die der Senat in den Entscheidungen HzW 1962, 425 Nr. 30 (m.w.N.) und 1965» 423 Nr. 28 dargelegt hat. Das Berufungsgericht hätte somit bei rechtlich einwandfreier Würdigung des ärztlichen Gutachtens den I 10 '■* Grad der durch das Geschwürsleiden hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nach § 3 Abs. 1 2. DV-BEG bestimmen dürfen, sondern prüfen müssen, ob die Haftbedingungen als wesentliche Mitursache für die Auslösung der Störungen im Sinne des § 4 2. DV-BEG anzusehen sind. Dabei wäre auch zu beachten gewesen, daß die nach § 28 Abs. 2 in Verb. m. § 15 Abs. 2 BEG für den Kläger streitende Vermutung nicht schon durch den Nachweis widerlegt werden kann, daß die Krankheit als solche - latent - schon vor der Verfolgung bestanden habe. Dies hat der Senat im einzelnen im Urteil RzW 1964, 215 Nr. 14 dargelegt. Die Vermutung erstreckt sich allerdings nur darauf, daß die im Anschluß an die Inhaftierung erlittene Schädigung auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahno beruht. Sie erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Senats (BzW 1958, 20 Nr. 16 und 1965, 171 Nr. 17) nicht auch darauf, daß die jetzt festgestellten Körper- oder Gesundheitsschäden mit der damals erlittenen Schädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Dies folgt ms der Vorschrift des § 1 Satz 2 2. DV-BEG« Es kommt sonach darauf an, ob das Bild des Leidens, wie es zur Zeit besteht, dem damals aufgetretenen Schaden entspricht. Dafür spricht hier die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich beim Kläger um ein anlagebedingtes Geschwürsleiden mit chronisch rezidivierenden Beschwerden handelt. Dann ist aber die für den Kläger sprechende Vermutung nur widerlegt, wenn der fatrichter überzeugt ist, daß die Freiheitsentziehung als Ux'sache für den Gesundheitsschaden im Einzel fall ausscheidet, daß also das Leiden, so wie es jetzt besteht, sich unabhängig von exogenen Einflüssen entwickelt hat. Das Berufungsgericht hat zwar zu dieser Frage, gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Universitäts- «• 11 klinik Freiburg, ausgeführt, ein Zusammenhang der weiteren Geschwürsschübe mit der Verfolgung könne wegen der fehlenden Feststellung von durch den ersten Schub hervorgerufenen Veränderungen nicht bejaht werden« Das Gutachten sieht jedoch einerseits den Einfluß der Verfolgung auf das Leiden nur unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung; andererseits hält es in der abschließenden Stellungnahme einen solchen Einfluß für möglich, jedoch nicht für wahrscheinlich« Dies reicht aber zur Widerlegung der Vermutung nicht aus« Bei einer Anwendung des § 4 2« DV-BEG und bei der Berücksichtigung der Vermutung des § 28 Abs« 2 in Verb« m. § 15 Abs« 2 BEG kann das Ausmaß der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers höher ausfallen, als bei der Annahme einer nur abgrenzbaren Verschlimmerung« Für die rechtlich einwandfreie Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kann ferner von Bedeutung nein, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit insgesamt, also auch durch verfolgungsunabhängige Umstände, beeinträchtigt worden ist« Bur bei Berücksichtigung der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit läßt sich der Hundertsatz, der auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch das Magen-Geschwürsleiden entfällt, einwandfrei bestimmen« Dies hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung HzW 1964, 523 Kr« 34 dargelegt« Hach allem ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Bente und auch ein Anspruch auf Kapitalen tschädigung für die Zeit nach dem 30« Juni 1951 zusteht« 12 - Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher, soweit es diese Ansprüche abgelehnt hat, keinen Bestand haben. 3. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit nicht stand, als es den Antrag auf Gewährung von Heilverfahren als unzulässig angesehen hat. Hierzu hat es ausgeführt: Die Entschädigungs-behörde habe den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit im ganzen unter ausdrücklicher Anführung des auch das Heilverfahren regelnden § 15 BErgG abgelehnt. Der Kläger habe zwar gegen diesen Bescheid rechtzeitig Klage erhoben und dabei ohne Bezifferung seines Antrags seinerseits auf §13 BErgG Bezug genommen. Er habe jedoch im Laufe des ersten Hechtszugs seinen Antrag neu formuliert, im einzelnen aufgeschlüsselt und beziffert. Der neue Antrag, der allein Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung und des Urteils in erster Instanz gewesen sei, habe keinen Anspruch auf Gewährung von Heilverfahren enthalten. Dieser Anspruch sei somit zurückgenommen worden. Insoweit liege eine den Kläger beschwerende Entscheidung des Landgerichts nicht vor. Einer erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs im Beru/urtgsverfahren stehe die Unanfechtbarkeit des Bescheides entgegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat den Bescheid der Entschädigungsbehörde in vollem Umfang angefochten. Es kann also nicht gesagt werden, daÖ der Bescheid teilweise unanfechtbar geworden sei. Diese Wirkung ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, daß der Kläger bei der nachfolgenden Bezifferung seines Antrags im Laufe des ersten Kechtszugo. keinen Antrag auf Zubilligung eines Anspruchs auf Heilverfahren gestellt •• hate In der Nichtstellung eines solchen Antrags kann eine - stillsclweigende - Rücknahme eines Anspruchs zu demindest dann nicht erblickt werden, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der aus derselben Schadensart erwachsen ist, wie die ausdrücklich weiterverfolgten Ansprüche« In einem solchen Fall bestehen auch gegen die Erweiterung der Anträge durch Einbeziehung eines solchen Anspruchs im zweiten Rechtszug keine verfahrensrechtlichen Bedenken. 4« Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückyerwiesen werden« Dieses wird auch zu prüfen haben, ob der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 $> gemindert ist und für ihn deshalb die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in der Fassung von Art. I Nr. 21 des BEG-Schlußgesetzes vom Ho September 1965 (BGBl I 1315) in Betracht kommt. Außerdem wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben: Das Zwischenurteil, mit dem das Landgericht die Zuständigkeit des beklagten Landes für die Wiedergutmachung ctes Klägers bejaht hat, ist, wie bereits im Beschluß des Beruiungsgerichts vom 4« Januar 1956 aus-geführt ist, unzulässig und daher nicht bindend« Das beklagte Land kann allerdings nicht mehr den Einwand seiner mangelnden Passivlegitimation erheben. Denn durch das Urteil, mit dem das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit an den Kläger verurteilt worden ist und das das beklagte Land hat rechtskräftig werden lassen, ist seine Zuständigkeit auch für die noch nicht rechtskräftig beschiedenen Ansprüche oder für etwaige später sich ergebende Ansprüche begründet *** 14 worden (Senatsurteil RzW 1962, 421 Kr* 24 m.w.N*)* Dies ändert aber nichts daran, daß gleichwohl noch zu prüfen ist, ob der Kläger die AnspruchsVoraussetzungen des an die Stelle von § 8 Abs* 1 Nr» 2 BErgG getretenen § 4 Abs» 1 Nr» 1 c BEG erfüllt» Im Zwischenurteil des Landgerichts wie auch im Beschluß des Oberlandesgerichts ist die Anspruchs« berechtigung des Klägers nach § 8 Abs» 1 Nr. 2 BErgß mit der Erwägung bejaht, daß der Kläger in Heidelberg seinen dauernden Aufenthalt gehabt habe* Insoweit handelt es sich aber nur um die Entscheidung über eine .Anopruchsvoraussetzung^ der eine bindende Wirkung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Entscheidung über den Gruni des Anspruchs beigemessen werden .rann, zu demal bei Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs grundsätzlich unzulässig ist (Senatsurteil RzW 1962, 153 Nr» 16)* Das Berufungsgericht wird daher noch zu untersuchen haben, wie lange sich der Kläger in Heidelberg aufgehalten hat und ob d ieser Aufenthalt unter Berücksichtigung der zu dem Begriff des dauernden Aufenthalts entwickelten Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 262 Nr. 14 m»w»N») als dauernder im Sinne des § 4 Abs» 1 Nr. 1 c BEG angesehen werden kann» Kommt es zur Verneinung dieser Frage, so muß es weiterhin prüfen, ob eine Anspruchsbereehtigung des Klägers aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, etwa nach § 160 BEG, in Betracht kommt» Ascher Bundesrichter Baske ist Johannsen zur Zeit dienstunfähig und verhindert zu unterschreiben Ascher Wilden Br» Graf