Die Stadt Frankfurt (Hain) als Anstellungsbehörde vertrat den Standpunkt, der Kläger wäre nach dem mutmaßlichen Verlauf der Dinge sehr wahrscheinlich auch dann nicht lange über don 1, April 1933 hinaus im städtischen Dienst geblieben, wenn die Verfolgung nicht eingesetzt hätte; auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis habe der Kläger keine Aussicht gehabt. "Zwischen Herrn Dr, Kurt SBB^ ° ° ° und der Stadt Frankfurt am Hain , ,, wird auf Grund des vorliegenden Antrags auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Januar 1954 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf Lebenszeit eine monatliche Rente in Höhe von 35 ‘/S des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe Zwischenzeitlich hatte der Kläger Entschädigungsansprüche nach dem BEG wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht» Die Entschädigungsbehörde erkannte ihm durch Bescheid vom 19= Januar 1962 gemäß § 1o9 BEG in Verbindung mit §§ 1o2 bis 1o7 BEG für die Zeit von 1. Wegen der Ungewißheit, ob er ohne die Verfolgung einen Versorgungsanspruch erlangt hätte, habe er mit der Stadt Frankfurt (Main) einen Vergleich schließen müssen, auf Grund dessen er nur eine verhältnismäßig geringe Rente erhalte, die einer Versorgung im Sinne von § 1o9 BEG nicht gleichzustellen sei. Das Landgericht hat das beklagte Land durch Urteil vom 13= Dezember 1962 unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 11.oo3>68 DM zu zahlen. Das "beklagte Land hat gegen dieses Urteil Berufung einegelegt; es wendet sich gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht und meint, im vorliegenden Balle komme allein die Anwendung des § 1o9 BEG in Betracht, so daß der Kläger für die Zeit vom 1. Dem Kläger sei durch den Vergleich mit der Stadt Frankfurt (Hain) ein Anspruch auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Grundsätzen zuerkannt worden. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 11«oo2 DII zu zahlen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Berufung des beklagten Landes stattgibt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen und das Urteil des Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger sei durch den Vergleich, wie Ziff.1 der Vereinbarung deutlich mache, auch eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zuerkannt worden. Er erhalte zwar nur etwa 5o ^ des Ruhegehalts, das ihm möglicherweise nach dem BV/GöD zuzusprechen gewesen wäre, wenn er den Vergleich nicht geschlossen und das BY/GöD-Verfahren durchgeführt hätte. Bei der ungewissen Sachlage, wie sie sich ihm und der Stadt Frankfurt (Main) vor Abschluß des Vergleichs dargestellt habe, sei es andererseits aber möglich, daß ihm ein Ruhegehalt gezahlt wird, das ihm bei Durchführung des BWGöD-Verfahrens nicht zuerkannt worden wäre. Der Kläger könne nicht auf der einen Seite die Vorteile für sich in Anspruch nehmen, die der Vergleich ihm durch die Zuerkennung einer Versorgung nach beantenrechtlichen Grundsätzen biete, und auf der anderen Seite darauf hinweisen, daß das ihm durch die verfolgungobedingte Entlassung aus dem öffentlichten Dienst zugefügte Unrecht nach den Bestiminungen des BV/GöD letztlich aber doch nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht sei. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings übereinstimmend mit dem RzW 1962, 221 veröffentlichten Urteil des Senats davon ausgegangen, daß ein früherer Angestellter des öffentlichen Dienstes, der aus Verfolgungsgründen aus dem Dienstverhältnis entlassen worden ist, auch dann unter Anwendung des § 1o9 BEG und nicht des § 11o BEG zu entschädigen ist, wenn ihm ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Wege der Y/iedergutmachung nach dem BWGöD zuerkannt worden ist, weil er einen solchen Anspruch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung erlangt hätte« Die von Fertig (RzW 1962, 221) gegen diese Entscheidung vorgebrachten Gründe greifen nicht durch. Der vom Senat eingenommene Rechtsstandpunkt folgt auch aus § 5 BEG, Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG nicht, soweit die Entschädigung nach den Bestimmungen des BY/GöD gewährt wird. Derjenige, der nach diesen Bestimmungen Versorgungsbezüge als Entschädigung zu beanspruchen hat, kann daher für die Entschädigung nach dem BEG nicht so behandelt werden, als habe er keinen Anspruch auf Versorgung. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Vergleich eine Versorgung nach beamton-rochtlichen Grundsätzen im Sinne des § 1o9 BUG erhalten, ist dagegen unrichtig» Nicht jede Rente, deren Höhe sich nach einem bestimmten Hundertsatz der beamtenrechtlichen Bezüge bemißt, ist eine Versorgung nach boamtenrechtlichen Grundsätzen» Nach diesen besteht die Versorgung darin, daß dem Beamten ein bestimmter Hundertsatz der zuletzt bezogenen Dienstbezüge als Ruhegehalt gezahlt wird» Zu diesen Grundsätzen gehören aber auch die Bestimmungen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Hundertsatz ist, nach dem sich die Versorgungsbezüge berechnen» Nur die Rente, die eine dementsprechende Höhe hat, ist eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Kläger hat sich auch nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, vergleichsweise eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewähren lassen und sich dabei mit der Zubilligung einer geringeren als der ihm hiernach an sich zustehenden Versorgung einverstanden erklärt. In dem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 9« Mai 1958 hat sie die Grundlage dieses Vergleichs erläutert und dazu ausgeführts Der Vergleichsvorschlag geht davon aus, den § 21a BY/GöD sinngemäß anzuwenden» Das Gericht unterstellt hierbei, daß der Antragsteller ohne die Schädigung möglicherweise 15 Jahre im öffentlichen Dienst verblieben wäre, was durchaus nicht abwegig ist. Danach steht dem Kläger eine Kapitalentschädigung zu, die höher ist als die, die ihm das Landgericht zugooprochen hat. Das angefochtene Urteil muß Io daher insoweit aufgehoben werden, als darin der Berufung des beklagten Landes entsprochen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist, und die Berufung des beklagten Landes muß zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein I3EG §§ 1o9, 11o Nicht jede Rente, deren Höhe sich nach einem bestimmten Hundertsatz der beamtenrechtlichen Bezüge beinißt, ist eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen» BGH, Urt. v. Io» Februar 1965 - IV ZR 65/64 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 7,R 65/64 URTEIL Verkündet am Io. Februar 19613 B r o e s k c Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit desBr^aed. Kurt Joseph England, - Prozeßbevollmächtigtes »Street, Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Vf (HlHfe, L^Mfctraße (P - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbcklagten, Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° Februar 1965 unter I-Iitwirkung dos Senatepräsidenten Ascher und der Bundes-richtor Baske, Johannsen, Yfilden und Dr. Graf Recht erkannt? Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8. November 1963 wird insoweit aufgehoben, al3 darin über die Berufung des Beklagten und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Gerichtogebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Jahre 19o1 geborene Kläger ist Jude. Vom 1. I-Iai 1929 bis zu dem 31. Kürz 1933 war er in der Univer-gitats-Frauenklinik als selbständiger Stationsarzt beschäftigt . Am 1. April 1933 wurde er aus Verfolgungsgründen 5 entlassen. Er wanderte nach England aus und ließ sich in London als Facharzt für Frauenleiden nieder. Im Jahre 1956 meldete der Kläger Wiedergutmachungs-ansprücho nach dem BWGöD an. Er macht geltend, er wäre 1935 oder 1936 Oberarzt geworden und hätte etwa 194o die Stelle eines leitenden Arztes erhalten, wäre er nicht 1933 aus Verfolgungsgründen entlassen worden. Wenn er nicht verfolgt worden wäre, hätte er einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt. Die Stadt Frankfurt (Hain) als Anstellungsbehörde vertrat den Standpunkt, der Kläger wäre nach dem mutmaßlichen Verlauf der Dinge sehr wahrscheinlich auch dann nicht lange über don 1, April 1933 hinaus im städtischen Dienst geblieben, wenn die Verfolgung nicht eingesetzt hätte; auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis habe der Kläger keine Aussicht gehabt. Der Kläger schloß daraufhin mit der Stadt Frankfurt (Hain) folgenden Vergleichs "Zwischen Herrn Dr, Kurt SBB^ ° ° ° und der Stadt Frankfurt am Hain , ,, wird auf Grund des vorliegenden Antrags auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzblatt I Seite 82o) folgende vergleichsweise Regelung getroffen? 1, Die Stadt Frankfurt am Main zahl Herrn Dr. rückwirkend ab 1. Januar 1954 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf Lebenszeit eine monatliche Rente in Höhe von 35 ‘/S des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 2 c 2, Über die Höhe der Bezüge sowie des Nachzahlung!-: betragen ergeht besonderer Bescheid. 2, Herr Dr. SBI^Perklärt sich mit dieser Regelung endgültig für abgefunden und verzichtet zugleich auf das Rechtsmittel der Klage gegen diese Vereinbarung, so daß diese damit unwiderruflich wird. 5» Bo besteht Einverständnis darüber, daß evtl» weitere Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) von dieser vergleichsweisen Regelung unberührt bleiben." Zwischenzeitlich hatte der Kläger Entschädigungsansprüche nach dem BEG wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht» Die Entschädigungsbehörde erkannte ihm durch Bescheid vom 19= Januar 1962 gemäß § 1o9 BEG in Verbindung mit §§ 1o2 bis 1o7 BEG für die Zeit von 1. April 1933 bis zu dem 31« März 195o eine Kapitalentschädigung in Höhe von 17=994,32 DM zu» Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, das Land zu verurteilen, an ihn weitere 22»oo5,6Q DM zu zahlen. Er hat die Ansicht vertreten, nicht § 1o9 BEG, sondern § 11o BEG sei anzuwenden, weil er einen Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung im Wege der Y/iedcrgutmachung wegen der Schädigung im früheren Dienstverhältnis nicht erlangt habe. Wegen der Ungewißheit, ob er ohne die Verfolgung einen Versorgungsanspruch erlangt hätte, habe er mit der Stadt Frankfurt (Main) einen Vergleich schließen müssen, auf Grund dessen er nur eine verhältnismäßig geringe Rente erhalte, die einer Versorgung im Sinne von § 1o9 BEG nicht gleichzustellen sei. Das Landgericht hat das beklagte Land durch Urteil vom 13= Dezember 1962 unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 11.oo3>68 DM zu zahlen. Es hat zur Begründung auogeführt, die den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehende Kapitalentschädigung sei weder nach § 1o9 BEG noch nach § 11o BEG zu berechnen; sie müsse vielmehr entsprechend der Stellung, die der Kläger in dem Verfahren nach dem BWGöD erlangt habe, der Höhe nach zwischen der Entschädigung aus § 1o9 BEG und der aus § 11o BEG liegen* Das "beklagte Land hat gegen dieses Urteil Berufung einegelegt; es wendet sich gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht und meint, im vorliegenden Balle komme allein die Anwendung des § 1o9 BEG in Betracht, so daß der Kläger für die Zeit vom 1. April 195o ah keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG habe. Dem Kläger sei durch den Vergleich mit der Stadt Frankfurt (Hain) ein Anspruch auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Grundsätzen zuerkannt worden. Daß er nicht die vollen Bezüge erhalte, auf die er nach dem BWGöD möglicherweise Anspruch habe, müsse unberücksichtigt bleiben. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 11«oo2 DII zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung des Klägers surückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abge-wiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Berufung des beklagten Landes stattgibt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen und das Urteil des 6 Landgerichts \7iesbaden vom 1j5o Dezember 1962 wieder herzustellen. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurück zuv/ei sen . Entscheidungsgründe% Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger sei durch den Vergleich, wie Ziff. 1 der Vereinbarung deutlich mache, auch eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zuerkannt worden. Er erhalte zwar nur etwa 5o ^ des Ruhegehalts, das ihm möglicherweise nach dem BV/GöD zuzusprechen gewesen wäre, wenn er den Vergleich nicht geschlossen und das BY/GöD-Verfahren durchgeführt hätte. Bei der ungewissen Sachlage, wie sie sich ihm und der Stadt Frankfurt (Main) vor Abschluß des Vergleichs dargestellt habe, sei es andererseits aber möglich, daß ihm ein Ruhegehalt gezahlt wird, das ihm bei Durchführung des BWGöD-Verfahrens nicht zuerkannt worden wäre. Unter diesen Umständen stelle die dem Kläger im BV/GöD-Verfahren im V/ege des Vergleichs zuerkannte Versorgung, obwohl sie nicht dem vollen Ruhegehalt entspreche, das nach dem BV/GöD zu zahlen wäre, eine Versorgung im Sinne des § 1o9 BEG dar, die eine Anwendung des § 11o BEG ausschließe. Der Kläger könne nicht auf der einen Seite die Vorteile für sich in Anspruch nehmen, die der Vergleich ihm durch die Zuerkennung einer Versorgung nach beantenrechtlichen Grundsätzen biete, und auf der anderen Seite darauf hinweisen, daß das ihm durch die verfolgungobedingte Entlassung aus dem öffentlichten Dienst zugefügte Unrecht nach den Bestiminungen des BV/GöD letztlich aber doch nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht sei. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken sind begründet« Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings übereinstimmend mit dem RzW 1962, 221 veröffentlichten Urteil des Senats davon ausgegangen, daß ein früherer Angestellter des öffentlichen Dienstes, der aus Verfolgungsgründen aus dem Dienstverhältnis entlassen worden ist, auch dann unter Anwendung des § 1o9 BEG und nicht des § 11o BEG zu entschädigen ist, wenn ihm ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Wege der Y/iedergutmachung nach dem BWGöD zuerkannt worden ist, weil er einen solchen Anspruch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung erlangt hätte« Die von Fertig (RzW 1962, 221) gegen diese Entscheidung vorgebrachten Gründe greifen nicht durch. Allein aus dem unterschiedlichen Y/ortlaut des § 1o9 BEG und des § 21 BY/GöD können keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden. Der vom Senat eingenommene Rechtsstandpunkt folgt auch aus § 5 BEG, Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG nicht, soweit die Entschädigung nach den Bestimmungen des BY/GöD gewährt wird. Derjenige, der nach diesen Bestimmungen Versorgungsbezüge als Entschädigung zu beanspruchen hat, kann daher für die Entschädigung nach dem BEG nicht so behandelt werden, als habe er keinen Anspruch auf Versorgung. Denn seine Entschädigung für die Zeit seiner Versorgungsbedürftigkeit erhält er nac'n den Regeln des BWGöD. Die vom Senat vertretene Ansicht führt nicht zu Unbilligkeiten, wie Fertig glaubt. Er verweist insoweit auf die Praktikanten und Volontäre und führt aus, diese hätten, wenn sich ihre Kapitalent-schädigung nach § 1o9 BEG bemessen würde, keinen Anspruch oder nur einen solchen auf eine geringe Kapitalentschädigung. Das ist unrichtig. Die Kapitalentschädigung ist für sic in entsprechender Anwendung des § 1o2 Abs. 4 BEG 8 in derselben Y/eise zu berechnen wie die eines Wider-rufsboamten, der im Zeitpunkt der Schädigung nur geringe oder keine Bezüge erhielt» Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Vergleich eine Versorgung nach beamton-rochtlichen Grundsätzen im Sinne des § 1o9 BUG erhalten, ist dagegen unrichtig» Nicht jede Rente, deren Höhe sich nach einem bestimmten Hundertsatz der beamtenrechtlichen Bezüge bemißt, ist eine Versorgung nach boamtenrechtlichen Grundsätzen» Nach diesen besteht die Versorgung darin, daß dem Beamten ein bestimmter Hundertsatz der zuletzt bezogenen Dienstbezüge als Ruhegehalt gezahlt wird» Zu diesen Grundsätzen gehören aber auch die Bestimmungen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Hundertsatz ist, nach dem sich die Versorgungsbezüge berechnen» Nur die Rente, die eine dementsprechende Höhe hat, ist eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Das trifft für die dem Kläger gewährte Rente nicht zu. Der Kläger hat sich auch nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, vergleichsweise eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewähren lassen und sich dabei mit der Zubilligung einer geringeren als der ihm hiernach an sich zustehenden Versorgung einverstanden erklärt. Die Stadt Frankfurt (Main) hat den Vergleich, den sie mit dem Kläger geschlossen hat, einem gerichtlichen Vergleich in einer anderen Sache angepaßt. In dem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 9« Mai 1958 hat sie die Grundlage dieses Vergleichs erläutert und dazu ausgeführts Der Vergleichsvorschlag geht davon aus, den § 21a BY/GöD sinngemäß anzuwenden» Das Gericht unterstellt hierbei, daß der Antragsteller ohne die Schädigung möglicherweise 15 Jahre im öffentlichen Dienst verblieben wäre, was durchaus nicht abwegig ist. Allerdings sind die ihm zugedachten Leistungen etwas abgewandet. Der Antragsteller soll eine monatliche Rente (also keine echte Beamtenver-sorgung) in Höhe von 35 CA des Endgrundgehalts der Bes,Gr. A 2 c 2 erhalten, und zwar auf Lebenszeit. Der Zahlungcbeginn ist auf den 1.1.1954 festgesetzt und deckt sich mit dem gesetzlichen Termin. Y/äre streng nach den Vorschriften dos § 21 a BY/GöD zu verfahren, so wäre dem Kläger ab 1.1.1954 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zu dem Eintritt der Dienstunfähigkeit die Hälfte der Bezüge zu zahlen, die er auf Grund der zu gewährenden Rechtsstellung als Argesteliter zu erhalten hätte. Kit der Herabsetzung auf 35 ‘A der Bezüge aus der Bes.Gr. A 2 c 2 will offensichtlich das Gericht die nicht sehr glücklichen Anrechnungsvorschriften (Einkommen aus dem öffentlichen Dienst voll, sonstigen Einkommen in Höhe von 2/3) umgehen bsw. aus-schalten. Das Gericht hat betont, daß sein Vergleichsvorschlag dem Antragsteller erhebliche Vorteile bietet und verschiedene Risiken für beide Parteien ausschaltet. Auch beginnt die Zahlung der durch den Vergleich eingeräumten Rente erst mit dem 1. Januar 1954. Danach ist dem Kläger durch die Rechtsstellung eines Angestellten eingeräumt worden, der keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hat oder ohne die Schädigung erlangt haben würde, der jedoch ohne die schädigende Maßnahme eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben würde. Die in Ziff. 1 des Vergleichs vereinbarte Rente ist ihm anstelle der ihm nach § 21 a BVfGöD zusteilenden laufenden Bezüge gewährt worden, die gemäß Art. VII des 3. ÄndGes zun BY/GöD vom 23. Dezember 1955 (BGBl I, S. 82o) erst mit dem 1. Januar 1954 beginnen. Ein Angestellter, der einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs, 2, § 21 a EWGöD hat, hat Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 11o BEG. Danach steht dem Kläger eine Kapitalentschädigung zu, die höher ist als die, die ihm das Landgericht zugooprochen hat. Das angefochtene Urteil muß Io daher insoweit aufgehoben werden, als darin der Berufung des beklagten Landes entsprochen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist, und die Berufung des beklagten Landes muß zurückgewiesen werden. Daß dem Kläger für die Zeit vom 1. April 195o bis zu dem 31. März 1954 eine weitere Entschädigung in Höhe yon mindestens 11.oo39o8 DM zusteht, unterliegt bei den feotgestellten Sachverhalt keinen Bedenken, Die KostenentScheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 2o9 BEG, § 92 ZPO. Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Wilden Dr. Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher