BEG § 1 Abs.1, § 2 Zum Entschädigungsrecht solcher Verfolgter, die aus den Gründen des § 1 BEG der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft offenen Widerstand geleistet haben und wegen der Verletzung eines allgemeinen Strafgesetzes bestraft worden sind. Dem Fhemann der Klägerin ist durch Verfügung des Oberstaatsanwalts in Flensburg im Jahre 1949 mitgetoilt worden, daß die Zuchthausstrafe gemäß §§1,7 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag auf Entschädigung nach dem BEG, insbesondere wegen Schadens an Eigentums und im beruflichen Fortkommen, mit der Begründung abgelehnt, die Verurteilung wegen Landfriedenbruchs stelle keine nationalsozialistische Gewalt maßnahme dar. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Ehemann der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine KapitalentSchädigung von 1 166 DM zu zahlen. Aus dieser politischen Überzeugung heraus leitete er nach den Gründen des angefochtenen Urteils den Überfall auf Angehörige der SA in Da er wegen dieses Verhaltens eine Zuchthausstrafe erhielt, wurde er au3 Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt (? Bei der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist nicht zu prüfen, welche politischen Merkmale die von diesen Gegnern des Nationalsozialismus erstrebte politische Ordnung öufweisen würde. Das zeigt die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: Während nach § 1 Abs.4 Nr. 1 BErgG kein Anspruch auf Entschädigung bestand, wenn ein Verfolgter, dessen politische. Überzeugung gegen den Nationalsozialismus gerichtet war, einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hatte, enthält das BEG diese Eins ehr änkufli des Grundtatbestandes nicht mehr. b) Fraglich kann daher nur sein, ob der Ehemann der Klägerin als politischer Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ * Abs.1, 2 BEG) verfolgt worden ist. Der Ehemann der Klägerin hat nach den Gründen des angefochtenen Urteils im Entschädigungsverfahren die den Strafgerichten festgestellte Beteiligung an dem Überfall nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Daß er als Leiter dieses Überfalls durch sein Verhalten den äußeren und inneren Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Bei der Bemessung der damals gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe, die dem unteren Drittel des gesetzlichen RegelStrafrahmens entnommen worden ist, ist der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner politischen Überzeugung nicht benachteiligt worden, wie aus dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde deutlich hervor geht. Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzunehmen ist, wenn ein politischer Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen der Verletzung eines Strafgesetzes zu dem Schutze der öffentlichen Ordnung in einem einwandfreien Verfahren zu einer seiner Schuld entsprechenden, also nicht aus den Gründen des § 1 BEG. Nach Ansicht der Revision kann in einem solchen Balle von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme nicht die Rede sein, da derartige Überfälle in jedem Staat durch strafgerichtliche Verurteilung gesühnt werden müßten. Biese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz, sofern es sich um eine Straftat handelt, die der Verurteilte aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, begangen hat, um die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen. c) In der Rechtsprechung des J^uats ist allerdings mehr-: fach ausgesprochen worden, daß unter nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG Handlungen zu verstehen sind, die rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen und deshalb al3 Unrecht anzusehen sind (vgl. Biese Auslegung ist bei Verurteilungen auf Grund von Vorschriften des allgemeinen Strafrechts in aller Regel schon deshalb gerechtfertigt, weil bei einer rechtsstaatlichen Anwendung der genannten Gesetze der politische Gegner nur die für alle auch RzW 1956, 301 Nr. 27)* 'Vie hieraus entnommen werden muß, besteht 3uch bei einer nach rechtsstaatlichen Maßstäben einwandfreien Verurteilung ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Geschädigte die ihm zur Last gelegte Handlung in der Bekämpfung der national-sozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hst und dabei den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte. Wurde aus Beweggründen, die den.Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, eine Straftat begangen, die sich gegen allgemein geschützte Rechtsgüter richtete, also etwa das rechtlich geschützte Vermögen anderer oder die zu dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs erlassenen Vorschriften verletzte, so rechtfertigen die Beweggründe dieses Verhaltens eine Entschädigung, "weil der aus der politischen Überzeugung oder um des Glaubens oder des Gewissens willen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates wer”. Wie die Geschichte der deutschen Widerstandsbewegung zeigt, wurden im Kampf gegen den Nationalsozialismus Vorschriften des allgemeinen Strafrechts verletzt, weil derartige Straftaten, wenn man den nach allen Seiten gesicherten nationalsozialistischen Machtstaat im Auge hatte, vielfach nicht zu vermeiden v/aren, um den Widerstand wirksam vorbereiten oder fördern zu können oder aber um Verfolgte zu begünstigen, die sonst dem 2ugri±'f der Machthaber nicht entzogen werden konnten. Ist nach dem Willen des Gesetzes in diesen Fällen der Beweggrund des Handelns ausschlaggebend für die Gewährung von Entschädigung, so muß auch entschädigt werden, wer aus politischer Gegnerschaft die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfte, dabei das allgemeine Strafrecht verletzte, ohne den Beweggrund seines Handelns zu verbergen Wurde in einem solchen Falle ein Widerstandskämpfer bestraft, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu, auch v/enn weder der Gang des Verfahrens noch Art und Maß der verhängten Strafe durch die Kenntnis der Beweggründe zu dem Nachteil des Täters beeinflußt wurden. 4c Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin die ihm zur Last gelegte Straftat begangen,weil er aus seiner politischen Überzeugung heraus die sich ausbreitende nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfen wollte. Auch wenn er sich bei der Leitung dieses Überfalls im Hintergründe hielt und die Last und das Wagnis des unmittelbaren körperlichen Einsatzes hauptsächlich auf die mitbeteiligten jugendlichen Angehörigen des Kampfbundes ab-v/älzte - v/as die Strafgerichte schulderhöhend werten durften -, können die Beweggründe seines Handelns nicht in Zweifel gezogen werden. Bei dieser Güterabwägung darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Verhalten der damaligen Machthaber und der von ihnen gelenkten Hilfskräfte die Möglichkeiten zu einem Allgemeinen und erfolgreichen Widerstand so eingeschränkt hatte, daß die Verletzung allgemein ai ter Rechtsgüter Dritter öchv/er zu vermeiden war. Machtübernahme und danach war die Methode des politischen Kampfes der NSDAP weitgehend auf die Anwendung von Gewalt gegenüber dem politischen Gegner ausgerichtet, so daß sogar der politische Mord zu den Mitteln dieses Kampfes gehörte. Aus diesen Gründen ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß im vorliegenden Falle Gesundheit und körperliche Unversehrtheit einzelner Mitglieder dieser Kampftruppe der Gewaltherrschaft keine Schranke des Widerstand srechts abgeben können. Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Ehemann der Klägerin eine Entschädigung für den von ihm erlittenen Berufsschäden zusteht.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2449 O75 BEG § 1 Abs. 1, § 2 Zum Entschädigungsrecht solcher Verfolgter, die aus den Gründen des § 1 BEG der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft offenen Widerstand geleistet haben und wegen der Verletzung eines allgemeinen Strafgesetzes bestraft worden sind. BGH, Urt. v. 7. November 1962 - IV ZR 65/62 - OLG Schleswig LG Kiel IY ZR 65/62 Verkündet am 7. November 1962 ___ Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch dasLandeser^schädigungsamt Schleswig-Holstein, mk fHHHHHHA Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Elseherta B KflHMwinkel als Erbin ihres am 14. April 1961 verstorbenen Ehemannes Wilhelm Burghardt, Klägerin und Rovisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. März 1961 wird zurückgewiesen. « Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen r Tatbestand: Der am Wb April 1894 geborene und am 14. April 1961 verstorbene Ehemann der Klägerin arbeitete seit 1926 als Dachdeckermeister bei der Firma F. fe UflU in FflBBl VBB* Er war schon vor 1933 Mitglied der KPD und Leiter des Kampf bund es gegen den Faschismus in Die Mitglieder des Kampfbundes demonstrierten am 30. Januar 1933 gegen die Nationalsozialisten, die die sog. Machtübernahme mit einem Fackelzug feiern wollten. Aus den Reihen der Demonstranten ertönten Sprecfcchöre: "Nieder mit der Hitlerregierung", "Nieder mit den Faschisten". Dabei kam es auch zu einem Angriff der Mitglieder des Kampfbundes auf einzelne SA-Leute in den"Kieler Anlagen", den der Ehemann der Klägerin leitete. Ein SA-Mann, der nicht mehr flüchten konnte, wurde verletzt. Er erhielt Fußtritte, Schläge auf den Kopf und einen Messerstich in die Hand, so daß er einen Monat im Krankenhaus lag. Zusammen mit anderen an diesem Überfall beteiligten Kommunisten wurde der Ehemann ler Klägerin am 7. Februar 1933 in Untersuchungshaft genommen. Am *7. Februar 1933 wurde er durch das Schöffengericht Flensburg wegen Landfriedensbruchs als Rädelsführer (§ 125 Abs. 2 StGB) zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus und 3 Jahren Ehrverlust verurteilt | (2 L 3/33 der StA Flensburg). Seine Berufung wurde durch j das Urteil der Strafkammer vom 31. Mär£ 1933 verworfen. j 1 Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der 1 Ehemann der Klägerin - neben einem anderen Kommunisten der einzige Erwachsene unter den am Überfall Beteiligten -der verantwortliche Führer des Kampfbundes. Mildernde ! Umstände wurden ihm nicht zugebilligt. In den Strafzu- 1 messungsgründen finden sich im übrigen noch folgende Erwägungen: Eine empfindliche Zuchthausstrafe sei erforderlich. Wer sich nicht in die menschliche und staatliche Ordnung einfügen wolle, müsse möglichst lange aus fler menschlichen Gesellschaft ausgeschlossen werden. Daß nur harte Strafen geeignet seien, die politischen Unruhestifter im Interesse der Staatsordnung von Gewalttätigkeiten zurückzuhalten, beweise die Erfahrungstatsache, daß während der Geltungsdauer der Terrornotverordnung vom 9. August 1932 die Zahl politischer Straftaten ganz erheblich zurückgegangen sei. Die Tat stelle sich als mutwillig, feige und gemein dar. Da er außerdem erst reichlich ein halbes Jahr vorher wegen einer Körperverletzung aus politischen Beweggründen vorbestraft sei, sei die Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren erforderlich. Der Ehemann der Klägerin verbüßte die Strafe bis April 1933 im Gerichtsgefängnis in bis 31. März 1933 im Zuchthaus und bis zu dem 29« September 1933 im Straflager in EfHM|. Etwa vier Wochen nach seiner Haftentlassung fand er wieäe Arbeit bei seiner früheren Firma. Dem Fhemann der Klägerin ist durch Verfügung des Oberstaatsanwalts in Flensburg im Jahre 1949 mitgetoilt worden, daß die Zuchthausstrafe gemäß §§1,7 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 194" (V0B1 BrZ 1947, 68) aufgehoben sei, da die Tat überwiegend aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus begangen worden sei. Er hat eine Haftentschädigung nach Landesrecht erhalten. Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag auf Entschädigung nach dem BEG, insbesondere wegen Schadens an Eigentums und im beruflichen Fortkommen, mit der Begründung abgelehnt, die Verurteilung wegen Landfriedenbruchs stelle keine nationalsozialistische Gewalt maßnahme dar. Diesen Bescheid hat der Ehemann der Klägerin mit der Klage angefochten. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit vom 7. Februar 1933 bis zu dem 29. September 1935 unter Einstufung in den mittleren Dienst zu zahlen sowie Entschädigung für fortgenommene Sachen, nämlich für ein.Badio und Bücher, zu leisten. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Ehemann der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine KapitalentSchädigung von 1 166 DM zu zahlen. Bei der Berechnung des Betrages hat es den Ehemann uer Klägerin einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ha* «Ue Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Kevision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter. Die Klägerin, die als All«.i*erbin ihres am U« März 1961 verstorbenen Ehemannes den Rechtsstreit fortführt, bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgrunde; Die Revision ist unbegründet. 1. Stand dem Ehemann der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu. k so ist er nach §g ^922, 1937 BGB, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § HO BEG auf die Klägerin übergegangen. 2, Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hätte der Ehemann der Klägerin, weil er schon seit 1926 in der Firma F. ^ tätig war, seine Arbeit in diesem Betriebe bald wieder aufgenommen. Er wurde hieran lediglich durch die Freiheitsentziehung gehindert'; Für diesen Zeitraum steht ihm deshalb nach §§87, 88 Nr. 3, 4, § 92 BEG eine Kapitalentschädigung zu, sofern Untersuchungs- und Strafhaft als Verfolgung nach §§ 1, 2, 64 BEG anzusehen sind. 3. Das hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. a Es hat festgestellt, daß der Kläger als Mitglied der KPD und aktiver Förderer ihrer politischen Ziele den Nationalsozialismus ablehnte. Aus dieser politischen Überzeugung heraus leitete er nach den Gründen des angefochtenen Urteils den Überfall auf Angehörige der SA in Da er wegen dieses Verhaltens eine Zuchthausstrafe erhielt, wurde er au3 Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt (? 1 Abs. 1 BEG). Bei der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist nicht zu prüfen, welche politischen Merkmale die von diesen Gegnern des Nationalsozialismus erstrebte politische Ordnung öufweisen würde. Auch wenn sie als Gewaltherrschaft zu Worten wäre, liegen die Voraussetzungen der genannten Gesetzesvorschrift vor. Das zeigt die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: Während nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 BErgG kein Anspruch auf Entschädigung bestand, wenn ein Verfolgter, dessen politische. Überzeugung gegen den Nationalsozialismus gerichtet war, einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hatte, enthält das BEG diese Eins ehr änkufli des Grundtatbestandes nicht mehr. Von der Entschädigung - 6 ~ \ * f ist jetüt nur ausgeschlossen, wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat. Nach der jetzt geltenden Passung des Gesetzes ist also eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft immer dann anzunehmen, wenn der Betroffene auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder der sie tragenden Bestrebungen und Gedanken anzusehen ist (RzW I960, 371 Kr. 27 mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Anspruchsgrundlage ist der Entschädigungsanspruch nicht deswegen zu versagen, weil der politische Gegner die Ziele des Kommunismus verfolgte. Hierauf wird in dem Bericht des 'Viedergutmachungsausschusses des Bundestages 1953» BT-Drucks. Nr. 2382 zu § 1 BEG ausdrücklich hingewiesen. b) Fraglich kann daher nur sein, ob der Ehemann der Klägerin als politischer Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ * Abs. 1, 2 BEG) verfolgt worden ist. Auch diese Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs ist vom Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht worden. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist von den Feststellungen der Strafgerichte zu dem Ablauf der Ereignisse am 30. Januar 1933 auszugehen. Der Ehemann der Klägerin hat nach den Gründen des angefochtenen Urteils im Entschädigungsverfahren die den Strafgerichten festgestellte Beteiligung an dem Überfall nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Daß er als Leiter dieses Überfalls durch sein Verhalten den äußeren und inneren Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Bei der Bemessung der damals gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe, die dem unteren Drittel des gesetzlichen RegelStrafrahmens entnommen worden ist, ist der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner politischen Überzeugung nicht benachteiligt worden, wie aus dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde deutlich hervor geht. Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzunehmen ist, wenn ein politischer Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen der Verletzung eines Strafgesetzes zu dem Schutze der öffentlichen Ordnung in einem einwandfreien Verfahren zu einer seiner Schuld entsprechenden, also nicht aus den Gründen des § 1 BEG. I.überhöhten Strafe verurteilt worden ist. Nach Ansicht der Revision kann in einem solchen Balle von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme nicht die Rede sein, da derartige Überfälle in jedem Staat durch strafgerichtliche Verurteilung gesühnt werden müßten. Da hier eine dem Schuld- und TJnrechtsgehalt der Tat entsprechende Strafe verhängt und vollstreckt worden sei, können nach Ansicht der Revision keine Entschädigungsansprüche gewährt werden. Biese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz, sofern es sich um eine Straftat handelt, die der Verurteilte aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, begangen hat, um die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen. c) In der Rechtsprechung des J^uats ist allerdings mehr-: fach ausgesprochen worden, daß unter nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG Handlungen zu verstehen sind, die rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen und deshalb al3 Unrecht anzusehen sind (vgl. RzW 1956, 19 Nr. 25; 1958, 301 Nr. 27; 1959» 280 Nr. 48). Biese Auslegung ist bei Verurteilungen auf Grund von Vorschriften des allgemeinen Strafrechts in aller Regel schon deshalb gerechtfertigt, weil bei einer rechtsstaatlichen Anwendung der genannten Gesetze der politische Gegner nur die für alle I i • / •. 4 in Betracht kommenden gesetzlichen Sanktionen hinnehmen mußc In diesen Fällen hat sich somit die politische Gegnerschaft des Verurteilten nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt. Damit ist jedoch der Kreis der als Gewaltmaßnahmon anzusehenden Handlungen nicht erschöpft. Das folgt aus der Vorschrift des § 1 Ahs. 3 Nr. 2 BEG in Verbindung mit der Präambel (vgl. auch RzW 1956, 301 Nr. 27)* 'Vie hieraus entnommen werden muß, besteht 3uch bei einer nach rechtsstaatlichen Maßstäben einwandfreien Verurteilung ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Geschädigte die ihm zur Last gelegte Handlung in der Bekämpfung der national-sozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hst und dabei den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte. Wurde aus Beweggründen, die den.Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen, eine Straftat begangen, die sich gegen allgemein geschützte Rechtsgüter richtete, also etwa das rechtlich geschützte Vermögen anderer oder die zu dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs erlassenen Vorschriften verletzte, so rechtfertigen die Beweggründe dieses Verhaltens eine Entschädigung, "weil der aus der politischen Überzeugung oder um des Glaubens oder des Gewissens willen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates wer”. Wie die Geschichte der deutschen Widerstandsbewegung zeigt, wurden im Kampf gegen den Nationalsozialismus Vorschriften des allgemeinen Strafrechts verletzt, weil derartige Straftaten, wenn man den nach allen Seiten gesicherten nationalsozialistischen Machtstaat im Auge hatte, vielfach nicht zu vermeiden v/aren, um den Widerstand wirksam vorbereiten oder fördern zu können oder aber um Verfolgte zu begünstigen, die sonst dem 2ugri±'f der Machthaber nicht entzogen werden konnten. Dieser Zwangslage der Widerstandskämpfer trägt § 1 Abs. 3 Kr. 2 BEG Rechnung. Ist nach dem Willen des Gesetzes in diesen Fällen der Beweggrund des Handelns ausschlaggebend für die Gewährung von Entschädigung, so muß auch entschädigt werden, wer aus politischer Gegnerschaft die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfte, dabei das allgemeine Strafrecht verletzte, ohne den Beweggrund seines Handelns zu verbergen Wurde in einem solchen Falle ein Widerstandskämpfer bestraft, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu, auch v/enn weder der Gang des Verfahrens noch Art und Maß der verhängten Strafe durch die Kenntnis der Beweggründe zu dem Nachteil des Täters beeinflußt wurden. Unter diesen Umständen steht dem Anspruch nicht entgegen, daß jeder Staat zu dem Schutze der Persönlichkeits- und Vermögenswerte seiner Bürger und zu dem eigenen Schutze Strafrechtsnormen schaffen und deren Beachtung erzv/ingen muß, sofern er nicht seine Existenz und seine innere Ordnung überhaupt auf Spiel setzen will. 4c Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin die ihm zur Last gelegte Straftat begangen,weil er aus seiner politischen Überzeugung heraus die sich ausbreitende nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfen wollte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch die Mögt: 1 *’ceit erörtert, daß andere Beweggründe, etwa Rauflust oder sonstige kriminelle Motive, eine Rolle gespielt haben könnten. Es hat aber aus den gesamten Umständen geschlossen, daß solche Motive nicht im Spiele waren. Gegen diese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen hat auch die Revision nichts eingewandt. ?*iit diesen Feststellungen zu den Beweggründen steht auch nicht im Widerspruch, was das Berufungsgericht 10 - hinsichtlich des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin bei der Ausführung des Überfalls als erwiesen angesehen hat. Auch wenn er sich bei der Leitung dieses Überfalls im Hintergründe hielt und die Last und das Wagnis des unmittelbaren körperlichen Einsatzes hauptsächlich auf die mitbeteiligten jugendlichen Angehörigen des Kampfbundes ab-v/älzte - v/as die Strafgerichte schulderhöhend werten durften -, können die Beweggründe seines Handelns nicht in Zweifel gezogen werden. Hierauf kommt es aber für die Frage der Entschädifiungsberechtigung allein an. 5. Es bleibt aber noch zu erörtern, ob der Ehemann der Klägerin bei dem von ihm geleiteten Überfall auf einzelne SA-Männer über die Grenzen des Widerstandsrechts hinaus ging, die der Senat in der BzW 1959» 280 Br. 48 abgedruckten Entscheidung entwickelt hat, Bas ist zu verneinen. Wie in dieser Entscheidung dargelegt ist, kann im Entschädigungsrecht, wie auch sonst in der Rechtsordnung, nur diejenige Rechtsausübung gebilligt werden, bei der im gegebenen Falle die gewählten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den gesteckten Zielen stehen. Bei dieser Güterabwägung darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Verhalten der damaligen Machthaber und der von ihnen gelenkten Hilfskräfte die Möglichkeiten zu einem Allgemeinen und erfolgreichen Widerstand so eingeschränkt hatte, daß die Verletzung allgemein ai ter Rechtsgüter Dritter öchv/er zu vermeiden war. Die damaligen Machthaber suchten ihre Ziele unter grober Mißachtung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte durchzusetzen. Hinzu kommt, daß im fraglichen Zeitpunkt Staat und Partei bereits über weitgehende Mittel zur Erhaltung und Erweiterung ihrer Machtstellung verfügten. Deshalb konnte der Widerstand, wie das Oberlandesgericht zutreffend erwogen hat, nicht mit Mitteln geleistet werden, wie sie in einer staatlichen Ordnung mit anerkannten und rechtlich sowie tatsächlich geschützten Grundrechten allein zugelassen werden können. 11 Gerade in der letzten Zeit vor der sog. Machtübernahme und danach war die Methode des politischen Kampfes der NSDAP weitgehend auf die Anwendung von Gewalt gegenüber dem politischen Gegner ausgerichtet, so daß sogar der politische Mord zu den Mitteln dieses Kampfes gehörte. In diesem Kampf um die Macht wurden damals die Einheiten der ”Sturm-Abteilungen” (SA) der NSDAP überall da eingesetzt, wo die Anwendung von Gewalt in Präge stand. Die SA war eine "sodatisch” aufgebaute "innerpolitische Kampf -truppe", wie in dem parteiamtlichen Organisationsbuch der NSDAP, Ausgabe 1943, S. 358, gesagt wird. Zur Beförderung zu dem SA-Führer war, wie es dort auf S. 366 heißt, nur geeignet, wer fähig war, eine Gruppe "zusammenzusehweißen, zu hervorragenden weltanschaulichen (politschen) Soldaten des Führers zu schulen, auszubilden und nicht nur bei friedlichen Aufmärschen und Feiern, sondern auch im Einsatz auf Tod und Leben zu führen”. Jeder Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrscha der dieser, wie die Kommunisten, einen organisierten aktiven Widerstand entgegensetzen wollte, mußte daher damit rechnen, daß die Angehörigen der SA herangezogen wurden, um die eben erst errichtete, aber noch nicht allseitig gesicherte Gewaltherrschaft zu schützen. 4 ' Aus diesen Gründen ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß im vorliegenden Falle Gesundheit und körperliche Unversehrtheit einzelner Mitglieder dieser Kampftruppe der Gewaltherrschaft keine Schranke des Widerstand srechts abgeben können. Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Ehemann der Klägerin eine Entschädigung für den von ihm erlittenen Berufsschäden zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Maaß