November 1946 in Mafl^B VOr dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main die erste juristische Staatsprüfung und wurde daraufhin im Februar 1947 vom land Hessen als Gerichtsreferendar in den Vorbereitungsdienst übernommen. Von einer weiteren gegen ihn erhobenen Anklage wegen versuchten Betruges sowie wegen des Unternehmens der Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage und zu dem Meineid wurde er durch Urteil des Landgerichts in Marburg vom 23. September 1952 rechtskräftig freigesprocheno Durch Verfügung des Hessischen Justizministers vom 22c Dezember 1953 wurde der Kläger auf seinen Antrag wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt« Nachdem er vergeblich seine Übernahme in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Ytestfalen betrieben hatte, setzte er seine juristische Ausbildung im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden fort« Mit Wirkung vom 1« Januar 1955 wurde auch die Zahlung des Unterhaltszuschusses in Höhe von 150 LM monatlich zuzüglich Kindergeld wieder aufge-nouunen, Seit 1951 war der Kläger längere Zeit hindurch Mitglied des "Zentralrats zu dem Schutze der demokratischen Hechte" sowie des "Demokratischen Kulturbundes"« Der Regierungspräsident in Kassel hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Bescheid vom 28, November 1957 mit der Begründung abgelehnt, daß im hessischen Entschädigungsgesetz eine Entschädigung wegen Behinderung in der Ausbildung nicht vorgesehen sei. Während er in seinem Entschädigungsantrag vom 25« März 1950 an Eides Statt versichert hatte, daß er von 1943 bis März 1947 kein Einkommen gehabt habe, behauptete er in dem Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer zur Begründung seines Einspruchs nunmehr, daß er von April 1943 bis zu dem Spätsommer 1944 neben seinem Studium gegen ein monatliches Entgelt von 300 - 400 RM freiberuflich tätig gewesen sei und auf seine Bewerbung hin bei einer Berliner Firma eine Stellung als Direktionsassistent erhalten habe, die er am 1. Nach dem Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger in dem vor der Entschädigungskammer des Landgerichts in Kaosel fortgesetzten Verfahren über seinen Einspruch gegen den Bescheid vom 28. Der Höhe nach hat er seinen Anspruch nunmehr auf 11.520 RM = 2.504 DM bezifferte Das Landgericht hat durch Urteil festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an den Kläger 2.504 DM zu zahlen« Das beklagte Land hat ferner geltend gemacht, daß der Kläger von der Entschädigung ausgeschlossen sei, weil er sich nach dem 25o Mai 1949 kommunistisch betätigt und die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe. Damit sind an sich die in den §§ 64, 115, 116 BEG geregelten Voraussetzungen gegeben, unter denen dem Ver-folgten ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen zusteht, die ihm bei Nachholung seiner Ausbildung entstanden sind. Der Kläger hat jedoch seinen Anspruch nicht auf diesen Betrag beschränkt, sondern einen Betrag von 9.300 DM verlangt, den er wie folgt errechnet (Bl. 150 GrA): Der Zeitraum, in dem er die unter-brochene Ausbildung nachgeholt habe bzw. Die Kosten für den Unterhalt der Familienangehörigen des Verfolgten in der Zeit, in der er seine Ausbildung nachgeholt hat, sind keine Ausbildungskosten und gehören auch nicht zu den Aufwendungen, die ihm bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsen sind (Urteil deo Senats vom 19. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht für bewiesen angesehen, daß dem Kläger höhero Ausbildungskosten als 5«000 DM entstanden sind. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht ohne Verletzung des Verfahrencrechts festgestellt hat, zur Höhe seiner Aufwendungen keine substantiierten Angaben gemacht, die es dem i-atrichter ermöglicht hätten, den Betrag der Mehraufwendungen festzustellen, die dem Kläger bei der Nachholung seiner Ausbildung im Vergleich zu den Kosten entstanden sind, die er ohne die Verfolgung für seine Ausbildung hätte aufbringen müssen. Den Anspruch des Klägers auf den Pauschalbetrag von 5.000 DM hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß der Kläger bei der Nachholung seiner Ausbildung einen weit höheren Betrag als UnterhaltsZuschuß erhalten habe. bis zu dem 7- Oktober 1950 weitere 5-500 DM bezogen« Vom lo Januar 1955 an habe er einschließlich 60 DM Kindergeld monatlich mindestens 210 DM erhalten« Wie hoch sich der genaue Gesamtbetrag der empfangenen Zuschüsse belaufe, könne dahinstehen, er übersteige die dem Kläger allenfalls zuBtehenden 5-000 DM beträchtlich, und zwar mindestens um das Doppelte» Diese Zuschüsse müsse sich der Kläger gemäß § 116 Abs« 2 BEG auf die ihm zustehende Beihilfe anrechnen lassen» Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Entschädigung mit der weiteren Begründung versagt, daß er gemäß § 6 Abs« 1 Nr« 2 BEGr von der Entschädigung ausgeschlossen sei, weil er nach dem 23* Mai 1945 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habo. Der Kläger habe nach dem Erlaß des Grundgesetzes verschiedenen kommunistischen Tarnorganisationen, insbesondere dom "Zentralrat zu dem Schutze demokratischer Rechte und zur Verteidigung deutscher Patrioten" und seiner hessischen Unterorganisation als Mitglied angehört und sich organisatorisch und auch sonst aktiv im kommunistischen Sinne betätigt. Diese Feststellung, gegen die die Revision keine begründeten Angriffe vorzubringen vermag, rechtfertigt in jedem Palle eine Abweisung der Klage in vollem Umfange« Die Revision hat dazu vorgetragen, in dem angefochtenen Urteil sei nicht ausgeführt, worin die kommunistische Tätigkeit des Klägers bestanden habe. Das Berufungsgericht habe sich insofern auf die Auskunft des Hessischen Landesamts für Verfassungsschutz und das von diesem überreichte Urkundenmaterial bezogen, ohne näher darzulegen, welche aus diesem Material sich ergebenden Handlungen des Klägers es als kommunistische. solchen näheren Darlegung bedurfte es jedoch angesichts des nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörterten Inhalts der vom Kläger mitunterzeichneten Aufrufe, Manifeste und Entschließungen, mit denen diese Organisationen sich an die Öffentlichkeit gewandt hatten, nicht» Dadurch, daß er diese Kundgebungen mitunterzeichnete, sowie durch seine von ihm nicht bestrittene Tätigkeit als bezahlter * wissenschaftlicher Mitarbeiter des "Zentralrats" hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er hinter diesen Organisationen stand und ihre Bestrebungen öffentlich unterstützte• Daß es sich aber bei diesen Organisationen um Tarnorganisationen der diese Partei, konnte das Berufungsgericht aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Urkunden und der Auskunft des hessischen Amtes für Verfassungsschutz rechtlich bedenkenfrei entnehmen,: Daß er gerade mit diesem wesentlichen Teilgebiet des politischen Kampfes der KPD in besonderem Maße vertraut war, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß er sich für eine vom Kreissekretariat der KPD in Gießen auf den 16. Eine politische Tätigkeit für die Ziele der KPD, mit der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wurde, hat den Ausschluß von der Entschädigung auch dann zur Folge, wenn sie bereits vor dem Verbot der KPD ausgeübt wurde. Das beklagte Land handelt schließlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn es sich gegenüber dem Entschädigungsanspruch des Klägers auf die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG beruft, obwohl es den Kläger wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen hat» Daß diese Aufnahme erfolgt sei, obwohl die frühere politische Betätigung des Klägers dem Hessischen Justizministerium bekannt gewesen sei, hat der Kläger nicht dargetan. Biese Tatsache, die der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst geltend gemacht hat, vermag jedoch an dem einmal verwirklichten Aus Schluß tat be stand des § 6 Abs. 1 Nr, 2 BEG nichts zu ändern- Ein Wiederaufleben des Anspruchs infolge tätiger Reue des Verfolgten kennt das Gesetz in einem solchen Palle nicht.
IV ZR 65/60 Vei'kündet am 10. Juni I960 Bi Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Assessors Dr. jur. Sch m Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rasko, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf für Recht 'erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 11. November 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am Juni 1920 geborene, aus stam- mende Kläger hatte von 1940 bis 1943 an den Universitäten in und RgBB Hechts- und Staatswissenschaft studiert* Im Februar 1943 wurde seine Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung wegen politischer Unzuverlässigkeit abgelehnt. Seine hiergegen an den Reichsjustizminister gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen• Auf Betreiben der nationalsozialistischen Studentenführung durfte er auch nicht die ihm zugedachte Tätigkeit als Assistent der juristischen Fakultät der Universität ausüben. Mit Er- laubnis der Fakultät promovierte er jedoch am 15. September 1944 zu dem Doktor der Rechte. Im Herbst 1944 hatte er sich in einem Gespräch mit Studenten negativ über die Kriegs-auosichien geäußert und dabei bemerkt, er werde wohl sein juristisches Staatsexamen in MoflBR ab legen müssen. Auf eine deswegen gegen ihn erstattete Anzeige wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, das jedoch bis zu dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft im Jahre 1945 nicht zu dem Abschluß kam. Nach dem Kriege bestand der Kläger am 22. November 1946 in Mafl^B VOr dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main die erste juristische Staatsprüfung und wurde daraufhin im Februar 1947 vom land Hessen als Gerichtsreferendar in den Vorbereitungsdienst übernommen. Am 25. Februar 1947 wurde er vereidigt. Seinen Ausbildungsdienst als Referendar begann er am 7. März 1947 beim Amtsgericht in MaHHB. Mit Wirkung vom 23. April 1948 wurde er wegen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vom Dienst beurlaubt. Nachdem er vom Landgericht in MaHH| am 1^° Oktober 1948 wegen fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlichen Kohlendiebstahls anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 3 Wochen zu einer Geldstrafe von 200 DM und ferner am 21. September I949 wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Rechtsberatung zu 50 DM Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er vom Hessischen Justizministerium durch Verfügung vom 20« Februar 1950 wegen dieser strafbaren Handlungen und "sonstiger tadelhafter Führung" aus dem Vorbereitungsdienst entlassen- Die Zahlung des ihm gewährten Unterhaltszuschusses wurde eingestellte Auf Grund der Bundesamnestie vom 31« Dezember 1949 wurde die gegen ihn wegen Diebstahls erkannte Strafe erlassen und das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen unbefugter RechtsBeratung eingestellt» Von einer weiteren gegen ihn erhobenen Anklage wegen versuchten Betruges sowie wegen des Unternehmens der Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage und zu dem Meineid wurde er durch Urteil des Landgerichts in Marburg vom 23. September 1952 rechtskräftig freigesprocheno Durch Verfügung des Hessischen Justizministers vom 22c Dezember 1953 wurde der Kläger auf seinen Antrag wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt« Nachdem er vergeblich seine Übernahme in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Ytestfalen betrieben hatte, setzte er seine juristische Ausbildung im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden fort« Mit Wirkung vom 1« Januar 1955 wurde auch die Zahlung des Unterhaltszuschusses in Höhe von 150 LM monatlich zuzüglich Kindergeld wieder aufge-nouunen, Seit 1951 war der Kläger längere Zeit hindurch Mitglied des "Zentralrats zu dem Schutze der demokratischen Hechte" sowie des "Demokratischen Kulturbundes"« Am 2, September 1957 bestand der Kläger die große juristische Staatsprüfung, Der Kläger hat zunächst auf Grund des hessischen Entschädigungsgesetzes vom 10. August 1949 (GVBl So 101) unter dem 25» März 1950 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen angemoldet. Der Regierungspräsident in Kassel hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Bescheid vom 28, November 1957 mit der Begründung abgelehnt, daß im hessischen Entschädigungsgesetz eine Entschädigung wegen Behinderung in der Ausbildung nicht vorgesehen sei. Der Kläger hat dagegen die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht in Kassel angerufen. Während er in seinem Entschädigungsantrag vom 25« März 1950 an Eides Statt versichert hatte, daß er von 1943 bis März 1947 kein Einkommen gehabt habe, behauptete er in dem Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer zur Begründung seines Einspruchs nunmehr, daß er von April 1943 bis zu dem Spätsommer 1944 neben seinem Studium gegen ein monatliches Entgelt von 300 - 400 RM freiberuflich tätig gewesen sei und auf seine Bewerbung hin bei einer Berliner Firma eine Stellung als Direktionsassistent erhalten habe, die er am 1. September 1944 habe antreten sollen, aber wegen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nicht habe antreten können. Nach dem Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger in dem vor der Entschädigungskammer des Landgerichts in Kaosel fortgesetzten Verfahren über seinen Einspruch gegen den Bescheid vom 28. November 1952 seinen Anspruch wieder, und zwar ausschließlich, darauf gestützt, daß er in soiner Ausbildung geschädigt worden sei. Der Höhe nach hat er seinen Anspruch nunmehr auf 11.520 RM = 2.504 DM bezifferte Das Landgericht hat durch Urteil festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an den Kläger 2.504 DM zu zahlen« Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Es hat insbesondere gerügt, daß das Landgericht keine Feststellung darüber getroffen habe, ob und welche Ausbildungohilfe der Kläger aus öffentlichen Mitteln, insbesondere welche Unterhaltszuschüsse er erhalten habe. Diese müßten auf die Entschädigung angerechnet werden. Das beklagte Land hat ferner geltend gemacht, daß der Kläger von der Entschädigung ausgeschlossen sei, weil er sich nach dem 25o Mai 1949 kommunistisch betätigt und die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe. Außerdem habe er in bezug auf die erlittenen Verfolgungen unrichtige Angaben gemacht. Der Kläger ist der Auffassung des beklagten Landes, daß UnterhaltsZuschüsse anrechnungsfähig seien, entgegengetreten. Er hat ferner geltend gemacht, daß ihm nach dem inzwischen in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetz weit höhere Entschädigungsleistungen zustünden, als sie ihm vom Landgericht zuerkannt seien. Er hat deshalb Anschlußberufung eingelegt und beantragt, das beklagto Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens in der Ausbildung insgesamt 9«300 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat da3 Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entacheidungsgründe; Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, im Jahre 1943 seine vorberufliche Ausbildung infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen unterbrechen müssen« Er hat die ihm fehlende Ausbildung erst nach dem Kriege nachholen können. Es ist danach nicht zweifelhaft, daß er in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligt worden ist. Damit sind an sich die in den §§ 64, 115, 116 BEG geregelten Voraussetzungen gegeben, unter denen dem Ver-folgten ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen zusteht, die ihm bei Nachholung seiner Ausbildung entstanden sind. Die Beihilfe beträgt nach § 116 Abo. 1 Satz 2 BEG unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen 5.000 DM. Der Kläger hat jedoch seinen Anspruch nicht auf diesen Betrag beschränkt, sondern einen Betrag von 9.300 DM verlangt, den er wie folgt errechnet (Bl. 150 GrA): Der Zeitraum, in dem er die unter-brochene Ausbildung nachgeholt habe bzw. habe nachholen können, erstrecke sich vom 7. März 1947 bis zu dem 7. Mai 1951. Er umfasse also vor der Währungsreform 16, nach der Währungsreform 54 Monate. In jedem Monat habe er mindestens 250 HM bzw. DM für die Nachholung seiner Ausbildung auf-wenden müssen. Also stehe ihm für die Zeit vor der Währungsreform eine Beihilfe in Höhe von 16 x 250 - 4.000 RM « 800 DM und für die Zeit nach der Währungsreform eine solche von 34 x 250 « 8.500 DM, insgesamt also 9-300 DM, zu. Soweit der Kläger einen höheren Betrag als 5.000 DM verlangt, hat er gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG nachzuweisen, daß ihm höhere Ausbildungskosten entstanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung und Ausbildungskosten im Sinne des § 116 Abs« 1 BEG nur solche sind, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Das gilt auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich sind (Urteil des Senats vom 28. Januar 1959 - IV ZR 228/58 = LM Nr. 5 su BEG § 116). Die Kosten für den Unterhalt der Familienangehörigen des Verfolgten in der Zeit, in der er seine Ausbildung nachgeholt hat, sind keine Ausbildungskosten und gehören auch nicht zu den Aufwendungen, die ihm bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsen sind (Urteil deo Senats vom 19. Juni 1959 - IV ZR 12/59 = DM Nr. 8 zu BEG § 116). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht für bewiesen angesehen, daß dem Kläger höhero Ausbildungskosten als 5«000 DM entstanden sind. Die dagegen von der Revision erhobene Büge ist nicht begründet. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht ohne Verletzung des Verfahrencrechts festgestellt hat, zur Höhe seiner Aufwendungen keine substantiierten Angaben gemacht, die es dem i-atrichter ermöglicht hätten, den Betrag der Mehraufwendungen festzustellen, die dem Kläger bei der Nachholung seiner Ausbildung im Vergleich zu den Kosten entstanden sind, die er ohne die Verfolgung für seine Ausbildung hätte aufbringen müssen. Auch für eine Schätzung dieser Mehrkosten nach § 287 ZPO fehlte es in dem Vorbringen des Klägers an den erforderlichen Grundlagen. Den Anspruch des Klägers auf den Pauschalbetrag von 5.000 DM hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß der Kläger bei der Nachholung seiner Ausbildung einen weit höheren Betrag als UnterhaltsZuschuß erhalten habe. Nach seiner Erklärung habe er vor dem 30. Juni 194© Zuschüsse in Höhe von 4.300 EM und nach dem 1. Juli 1948 8 bis zu dem 7- Oktober 1950 weitere 5-500 DM bezogen« Vom lo Januar 1955 an habe er einschließlich 60 DM Kindergeld monatlich mindestens 210 DM erhalten« Wie hoch sich der genaue Gesamtbetrag der empfangenen Zuschüsse belaufe, könne dahinstehen, er übersteige die dem Kläger allenfalls zuBtehenden 5-000 DM beträchtlich, und zwar mindestens um das Doppelte» Diese Zuschüsse müsse sich der Kläger gemäß § 116 Abs« 2 BEG auf die ihm zustehende Beihilfe anrechnen lassen» Ob dieser von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, kenn dahinstehen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Entschädigung mit der weiteren Begründung versagt, daß er gemäß § 6 Abs« 1 Nr« 2 BEGr von der Entschädigung ausgeschlossen sei, weil er nach dem 23* Mai 1945 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habo. Der Kläger habe nach dem Erlaß des Grundgesetzes verschiedenen kommunistischen Tarnorganisationen, insbesondere dom "Zentralrat zu dem Schutze demokratischer Rechte und zur Verteidigung deutscher Patrioten" und seiner hessischen Unterorganisation als Mitglied angehört und sich organisatorisch und auch sonst aktiv im kommunistischen Sinne betätigt. Diese Feststellung, gegen die die Revision keine begründeten Angriffe vorzubringen vermag, rechtfertigt in jedem Palle eine Abweisung der Klage in vollem Umfange« Die Revision hat dazu vorgetragen, in dem angefochtenen Urteil sei nicht ausgeführt, worin die kommunistische Tätigkeit des Klägers bestanden habe. Das Berufungsgericht habe sich insofern auf die Auskunft des Hessischen Landesamts für Verfassungsschutz und das von diesem überreichte Urkundenmaterial bezogen, ohne näher darzulegen, welche aus diesem Material sich ergebenden Handlungen des Klägers es als kommunistische. Betätigung ansehe. Einer solchen näheren Darlegung bedurfte es jedoch angesichts des nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörterten Inhalts der vom Kläger mitunterzeichneten Aufrufe, Manifeste und Entschließungen, mit denen diese Organisationen sich an die Öffentlichkeit gewandt hatten, nicht» Dadurch, daß er diese Kundgebungen mitunterzeichnete, sowie durch seine von ihm nicht bestrittene Tätigkeit als bezahlter * wissenschaftlicher Mitarbeiter des "Zentralrats" hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er hinter diesen Organisationen stand und ihre Bestrebungen öffentlich unterstützte• Daß es sich aber bei diesen Organisationen um Tarnorganisationen der KPD, also um Organisationen handelte, die von Kommunisten wurden gesteuerx/und, wenn auch in versteckter Form und in mehrdeutigen, vielfach den allgemeinen Sinn der Begriffe verfälschenden Redewendungen das gleiche Ziel verfolgten.wie■ diese Partei, konnte das Berufungsgericht aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Urkunden und der Auskunft des hessischen Amtes für Verfassungsschutz rechtlich bedenkenfrei entnehmen,: ■Belastend für den Kläger ist vor allem die Tatsache, daß er durch seine Unterschrift öffentlich zu dem "Manifest an alle Deutschen" seine Zustimmung erklärte, das auf dem "Kongreß zur Verteidigung demokratischer Hechte" am 28.Juni 1953 beschlossen wurde» Dieses Manifest enthält unter anderem den eindeutigen Versuch, die durch die Gerichte der Bundesrepublik wegen hoch- und landesverräterischer Betätigung ausgesprochenen Strafurteile als Unrechtshandlungen und VYillkürmaßnahmen anzuprangern und um "moralische und finanzielle Unterstützung" für die "Opfer" dieser Justiz zu wex'ben (vgl» insbesondere S. 41, 42 u„ 43 des Manifests)» Es geht dabei nicht um eine sachliche auf Einzelangaben gestützte Kritik der angegriffenen Rechtsprechung an Hand 10 - bestimmter Urteile, sondern darum, die angegriffenen Organe der Strafrechtspflege im ganzen, insbesondere durch Übertreibung der Zahl der Betroffenen (Tausende wurden ... verurteilt *.o) und durch den Ausdruck geheuchelter moralischer Entrüstung (man denke an die unvergleichlich härtere Bestrafung der Gegner des Kommunismus in der Sowjetzone) verächtlich zu machen» Durch eine solche globale Diffamierung der Justiz und durch den gleichzeitigen Aufruf zu gemeinsam betätigter Solidarität mit denjenigen, die durch strafbare Handlungen den Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik geführt haben und führen, sollten einerseits diese Angreifer in ihrer Haltung bestärkt und zu weiterem Vorgehen ermutigt, andererseits aber die Abwehr ihrer Angriffe durch die im Gesetz vorgesehenen rechtsetaatlichen Maßnahmen geschwächt und gelähmt werden. Der auf dieses Ziel gerichtete Kampf der KPD und ihre dabei angewandten Methoden sind jedem bekannt, der Gelegenheit hatte, 3ich in etwa mit der politischen Kampftätigkeit des Kommunismus vertraut zu machen. Der Kläger hatte dazu in seiner mehrjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter des Zentralrats in besonderer Weise Gelegenheit gehabt» Daß er gerade mit diesem wesentlichen Teilgebiet des politischen Kampfes der KPD in besonderem Maße vertraut war, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß er sich für eine vom Kreissekretariat der KPD in Gießen auf den 16. Mai 1953 einberufene Versammlung als Kedner über das Thema: "Wie verhalten eich Friedenskämpfer bei widerrechtlicher Haussuchung und Verhaftung?" zur Verfügung gestellt hatte. Mit der dargelegten Tätigkeit hat der Kläger zweifellos die freiheitliche demokratische Grundordnung in der 11 Bundesrepublik bekämpft und sich öffentlich aktiv in den Bienst der politischen Bestrebungen des Kommunismus gestellt. Das wird auch dadurch deutlich, daß das erwähnte, vom Kläger mitunterzeichnete Manifest mit der Forderung schließt, die Verbotsklage gegen die KPD zurückzuziehen (S* 44). Baß es bei aller taktischen Anpassung an die jeweilige politische läge und der dadurch bedingten zeitweiligen Beschränkung der politischen Zielsetzung das unverrückbare Ziel der KPD war und bleibt, die freiheitliche demokratische Ordnung in der Bundesrepublik zu beseitigen und durch die kommunistische Diktatur zu ersetzen, wie es im einzelnen in dem Verbotsurteil dos Bundesverfassungsgerichts dargelegt ist (BVerfGE 5, 86 ff), konnte dem Kläger bei seiner juristischen Vorbildung und seiner langjährigen politischen Betätigung nicht unbekannt sein* Eine politische Tätigkeit für die Ziele der KPD, mit der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wurde, hat den Ausschluß von der Entschädigung auch dann zur Folge, wenn sie bereits vor dem Verbot der KPD ausgeübt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (LM Nr. 20 zu BEG § 6; RzW 1959? 65 und 391; vgl. auch BGHZ 31? 1 ff sowie das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 183/59 -). Das beklagte Land handelt schließlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn es sich gegenüber dem Entschädigungsanspruch des Klägers auf die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG beruft, obwohl es den Kläger wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen hat» Daß diese Aufnahme erfolgt sei, obwohl die frühere politische Betätigung des Klägers dem Hessischen Justizministerium bekannt gewesen sei, hat der Kläger nicht dargetan. In dem Schreiben des Hessischen Ministers 12 - der Justiz an das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz vom 12. November 1954 (Bl. 149/150 der Personalakten des Klägers) ist vielmehr ausdrücklich das Gegenteil erklärt. Wenn das Hessische Justizministerium später von der politischen Betätigung des Klägers erfuhr und diese Kenntnis nicht zu dem Anlaß nahm, ihn wieder aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, so kann das in der Annahme geschehen sein, daß der Kläger sich inzwischen von einer solchen Tätigkeit abgewandt habe und sie nicht wieder aufnehmen werde. Biese Tatsache, die der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst geltend gemacht hat, vermag jedoch an dem einmal verwirklichten Aus Schluß tat be stand des § 6 Abs. 1 Nr, 2 BEG nichts zu ändern- Ein Wiederaufleben des Anspruchs infolge tätiger Reue des Verfolgten kennt das Gesetz in einem solchen Palle nicht. Nach alledem konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Aba• 1 BEG. Ascher Raske Wüstenberg Wilden Br.Graf