In Entschädigungssachen ist eine Revision zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat9 die. Rechtsanwalt Dr0flHHPin hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichtor Raske? Bas Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 180 Dezember 1958 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? TatlogBtandg Pie im Jahre 19o5 in Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung.«,'Sie wurde im Jahre 192o zusammen mit ihren Eltern in Österreich eingebürgert und heiratete im Jahre 1936 einen im Jahre 1912 in Wien geborenen Judom Ihr She mann w ur d e in der Tschechoslowakei9 nach dem Ein-marsch>.deutscher.j Bnt sehe1dun^sATÜnäes Io Das Berufungsgericht hat zu Unrecht seine Entscheidung auf die Drage abgestollt, oh der Klägerin die von ihr boaiitragto ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren sei* Denn eine solche Wiedereinsetzung kommt nicht in Frage, weil hei Erhebung der Klage am le Juli 1957 die Frist hierfür noch nicht abgelaufen war„ Wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 18o März 1959 - IV ZR 193/58 - ausgesprochen hat, wird durch eine Rechtsmittclbelehrung? Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht aus anderen Gründen entsprechend dem§ 563 ZK) aufrecht erhalten werden« Zwar steht dem nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die Tragweite einer solchen Entscheidung gegenüber einer Entscheidung, mit der aus sächlichen Gründen eine Klage abgewiesen wird, eine verschiedene ist, so daß, wenn eine Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird, die Voraussetzungen für die Anwendung des ; abgewiesen wird«, so wird damit die Versagung einer Entschädigung durch die Entscliädigungsbehördc unanfechtbar* so daß der Entschädigungsanspruch auch aus sachlichen Gründen abgewiesen ist0 Die Tragweite der Entscheidung des Berufungsgerichts geht somit dahin, daß der Klägerin aus sachlichen Gründen ein Entschädigungsanspruch versagt isto Auch im Interesse der für Entschädigungssachen vorgeschriebenen Beschleunigung und aus Gründen der Prozeßökono mie wäre es geboten«, daß in derartigen Fallen, wenn es keiner weiteren Feststellungen bedarf, das Revisionsgericht sich nicht auf die Aufhebung eines derartigen Berufungsurteils beschrankt und die Sache noch- gericht zurückvefweist* sondern daß das Revisionsgericht selbst eine sachliche Prüfung vornimmto Da die Klägerin die Wohnsitz- und Stichtagsvoraus-setzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, auch keine Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 15o BEG ist«, kann eine Entschädigung nur auf Grund des § l6o BEG; in Frage kommeiio Diese Bestimmung weicht inhaltlich von der des § 71 BErgG nicht ab (vgl„ Bundestagsdrucksache llr0 ;olche vom Nationalsozialismus verfoIgtc Staatenlose ängewendet werden kann, die den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört oder in dem sie früher gelebt haben und die aus diesen Gründen hilfs-bedürftig sind 0 Lies muß auch für die Anwendung des § 16o BEG gelten« Ob die hiernach für die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 160 BEG erforderlic hen Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, ist jedoch noch nicht fest-gcstellto Zwar könnte sie mit der ?/iedorherStellung des Staates' Österreich jederzeit, ohne Gefahr verfolgt zu ist rechtlich unerheblich* Dementsprechend nimmt auch § I60 Abs, 2 Satz 2 BEG ausdrücklich Verfolgte von einer Entschädigung aus, die durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sind, Bür aus Österreich ausgewanderte Personen, die am 13, März 1938 österreichische Staatsangehörige waren., sind auch in Österreich Hilfsmaßnahmen vorgesehen (vgl© Blessin/Wilden So 42 Anm0 72 zu Art, I AndG), wie ja auch in Österreich noch Erwägungen darüber schweben, wie die Entschädigung von Juden zu gestalten ist«, die in Österreich verfolgt sind. Infolge der Möglichkeit, als etwaige Österreicherin wieder den Schutz dieses Landes in Anspruch zu nehmen, ohne befürchten zu müssen verfolgt zu werden«, wäre die Klägerin auch nicht Flüchtling im Sinne der genfer Konvention (vgl 0 deren Kap, I Art.© 1 Buchs to A)« Die Tatsache«, daß sie einen Mann geheiratet hat, der im Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie geboren ist5 reicht für eine Bejahung der österreichischen Staatsangehörigkeit nicht aus (vgl© den Staatsvertrag von Saint-Gormain- en Lay : vom Io., September 1919 — Staats- Aus diesem Grunde ist eine sachliche Entscheidung noch nicht irüglichj da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 160 BKG- erfüllen kann* wenn sie tschechische Staatsangehörige gewesen ist.
OlV Nachschlagewerk? Ja Amtliche Sammlungs nein ZPO § 563 5 BEG § 2p9 In Entschädigungssachen ist eine Revision zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat9 die. Versagung des Klageanspruchs Jedoch sachlich berechtigt isto beg § i6o ' § i6o BEG ist nicht auf Österreicher anwendbarp die durch die Vereinigung 'Österreichs mit dem ■"deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und durch deren Verlust staatenlos geworden sind, BGH. Urto v0 So Juli 1959 - IV ZR 65/59 - OLG Köln LG Köln 65/59 Verkündet am 80. Juli 1959 S cho rr.i ? J u s t i z ange s t e111 er als Urkundsbeamter . der Geschäftsstelle Im IT a m e n d e s V o Ikes In dem Entschadigungsfechtsstreit der Frau Malka B m Hue . * \ . Klägerin und Revisionsklägcrin? - Pro zeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 HHB in g e ge n das Land Nordrhein-Westfalen? vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln? Beklagten und Revisionsbeklagten, - Ilmächtigter? Rechtsanwalt Dr0flHHPin hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichtor Raske? Johannsen? Br« Vo Werner und Wüstenberg für Recht erkannt; Bas Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 180 Dezember 1958 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesenc Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gebühren und Auslagenv Von Rechts wegen 2 TatlogBtandg Pie im Jahre 19o5 in Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung.«,'Sie wurde im Jahre 192o zusammen mit ihren Eltern in Österreich eingebürgert und heiratete im Jahre 1936 einen im Jahre 1912 in Wien geborenen Judom Ihr She mann w ur d e in der Tschechoslowakei9 nach dem Ein-marsch>.deutscher.j v Gruppen«, verhaftet and in ein Konzentrationslager verbrachte Seit August 1939 hat die Klägerin von ihm nichts mehr gehörte Sie selbst ist wegen ihrer Rasse durch nationalsozialistische ^ewaltmaß-nahmen zunächst in Österreich und nach ihrer Auswanderung nach Frankreich dort ihrer Freiheit beraubt gewesen«, Sie hat einen Antrag auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres Ehemannes? an Freiheit und an Körper und Gesundheit gestellte Pie Entschädigungsbehörde hat ihr e ine Ent s chäd i gung mit B es che id vom 21«> Februar 1957 versagt«, Per Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbe-lehrung ? ,fInnerhalb einer Frist von drei Monaten,, vom Tage •der Zustellung dieses Bescheides an? kann der Anspruch durch die Klage gegen das land Rordrhcin-Jestfalcn? vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln? vor dem Landgericht in Köln« Roichcnsper-ger Platz \9; - Entschädigungskammer - geltend gemacht werden«, An Stelle der Frist, von drei Monaten tritt eine; Frist • von sechs Monaten^ wenn der Antragsteller im außereuropäischen .Ausland wohnt«, pie Klageschrift soll .zwecks Zeit- und Kostenersparnis nach Möglichkeit in doppelter Ausfertigung cingo-reicht werden«, Im Verfahren vor dem Landgericht besteht gemäß § 224 Abs o 1 BEG kein Anwaltszwang«, ” Per Bescheid ist mittels eingeschriebenen Briefes nach einem Vermerk in den Entschädigungsakten und einem Post- - 3 ~ einlieferungssehein am 2'5<?'Februar 1957 an die Klägerin nach Lyon abgesandt worden« Seinen Empfang hat sie in einem.bei der Entschädigungsbehörde am 280 März 1957 eingegangenen Behändigungssehein bestätigt« (regen den Bescheid hat die Klägerin am 1« Juli 1957 Klage erhoben und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebetene. Letzteren Antrag hat sie zunächst mit Krankheit und nach einem Hinweis des Landgerichts« daß dio hierzu vorgebrachten Gründe' eine Wiedereinsetzung nicht recht-fertigen« am 28« Oktober 1957 mit Rechtsmikcn;i^nis^Dro~ gründet« has Landgericht hat ihr aus letzterem Grunde eine Wiedereinsetzung gewährt« ihre Klage jedoch, mit der sie die Zahlung eines Betrages von 4o5oo?~ DM für Frciheits-schaden verlangt hat, als sachlich unbegründet abgewiosen«, weil weder die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des § 4 BEG vorlägen noch die Klägerin Verfolgte aus einem Vertreibungsgebiet oder staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei« Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil die Klägerin die im § 21o BEG vorgeschriebeno Frist versäumt und nicht innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist einen ausreichenden Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens weiter0 Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen« — 4 ^ Bnt sehe1dun^sATÜnäes Io Das Berufungsgericht hat zu Unrecht seine Entscheidung auf die Drage abgestollt, oh der Klägerin die von ihr boaiitragto ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren sei* Denn eine solche Wiedereinsetzung kommt nicht in Frage, weil hei Erhebung der Klage am le Juli 1957 die Frist hierfür noch nicht abgelaufen war„ Wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 18o März 1959 - IV ZR 193/58 - ausgesprochen hat, wird durch eine Rechtsmittclbelehrung? wie sie hier ohne Angaben darüber erfolgt ist? in welcher Dorm die Klage zu erheben ist, die Frist zur Erhebung der Klage nicht in Bau gesetzte Das Berufungsgericht durfte daher die Klage nicht aus diesem Grunde abweisend IX, bl / v • Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht aus anderen Gründen entsprechend dem§ 563 ZK) aufrecht erhalten werden« Zwar steht dem nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die Tragweite einer solchen Entscheidung gegenüber einer Entscheidung, mit der aus sächlichen Gründen eine Klage abgewiesen wird, eine verschiedene ist, so daß, wenn eine Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird, die Voraussetzungen für die Anwendung des ; § 563 ZK) nicht gegeben sein könnten (vgl0 Stein/Jonas/ Schönke Anm* 12 zu § 563 ZPO % Denn wenn in Entschädigungsverfahren die Entschädigungsbehörde einen Anspruch aus sachlichen Gründen abgewiesen hat und die erhobene Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig -- 5 abgewiesen wird«, so wird damit die Versagung einer Entschädigung durch die Entscliädigungsbehördc unanfechtbar* so daß der Entschädigungsanspruch auch aus sachlichen Gründen abgewiesen ist0 Die Tragweite der Entscheidung des Berufungsgerichts geht somit dahin, daß der Klägerin aus sachlichen Gründen ein Entschädigungsanspruch versagt isto Auch im Interesse der für Entschädigungssachen vorgeschriebenen Beschleunigung und aus Gründen der Prozeßökono mie wäre es geboten«, daß in derartigen Fallen, wenn es keiner weiteren Feststellungen bedarf, das Revisionsgericht sich nicht auf die Aufhebung eines derartigen Berufungsurteils beschrankt und die Sache noch- mals zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückvefweist* sondern daß das Revisionsgericht selbst eine sachliche Prüfung vornimmto Da die Klägerin die Wohnsitz- und Stichtagsvoraus-setzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, auch keine Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 15o BEG ist«, kann eine Entschädigung nur auf Grund des § l6o BEG; in Frage kommeiio Diese Bestimmung weicht inhaltlich von der des § 71 BErgG nicht ab (vgl„ Bundestagsdrucksache llr0 1949 So 175 zu § :7i)o Zu dieser Bestimmung hat der er- _ ■ 4o kennende Senat in seiner Entscheidung RzW 56, 358 - * L1.1 Nro 5 zu § 5o3 ZPO ausgesprochen«, daß diese hur auf ;olche vom Nationalsozialismus verfoIgtc Staatenlose ängewendet werden kann, die den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört oder in dem sie früher gelebt haben und die aus diesen Gründen hilfs-bedürftig sind 0 Lies muß auch für die Anwendung des § 16o BEG gelten« Ob die hiernach für die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 160 BEG erforderlic hen Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, ist jedoch noch nicht fest-gcstellto Zwar könnte sie mit der ?/iedorherStellung des Staates' Österreich jederzeit, ohne Gefahr verfolgt zu 6 werden=, nach Österreich .zurückhehren und den Schutz dieses Landes in Anspruch hblmeiu Ob die Klägerin hiervon keinen Gebrauch machen will? ist rechtlich unerheblich* Dementsprechend nimmt auch § I60 Abs, 2 Satz 2 BEG ausdrücklich Verfolgte von einer Entschädigung aus, die durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sind, Bür aus Österreich ausgewanderte Personen, die am 13, März 1938 österreichische Staatsangehörige waren., sind auch in Österreich Hilfsmaßnahmen vorgesehen (vgl© Blessin/Wilden So 42 Anm0 72 zu Art, I AndG), wie ja auch in Österreich noch Erwägungen darüber schweben, wie die Entschädigung von Juden zu gestalten ist«, die in Österreich verfolgt sind. Infolge der Möglichkeit, als etwaige Österreicherin wieder den Schutz dieses Landes in Anspruch zu nehmen, ohne befürchten zu müssen verfolgt zu werden«, wäre die Klägerin auch nicht Flüchtling im Sinne der genfer Konvention (vgl 0 deren Kap, I Art.© 1 Buchs to A)« Das Berufungsgericht hat jedoch noch keine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit getroffen,, die die Klägerin besaß, als sie nach Frankreich auswendertc. Die Tatsache«, daß sie einen Mann geheiratet hat, der im Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie geboren ist5 reicht für eine Bejahung der österreichischen Staatsangehörigkeit nicht aus (vgl© den Staatsvertrag von Saint-Gormain- en Lay : vom Io., September 1919 — Staats- Aufklärungsboschluß des Landgerichts vom 11. Dezember 1937 bestehende Möglichkeit, daß ihr Mann tschechischer Staats- angehöriger gewesen ist) © Aus diesem Grunde ist eine sachliche Entscheidung noch nicht irüglichj da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 160 BKG- erfüllen kann* wenn sie tschechische Staatsangehörige gewesen ist. Der Rechtsstreit muß daher zur anderweiten Verhandlung und Snt-scheidung an das Beruf ungsgori c ht zurückverwlesen werden0 Ascher Raske Johannsen Ivo Werner Wüstenberg