Der Kläger hat u.a. einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit gestellt, Biese ist ihm für die Zeit seiner Abfahrt von Berlin bis zu seinem Eintreffen in RhU^ sowohl von der Entschädigungsbehörde als auch den Entschädigungsgerichten versagt worden. Der Kläger habe Berlin mit einem vom Palästina-Amt organisierten und unter Jüdischer Leitung stehenden Sammeltransport verlassen« Dieser Transport wie auch der Weitertransport nach FflHHP habe wegen der engen Belegung der Eisenbahnwagen* wegen des Zwanges, Bestimmte Züge und Wagen zu benutzen, und wegen der geschlossenen Behandlung der Teilnehmer gewisse Beschränkungen der Freizügig- 0 Der Aufenthalt hätte zwar mannigfaltige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit mit sich gebracht, wie etwa den Zwang zur Lagerverpflegung, zu dem Schlafen im Lager und zur Einholung einer Genehmigung, wenn die Auswanderer das Lager verlassen wollten, Der Xläger habe aber selbst angegeben, daß ein Verlassen des Lagers mit Genehmigung der Lagerleitung möglich gewesen sei. Liese habe sich aber gleichfalls notwendigerweise aus der Hatur des Transports ergeben« Die PeflHK sei auch kein deutsches Schiff, sondern das eines neutralen Staates gewesen» Wenn die Staaten, die an der Donau liegen? Schuld hieran sei aber ganz offensichtlich die sehr mangelhafte, 3a fahrlässige Organisation des Transportes, die auf die Gesundheit und das Leben der Auswanderer keine Rücksicht genommen habe» Das seien jedoch nicht Maßnahmen nationalsozialistischer Behörden, sondern der für den Transport verantwortlichen Organisation gewesen. Es ist nicht zu verkennen, daß der nationalsozialistische Machthaber die Juden, auch solche nichtdeutscner Nationalität, und vor allem die polnischen Juden nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges, rechtswidrig und grausam verfolgt hat und auch der Kläger solchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, insbesondere durch seine Inhaftierung in einem Konzentrationslager und durch den auf ihn aus-geübten Zwang, in menschenunwürdiger und gefahrvoller Weise auszuwandern. Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt jedoch nicht für jeden Schaden und jegliches Ungemach, das ein so Verfolgter hat erdulden müssen, eine Entschädigung, sondern beschränkt diese, wie sich aus seinem § 1 ergibt, auf bestimmte Schadensvorgänge, von denen es sich für den hier noch streitigen Anspruch nur darum handeln kann, ob ein Schaden an Freiheit im Sinne der §§ 43 ff EEG vorliegt. Selbst wenn man entgegen der Annahme des Berufungsgerichts y wie dies die Revision will, unterstellt, daß das Palästina-Amt in Berlin und Wien im Frühjahr 1940 keine selbständige Einrichtung der zionistischen Bewegung mehr war, sondern entsprechend der 10» DV zu dem Reichsbürgerge- • setz lediglich eine Unterorganisation der vom Nationalsozialismus zur Entrechtung der Juden geschaffenen und von der Gestapo beherrschten ReichsVereinigung der Juden (hinsichtlich der Reichsvereinigung vgl Blessin-Wilden S 440 Anm 10 zu § 59 BEff), so muß man davon ausgehen, daß der nationalsozialistische Gewalthaber, wenn er einem Juden die Auswanderung gestattete, damit nicht das Ziel verfolgte, dem Juden die Freiheit zu entziehen, sondern ihn aus Deutschland zu vertreiben und ihn der Not und einem ungewissen Schicksal auszusetzen« Das schließt zwar nicht aus, daß eine Auswanderung^ besonders wenn der Auswandernde zu ihr, wie in dem hier vorliegenden Falle, gezwungen wird, unter gleichzeitiger Entziehung der Freiheit vor sich gehen kann. Wie sich jedoch aus dem Gebrauch de3 Yiforfees "Entziehung1* durch den Gesetzgeber ergibt, muß ein Gewalthaber vorhanden sein, der dem Verfolgten die Freiheit nimmt und der entsprechend dem 5 2 BEG entweder mit dem nationalsozialistischen Gewalthaber identisch ist oder auf dessen Veranlassung oder unter dessen Billi-, gung handelt« Mit dem Überschreiten der slowakischen Grenze gelangte der Kläger aus dem unmittelbaren Machtbereich des nationalsozialistischen Gewalthabers, Er unterlag nunmehr den Anordnungen der slowakischen Regierung« Ob diese mit der Internierung des Klägers in dem Lager PalHHfe eine Freiheitsentziehung vornahm und ob eine solche Maßnahme von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 27- März 1957 - IV ZR 158/56 -), kann dahinstehen, da jedenfalls nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sich nicnt sagen läßt, daß eine solche nur bis zur Weiterfahrt gedachte Internierung der zahlreichen nach hingekommenen Auswanderer verschiedenster Rationalitäten als ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze angesehen werden muß» Eas ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich (vgl das in RzW 57, 87^ abgedruckte Erteil des Senats), wenn man eine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung bejahen will. Zweifelhaft kann lediglich sein, ob die Verfrachtung der .jüdischen Auswanderer und ihr Transport auf der PeflH^ nicht wegen seiner Menschenunwürdigkeit und vor allem seiner langen Dauer einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgeachtet werden muß, weil sie wahrscheinlich noch grauenhafter gewesen sind als die FlÜchtlingstransporte gegen Ende des zweiten Weltkrieges.^ Aber auch wenn man dies bejaht, so läßt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Freiheitsentziehung nicht dem nationalsozialistischen Gewalthaber zurechnen. Das würde möglich sein, wenn sich feststellen lassen könnte, daß etwa die Gestapo auf die menschenunwürdige Art und Dauer des Transports irgendeinen, Einfluß ausgeübt hätte oder die Gestapo durch die Vertreibung aus Deutschland den Kläger einem haftähnlichen Leben auf einem Transportschiff hätte 2uführen wollen. IV- Aber auch ein Verstoß gegen § 47 BEG durch Verkennung des Begriffs einer Freiheitsbescnränkong im Sinne dieser Bestimmung kann dem Berufungsgericht nicht vcrge-worfen werdenDie Revision will den menschenunwürdigen Aufenthalt cies Klägers auf der als ein Leben in der Illegalität gewertet haben. Einmal ist unter einem Leben in der Illegalität im Sinne des § 47 BEG nicht schon ein Aufenthalt zu verstehen, der nach den für den Aufenthaltsort maßgebenden Vorschriften nicht erlaubt, also legal sein würde, sondern nur ein Leben, das in einer solchen Art geführt wird, daß der allgemeinen Umwelt, insbesondere den Behörden die wahre Persönlichkeit des Verfolgten verborgen bleiben soll (vgl die Entscheidung des Senaus RzW 57? wesen ist, da slowakische Verboxe, an Bord dieses Schiffes zu geben, nicht bestanden und das Leben auf dem Schiff nicht schon dadurch zu einem illegalen wurde, daß das Schiff den Hafen oder die Küste eines Landes anlaufen wollte, in das eine legale Einwanderung der Passagiere nicht möglich war, sondern in das nur auf illegale Weise eingewandert werden konnte*
2545 073 r/ « r Vür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetze BEO- § 43 Rechtssatz: l&rd ein aus Gründen der Hasse Verfolgter zu einer Auswanderung gezwungen und muß er bei der Auswanderung im Ausland übermäßig beengten und menschenunwürdigen Transportraum benutzen* so liegt darin allein noch nicht eine entschädigungspflichtige Preiheitsentziehung» Gesetz: BEG § 47 Rechtssatz: Im Sinne des § 47 BEG ist ein leben in der Illegalität nicht schon ein Aufenthalt der nach den für den Aufenthaltsort maßgebenden Vorschriften unerlaubt ist* vielmehr ist dies nur ein Leben, mit dem die währe Persönlichkeit des Verfolgten vor der allgemeinen Umwelt, insbesondere den Behörden, verborgen gehalten werden-soll» Aktenzeichen: IV ZH 65/57 Urteil des BGH vom 24. April 1957 KG Berlin IV ZB 65/57 .X 17 U (Entsch) 1660/56 Verkündet am 24o April 1957 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit th »1 des Damenschneiders Liber E Avenue. Apt. BT WY^B/USA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt uS^^ecb^Siwälz jur gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin, Beklagten und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.v.Werner, Wüstenberg und Wilden % für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 17® Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1956 wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen •Tat bestand: Der im Jahre 1897 im früheren Österreichisch-Galizien geborene Kläger« der Jüdischer Abstammung ist, hat seit dem j Jahre 1915 in Berlin gelebt und dort zuletzt im Gebiete des I* sowjetischen Sektors gewohnt* Sr besaß die polnische Staatsangehörigkeit * Nachdem er von September* 1939 bis Januar 1940 in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen wer, entschloß er sich, nach Palästina auszuwandern. Zu diesem Zweck fuhr er am 20, oder 21» April 1940 mit einem Sammeltransport des Palästina-Amtes in Berlin nach Wien.. Bas dort befindliche Palästina-Amt leitete ihn am 5-/6. Mai 1940 mit einem Sammeltransport nach pmi^weiter, Hier wurde er mit anderen Auswanderern von der slowakischen Polizei in einem Auswandererlager PaflV interniert, Am 181 oder 23« Mai 1940 wurden die Auswanderer auf das Schiff PeflIHP verladen.; da3 sie nach Palästina bringen sollte, Bas Schiff fuhr die Bonau abwärts durch das Schwarze Meer und die Dardanellen in die Ägäis, Hier strandete es am 9. Oktober 1940 an der Felseninsel Hach etws 8 Tagen wurden die Schiffbrüchigen von einem italienischen Kriegsschiff auf genommen und auf die Insel Rh^Ht gebracht, wo sie Ende Oktober 1940 interniert wurden. Der Kläger hat u.a. einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit gestellt, Biese ist ihm für die Zeit seiner Abfahrt von Berlin bis zu seinem Eintreffen in RhU^ sowohl von der Entschädigungsbehörde als auch den Entschädigungsgerichten versagt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm für diese Zeit in Höhe von 900,— DM geltend gemachten Entschädigungsanspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent 9 o fa o idungsgr Undeg I, Das Berufungsgericht hat für den noch im Streit befindlichen Zeitraum folgende tatsächliche Festsbellungen getroffen? Der Kläger habe Berlin mit einem vom Palästina-Amt organisierten und unter Jüdischer Leitung stehenden Sammeltransport verlassen« Dieser Transport wie auch der Weitertransport nach FflHHP habe wegen der engen Belegung der Eisenbahnwagen* wegen des Zwanges, Bestimmte Züge und Wagen zu benutzen, und wegen der geschlossenen Behandlung der Teilnehmer gewisse Beschränkungen der Freizügig- 0 keit mit sich gebracht« Diese Beschränkung des einzelnen Auswanderers habe sich aber unvermeidbar aus den Gegebenheiten eines Sammeltransports und aus der Benutzung eines Verkehrsmittels ergeben« Der Transport sei zudem nicht von einer nationalsozialistischen Behörde, sondern von einer jüdischen Auswanderungsstelle organisiert und geleitet gewesen« Auch die Unterbringung in dem Lager PapH^^habe nicht der Inhaftierung Verfolgter, sondern ihrer Zusammenziehung und Vorbereitung auf den Schiff transport gedient« paflH^p sei ein Internierungslager in der damals offiziell souveränen, tatsächlich aber weitgehend unter dem Einfluß des Deutschen Reiches stehenden Slowakei gewesen« Die Auswanderer wären nicht ™ slowakische Staatsbürger, sondern Deutsche., Tschechen und Angehörige anderer Staaten gewesen. Daß die slowakischen Behörden sie internierten, hätte völkerrechtlicher Übung entsprochen« Das Lager hätte, wie es zur Aufreeht-erhaltung der Ordnung notwendig gewesen wäre, unter polizeilicher Bewachung und Leitung gestanden. Der Aufenthalt hätte zwar mannigfaltige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit mit sich gebracht, wie etwa den Zwang zur Lagerverpflegung, zu dem Schlafen im Lager und zur Einholung einer Genehmigung, wenn die Auswanderer das Lager verlassen wollten, Der Xläger habe aber selbst angegeben, daß ein Verlassen des Lagers mit Genehmigung der Lagerleitung möglich gewesen sei. Der Schiffstransport auf der PedBl habe zwar eine noch stärkere Einengung der Bewegungsfreiheit mit sich gebracht. Liese habe sich aber gleichfalls notwendigerweise aus der Hatur des Transports ergeben« Die PeflHK sei auch kein deutsches Schiff, sondern das eines neutralen Staates gewesen» Wenn die Staaten, die an der Donau liegen? der PeflHHfr untersagt hätten, in ihren Häfen anzu-legen, so hätte dies im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen gestanden» Die Donau sei ein internationaler Schiffahrtsweg und stände einem solchen auf offener See gleich» Allerdings hätten auf der PeflH^ menschenunwürdige Zustände geherrscht« Es habe an Essen und an Wasser gemangelt. Kranke hätten nicht ausreichend versorgt werden können. Viele Passagiere seien gestorben, und es hätte schwieriger Verhandlungen bedurft, um wenigstens die Beisetzung der Verstorbenen zu ermögiicnen. Schuld hieran sei aber ganz offensichtlich die sehr mangelhafte, 3a fahrlässige Organisation des Transportes, die auf die Gesundheit und das Leben der Auswanderer keine Rücksicht genommen habe» Das seien jedoch nicht Maßnahmen nationalsozialistischer Behörden, sondern der für den Transport verantwortlichen Organisation gewesen. In der Zeit zwischen dem Schiffbruch vor der Insel CMW-NflP und dem Abtransport nach Hh^^l sei niemand vorhanden gewesen, der dem Kläger die Freiheit habe entziehen können. Der Transport von nach Bh^Hl selbst sei eine reine Hilfsmaßnahme aus menschlichen Gründen gewesen. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungs- ~ 5 - gerieht sowohl eine Freiheitsentziehung wie eine Freiheitsbeschränkung für die Zeit seit dem Verlassen Berlins bis zun Eintreffen des Klägers in FthflP verneint II, Die Angriffe« die die Revision hiergegen erhebt« sind nicht begründet. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Frage, ob die Freiheit eines Verfolgten entzogen oder beschränkt war, grundsätzlicn eine solche tatsächlicher Art ist und im Revisionsrechtszuge nur insoweit nachprüfbar ist, als das Berufungsgericht den Begriff der Freiheitsentziehung oder ~beSchränkung verkannt hat oder die tatsächlichen, entscheidungserheblichen Feststellungen auf Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze beruhen. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. III. Es ist nicht zu verkennen, daß der nationalsozialistische Machthaber die Juden, auch solche nichtdeutscner Nationalität, und vor allem die polnischen Juden nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges, rechtswidrig und grausam verfolgt hat und auch der Kläger solchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, insbesondere durch seine Inhaftierung in einem Konzentrationslager und durch den auf ihn aus-geübten Zwang, in menschenunwürdiger und gefahrvoller Weise auszuwandern. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen den Kläger grundsätzlich als ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung ansieht, so ist dies gerechtfertigt. Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt jedoch nicht für jeden Schaden und jegliches Ungemach, das ein so Verfolgter hat erdulden müssen, eine Entschädigung, sondern beschränkt diese, wie sich aus seinem § 1 ergibt, auf bestimmte Schadensvorgänge, von denen es sich für den hier noch streitigen Anspruch nur darum handeln kann, ob ein Schaden an Freiheit im Sinne der §§ 43 ff EEG vorliegt. / Selbst wenn man entgegen der Annahme des Berufungsgerichts y wie dies die Revision will, unterstellt, daß das Palästina-Amt in Berlin und Wien im Frühjahr 1940 keine selbständige Einrichtung der zionistischen Bewegung mehr war, sondern entsprechend der 10» DV zu dem Reichsbürgerge- • setz lediglich eine Unterorganisation der vom Nationalsozialismus zur Entrechtung der Juden geschaffenen und von der Gestapo beherrschten ReichsVereinigung der Juden (hinsichtlich der Reichsvereinigung vgl Blessin-Wilden S 440 Anm 10 zu § 59 BEff), so muß man davon ausgehen, daß der nationalsozialistische Gewalthaber, wenn er einem Juden die Auswanderung gestattete, damit nicht das Ziel verfolgte, dem Juden die Freiheit zu entziehen, sondern ihn aus Deutschland zu vertreiben und ihn der Not und einem ungewissen Schicksal auszusetzen« Das schließt zwar nicht aus, daß eine Auswanderung^ besonders wenn der Auswandernde zu ihr, wie in dem hier vorliegenden Falle, gezwungen wird, unter gleichzeitiger Entziehung der Freiheit vor sich gehen kann. Wie sich jedoch aus dem Gebrauch de3 Yiforfees "Entziehung1* durch den Gesetzgeber ergibt, muß ein Gewalthaber vorhanden sein, der dem Verfolgten die Freiheit nimmt und der entsprechend dem 5 2 BEG entweder mit dem nationalsozialistischen Gewalthaber identisch ist oder auf dessen Veranlassung oder unter dessen Billi-, gung handelt« Prüft man unter diesem Gesichtspunkt an Hand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, hinsichtlich denen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist yerfahrens-rechtliche Rügen vom Kläger nicht erhoben worden sind, die einzelnen Abschnitte der Fahrt des Klägers von Berlin bis nach Rhflfe so ergibt sich folgendes: Bis zu dem Überschreiten der slowakischen Grenze befand der Kläger sich im Machtbereich des nationalsozialistischen Gewalt- r* I habers, Es kann aber nicht gesagt werden* daß bis zur slowakischen Grenze die Reise in einer Form vor sich gegangen ist, die einer Freiheitsentziehung gleichgeachtet werden kann. Der Kläger gibt selbst nur an, daß er mit einem Transport von ungefähr 50 Personen mit Kindern unter der Obhut der Frau Rabbiner gefahren sei« Eie Benutzung eines Transportmittels bringt stets eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit sich» Earin allein kann man jedoch noch nicht eine Freiheitsentziehung erblicken» Eiese ließe sich bejahen, wenn - was jedoch nicht der Fall ist - der Kläger vor Antritt der Reise erneut verhaftet und wie ein Strafgefangener behandelt oder deportiert wäre. Mit dem Überschreiten der slowakischen Grenze gelangte der Kläger aus dem unmittelbaren Machtbereich des nationalsozialistischen Gewalthabers, Er unterlag nunmehr den Anordnungen der slowakischen Regierung« Ob diese mit der Internierung des Klägers in dem Lager PalHHfe eine Freiheitsentziehung vornahm und ob eine solche Maßnahme von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 27- März 1957 - IV ZR 158/56 -), kann dahinstehen, da jedenfalls nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sich nicnt sagen läßt, daß eine solche nur bis zur Weiterfahrt gedachte Internierung der zahlreichen nach hingekommenen Auswanderer verschiedenster Rationalitäten als ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze angesehen werden muß» Eas ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich (vgl das in RzW 57, 87^ abgedruckte Erteil des Senats), wenn man eine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung bejahen will. Aus den gleichen Erwägungen mUssen auch die Maßnah- men der Staaten ausscheiden, deren Hoheitsgebiet die Pentscho auf ihrer Fahrt in die Ägäis passierte und die ein Anlaufen ihrer Häfen mit der Möglichkeit eines Verlassens des Schiffes durch seine Passagiere nicht zuließen, ebenso wie die Rettung der gestrandeten Passagiere und ihre Verbringung nach der Insel Rhodos. Zweifelhaft kann lediglich sein, ob die Verfrachtung der .jüdischen Auswanderer und ihr Transport auf der PeflH^ nicht wegen seiner Menschenunwürdigkeit und vor allem seiner langen Dauer einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgeachtet werden muß, weil sie wahrscheinlich noch grauenhafter gewesen sind als die FlÜchtlingstransporte gegen Ende des zweiten Weltkrieges.^ Aber auch wenn man dies bejaht, so läßt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Freiheitsentziehung nicht dem nationalsozialistischen Gewalthaber zurechnen. Das würde möglich sein, wenn sich feststellen lassen könnte, daß etwa die Gestapo auf die menschenunwürdige Art und Dauer des Transports irgendeinen, Einfluß ausgeübt hätte oder die Gestapo durch die Vertreibung aus Deutschland den Kläger einem haftähnlichen Leben auf einem Transportschiff hätte 2uführen wollen. Irgendwelche Anhaltspunkte hierfür sind gegenüber den gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbar, und seine Feststellungen, daß es sich bei der Behandlung der Auswanderer auf der lediglich um Maßnahmen einer den Transport durchführenden Stelle gehandelt habe und nicht um Maßnahmen nationalsozialistischer Behörden, können daher rechtlich nicht beanstandet werden. Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG verneint. IV- Aber auch ein Verstoß gegen § 47 BEG durch Verkennung des Begriffs einer Freiheitsbescnränkong im Sinne dieser Bestimmung kann dem Berufungsgericht nicht vcrge-worfen werdenDie Revision will den menschenunwürdigen Aufenthalt cies Klägers auf der als ein Leben in der Illegalität gewertet haben. weil das Schiff nicht die für eine legale Einwanderung seiner Passagiere nach Palästina erforderlichen Papiere gehabt habe. Dieser Auffassung der Revision kann aus doppeltem Grunde nicht zugestimmt werden. Einmal ist unter einem Leben in der Illegalität im Sinne des § 47 BEG nicht schon ein Aufenthalt zu verstehen, der nach den für den Aufenthaltsort maßgebenden Vorschriften nicht erlaubt, also legal sein würde, sondern nur ein Leben, das in einer solchen Art geführt wird, daß der allgemeinen Umwelt, insbesondere den Behörden die wahre Persönlichkeit des Verfolgten verborgen bleiben soll (vgl die Entscheidung des Senaus RzW 57? 88^). Sodann kann auch nicht gesagt werden, daß das Leben auf der bereits illegal ge- wesen ist, da slowakische Verboxe, an Bord dieses Schiffes zu geben, nicht bestanden und das Leben auf dem Schiff nicht schon dadurch zu einem illegalen wurde, daß das Schiff den Hafen oder die Küste eines Landes anlaufen wollte, in das eine legale Einwanderung der Passagiere nicht möglich war, sondern in das nur auf illegale Weise eingewandert werden konnte* A AJ 10 - Die Revision erweist sich somit als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEO zu-rüokzuweisen ist. Schmidt Ascher v. Werner Wüstenberg Wilden