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BGH · IV ZR 65/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 65/55

Der durch eine Verdrängung entstandene Schaden bleibt solange adäquat, als der Verfolgte seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufgenommen oder eine anderweite ausreichende Lebensgrund-lage gefunden hat oder hieran nur durch Umstände verhindert worden ist, die auch für einen optimalen Beobachter (vgl BGHZ 3? Das Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung für die Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Lebensmittelkaufmann für die Zeit vom 1, April 1933 bis zu dem 15» klagte hat das Urteil angefochten, soweit es dem Kläger eine Entschädigung auch für die Zeit vom 1, September 1936 bis 14- Oktober 1939 und für die Zeit vom 15. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts dahin geändert, daß ein Entschädigungsanspruch nur für die Zeit vom 1* April 1933 bis 15« Juni 1940 gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien angenommen, daß der Kläger im April 1933 aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus, einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, die er als Lebensmittelkaufmann in &usge^t habe. Eine Feststellung des Zeitpunkts'* zu dem der Kläger, der erst im Jahre 1946 aus sibirischer Gefangenschaft zurückgekehrt ist, wieder eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 30 BEG erlangt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, daß eine ausreichende Lebensgrundlage bis zu dem 13- Juni 1940 nicht vorhanden gewesen sei, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger aus dem Zwangsarbeitslager in Polen auf russisches Gebiet geflüchtet ist. Für die Zeit nach dem 15- Juni 1940 hat das Berufungsgericht geglaubt, dem Kläger eine Entschädigung deshalb versagen zu müssen, weil im Gegensatz zu seiner Erwerbsbeschränkung in Belgien und Polen und seiner Flucht in russisch besetztes Gebiet die hier erfolgte Verhaftung und Internierung nicht in dem nach § 1 BEG erforderlichen adäquaten KausalZusammenhang zu den nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen stände. Denn das Verhalten der Russen dem Kläger gegenüber sei auch für einen optimalen Beobachter nicht erkennbar gewesen. Zwar entspricht die Auffassung, daß eine Entschädigung nur insoweit gewährt werden kann, als der entstandene Schaden eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme gewesen ist, der herrschenden Ansicht und auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen trotz der Ausführungen der Revision ein Anlaß nicht besteht (vgl auch Blessin-Vilden Anm 12 zu § 30 BEG), Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß der Kläger nicht eine Entschädigung für eine Verhaftung und Internierung durch die Russen verlangt, die außer-halb jeglicher Erkenntnismöglichkeit lag, sondern daß er für die Verdrängung aus seinem Lebensmittelgeschäft in Ichenhausen entschädigt werden will. Der hierdurch entstandene Schaden blieb solange adäquat, als der Kläger seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufnahm oder eine anderweite ausreichende Lebensgrundlage fand oder hieran nur durch Umstände verhindert wurde, die auch für einen optimalen Beobachter nicht erkennbar waren. Wenn - wogegen keine rechtlichen Bedenken bestehen - das Berufungsgericht in dem Aufenthalt in Belgien und in Polen und in der Unmöglichkeit, dort eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, sowie in seiner Flucht auf russisch besetztes Gebiet eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erblickt, so hätte es eine solche Folge für die Zeit nach dem 15, Juni 1940 denkgesetzlich nur verneinen können, wenn im Gegensatz zu der Zeit seines Aufenthalts in Belgien und Polen der Kläger als polnischer jüdischer Flüchtling in Rußland seine frühere Tätigkeit im vollen Umfang wieder aufgenommen oder dort sonst eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 30 BEG gefunden hätte oder ohne die nicht voraussehbare Verhaftung gefunden haben würde. Lediglich aus diesem Grunde konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, sondern mußte das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es zu Ungunsten des Klägers die Entscheidung des Landgerichts geändert hatte, aufheben .

Zitierte Normen: § 28 BEG
FeststellungZeitGrundBerufungsgerichtBEGMünchenEntschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die amtliche Sammlung !
Gesetz; BEG § 1 Abs 1, § 30
Rechtssatzs Eine Entschädigung kann nur insoweit gewährt wer-__	- den, als der entstandene Schaden eine adäquate
 Folge der nationalsozialistischen’Gewaltmaßnahme ist. Der durch eine Verdrängung entstandene Schaden bleibt solange adäquat, als der Verfolgte seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufgenommen oder eine anderweite ausreichende Lebensgrund-lage gefunden hat oder hieran nur durch Umstände verhindert worden ist, die auch für einen optimalen Beobachter (vgl BGHZ 3? 261 f) nicht erkennbar waren*
Aktenzeichens IV Z-R 65/55
Urteil des BGH vom 25« Mai 1955
OLG München
IV ZR 65/55
Verkündet am 25^ Mai 1955 Schoru, Justizangest, als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Jonas K
H^Dstr,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Br,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br, Kregel, Br, v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Bas den Parteien an Verkündungs Statt am 29* November 1954 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in München wird insoweit aufgehoben, als es auf Grund der Berufung des Beklagten das den Parteien an Verkündungs Stabt am 12,/l3c Mai 1954 zugestellte Urteil der 2, Entschädigungskammer des Landgerichts in München I geändert hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Bie Entscheidung ist gebühren= und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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 TatbestancU
Der Kläger ist im Jahre 1899 in München geboren, er ist polnischer Staatsangehöriger und jüdischer Abstammung* Er betrieb seit dem Jahre 1930 ein Lebensmittelgeschäft in	(Bayern). Im April 1933
wurden vor seinem Geschäft anläßlich der Boykotthetze gegen die Juden SA-Posten aufgestellt und der Kläger drei Tage lang in Haft genommen. Daraufhin wanderte der Kläger nach Belgien aus. Hier, wurde er im Oktober 1933 nach Polen ausgewiesen, Er ging dann nach Katto-witZo Hier war er als Stadtvertreter eines Lebensmittelgeschäfts tätig. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Polen wurde er Ende Oktober 1939 in ein Zwangsarbeitslager verbracht. Aus diesem flüchtete er Mitte 1940 in russisch besetztes Gebiet. Hier wurde er festgenommen, nach Sibirien gebracht und dort in Lagern gefangen gehalten. Im Jahre 1946 ist der Kläger nach Bayern zurückgekehrt. Er wohnb seitdem in Nürnberg, wo er einen Schuhhandel betreibt.
Wegen des ihm an Eigentum, Vermögen und in seinem wirtschaftlichen Fortkommen entstandenen Schadens begehrt der Kläger eine Entschädigung. Er hat ferner beantragt, ihm ein Darlehen nach § 28 BEG zu gewähren.
Die Entschädigungsbehörde hat seine Ansprüche abgelehnt, weil der Kläger in	aus	.politischen
 oder rassischen Gründen verfolgt worden und nur aus wirtschaftlichen Gründen ausgewandert sei, da er zahlungsunfähig geworden sei. Das Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung für die Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Lebensmittelkaufmann für die Zeit vom 1, April 1933 bis zu dem 15»
Mai 1948 dem Grunde nach zugebilligt. Den weiteren Anspruch, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Darlehen zu gewähren, hat es abgelehnt. Der Be-
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klagte hat das Urteil angefochten, soweit es dem Kläger eine Entschädigung auch für die Zeit vom 1, September 1936 bis 14- Oktober 1939 und für die Zeit vom 15. Juni 1940 bis 15o Juni 1948 zugebilligt hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts dahin geändert, daß ein Entschädigungsanspruch nur für die Zeit vom 1* April 1933 bis 15« Juni 1940 gerechtfertigt sei. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zuruckge-wiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser begehrt der Kläger, das’ Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe?
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien angenommen, daß der Kläger im April 1933 aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus, einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, die er als Lebensmittelkaufmann in	&usge^t	habe.
Rechtliche Bedenken gegen diese Feststellung bestehen nicht,
•
Infolgedessen hat der Kläger entsprechend den §§ 25 f BEG einen Anspruch auf Entschädigung, Rach § 30 BEG wird dem in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten für die Zeit der Verdrängung eine Entschädigung gewährt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem der Verfolgte seine frühere Tätigkeit in vollem Umfang aufgenommen oder sich einem anderen Beruf zugewandt hat, der ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, d,h. eine Lebensgrundlage, die dem Verfolgten und seinen mit ihm in
 
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häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine Lebenshaltung ermöglicht3 die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben.
Eine Feststellung des Zeitpunkts'* zu dem der Kläger, der erst im Jahre 1946 aus sibirischer Gefangenschaft zurückgekehrt ist, wieder eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 30 BEG erlangt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, daß eine ausreichende Lebensgrundlage bis zu dem 13- Juni 1940 nicht vorhanden gewesen sei, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger aus dem Zwangsarbeitslager in Polen auf russisches Gebiet geflüchtet ist. Für die Zeit nach dem 15- Juni 1940 hat das Berufungsgericht geglaubt, dem Kläger eine Entschädigung deshalb versagen zu müssen, weil im Gegensatz zu seiner Erwerbsbeschränkung in Belgien und Polen und seiner Flucht in russisch besetztes Gebiet die hier erfolgte Verhaftung und Internierung nicht in dem nach § 1 BEG erforderlichen adäquaten KausalZusammenhang zu den nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen stände. Denn das Verhalten der Russen dem Kläger gegenüber sei auch für einen optimalen Beobachter nicht erkennbar gewesen.
Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält jedoch einer näheren Prüfung nicht stand. Zwar entspricht die Auffassung, daß eine Entschädigung nur insoweit gewährt werden kann, als der entstandene Schaden eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme gewesen ist, der herrschenden Ansicht und auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen trotz der Ausführungen der Revision ein Anlaß nicht besteht (vgl
 
 auch Blessin-Vilden Anm 12 zu § 30 BEG), Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß der Kläger nicht eine Entschädigung für eine Verhaftung und Internierung durch die Russen verlangt, die außer-halb jeglicher Erkenntnismöglichkeit lag, sondern daß er für die Verdrängung aus seinem Lebensmittelgeschäft in Ichenhausen entschädigt werden will.
Der hierdurch entstandene Schaden blieb solange adäquat, als der Kläger seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufnahm oder eine anderweite ausreichende Lebensgrundlage fand oder hieran nur durch Umstände verhindert wurde, die auch für einen optimalen Beobachter nicht erkennbar waren. Wenn - wogegen keine rechtlichen Bedenken bestehen - das Berufungsgericht in dem Aufenthalt in Belgien und in Polen und in der Unmöglichkeit, dort eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, sowie in seiner Flucht auf russisch besetztes Gebiet eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erblickt, so hätte es eine solche Folge für die Zeit nach dem 15, Juni 1940 denkgesetzlich nur verneinen können, wenn im Gegensatz zu der Zeit seines Aufenthalts in Belgien und Polen der Kläger als polnischer jüdischer Flüchtling in Rußland seine frühere Tätigkeit im vollen Umfang wieder aufgenommen oder dort sonst eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 30 BEG gefunden hätte oder ohne die nicht voraussehbare Verhaftung gefunden haben würde. An einer derartigen Feststellung des Berufungsgerichts fehlt es aber. Eine solche Feststellung läßt sich nach Lage der Dinge, abgesehen von der Tatsache, daß der Kläger verhaftet und interniert worden ist, auch gar nicht treffen.
Der Senat kann trotzdem nicht zugunsten des Klägers durcherkennen, weil es an Feststellungen darüber fehlt- ob und wann der Kläger abweichend von der ge
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setzlichen Vermutung des § 30 Abs 2 Satz 2 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. Das Gesetz stellt eine Vermutung für den 1. Januar 1947 auf, das Landgericht hat dagegen den 15. Llai 1948 angenommen und seine Auffassung eingehend begründete
 Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus mit Recht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. Der Senat als Revisionsgericht kann insoweit nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über den Endzeitpunkt der Entschädigungspflicht treffen. Lediglich aus diesem Grunde konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, sondern mußte das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es zu Ungunsten des Klägers die Entscheidung des Landgerichts geändert hatte, aufheben . und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverweisen ,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG. Schmidt Ascher Kregel v, Werner Wüstenberg
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