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BGH · IV ZB 65/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 65/53

Die Beklagten machen geltend, die Eheleute SeHl hätten vereinbart, daß die Ehefrau an den Erträgnissen ihres Mannes aus dem Lizenzverträge mit 50 von Hundert beteiligt sein solle. Das Berufungsgericht hat ~ im Ergebnis ebenso wie das Landgericht - angenommen, Dora (= Tana) Senkel habe einen nicht vererblichen, auf ihre Lebenszeit beschränkten Anspruch auf die Auszahlung der Hälfte der Lizenzgebühren gegen ihren Mann gehabt. Es hat hierzu u.a« ausgeführts Nach der Aussage des Zeugen DMMi habe die Ehefrau an den Einkünften aus den Erfindungen beteiligt werden sollen, weil sie die Erfindungsgemeinschaft durch ihre Mitarbeit und durch Kapitalzuwendungen unterstützt habe. Auf Grund einer -schon vor dem Vertragsschluß mit den AMP-Werken - im Jahre 1927 getroffenen Abrede habe die "Gruppe SeflB" zunächst 60 # und die "Gruppe DlflBB" 40 der Gesamteinnahmen erhalten sollen. Die Beteiligung der Ehefrau von 20 (der Gesamteinkünfte) sei später - noch vor dem Jahre 1937 - durch eine Vereinbarung der Eheleute auf 30 96 erhöht worden. Nach dem Jahre 1937 hätten Richard SeflA und BMP abgemachtf daß der Betrag von 25 000?“ Daher sei die Annahme sehr wohl berechtigt, daß der Anspruch der Ehefrau bis zu ihrem Tode begrenzt gewesen sei und nicht auf die Erben habe übergehen sollen. Rückzahlungen hätten vielmehr aus den einmaligen Zahlungen an die Erfindergemeinschaft S.u.D. von 60 000,- RU bei Abschluß des Vertrages (1937) sowie von je 1 COO,- RM sechs lÄonate und ein Jahr nach Vertragsschluß geleistet werden können, ferner aus den 25 000,-] übersteigenden Zahlungen beim Verkauf von Maschinen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Llit der Frage, ob den Beklagten möglicherweise ein Teil der letzteren - über die Garantiesumme hinausgehenden - Zahlungen zustehen würden, hat sich das Oberlandesgericht nicht befaßt. Hatten die Eheleute Senkel, wie das Berufungsgericht feststellt, vereinbart, daß die Beteiligung der Ehefrau - an den Lizenzvorschüs sen - sich auf ihre Lebenszeit beschränke, dann bestand im Zeitpunkt des Erbfalls insoweit kein Vermögenswert, der auf die Erben hätte übergehen können, § 1922 Abs 1 BGB ist daher auf diesen Pall nicht anwendbar. Die Vorschrift enthält keine Vermutung dafür, daß Porderungen im Zweifel nicht nur für die Lebenszeit des Erblassers, sondern darüber hinaus als vererbliche Ansprüche begründet werden* Dafür sprechen auch sonst weder gesetzliche Auslegungsregeln noch tatsächliche Vermutungen. Das brauchte es von seinem Standpunkt aus- nicht, weil es - ohne einen der Streitteile für beweisfällig zu erklären -angenommen hat, der Ehefrau SeflBft habe höchstens ein (nicht vererblicher) auf ihre Lebenszeit beschränkter Anspruch gegen ihren Ehemann zugestanden. Die Ansicht der Revision, den Kläger treffe die Beweislast dafür, daß der Anspruch nicht vererblich gewesen sei, ist gegenüber diesem Ausgangspunkt nicht erheblich, weil dieser ergibt, daß das Berufungsgericht einen etwa dem Kläger obliegenden Beweis als geführt angesehen hat. Behauptet der Schuldner, es komme nur ein kürzerer Zeitraum in Präge, dann bestreitet er damit das Bestehen des Anspruchs für die weitere Zeit und zwingt den Gläubiger, für seine weitergehende Behauptung Beweis anzutreten. Die Beweislast wäre nur dann anders verteilt, wenn die Eheleute SeflHfc ursprünglich eine zeitlich unbeschränkte Beteiligung der Ehefrau an den Lizenzeinkünften vereinbart hätten und der Kläger vortrüge, sie hätten später verabredet, der Anspruch solle nicht vererb lieh sein. Das Vorbringen des Klägers ging jedoch stets dahin, die Ehefrau SeMttk- habe den Anspruch von vornherein nur bis zu ihrem Tode haben sollen. Die Beweislast ändert sich auch nicht etwa deshalb, weil hier der Nachlaßverwalter des Schuldners auf Grund der von ihm erhobenen Peststellungsklage der Kläger ist. Ein Verstoß gegen die von der Hevision besonders erwähnten §§ 1376» 1383, 1389 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eheleute Senkel, wie die Revision selbst nicht vorkennt,.in ihrem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatten. Einem derartigen Schluß steht auch nicht zwingend entgegen, daß die in Gütertrennung lebende Ehefrau nach § 1427 BGB öhnehin einen angemessenen Beitrag sur Bestreitung des ehelichen Aufwandes zu leisten hat. 1) Die Schwierigkeiten, vor denen das Berufungsgericht hierbei gestanden hat, beruhen vor allem darauf, daß keiner der Streitteile bestimmte Behauptungen darüber aufgestellt hat, in welcher Weise und mit welchem genauen Inhalt die streitige Vereinbarung zwischen Richard und Dora Senkel zustandegekommen ist, Insoweit gehen aber alle Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. 2) Bei diesem Ausgangspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus den Erklärungen der Ehefrau Senkel gegenüber dem Zeugen DflMM, warum sie persönlich beteiligt sein müsse, nicht auf die Vererblichkeit des streitigen Anspruchs gescKloauen hat. insbesondere ohne Erfolg, es sei nirgends gesagt, oh die Beklagten aus den einmaligen Zahlungen der A^M-Werke hätten abgefunden werden können; es sei auch nicht festgestellt, ob diese Beträge nicht ebenfalls zu dem Lebensaufwand herangezogen worden seien und herangezogen werden mußten. Insoweit bot aber das Vorbringen der Beklagten dem Berufungsgericht keine festen Anhaltspunkte dafür, daß die Eheleute SeflM es zur Sicherung der Beklagten für erforderlich gehalten haben, der Ehefrau SetHR einen Anspruch einzuräumen, der über ihren Tod hinaus bestehen und vererblich sein sollte. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Teil seiner Aussage - wie die Revision nach § 286 ZPO rügt - übergangen hat. September 1952 (Bl 7 GA) hätten die Beklagten den Zeugen DflMBl auch dafür benannt, daß Richard Sedfll sehr leichtlebig gewesen sei und es mit der ehelichen Treue nicht ernst genommen habe. Dora SeflB habe gehofft, mit der Beteiligung eine gewisse Sicherheit für den Fall zu bekommen, daß Richard SeflV sich einmal von ihr scheiden lassen würde. streitigen Sachverhalt,, nach welchem Dora SeMB die Arbeit der.Erfinder0emeinschaft weitgehend unterstützt hat und Richard Se^BI seinerseits in den Jahren 1933 bis 1943 trotz ihrer jüdischen Abstammung zu ihr gehalten und ihre Verdienste um ihn selbst, insbesondere um seine Erfindungen in seinem Testament vom 1. Auf Grund dieser Tatsachen war die angegriffene Feststellung, insbesondere in dem Zusammenhang, in dem das Berufungsgericht sie getroffen hat, auch dann nicht aktenwidrig, wenn unterstellt wird, es seien in früheren Jahren gelegentlich Spannungen zwischen den Eheleuten aufgetreten. Von der Vernehmung des Zeugen DflBA zu dieser Frage konnte das Berufungsgericht schon deshalb absehen, weil es nicht darauf ankommt, auf Grund welcher einseitigen Vorstellungen Dora SeflHI| auf eine Beteiligung hingewirkt hat, sondern darauf, was die Vertragspartner beiderseitig mit der Vereinbarung 5) Auf Grund der letzteren Erwägung ist es für die Entscheidung auch unerheblich, daß die Rechtsprechung heute in zunehmendem Maße geneigt ist, einer Ehefrau, die Uber den Rahmen des üblichen hinaus im Berufe des Mannes mitarbeitet, einen Anspruch an dem gemeinsam erzielten wirtschaftlichen Erfolg zuzubilligen. Haben die Eheleute eine bestimmte Vereinbarung getroffen, welche hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, dann besteht keine rechtliche Handhabe und auch kein Anlaß, einem der Vertragsteile mehr zuzubilligen, als er sich selbst ausbedungen hat.

Zitierte Normen: § 1922 BGB § 286 ZPO
EhefrauRichardBerufungsgerichtZeugeAnspruchDoraEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 65/53 Verkündet~anTT7 . Dezember 1953 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2480 OPÖ
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	der Frau Charlotte
2.	der Frau Leonie G1 ueide wohnhaft in S
i, Mass. gf, OMH1 Street (Ui Beklagten und Revisionsklägerinnen - Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Kurt DiMBHBSgfc in Straße 4MP als Vervvalter des Nachlasses dos Kaufmanns Fried-rieh Setflfc» zuletzt wohnhaft in BMMB« An Si
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mühd-'^ liehe Verhandlung vom 3- Dezember 1953 unter Mitwirkung des^ Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kre gel, Dr. v. Werner und Wüstenbergi
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 3-Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
jDer Kläger ist Nachlaßverwalter des am 25 * Dezember 1950 verstorbenen Kaufmanns Friedrich SetfB, eines Sohnes erster Ehe des am 9» März 1943 verstorbenen Betriebswirts Richard Se^Bfc. ln zweiter Ehe war Richard SeflB mit einer Schwester der Beklagten, Dora SeflBI geb. SgHM verheiratet; Diese ist am 31- August 1943 gestorben. Richard und Dora SeflHft haben im Jahre 1925 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Sie haben darin Gütertrennung und wegen der Erbfolge u.a. vereinbart, daß die Ehefrau Universalerbin des Ehemannes und seine Kinder erster Ehe bezüglich seines Nachlasses Nacherben zu ihrem gesetzlichen Erbteil sein sollten. Mit Testament vom 1. Dezember 1941 hat Richard Se^Hi seinen Sohn Friedrich zu seinem Alleinerben bestimmt und seiner zweiten Frau in folgenden Bestimmungen Vermächtnisse ausgesetzt:
Ma)Meine Ehefrau Tana SeflM soll eine monatliche Rente von 400,— RM haben (Vierhundert).
Unsere gesamte 7/ohnungseinrichtung ist mein Eigentum. Sie fällt also im Erbgange meinem Sohn zu.
Mein Sohn ist aber verpflichtet, meiner Ehefrau Tana SeflB die Gegenstände des Hausrats im Rahmen eines Leihvertrages zur Verfügung zu stellen, die sie beansprucht. Die abzuschließenden Leihverträge sind für meinen Sohn für di.e Lebensdauer meiner Ehefrau unkündbar .
Schließlich soll meine Ehefrau zu 50 # an den Einnahmen beteiligt bleiben, die dem Erben nach dem Schuldenstand bei meinem Tode aus den Erträgnissen meines Vermögens bleiben.
Um eine korrekte Durchführung dieses Vermächtnisanspruches zu ermöglichen, ist der Erbe gehalten, halb-r % jährlich über die in Betracht kommenden Einnahmen Reell« nung zu legen und der Vermächtnisnehmerin oder einem * von ihr zu beauftragenden Dritten vorzulegen."
Die Beklagten haben das Testament Richard SeflHBl gemäß Art 66 des Gesetzes Nr 59 der britischen MilReg ange-
fochten. Sie nehmen als Erbinnen nach Dora SeMB- die Hälf-te der Lizenzgebühren in Anspruch, die von den AMB-V/erken AG. in BMm an den Nachlaßpfleger nach Richard SeMB gezahlt werden. Dem liegen folgende Vorgänge zugrundes
 Richard Sewttk hatte gemeinsam mit dem Ingenieur DM« BHI den Bau automatischer Buchungsmaschinen mit Zählpunktsymbolik geplant und ausgearbeitet. Beide übertrugen die Rechte an diesen Erfindungen nach Maßgabe zweier Verträge vom 5- Januar 1937 und 21. Januar 1941 auf die ASBM/erke. (Iber die hierfür zu zahlenden Vergütungen enthält Abschnitt 5 des letztgenannten Vertrages folgende Bestimmungen:
,r5) Nach dem ursprünglichen Vertrage erhielten die Herren S.u.D. eine feste Vergütung von jährlich 25 000,-solange die Herren zu den ABB-V/erken in einem festen Hitarbeitervertrag stehen. Für die Zeit vom 1.1.1941 ab wird den Herren ein Betrag von 10 000,- RH als fester Kostenbeitrag für die Gemeinschaft S.u.D. bezahlt Weitere 15 000,- RH jährlich werden in Form eines zins freien, nicht rückzahlungspflichtigen, sondern nur ver rechnungspflichtigen Lizenzvorschusses voraus bezahlt. Auf die so gezahlten Lizenzvorschüsse werden die jährlichen Lizenzen, die den Betrag von 25 000,- RH jährlich übersteigen, mit 50 cj> verrechnet.
Diese beiden Zahlungen von insgesamt 25 000,- RH leisten die Anker-Werke solange, bis Lizenzvergütung für die Herren S.u.D. eintritt. Sind Lizenzzahlungen einge treten, aber nicht in voller Höhe des Betrages von 25 000,- RH, so leisten die AMI-^e^e eine Zuzahlung in Höhe der Differenz, wobei ein Betrag bis zu 10 000, dieser Differenz nicht anrechnungspflichtig ist. Wenn und soweit eine Zuzahlung über 10 000,- RM hinaus zu leisten ist, ist der Mehrbetrag über 10 000,- RM hi-nau$ verrechnungspflichtig, wie oben vereinbart.
Die feste Vergütung von 10	000,-	HM	bezw.	die	anrech-
nungsfreie Zuzahlung zu einem 25 000,- RH im Jahre nicht erreichten Lizenzanfallc hat zur Voraussetzung, daß Herr DMBM in voller Uitarbeit tätig bleibt, während es Herrn SeflBI freigestellt ist, wie weit er seine Latarbeit und Beratung zeitlich und örtlich ungebunden zur Verfügung stellt. Dabei wird für diese
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Vereinbarung von den Parteien unterstellt, daß von den 10 000,- RM 7 500,- RU auf Herrn PHI and 2 500,- RU auf Herrn SeflH entfallen.
Sollte in Zukunft die volle Mitarbeit des Herrn DM» H in die jetzt für Herrn SeHR vorgesehene Form der Mitarbeit und Beratung umgestellt werden, so er-mässigfcsich die feste Vergütung auf 5 000,- RM jährlich.
Sollte die Mitarbeit der Herren durch lod oder ständige Arbeitsunfähigkeit oder durch eigene Kündigung bezw. Kündigung der AW aus wichtigem Grunde völlig ausscheiden, so fällt für den betreffenden Herrn die Zahlung der festen Vergütung fort.
Y/ie die Herren S.u.D. im Innenverhältnis die feste Zahlung und die Vorschußleistung auf Lizenzen unter sich aufteilen, bleibt den Herren selbst überlassen.
überschreitet die in einem Jahre entfallende Lizenz der Herren S.u.D. den Betrag von 25 000,- RM,so fällt, wie zur Klarstellung noch einmal bemerkt wird, die feste Vergütung (Kostenbeitrag) an S.u.D. völlig fort*"
Die Beklagten machen geltend, die Eheleute SeHl hätten vereinbart, daß die Ehefrau an den Erträgnissen ihres Mannes aus dem Lizenzverträge mit 50 von Hundert beteiligt sein solle. Dieser Anspruch sei auf sie als Erben übergegangen. Der Kläger behauptet, die Ehefrau habe nur zu. ihren Lebzeiten in den Genuß der Hälfte der Lizenzgebühren kommen sollen. Er hat beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der von der Firma AHM-Werke AG< in BHH auf Grund der Lizenzverträge mit S&HB~> ^HB zu zahlenden Lizenzgebühr haben.
Die Beklagten haben gebeten, die, Klage abzuweiaen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagten verfolgen ihren Antrag auf Klagabweisung mit der Revision

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weiter. Der Klüger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung gründe:
Die Revision rügt namentlich Verletzung der §§ 157? 1376, 1383, 1389? 1922 BGB? 286 ZPO und Verstoß gegen die Denkgesetze und Beweislastregeln.'Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt.
I.	Das Berufungsgericht hat ~ im Ergebnis ebenso wie das Landgericht - angenommen, Dora (= Tana) Senkel habe einen nicht vererblichen, auf ihre Lebenszeit beschränkten Anspruch auf die Auszahlung der Hälfte der Lizenzgebühren gegen ihren Mann gehabt. Es hat hierzu u.a« ausgeführts
 Nach der Aussage des Zeugen DMMi habe die Ehefrau an den Einkünften aus den Erfindungen beteiligt werden sollen, weil sie die Erfindungsgemeinschaft durch ihre Mitarbeit und durch Kapitalzuwendungen unterstützt habe. Auf Grund einer -schon vor dem Vertragsschluß mit den AMP-Werken - im Jahre 1927 getroffenen Abrede habe die "Gruppe SeflB" zunächst 60 # und die "Gruppe DlflBB" 40 der Gesamteinnahmen erhalten sollen. Innerhalb der "Gruppe SedHfe" hätten 2/3 (40 dem Ehemann und 1/3 (20 $) der Ehefrau zustehen sollen. Die Beteiligung der Ehefrau von 20 (der Gesamteinkünfte) sei später - noch vor dem Jahre 1937 - durch eine Vereinbarung der Eheleute auf 30 96 erhöht worden. Nach dem Jahre 1937 hätten Richard SeflA und BMP abgemachtf daß der Betrag von 25 000?“ RM nicht mehr im Verhältnis 60 zu 40 % verteilt werden, sondern daß jeder von ihnen die Hälfte erhalten solle, weil sie die ihnen zu zahlende Mindestsumme von 25 000,-
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als ein "Existenzminimum" angesehen hätten, das sie für
 ihren Lebensunterhalt notwendig brauchten. Man könne davon ausgehen, daß die Eheleute, die sich immer gut verstanden
 hätten, die ihnen zugefallenen Beträge unterschiedslos im Haushalt für den Bebensunterhalt verbraucht hätten. Die Einkünfte hatten damit ihrer Zweckbestimmung nach den Charakter von Unterhaltsbeziigen angenommen. Daher sei die Annahme sehr wohl berechtigt, daß der Anspruch der Ehefrau bis zu ihrem Tode begrenzt gewesen sei und nicht auf die Erben habe übergehen sollen. Von einer Vererbung des Anteils der Ehefrau sei nach der Aussage des Zeugen 9MP nie gesprochen worden. Der Begrenzung des Anspruchs stehe nicht entgegen, daß die Ehefrau SetfB nach der Aussage des Zeugen DflHBl erklärt habe, sie müsse persönlich beteiligt sein, weil sie von ihren Geschwistern Geld bekommen habe und dafür sorgen müsse, daß diese es wiedererhielten» Solche Rückzahlungen hätten von dem Betrage von 12 500,- HM nicht geleistet werden können, weil er zu dem Lebensunterhalt der Ehe- . leute benötigt worden sei. Rückzahlungen hätten vielmehr aus den einmaligen Zahlungen an die Erfindergemeinschaft S.u.D. von 60 000,- RU bei Abschluß des Vertrages (1937) sowie von je 1 COO,- RM sechs lÄonate und ein Jahr nach Vertragsschluß geleistet werden können, ferner aus den 25 000,-] übersteigenden Zahlungen beim Verkauf von Maschinen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Llit der Frage, ob den Beklagten möglicherweise ein Teil der letzteren - über die Garantiesumme hinausgehenden - Zahlungen zustehen würden, hat sich das Oberlandesgericht nicht befaßt. Es ist insoweit etwas abweichend vom Wortlaut des Klagantrags, aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf Seite 2 der Klagschrift davon ausgegangen, die vorliegende Klage betreffe nur die innerhalb der Garantiesumme liegenden - nur verrechnungspflichtigen - Lizenzvorschüsse. Dieser Auslegung des Klagantrags folgt auch der Senat. *
II.	Die Revision rügt zu Unrecht, § 1922 BGB sei verletzt worden. Aus dem hier in Betracht kommenden Abs 1 des § 1922
BGB ergibt sich lediglich, daß mit dem Erbfall die Erbschaft als Ganzes auf den oder die Erben ubergeht. Darüber,. was zur Erbschaft gehört, sagt die Bestimmung nichts. Hatten die Eheleute Senkel, wie das Berufungsgericht feststellt, vereinbart, daß die Beteiligung der Ehefrau - an den Lizenzvorschüs sen - sich auf ihre Lebenszeit beschränke, dann bestand im Zeitpunkt des Erbfalls insoweit kein Vermögenswert, der auf die Erben hätte übergehen können, § 1922 Abs 1 BGB ist daher auf diesen Pall nicht anwendbar. Die Vorschrift enthält keine Vermutung dafür, daß Porderungen im Zweifel nicht nur für die Lebenszeit des Erblassers, sondern darüber hinaus als vererbliche Ansprüche begründet werden* Dafür sprechen auch sonst weder gesetzliche Auslegungsregeln noch tatsächliche Vermutungen. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweis-lastregeln.
III.	Auch gegen die Grundsätze über die Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Es hat sich mit der Präge der Beweislast nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.
Das brauchte es von seinem Standpunkt aus- nicht, weil es - ohne einen der Streitteile für beweisfällig zu erklären -angenommen hat, der Ehefrau SeflBft habe höchstens ein (nicht vererblicher) auf ihre Lebenszeit beschränkter Anspruch gegen ihren Ehemann zugestanden. Die Ansicht der Revision, den Kläger treffe die Beweislast dafür, daß der Anspruch nicht vererblich gewesen sei, ist gegenüber diesem Ausgangspunkt nicht erheblich, weil dieser ergibt, daß das Berufungsgericht einen etwa dem Kläger obliegenden Beweis als geführt angesehen hat. Die Auffassung der Revision ist aber überdies rechtsirrig. Nach allgemeinen Grundsätzen ist derjenige, der einen Anspruch geltend macht, für alle Voraussetzungen des Anspruchs darlegungsund beweispflichtig.
Zu diesen Voraussetzungen gehört bei einem Anspruch auf wiederkehrende Leistungen auch die Pra^e, für welchen Zeit-
 
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raum der Anspruch bestehen soll. Behauptet der Schuldner, es komme nur ein kürzerer Zeitraum in Präge, dann bestreitet er damit das Bestehen des Anspruchs für die weitere Zeit und zwingt den Gläubiger, für seine weitergehende Behauptung Beweis anzutreten. Die Beweislast wäre nur dann anders verteilt, wenn die Eheleute SeflHfc ursprünglich eine zeitlich unbeschränkte Beteiligung der Ehefrau an den Lizenzeinkünften vereinbart hätten und der Kläger vortrüge, sie hätten später verabredet, der Anspruch solle nicht vererb lieh sein. Darin läge kein Klagleugnen, sondern nur die Einwendung, der Gläubiger habe auf den zunächst unbeschränkt entstandenen Anspruch nachträglich teilweise verzichtet.
Das Vorbringen des Klägers ging jedoch stets dahin, die Ehefrau SeMttk- habe den Anspruch von vornherein nur bis zu ihrem Tode haben sollen. Damit bestritt er eine wesentliche anspruchsbegründende Tatsache.
Die Beweislast ändert sich auch nicht etwa deshalb, weil hier der Nachlaßverwalter des Schuldners auf Grund der von ihm erhobenen Peststellungsklage der Kläger ist. Insoweit ist nicht die äußere Parteistellung im Hechtsstreit, sondern die sachlich-rechtliche Stellung maßgebend. Wer sich eines Anspruchs berühmt, muß die rechtsbegründenden Tatsachen auch dann in vollem Umfange, beweisen, wenn er selbst nicht klagt, sondern mit einer leugnenden Festste llungsklage angegriffen wird.
IV.	Ein Verstoß gegen die von der Hevision besonders erwähnten §§ 1376» 1383, 1389 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eheleute Senkel, wie die Revision selbst nicht vorkennt,.in ihrem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatten. Die Hevision rügt die Verletzung dieser Vorschriften allerdings in einem größeren Zusammenhänge, nämlich bei ihren Angriffen gegen die Erwägung des Beru-
 
fungsgerichts, die Einkünfte aus den Lizenzgebühren seien un terschiedslos im ilaushalt für den Lebensunterhalt verbraucht worden und hätten damit ihrer Zweckbestimmung nach den fiharakter von Unterhaltsbezügen angenommen. Insoweit handelt es sich aber um Erörterungen, die auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegen und als solche einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen sind. Insbesondere war es denkgesetzü ich nicht unmägüch, aus der Art der Verwendung der hier allein streitigen Lizenzvorschüssc auf den Inhalt der Vereinbarung der Eheleute SeflB zurückzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht mehr als einen solchen Rückschluß gewollt hat. Einem derartigen Schluß steht auch nicht zwingend entgegen, daß die in Gütertrennung lebende Ehefrau nach § 1427 BGB öhnehin einen angemessenen Beitrag sur Bestreitung des ehelichen Aufwandes zu leisten hat.
V.	Die Revision enthält auch sonst im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Streitstoffs durch das Berufungsgericht.
1)	Die Schwierigkeiten, vor denen das Berufungsgericht hierbei gestanden hat, beruhen vor allem darauf, daß keiner der Streitteile bestimmte Behauptungen darüber aufgestellt hat, in welcher Weise und mit welchem genauen Inhalt die streitige Vereinbarung zwischen Richard und Dora Senkel zustandegekommen ist, Insoweit gehen aber alle Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.
2)	Bei diesem Ausgangspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus den Erklärungen der Ehefrau Senkel gegenüber dem Zeugen DflMM, warum sie persönlich beteiligt sein müsse, nicht auf die Vererblichkeit des streitigen Anspruchs gescKloauen hat. Die Revision rügt

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insbesondere ohne Erfolg, es sei nirgends gesagt, oh die Beklagten aus den einmaligen Zahlungen der A^M-Werke hätten abgefunden werden können; es sei auch nicht festgestellt, ob diese Beträge nicht ebenfalls zu dem Lebensaufwand herangezogen worden seien und herangezogen werden mußten. Auf diese objektiven Umstände kommt es nicht an; entscheidend sind vielmehr die Vorstellungen, unter denen die Eheleute Senkel ihre Vereinbarung getroffen haben. Insoweit bot aber das Vorbringen der Beklagten dem Berufungsgericht keine festen Anhaltspunkte dafür, daß die Eheleute SeflM es zur Sicherung der Beklagten für erforderlich gehalten haben, der Ehefrau SetHR einen Anspruch einzuräumen, der über ihren Tod hinaus bestehen und vererblich sein sollte. Die von der Revision angeführte Tatsache, daß Richard SeflM ausweislich seines Testaments vom 1. Dezember 1941 die Beklagten der besonderen Fürsorge seines Erben empfohlen habe, könnte in diesem Zusammenhänge eher gegen als für die Beklagten sprechen. Eine solche Fürsorge war weitgehend überflüssig, wenn die Beklagten schon Ansprüche aus der behaupteten Vereinbarung hätten haben sollen.
3)	Das Berufungsgericht brauchte - entgegen der Ansicht der Revision - auch der Auffassung des Zeugen DflBB kein entscheidendes Gewicht beizulegen, daß Dora Senkel das Beteiligungsrecht in Höhe von 30 $ selbständig erworben habe und ,fes möglicherweise auch vererben konnte” (Bl 20R in BA 5 OHG/52 LG Bielefeld). Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Teil seiner Aussage - wie die Revision nach § 286 ZPO rügt - übergangen hat. Das Berufungsgericht hat sich im übrigen mit der Aussage des Zeugen DflMBP eingehend auseinandergesetzt. Dem vorerwähnten Satz brauchte es schon deshalb keinen besonderen Beweiswert beizu demessen, weil er keine Tatsachenbekundung, son-sern eine - tatsächlich nicht näher bele0te - bloße Llei-
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nungsäußerung des Zeugen enthielt ("nach meinem Dafürhalten"), die durch d.as Wort "möglicherweise" noch weitgehend abgeschwächt war.
4)	Die Revision rügt weiter, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Eheleute SeflB. hätten 3ich immer gut verstanden, sei "in dieser Absolutheit prozeßwidrig". Mit Schriftsatz vom 8. September 1952 (Bl 7 GA) hätten die Beklagten den Zeugen DflMBl auch dafür benannt, daß Richard Sedfll sehr leichtlebig gewesen sei und es mit der ehelichen Treue nicht ernst genommen habe. Dora SeflB habe gehofft, mit der Beteiligung eine gewisse Sicherheit für den Fall zu bekommen, daß Richard SeflV sich einmal von ihr scheiden lassen würde. D4SBH habe auch hierzu vernommen werden müssen. - Auch diese Revisionsangriffe sind nicht berechtigt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Eheleute hätten
 sich immer gut verstanden, beruht ersichtlich auf dem un-
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streitigen Sachverhalt,, nach welchem Dora SeMB die Arbeit der.Erfinder0emeinschaft weitgehend unterstützt hat und Richard Se^BI seinerseits in den Jahren 1933 bis 1943 trotz ihrer jüdischen Abstammung zu ihr gehalten und ihre Verdienste um ihn selbst, insbesondere um seine Erfindungen in seinem Testament vom 1. Dezember 1941 warm anerkannt hat.
Auf Grund dieser Tatsachen war die angegriffene Feststellung, insbesondere in dem Zusammenhang, in dem das Berufungsgericht sie getroffen hat, auch dann nicht aktenwidrig, wenn unterstellt wird, es seien in früheren Jahren gelegentlich Spannungen zwischen den Eheleuten aufgetreten. Von der Vernehmung des Zeugen DflBA zu dieser Frage konnte das Berufungsgericht schon deshalb absehen, weil es nicht darauf ankommt, auf Grund welcher einseitigen Vorstellungen Dora SeflHI| auf eine Beteiligung hingewirkt hat, sondern darauf, was die Vertragspartner beiderseitig mit der Vereinbarung
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gewollt und sich heim Vertragsschluß gegenseitig erklärt haben* Dafür ergab der Beweisantritt jedoch nichts.
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5) Auf Grund der letzteren Erwägung ist es für die Entscheidung auch unerheblich, daß die Rechtsprechung heute in zunehmendem Maße geneigt ist, einer Ehefrau, die Uber den Rahmen des üblichen hinaus im Berufe des Mannes mitarbeitet, einen Anspruch an dem gemeinsam erzielten wirtschaftlichen Erfolg zuzubilligen. Haben die Eheleute eine bestimmte Vereinbarung getroffen, welche hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, dann besteht keine rechtliche Handhabe und auch kein Anlaß, einem der Vertragsteile mehr zuzubilligen, als er sich selbst ausbedungen hat. Aus . der erwähnten Rechtsprechung läßt sich aber auch keine Vermutung dafür ableiten, daß eine zwischen Eheleuten verabredete Beteiligung eines Ehegatten an Einkünften des anderen im Zweifel vererblich sei. Diese Rechtsprechung will die Nachteile mildern, die sich für die Ehefrau selbst aus der bisherigen Gestaltung des gesetzlichen ehelichen Guterreciits, ergeben; sie hat aber die Belange der Erben der Ehefrau nicht im Auge.
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VI.	Die Revision der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge aas § 97 ZPO zaräckzav/eisen.
Schmidt
 Ascher
Kregel
v. Werner
 Wüstenberg