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BGH · IV ZR 64/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 64/63

Danach gingen die Einkünfte aus dem Geschäft zurück« Da der Kläger als Jude seine wirtschaftliche Lago 1938 als aussichtslos ansehen mußte, versuchte er, das Geschäft zu verkaufen« In dem Inhaber der Früchtegroßhandlung Josef SchflH^B fand er einen Käufer, der sich in dem Vertrage vom 14« Februar 1938 verpflichtete, für die Aktiven und den MFirmenwert” locooo HM zu zahlen« Dieser Betrag wurde für den Kläger bereitgestellt, mußte aber an SchflBBÜ zurückgezahlt werden, da der Vertrag nicht genehmigt wurde« Der Kläger gab dann sein Geschäft auf und wanderte nach Palästina aus« Jetzt wohnt er in Dos Angeles« Der im Kaufvertrag vom Ho Eebruar 1938 vorgesehene Übergang der - belanglosen - Aktiven spielte nach der Behauptung des Klägers bei der Bemessung des Kaufpreises keine Holle, dem Käufer sei es vor allem darauf 'angekommen, die mit dem Geschäft des Klägers verbundene Chance auf Zuteilung von Waren-Einfuhr-genehmigungen zu erwerben* 1» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach der Höhe der Gewinne, die der Kläger vor dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung mit seinem Geschäft erzielte, ein nach § 56 BEG zu entschädigender good will nicht bestand» Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, folgen den Leitgedanken, die in der Rechtsprechung des Senats zur Entschädigung des good will entwickelt worden sind (RzW i960, 123 Nr» 24)* Das Berufungsgericht hat daher zunächst geprüft, ob der Kläger damals sein Geschäft frei veräußern konnte» Bie Durchschnittserträge des Geschäfts, die vor der Verfolgung verdient worden waren, reichten aber nach Ansicht des Berufungsrichters nicht aus, um für die Zukunft solche Gewinnchancen zu rechtfertigen, die einen Erwerber veranlaßt hätten, über den Wert des sonstigen, hier geringfügigen Geschäftsvermögens einen Betrag für den Firmenwert zu bezahlen. Ob die Gewinnaussichten einen solchen Aufwand begründen können, hängt, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend erwogen wird, davon ab, ob von einem Erwerber mit dem Geschäft des Klägers mehr als der nach der Anlage 2 (mit Zuschlag von 2o $) der 3. 2. Bestand somit in dem Zeitpunkt, in dem die Verfolgungsmaßnahmen das Geschäft des Klägers trafen, kein Firmenwert in dem erörterten, dem Sprachgebrauch der Betriebswirtschaftslehre entsprechenden Sinne, so schließt das nach dem Vortrag des Klägers nicht aus, daß aus anderen Gründen eine Entschädigung nach § 56 BEG zu gewähren ist. Konnten infolge der Devisenbewirtschaftung und der Einfuhrbeschränkungen ausländische Früchte nur in beschränktem Ausmaß eingeführt werden, und war infolge der Bindung der Zuteilungen an eine Referenzperiode die Erteilung von Devisengenehmigungen an ein neugegriindetes Geschäft oder die Erhöhung der bestehenden "Kontingente” kaum zu erreichen, so konnte das dazu führen, daß aufstrebende Unternehmer den Erwerb solcher “Kontingente” durch den Kauf bestehender Geschäfte zu erreichen suchten« Das hatte unter Umständen zur Folge, daß beim Erwerb bestehender Unternehmen, denen regelmäßig Einfuhrgenehmigungen erteilt worden waren, für die Aussicht auf weitere Zuteilungen ein besonderer Preis gezahlt wurde. Ein Käufer konnte bereit sein, ihn zu bezahlen, weil er nach den damaligen Verhältnissen dadurch knappe Auslandsv/aren erwerben und mit deren Absatz darüber hinausgehende Geschäfte machen konnte» Konnte sich aber ein Kaufmann für die mit der Referenzperiode verbundene Chance auf Einfuhrgenehmigungen einen besonderen Gegenwert verschaffen, so handelte es sich bei dieser Chance um ein Y/irtschaftsgut mit Vermögenswert» Dabei ist zu berücksichtigen, daß es hierbei entscheidend auf die Auffassung der beteiligten Kaufleute ankommt und daß Kaufleute im allgemeinen nur Aufwendungen machen, wenn das zu erwerbende Wirtschaftsgut einen solchen Preis rechtfertigt» Das gilt auch für die Bewertung immaterieller Chancen, etwa beim Kauf einer ungeschützten Erfindung oder beim Erwerb der Aussicht, eine bestimmte behördliche Erlaubnis mit dem Kauf eines Unternehmens zu erhalten» Steht fest, daß nach der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise dafür ein besonderer Preis gezahlt wird, dann handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um Vermögenswerte, deren verfolgungsbedingter Verlust nach § 56 BEG zuentschädigen ist» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers bisher nicht gewürdigt« Das nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben <> Auf Grund der neuen Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, falls notwendig, festzustellen, welchen.Preis der Erwerber für diese Chance zu zahlen bereit war, wenn für die Vertragspartner die im Zusammenhang mit der Judenverfolgung bestehende Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts keine Rolle gespielt hätte• Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger mit dem Kaufmann SchflHBP bereits einen Vertrag über die Veräußerung seines Unternehmens zu dem Preise von Io<,000 RM geschlossene Danach hatte er eine Anwartschaft auf die Zahlung dieser Summe,die einen Vermögenswert darstellt * Falls die erforderliche Genehmigung des Vertrages aus Verfolgungsgründen versagt worden sein sollte, hätte daher der Kläger jedenfalls einen verfolgungsbedingten Vermögensschaden in Höhe von Io»000 RM erlitten, sofern es ihm aus Verfolgungsgründen nicht möglich gewesen ist, sein Unternehmen später zu mindestens denselben Bedingungen zu veräußern»

Zitierte Normen: § 56 BEG
GeschäftDüsseldorfAnspruchBEGbestehendChanceBerufungsgerichtEinfuhrgenehmigungenKlägerpreisen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung?, nein
BEG § 56
Voraussetzungen, unter denen die Anwartschaft auf staatliche Einfuhrgenehmigungen hei einem Importgeschäft einen Vermögenswert darstell
BGH, Urt. v. 12. Juli 1963 - IV ZR 64/63 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Anlage
 zu dem Protokoll vom 12» Juli 1963
Verkündet am 12. Juli 1963
Johannsen
 Hocppo, Justizangestellte als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Street
Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Rr.SBlinflP
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 hat der 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Loev/enheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der in Jahre 1888 geborene Kläger betrieb seit 1927 in Essen unter der im Handelsregister eingetragenen Firma Fritz	ein	Importgeschäft
 für Südfrüchte und Nüsse« Die Gewinne aus diesem Geschäft beliefen sich 193o auf 16<,785 1$ 1931 auf 6„54o RM, 1932 auf 6„325 HM« In den folgenden Jahren - bis 1935 - stiegen die Gewinne wieder an«
Danach gingen die Einkünfte aus dem Geschäft zurück« Da der Kläger als Jude seine wirtschaftliche Lago 1938 als aussichtslos ansehen mußte, versuchte er, das Geschäft zu verkaufen« In dem Inhaber der Früchtegroßhandlung Josef SchflH^B fand er einen Käufer, der sich in dem Vertrage vom 14« Februar 1938 verpflichtete, für die Aktiven und den MFirmenwert” locooo HM zu zahlen« Dieser Betrag wurde für den Kläger bereitgestellt, mußte aber an SchflBBÜ zurückgezahlt werden, da der Vertrag nicht genehmigt wurde« Der Kläger gab dann sein Geschäft auf und wanderte nach Palästina aus« Jetzt wohnt er in Dos Angeles«
Für den Schaden, den der Kläger im beruflichen Fortkommen erlitten hat, wurde er entschädigt« Er erhält eine Rente nach den Versorgungsbezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes«
Daneben fordert er eine Entschädigung von 5«000 DM für den Verlust des Firmenwertes« Zur Begründung dieses Anspruchs hat er vorgetragen, daß SchflBBB bereit gewesen sei, für den "good will" Io,000 HM zu zahlen»
 
Der im Kaufvertrag vom Ho Eebruar 1938 vorgesehene Übergang der - belanglosen - Aktiven spielte nach der Behauptung des Klägers bei der Bemessung des Kaufpreises keine Holle, dem Käufer sei es vor allem darauf 'angekommen, die mit dem Geschäft des Klägers verbundene Chance auf Zuteilung von Waren-Einfuhr-genehmigungen zu erwerben*
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, die Entschädigungsgerichte haben die Klage abgewieson» Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter»
Das beklagte Land hat sich im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen»
Ent sehe idungsgründe s
Die Revision ist begründet»
1» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach der Höhe der Gewinne, die der Kläger vor dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung mit seinem Geschäft erzielte, ein nach § 56 BEG zu entschädigender good will nicht bestand» Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, folgen den Leitgedanken, die in der Rechtsprechung des Senats zur Entschädigung des good will entwickelt worden sind (RzW i960, 123 Nr» 24)* Das Berufungsgericht hat daher zunächst geprüft, ob der Kläger damals sein Geschäft frei veräußern konnte»
Es hat dazu feotgestellt, daß eine Veräußerung an geeignete Bewerber ohne weiteres möglich war, obwohl diese bestimmten fachlichen und politischen Anforderungen genügen mußten» Diese Anforderungen konnten
 
aber nach der Feststellung des Berufungsrichters sehr leicht erfüllt werden. Bie Durchschnittserträge des Geschäfts, die vor der Verfolgung verdient worden waren, reichten aber nach Ansicht des Berufungsrichters nicht aus, um für die Zukunft solche Gewinnchancen zu rechtfertigen, die einen Erwerber veranlaßt hätten, über den Wert des sonstigen, hier geringfügigen Geschäftsvermögens einen Betrag für den Firmenwert zu bezahlen. Ob die Gewinnaussichten einen solchen Aufwand begründen können, hängt, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend erwogen wird, davon ab, ob von einem Erwerber mit dem Geschäft des Klägers mehr als der nach der Anlage 2 (mit Zuschlag von 2o $) der 3. 'DV-BEG pauschalierte Unternehmerlohn verdient werden konnte. Das hat das Berufungsgericht verneint. Dieses Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Bestand somit in dem Zeitpunkt, in dem die Verfolgungsmaßnahmen das Geschäft des Klägers trafen, kein Firmenwert in dem erörterten, dem Sprachgebrauch der Betriebswirtschaftslehre entsprechenden Sinne, so schließt das nach dem Vortrag des Klägers nicht aus, daß aus anderen Gründen eine Entschädigung nach § 56 BEG zu gewähren ist. Dieser Anspruch wird durch die gesetzlichen Vorschriften über die Rückerstattung entzogener Vermögenswerte nicht ausgeschlossen ( § 5 BEG). Zun Vermögen des Klägers gehörte möglicherweise der Wert, der sich damals aus der Chance ergab, bei Devisenzuteilungen und Einfuhrgenehmigungen nach dem Umfang seiner Einfuhren in einer zurückliegend on Rcferenz-periode berücksichtigt zu werden. Konnten infolge der Devisenbewirtschaftung und der Einfuhrbeschränkungen ausländische Früchte nur in beschränktem Ausmaß eingeführt werden, und war infolge der Bindung der Zuteilungen
 an eine Referenzperiode die Erteilung von Devisengenehmigungen an ein neugegriindetes Geschäft oder die Erhöhung der bestehenden "Kontingente” kaum zu erreichen, so konnte das dazu führen, daß aufstrebende Unternehmer den Erwerb solcher “Kontingente” durch den Kauf bestehender Geschäfte zu erreichen suchten« Das hatte unter Umständen zur Folge, daß beim Erwerb bestehender Unternehmen, denen regelmäßig Einfuhrgenehmigungen erteilt worden waren, für die Aussicht auf weitere Zuteilungen ein besonderer Preis gezahlt wurde. Ein Käufer konnte bereit sein, ihn zu bezahlen, weil er nach den damaligen Verhältnissen dadurch knappe Auslandsv/aren erwerben und mit deren Absatz darüber hinausgehende Geschäfte machen konnte» Konnte sich aber ein Kaufmann für die mit der Referenzperiode verbundene Chance auf Einfuhrgenehmigungen einen besonderen Gegenwert verschaffen, so handelte es sich bei dieser Chance um ein Y/irtschaftsgut mit Vermögenswert» Dabei ist zu berücksichtigen, daß es hierbei entscheidend auf die Auffassung der beteiligten Kaufleute ankommt und daß Kaufleute im allgemeinen nur Aufwendungen machen, wenn das zu erwerbende Wirtschaftsgut einen solchen Preis rechtfertigt» Das gilt auch für die Bewertung immaterieller Chancen, etwa beim Kauf einer ungeschützten Erfindung oder beim Erwerb der Aussicht, eine bestimmte behördliche Erlaubnis mit dem Kauf eines Unternehmens zu erhalten» Steht fest, daß nach der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise dafür ein besonderer Preis gezahlt wird, dann handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um Vermögenswerte, deren verfolgungsbedingter Verlust nach § 56 BEG zuentschädigen ist»
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers bisher
 nicht gewürdigt« Das nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben <> Auf Grund der neuen Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, falls notwendig, festzustellen, welchen.Preis der Erwerber für diese Chance zu zahlen bereit war, wenn für die Vertragspartner die im Zusammenhang mit der Judenverfolgung bestehende Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts keine Rolle gespielt hätte• Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger mit dem Kaufmann SchflHBP bereits einen Vertrag über die Veräußerung seines Unternehmens zu dem Preise von Io<,000 RM geschlossene Danach hatte er eine Anwartschaft auf die Zahlung dieser Summe,die einen Vermögenswert darstellt * Falls die erforderliche Genehmigung des Vertrages aus Verfolgungsgründen versagt worden sein sollte, hätte daher der Kläger jedenfalls einen verfolgungsbedingten Vermögensschaden in Höhe von Io»000 RM erlitten, sofern es ihm aus Verfolgungsgründen nicht möglich gewesen ist, sein Unternehmen später zu mindestens denselben Bedingungen zu veräußern»
Die KostenentBcheidung beruht auf §§ 225 BEG,
97 ZPO.
Johannsen
 Maaß
Wilden
 Dr * Loewenheim	Dr„Graf