Der Antrag des Beklagten zu 1) vom 14. Mit dem im Tenor genannten Antrag bittet der Beklagte zu 1 ) darum, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 60.000,— DM festzusetzen. Dies ist als ein nach § 546 Abs. 2 Satz 2 zulässiger Antrag auf HeraufSetzung der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer aufzufassen. In der Rechtsmittelinstanz kommt es bei der Festsetzung des Wertes für eine Klage auf Auskunft oder Rechenschaf tsablegung darauf an, von welcher Partei das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Es war demnach entgegen der Ansicht der Revision durchaus folgerichtig, wenn das Berufungsgericht den Streitwert für die vom Kläger eingelegte Berufung höher festgesetzt hat als die Beschwer für den in der Berufungsinstanz unterlegenen Beklagten. Die Festsetzung der Beschwer auf 20.000,— EM ist nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die vom Berufungsgericht dem Beklagten auferlegte Rechenschaftsablegung diesem solche Mühen und Kosten verursachen würde, daß die Annahme eines über 20.000,— DM hinausgehenden Interesses gerechtfertigt wäre (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF TV 7J 64/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. des Kraftfahrers Valter Horst WflHHHstraße A » Bäcker Friedrich Valter kaufm. Angestellter Fr: Am Aflihof t9 itraße Ir ich Josef Beklagte und Beklagter zu 1) Revi sionskläger, - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1): zu 2 - ,3 II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwälte Dres. u. Koll., gegen den Justizamtsinspektor Verner R , Straße flK BflHHfc»als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß dera^^HHHPI 973 verstorbenen Ehefrau Vilhelmine Johanna RflHIIB geb. van verw. LiM^IBaus Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1) vom 14. Sep tember 1977 wird zurückgewiesen. Gründe : Mit dem im Tenor genannten Antrag bittet der Beklagte zu 1 ) darum, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 60.000,— DM festzusetzen. Dies ist als ein nach § 546 Abs. 2 Satz 2 zulässiger Antrag auf HeraufSetzung der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer aufzufassen. Dem Antrag kann jedoch nicht stattgegeben werden. In der Rechtsmittelinstanz kommt es bei der Festsetzung des Wertes für eine Klage auf Auskunft oder Rechenschaf tsablegung darauf an, von welcher Partei das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Bei einem Rechtsmittel der klagenden Partei bestimmt sich der Wert nach deren Interesse, daß ihr durch die Erteilung der gewünschten Informationen die Durchsetzung ihres Hauptanspruchs erleichtert werde. Dagegen ist bei einem Rechtsmittel der beklagten Partei das Interesse maßgebend, das diese Partei daran hat, die Rechenschaft nicht ablegen oder die Auskunft nicht erteilen zu müssen (so die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH NJW 1964, 2061; 1970, 1083). Es war demnach entgegen der Ansicht der Revision durchaus folgerichtig, wenn das Berufungsgericht den Streitwert für die vom Kläger eingelegte Berufung höher festgesetzt hat als die Beschwer für den in der Berufungsinstanz unterlegenen Beklagten. Die Festsetzung der Beschwer auf 20.000,— EM ist nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die vom Berufungsgericht dem Beklagten auferlegte Rechenschaftsablegung diesem solche Mühen und Kosten verursachen würde, daß die Annahme eines über 20.000,— DM hinausgehenden Interesses gerechtfertigt wäre (vgl. im übrigen Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77). Der Senat beabsichtigt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung wird nicht vor dem 15. November 1977 ergehen. Dr. Grell Dehner