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BGH · IV ZR 64/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 64/76

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: In der ersten Instanz hat sich die Klägerin auf eine von sämtlichen Miterben unter dem 18. Sie hat demgemäß mit Zustimmung der beiden anderen Miterben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die Sparguthaben und der Versteigerungserlös bis auf einen Betrag von 9.000,— DM an die drei anderen Miterben zu Händen der Klägerin ausgezahlt werden. Bei der Auseinandersetzung müsse berücksichtigt werden, daß die übrigen Miterben wertvolle antike Hausratsgegenstände an den Antiquar verkauft haben, der diese Gegenstände dem Landesmuseum in Dq^^^| vermittelt habe. Der Beklagte glaubt, daß ihm von den Guthaben auf den Sparkonten und dem Versteigerungserlös ein Teilbetrag von 37.793»75 DM zustehe. Er hat aus diesem Grunde Widerklage erhoben und diese auf die beiden bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Miterben erstreckt. die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Einwilligung verurteilt werden solle, daß der Versteigerungserlös sowie die Guthaben auf den im Urteilstenor genannten Sparkonten und dem darin bezeichneten Postsparguthaben in Höhe eines Teilbetrages von 37.793»75 DM an die Klägerin, Hans-Ludwig SflHHHI und Erika EfllB gemeinschaftlich zu Händen der Klägerin ausgezahlt wer den sollen. auf seine Widerklage hin die Klägerin, Hans-Ludwig SBBI und Erika EflHHB zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Versteigerungserlös sowie die Guthaben auf den Sparkonten und dem PostSparguthaben in Höhe eines Betrages von 37.793»75 DM an ihn ausgezahlt werden sollen. Die Klägerin hat ferner im Wege der Anschlußberufung beantragt, den Beklagten auf ihren erweiterten erstinstanzlichen Klageantrag hin zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Versteigerungs- Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Widerbeklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß an den Beklagten aus dem Versteigerungserlös 4.445,63 DJ nebst 1/4 der auf den hinterlegten Betrag aufgelaufenen Zinsen, ferner 1 % Zinsen aus 5*000,— DM seit dem 2. Auf die Kl ge hin hat es den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß der restliche Versteigerungserlös nebst Zinsen sowie die restlichen Guthaben nebst Zinsen auf den genannten Konten an die Klägerin, den Widerbeklagten zu 2) und die Widerbeklagte zu 3) zu Händen der Klägerin ausgezahlt werden. richt seinen Anträgen auf Einholung von Auskünften des Landesmuseums in DeHH und des "Heimatmuseums in De| HV (gemeint war offenbar das Heimatmuseum in I^mH) nicht stattgegeben hat, kann schon deshalb keinen Erfc haben, weil in den Beweisanträgen das Beweisthema, über das Auskünfte der Museumsverwaltungen eingeholt werden sollten, nicht mit der nötigen Bestimmtheit angegeben ist. Aus § 2050 Abs.3 BGB könnte sich eine Ausgleichungspflicht nur dann ergeben, wenn der Erblasser dem Widerbeklagten die 6.000,— DM mit der Bestimmung zugewandt hätte, daß der Betrag bei der Erbteilung auszugleichen sei. Er hat vorgetragen, der Widerbeklagte zu 2) habe das Schwarzgeld mit Wissen des Erblassers für sich verwandt. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Zeugen WaflHHHB dahin verstanden, daß die von ihm vertretene Genossenschaft für den Erwerb des Nachlaßgrundstückes nicht mehr als 170.000,— DM gezahlt habe. Die Klägerin ist vom Berufungsgericht vernommen worden, und zwar auch zu der Frage, ob die WflliHt und Sie®HHBfeenossenschaft für den Erwerb des Nachlaßgrundstückes über den ursprünglich als Kaufpreis ins Auge gefaßten Betrag von 170.000,— DM hinaus weitere Im Berichterstat tervermerk ist zwar nicht festgehalten, daß die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, sie habe vor der Versteigerung keine 50.000,— DM erhalten; das Berufungsgericht konnte dies aber zu demindest aus dem Zusammenhang entnehmen. fall sei noch eine Geldkassette mit 8.000,— DM in der Wohnung des Erblassers gewesen, hat das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag des Beklagten die Widerbeklagten als Partei vernommen. Es hat aufgrund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Behauptung des Beklagten wahr sei, und hat ihn deshalb als beweisfällig angesehen. 1. Die Revision macht geltend, der Widerbeklagte zu 2) habe bei seiner Vernehmung erklärt, es sei eine Geldkassette vorhanden gewesen, in der sich im Jahre 1965 Aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, bei welchem Gericht die Akten geführt werden, welches Akten Zeichen sie tragen, welchen Rechtsstreit sie betreffen und welche konkreten Umstände sich daraus für die Entscheidung der Beweisfrage ergeben sollen.

Zitierte Normen: § 2050 BGB § 554 ZPO
WiderbeklagtenWiderbeklagteBerufungsgerichtErblasserVersteigerungserlösKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 64/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. März 1978 Hellmann , Just i zhaupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^^^tona^gmei^g^ Gerhard
»
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
1• die Hausfrau Hildegard H August-BflUr Straße
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
2* den Innenarchitekten Hans-Ludwig
S
*
3.
die Hausfrau Erika LoflB-D<
Im S
'9
Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1974 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind zu Je 1/4 gesetzliche Erben ihres am	in	iflIBverstorbenen Vaters,
 des Hauptlehrers a.D. Heinrich SMH| (im folgenden Erblasser genannt). Sie streiten über die Verteilung seines Nachlasses.
Der wichtigste Nachlaßbestandteil war das im Grundbuch von I4HB Bl. 934 eingetragene Hausgrundstück BrHBl Straße	( Jetzt St^m^straße m. Dieses
 Grundstück ist inzwischen zwangsversteigert worden; der nach dem vorläufigen Teilungsplan auf die Erbengemeinschaft SflHHB entfallende Erlösanteil von 92.776,64 DM ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Lemgo hinterlegt. Ferner gehören zu dem Nachlaß
 
mehrere Sparguthaben und ein Girokonto. Ob die Parteien am 2. Januar 1973 den Hausrat des Erblassers einverständlich geteilt haben, ist streitig.
In der ersten Instanz hat sich die Klägerin auf eine von sämtlichen Miterben unter dem 18. Januar 1973 Unterzeichnete Vereinbarung berufen, in der der Beklagte sich gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung von 9.000,— DM aus dem Zwangsversteigerungserlös hinsichtlich seiner Rechte am Nachlaß für abgefunden erklärt hatte. Sie hat demgemäß mit Zustimmung der beiden anderen Miterben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die Sparguthaben und der Versteigerungserlös bis auf einen Betrag von 9.000,— DM an die drei anderen Miterben zu Händen der Klägerin ausgezahlt werden. Diesem Antrag hat das Landgericht stattgegeben.
Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, daß die Vereinbarung vom 18. Januar 1973 aus mehreren Gründen unwirksam sei. Bei der Auseinandersetzung müsse berücksichtigt werden, daß die übrigen Miterben wertvolle antike Hausratsgegenstände an den Antiquar verkauft haben, der diese Gegenstände dem Landesmuseum in Dq^^^| vermittelt habe. Auch in das Heimatmuseum in Lemgo und in das Freilichtmuseum in DeflHB seien Gegenstände aus dem Nachlaß gelangt. Die Klägerin müsse sich diejenigen Beträge anrechnen lassen, die die Erwerber in des Nachlaßgrundstücks, die	und	Si<
Eidgenossenschaft für den Kreis	eGmbH	ihr über
 den Versteigerungserlös hinaus gezahlt habe. Außerdem müßten verschiedene •,,Vorempfänge,, angerechnet werden.
Der Beklagte glaubt, daß ihm von den Guthaben auf den Sparkonten und dem Versteigerungserlös ein Teilbetrag von 37.793»75 DM zustehe. Er hat aus diesem Grunde Widerklage erhoben und diese auf die beiden bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Miterben erstreckt. Er hat in der Berufungsinstanz beantragt.
die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Einwilligung verurteilt werden solle, daß der Versteigerungserlös sowie die Guthaben auf den im Urteilstenor genannten Sparkonten und dem darin bezeichneten Postsparguthaben in Höhe eines Teilbetrages von 37.793»75 DM an die Klägerin, Hans-Ludwig SflHHHI und Erika EfllB gemeinschaftlich zu Händen der Klägerin ausgezahlt wer den sollen.
auf seine Widerklage hin die Klägerin, Hans-Ludwig SBBI und Erika EflHHB zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Versteigerungserlös sowie die Guthaben auf den Sparkonten und dem PostSparguthaben in Höhe eines Betrages von 37.793»75 DM an ihn ausgezahlt werden sollen.
Die Widerbeklagten haben um Zurückweisung der Berufung des Beklagten gebeten. Die Klägerin hat ferner im Wege der Anschlußberufung beantragt,
 den Beklagten auf ihren erweiterten erstinstanzlichen Klageantrag hin zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Versteigerungs-
 
erlös an sie, Hans-Ludwig SflHHH und Erika SHHHl gemeinschaftlich zu ihren Händen ausgezahlt werde«
Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Widerbeklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß an den Beklagten aus dem Versteigerungserlös 4.445,63 DJ nebst 1/4 der auf den hinterlegten Betrag aufgelaufenen Zinsen, ferner 1 % Zinsen aus 5*000,— DM seit dem 2. Januar 1973 und 1/4 der seit dem 1. Januar 1973 aufgelaufenen Zinsen aus den zu dem Nachlaß gehörenden Spar-, Postspar-, und Girokonten ausgezahlt werden. Auf die Kl ge hin hat es den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß der restliche Versteigerungserlös nebst Zinsen sowie die restlichen Guthaben nebst Zinsen auf den genannten Konten an die Klägerin, den Widerbeklagten zu 2) und die Widerbeklagte zu 3) zu Händen der Klägerin ausgezahlt werden. Im übrigen hat das Berufungsgericht Klage und Widerklage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Widerbeklagten gemäß seinem in der Berufungsii stanz gestellten Widerklageantrag.
Entscheidungsgründe:
I.	Die	Rüge	des	Beklagten,	daß das Berufungsge-
richt seinen Anträgen auf Einholung von Auskünften des Landesmuseums in DeHH und des "Heimatmuseums in De| HV (gemeint war offenbar das Heimatmuseum in I^mH) nicht stattgegeben hat, kann schon deshalb keinen Erfc
 haben, weil in den Beweisanträgen das Beweisthema, über das Auskünfte der Museumsverwaltungen eingeholt werden sollten, nicht mit der nötigen Bestimmtheit angegeben ist. Es genügte nicht, daß der Beklagte die Behauptung in das Wissen der Museumsverwaltungen stellte, es seien "Gegenstände” aus dem Nachlaß an das Landesmuseum in DeflB im, (das Freilichtmuseum in DeflHB) und das Heimatmuseum in	"abgegeben" worden; es sei ein "ganzer
 Lastwagen" des Landschaftsverbandes WeflÜH^Lj^B zu dem Abholen "vorgefahren". Es hätten vielmehr die in die Museen gelangten Nachlaßgegenstände im einzelnen bezeichnet werden müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte nach seiner Darstellung über den Umfang des Abtransports der Einrichtungsgegenstände nicht unterrichtet war. Solange er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Juli 1974 S. 7, 8 ergeben, ihm bekannten rechtlichen Mittel ausgeschöpft hatte, um eine Aufklärung des Sachverhalts zu erreichen, konnte er sich insoweit auf seine mangelnde Tatsachenkenntnis nicht berufen.
Soweit der Beklagte hingegen einzelne Gegenstände, die in die Museen gelangt sein sollen (Spinnrad, Fußantriebssäge, Lehrberichte, Werkzeuge etc.), genannt hat, fehlt es an einer näheren Beschreibung dieser Gegenstände sowie an Angaben darüber, wann sie an die Museen veräußert wurden.
II.	Der	Widerbeklagte	zu	2) braucht sich entgegen
 der Ansicht der Revision die 6.000,— DM, die er beim Verkauf von Grundstücken seines Vaters als Schwarzgeld
 
erhalten hatte, nicht auf seine Erbquote anrechnen zu lassen. Der Vortrag des Beklagten ist in dieser Hinsicht nicht schlüssig. Aus § 2050 Abs. 3 BGB könnte sich eine Ausgleichungspflicht nur dann ergeben, wenn der Erblasser dem Widerbeklagten die 6.000,— DM mit der Bestimmung zugewandt hätte, daß der Betrag bei der Erbteilung auszugleichen sei. Der Beklagte hat jedoch nicht behauptet, daß der Erblasser eine solche Bestimmung getroffen habe. Er hat vorgetragen, der Widerbeklagte zu 2) habe das Schwarzgeld mit Wissen des Erblassers für sich verwandt. Die Sachdarstellung, die der Widerbeklagte zu 2) bei seiner Parteivernehmung gegeben hat, hat sich der Beklagte, wie sein Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, nicht zu eigen gemacht. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Aussage zu einer dem Beklagten günstigen Beurteilung führen müßte.
III.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß als Erlös für das Nachlaßgrundstück letztlich nur 170.000,— DM erzielt worden seien. Die Revision meint zu Unrecht, daß diese Feststellung durch Verfahrensverstöße beeinflußt worden sei.
1.	Sie	beanstandet zunächst, daß das Berufungsge-
richt bei der Beweiswürdigung die Parteiaussagen der drei Widerbeklagten verwertet hat. Sie meint, daß diese wegen ihres Verhaltens, das zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 18. Januar 1973 geführt hat, keinen Glauben verdienen. Hierin liegt ein unzulässiger Angriff auf die Be-weiswürdigung des Tatrichters.
Weiterhin meint die Revision: Der Zeuge W: habe zwar bekundet, die	und	Si
 nossenschaft für den Kreis L^HI eGmbH habe als Gesamtkaufpreis für das Grundstück 170.000,— DM bezahlt.
Daraus folge aber noch nicht, daß die Klägerin nicht persönlich weitere 50.000,— DM von der Genossenschaft empfangen haben könne. Auch hiermit kann sie im Revisions-rechtszug nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Zeugen WaflHHHB dahin verstanden, daß die von ihm vertretene Genossenschaft für den Erwerb des Nachlaßgrundstückes nicht mehr als 170.000,— DM gezahlt habe. Ob diese Würdigung der Aussage richtig war, ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.
3.	Die	Revision	macht	schließlich	geltend, das Be-
rufungsgericht habe in diesem Zusammenhang seinem Antrag auf ParteiVernehmung der Klägerin nicht stattgegeben.
Dies ist unzutreffend. Die Klägerin ist vom Berufungsgericht vernommen worden, und zwar auch zu der Frage, ob die WflliHt und Sie®HHBfeenossenschaft für den Erwerb des Nachlaßgrundstückes über den ursprünglich als Kaufpreis ins Auge gefaßten Betrag von 170.000,— DM hinaus weitere
50.000,— DM an die Klägerin gezahlt hat. Im Berichterstat tervermerk ist zwar nicht festgehalten, daß die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, sie habe vor der Versteigerung keine 50.000,— DM erhalten; das Berufungsgericht konnte dies aber zu demindest aus dem Zusammenhang entnehmen. Wenn der Beklagte in dieser Hinsicht noch Zweifel gehabt haben sollte, hätte er durch seinen Anwalt eine klarstellende Frage an die Klägerin richten lassen können. Im übrigen beruhen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Beweisaufnahme, der in der Regel in der Sitzungsniederschrift oder dem Berichterstattervermerk nur einen unvollständigen Niederschlag findet. Schon aus diesem Grün-
 
de kann es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, die Übereinstimmung der im angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen mit dem Wortlaut des Vernehmungsprotokolls oder des Berichterstattervermerks nachzuprüf en.
IV.	Über	die Behauptung des Beklagten, beim Erb-
fall sei noch eine Geldkassette mit 8.000,— DM in der Wohnung des Erblassers gewesen, hat das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag des Beklagten die Widerbeklagten als Partei vernommen. Es hat aufgrund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Behauptung des Beklagten wahr sei, und hat ihn deshalb als beweisfällig angesehen. Auch die gegen diese Feststellung gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet:
1.	Die	Revision macht geltend, der Widerbeklagte
 zu 2) habe bei seiner Vernehmung erklärt, es sei eine Geldkassette vorhanden gewesen, in der sich im Jahre 1965
7.000,	— DM befunden hätten. Das ist an sich richtig. Er hat Jedoch hinzugefügt, er wisse nicht, wo dieses Geld geblieben sei. Das■Berufungsgericht war offenbar der Ansicht, man könne aus der Tatsache, daß sich im Jahre 1965
7.000,	— DM in einer Kassette befunden haben, noch nicht folgern, daß dieses Geld auch noch im Zeitpunkt des Erbfalls - 1971 - vorhanden gewesen sei. Gegen die auf tatsächlichem Gebiete liegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
2.	Soweit	die Revision beanstandet, daß das Beru-
fungsgericht es unterlassen habe, zur Klärung dieses Punktes Akten beizuziehen, ist die Revisionsrüge nicht
10 -
y4
/
Lii.
ordnungsgemäß ausgeführt (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO).
Aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, bei welchem Gericht die Akten geführt werden, welches Akten Zeichen sie tragen, welchen Rechtsstreit sie betreffen und welche konkreten Umstände sich daraus für die Entscheidung der Beweisfrage ergeben sollen.
Dr. Grell	Knüfer	Rottmüller
 Dr. Hoegen	Dehner