Die Ehe wurde im Zuge einer vereinbarten Scheidung durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. sie habe keinen auszugleichenden Zugewinn erzielte Auch sei der Ausgleich des Zugev/inns nach den Umstanden des Falles grob unbillig» Die Ehe sei wegen Alleinverschuldens des Klägers geschieden worden. Dieser habe es darauf angelegt, die Ehe zu dem Scheitern zu bringen, um Zugeuinnansprüche geltend machen zu können» Seitdem der Kläger im Sommer 1965 ein ehebrecherisches Verhältnis angeknüpft habe, habe er weder für den Hotelbetrieb noch fürseine Familie mehr Interesse gezeigt» Durch seine Mißwirtschaft sei im Jahre 1965 ein erheblicher Verlust eingetreten» Schließlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß auch das ehebrecherische Verhältnis des Klägers, das zur Scheidung der Ehe geführt hat, es grob unbillig erscheinen lasse, ihm einen Zugewinnausgleichsan-spruch zuzusprechen«, Das Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, entscheidend darauf abgestellt, daß durch die Befriedigung des Ausgleichsanspruchs der Hotelbetrieb und damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährdet werden könne0 Hierbei hat das Berufungsgericht nicht alle notwendigen Überlegungen ange- Anlaufszeit herausgekommen ist und sich zu einem wirtschaftlich gesunden Betrieb entwickelt hat* Danach könnte es sein, daß eine geräumige Stundung der Forderung den Interessen der Beklagten ausreichend gerecht würde* Schließlich ist hierbei auch zu berücksichtigen, daß die Belastung durch die allmähliche Tilgung der Schuld laufend geringer wird« Schließlich kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht deswegen versagt werden, weil die Ehe wegen des Ehebruchs des Klägers geschieden worden ist« Der Bundesgerichtshof hat in dem BGHZ 46, 3439 352 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß die Einrede, die ihren Grund in einem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten des Klägers hat, nur ausnahmsweise durchdringen kann und daß der vollständige Ausschluß vom Ausgleich des Zugewinns •regelmäßig nicht am Platze ist, wenn das pflichtwidrige Verhalten dos Ausgleichsgläubigers nicht mehrere Jahre / gedauert hat; es sei denn, daß. der Kläger es durch sein pflichtwidriges Verhalten darauf angelegt und erreicht £ hat, die Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage zu :bestimmen, um so in einem günstigen Zeitpunkt den Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirklichen zu können. Verhalten des Klägers hat sich auch nicht über mehrere Jahre erstreckt» Die Ehe der Parteien hat etwa sieben Jahre bestanden, bevor der Kläger ein Verhältnis mit einer anderen Frau anknüpfte, das d.ann nach etwa einem Jahr zu ihrer Auflösung führte» Schließlich kann hier auch nicht aufgrund des Ihe-scheidungsurteils allein darauf abgestellt werden, daß der Kläger die Ehe zu dem Scheitern gebracht hat» Es ist zu beachten, daß die Parteien einander wechselseitig Vorwurfe gemacht haben und daß die Ehe schließlich aufgrund einer zwisehen ihnen getroffenen Vereinbarung nur wegen des Ehebruchs des Klägers aus dessen alleiniger Schuld geschieden worden ist. Da nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen die Weigerung der Beklagten, die Ausgleichsforderung zu erfüllen, nicht begründet ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 1381, 1382
Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen0
BGH, Urto v. 3» Juni 1970 - IV ZR 64/69 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_ 64/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Wolfgang U.
,7 I'i^^Bstraße JH,
Verkündet am
3o Juni V Blocher,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Klägers und Revisionsklägers;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
seine Ehefrau Brigitte U
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hateuf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
Die Parteion waren seit dem 31„Juli 1938 miteinander verheiratet. Im Jahre 1964 errichteten sie auf einen der Beklagten gehörenden Grundstück ein Hotel das am 1. September 1964 eröffnet wurde. Am 31 * Dezember 1964 hat der Kläger seine Stellung bei einer Firma aufgegeben, um im Hotelbetrieb der Beklagten mitzuarbeiten. Am 6. Mai 1966 erhob die Beklagte Ehescheidungsklage wegen Ehebruchs des Klägers. Die Ehe wurde im Zuge einer vereinbarten Scheidung durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 1966 geschieden.
Der Kläger begehrt Ausgleich des Zugewinns in Höhe vQn;i20o000 DM»
Die Beklagte hat geltend gemacht? sie habe keinen auszugleichenden Zugewinn erzielte Auch sei der Ausgleich des Zugev/inns nach den Umstanden des Falles grob unbillig» Die Ehe sei wegen Alleinverschuldens des Klägers geschieden worden. Dieser habe es darauf angelegt, die Ehe zu dem Scheitern zu bringen, um Zugeuinnansprüche geltend machen zu können» Seitdem der Kläger im Sommer 1965 ein ehebrecherisches Verhältnis angeknüpft habe, habe er weder für den Hotelbetrieb noch fürseine Familie mehr Interesse gezeigt» Durch seine Mißwirtschaft sei im Jahre 1965 ein erheblicher Verlust eingetreten»
Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten bestritten und vorgetragen, nur seiner Initiative und seinen Bemühungen sei es überhaupt zu verdanken, daß das Hotel errichtet worden sei» Ir habe die maßgebenden Verhandlungen allein geführt» Die Ehe sei gescheitert, weil die Beklagte sich geweigert habe, ihm eine angemessene Stellung in dem Betrieb einzuräumen»
Das Landgericht hat die Beklagte Verurteilt, an den Kläger 15oQ00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10» November 1966 zu zahlen» Die weitergehende Klage hat es
Die Beklagte hat Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Das Oberlandesgericht hat das Urteil dos Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen»
Der Kläger hat Revision eingelegt»
Ent s che i dunce sgr ünde^
Die Revision ist begründet«
Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet, weil nach seiner Ansicht die Beklagte die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit verweigern kann» Es geht davon aus, daß der Betrieb, da das Gebäude ausschließlich mit fremden Mitteln errichtet worden ist, nur einen verhältnismäßig geringen Reinertrag von jährlich gut 18«500 DM erbringto Die Beklagte, die davon ihren und teilweise auch den Unterhalt der beiden Kinder bestreiten müsse, sei nicht in der Lage, von diesem Ertrag auch noch etwas aufzubringen, um die Ausgleichsforderung des Klägers ganz oder teilweise zu befriedigen, ohne dadurch den Hotelbetrieb über das kalkulierte Risiko hinaus zu belasten und gleichzeitig zu gefährden« Solange der Hotelbetrieb nicht aus der Anlaufzeit herausgekommen sei und sich zu einem wirtschaftlichen gesunden Betrieb entwickelt habe, könne die Beklagte sich nicht darauf verlassen, daß ihr Unterhalt dauernd gesichert sei« Die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs könne dazu führen, daß die Beklagte ihre Existenzgrundlage verliere« Der Kläger dagegen lebe offenbar in guten Einkommensverhältnissen und sei unbelastet durch Unterhaltsforderungen der Beklagten« Diese habe nämlich auf den Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG verzichtet« Darin liege für den Kläger ein beachtlicher Vermögensvorteil„ Es liege auf der Hand, so meint das Berufungsgericht, daß die Beklagte den Verzicht nicht erklärt hätte, wenn sie mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen hätte rechnen müssen«
Schließlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß auch das ehebrecherische Verhältnis des Klägers, das zur Scheidung der Ehe geführt hat, es grob unbillig erscheinen lasse, ihm einen Zugewinnausgleichsan-spruch zuzusprechen«,
Das Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, entscheidend darauf abgestellt, daß durch die Befriedigung des Ausgleichsanspruchs der Hotelbetrieb und damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährdet werden könne0 Hierbei hat das Berufungsgericht nicht alle notwendigen Überlegungen ange-
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll durch den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns sicherstellen, daß beide Ehegatten an demy was wahrend Men. Ehe. ar^qrl^n wurde, gerecht beteiligt werden,, Diese Beteiligung wird, abgesehen von den Fällen der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), dadurch gewährt, daß der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt, einen Ausgleich erhalte Aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist im allgemeinen für den Ausgleichsanspruch ohne rechtliche Be-deutungo Das Gesetz macht den Ausgleichsanspruch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Gläubigers abhängigo Es hält ihn schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht {EGHZ 46, 343, 349 f).
Was die Gefährdung der wirtschaftli chen Existenz der Beklagten angeht , so muß ihrem Vortrag entnommen werden, daß sie auf diesen Gesichtspunkt seihst nicht entscheidend abgestellt hat, um ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB zu begründen* In diesem Falle hätte sie im übrigen zur Überzeugung des Tatrichters dartun müssen, daß es zur Vermeidung einer unbilligen wirtschaftlichen Härte nicht ausreicht, wenn ihre Schuld gemäß § 1382 BGB gestundet öder ihr nur ein teilweises Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt wird* Bei der Prüfung der Umstände wäre auch auf die vermutliche künftige Entwicklung des Hotelbetriebes unter Berücksichtigung der steigenden Konjunktur einzugehen gewesen* Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, daß die Verhältnisse anders liegen können, wenn der Hotelbetrieb aus der. Anlaufszeit herausgekommen ist und sich zu einem wirtschaftlich gesunden Betrieb entwickelt hat* Danach könnte es sein, daß eine geräumige Stundung der Forderung den Interessen der Beklagten ausreichend gerecht würde* Schließlich ist hierbei auch zu berücksichtigen, daß die Belastung durch die allmähliche Tilgung der Schuld laufend geringer wird«
Das Berufungsgericht kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf den von der Beklagten im Shescheidungsverfahren erklärten Unterhaltsverzicht verweisen* Die Annahme, die Beklagte hätte diesen nicht erklärt, wenn sie mit der Geltendmachung einer Ausgleichsforderung gerechnet hätte, trifft nicht zu* Denn in dem vor dem Gericht geschlossenen Vergleich, der den Unterhaltsverzicht enthält, heißt es unter Ziff* 3 ausdrücklich:
11 Dio Frage des Besuchsrechts und des Zugewinns bleibt noch zu regelno" Danach kann die Beklagte kaum damit gerechnet haben, der Kläger werde einen solchen Anspruch nicht geltend machen0
Schließlich kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht deswegen versagt werden, weil die Ehe wegen des Ehebruchs des Klägers geschieden worden ist« Der Bundesgerichtshof hat in dem BGHZ 46, 3439 352 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß die Einrede, die ihren Grund in einem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten des Klägers hat, nur ausnahmsweise durchdringen kann und daß der vollständige Ausschluß vom Ausgleich des Zugewinns •regelmäßig nicht am Platze ist, wenn das pflichtwidrige Verhalten dos Ausgleichsgläubigers nicht mehrere Jahre / gedauert hat; es sei denn, daß. der Kläger es durch sein pflichtwidriges Verhalten darauf angelegt und erreicht £ hat, die Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage zu :bestimmen, um so in einem günstigen Zeitpunkt den Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirklichen zu können.
Daß ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hat! das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt0 Das pflichtwidrige. Verhalten des Klägers hat sich auch nicht über mehrere Jahre erstreckt» Die Ehe der Parteien hat etwa sieben Jahre bestanden, bevor der Kläger ein Verhältnis mit einer anderen Frau anknüpfte, das d.ann nach etwa einem Jahr zu ihrer Auflösung führte» Schließlich kann hier auch nicht aufgrund des Ihe-scheidungsurteils allein darauf abgestellt werden, daß der Kläger die Ehe zu dem Scheitern gebracht hat» Es ist zu beachten, daß die Parteien einander wechselseitig
Vorwurfe gemacht haben und daß die Ehe schließlich aufgrund einer zwisehen ihnen getroffenen Vereinbarung nur wegen des Ehebruchs des Klägers aus dessen alleiniger Schuld geschieden worden ist.
Da nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen die Weigerung der Beklagten, die Ausgleichsforderung zu erfüllen, nicht begründet ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr, Hauß Johannson Bundesrichter
Dr, Pfretzschner ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert
Dr, Hauß
Dr, Reinhardt Br, Bukow