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BGH

Gericht: BGH

Im September 1962 erstattete der Kläger gegen die Beklagte eine Strafanzeige wegen Körperverletzung mit der Begründung» sie habe seinerzeit vorsätzlich bei der Zubereitung des Essens die für ihn bestehenden Diätvorschriften mißachtet und ihn dadurch an der Gesundheit geschädigt und sich gegenüber anderen Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten und ausgeführts Die Beklagte habe die Ehe nur zu dem Zweck ihrer Versorgung geschlossen und für ihn kein Interesse gezeigt. 1. Das Berufungsgericht hat festgostollt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG). durch das Mißtrauen des Klägers sei die Zerrüttung verursacht worden« Diesen der Ehe abträglichen Eigenschaften habe er schuldhaft freien Luuf gelassen« Mehr und mehr habe er sich in ein von der Beklagten abgesondertes Dasein zurückgezogen und bei sich den Eindruck genährt und verhärtet, daß die Ehe mit der Beklagten ein Fehlgriff sei und diese es nicht verdiene» seine Frau zu sein« Schon in den ersten Wochen der Ehe habe er sich in seinen Tagebucheintragungen lieblos Uber die Beklagte geäußert« Im Sommer I960 habe er den Pfarrer, den früheren Ehemann der Beklagten und dessen zweite Frau Uber die Beklagte ausgehorcht« Spätestens in dieser Zeit sei boi ihm der Verdacht aufgetaucht, daß die Beklagte eine Vergangenheit als Dirne habe, und bei der Sittenpolizei habe er sich danach erkundigt« Nach einem Streit um das Tagebuch am 5* Juli i960, den er durch seine ehefeindliehen Aufzeichnungen heraufbeschworen habe und bei dem es auch zu Tätlichkeiten gekommen sei» sei er für drei Wochen zur Erholung weggefahren, ohne der Beklagten seinen Aufenthalt anzugeben« Bei Meinungsverschiedenheiten sei er heftig geworden; bei einer solchen Auseinandersetzung habe er der Beklagten eine Armverletzung beigebracht« Spätestens I960 habe er die Beklagte als Dirne und Hure beschimpft« Eine schwere Eheverfehlung sei die im Sommer 1962 gegen die Beklagte erstattete Strafanzeige« Doch habe sie sich bei Meinungsverschiedenheiten zu Schimpfworten gegen den Kläger wie Lump und Verbrecher hinreißen lassen und auch in sonstiger Weise heftig geschimpft« Am 31« Januar I960 habe sio Bich mit der dem Kläger verfeindeten Frau Irmgard FM gH^y einer im Haus dos Klägers zur Miete wohnenden Frau, darüber unterhalten, daß sie das für den nieron-leidendcn Kläger bestimmte Diätsalz zu dem Streuen gegon die winterliche Glätte verwende; dabei hätten sich die beiden Frauen über die Diät des Klägers lustig gemacht. Januar I960 habe nicht oder höchstens unwesentlich zur Zerrüttung beigotragen, denn sie sei dem Kläger erst Mitte 1962 bekannt geworden« Auch habe nicht viel zur Zerrüttung beigetragen, daß die Beklagte Frau Irmgard FHHB von der beleidigenden Äußerung des Klägers unterrichtet habe; als der Kläger davon erfahren habe, habe er nicht erkennen lassen, daß er diese Äußerung der Beklagten Ubelgenommen habe« Der Vorwurf, dem die Beklagte sich durch die Äußerungen zu Frau Irmgard FfK ■■9 ausgesetzt habe, erschöpfe sich im wesentlichen darin, daß sie sich mit dieser gegen den Kläger feindlich eingestellten Frau in Unterhaltungen über ihn eingelassen habe« Wichtiger seien die von der Beklagten gegen den Kläger gebrauchten Schimpfworte und sonstigen heftigen Ausdrücke, Uber die er sich sehr geärgert habe« Bor Kläger habe aber in erster Linie durch seine unangebrachte Absonderung und Kritik gegen die Beklagte, durch Geiz, Kleinlichkeit und Verschrobenheit den Anstoß zu den Meinungsverschiedenheiten gegeben« Obwohl es bis zu dem Februar I960, dem Beginn des getrennten Schlafens, keinen Zwiespalt gegeben habe und er auch nicht behaupte, daß es in den nächsten zwei Monaten zu einem lauten Auftritt gekommen sei, habe er ohne zureichenden Grund schon im März I960 die Scheidung in Erwägung gezogen« Er habe die Ehe mit Bedacht zerstört, wogegen der Beklagten im wesentlichen nur ein Wenn diese Behauptung zutreffe, wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen sei, habe das Berufungsgericht nicht in einem schuldhaften Verhalten des Klägers den Ursprung der Entfremdung der Parteien sehen dürfen. Es hat festgestellt, daß der Kläger sich gegen jede Einsicht gesperrt habe, als die Beklagte ihm habe klarmachen wollen, daß ihre Mutter zu alt sei, um die Wego mit billigen Verkehrsmitteln zurückzulegcn • Dem kann entnommen werden, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Tätlichkeiten und Beschimpfungen seitens der Beklagten nicht als erwiesen oder als bedeutungslos angesehen hat, zu demal der Kläger in der Klageschrift des ersten Scheidungsprozesses und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht nur vor- getragen hat, die Beklagte habe mit dem Kleiderbügel nach ihm geschlagen* Im übrigen hat der Kläger, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß bis zu dem Februar I960 kein Zwiespalt gewesen sei* Unter diesen Umständen kann der Kläger es nicht schon mit dieser ersten Auseinandersetzung entschuldigen, daß er sich alsbald von der Beklagten abwendete und nicht mehr um sie bemühte, und daß er im Sommer I960 in Urlaub fuhr, ohne der Beklagten seine Anschrift mitzuteilen* c) Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte sich am 31# Januar I960 zusammen mit Frau Irmgard FmifeUber die Diät des Klägers lustig gemacht und erklärt habe, daß sie das Diätsalz zu dem Streuen verwende* Es hat jedoch der eidlichen Aussage der Frau FflHHIkeinen Glauben geschenkt, soweit diese als Zeugin bekundet hat, die Beklagte habe gesagt, statt dos zu dem Streuen gebrauchten Diätsalzes streue sie ihm Kochsalz ins "Fressen". Ebensowenig hat es auf Grund der Aussage des Ehemannes der Zeugin, Alfred F^BIP, als erwiesen angesehen, daß die Beklagte ihn gefragt habe, ob man dem Kläger nicht etwas über die Petersilie streuen künne, damit er schneller "über den Hüpp gehe11* Die Zeugin Irmgard FflHPist im ersten Rechtszug von dem Einzolrichter des Landgerichts vernommen worden; dabei hat sie sich auf ihre Angaben bei der polizeilichen Vernehmung berufen» dio sie in dem auf die Anzeige des Klägers gegen die Beklagte eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemacht hat. Der in diesem Zusammenhang erwiesenen verhältnismäßig geringen Verfehlung der Beklagten, daß sie sich zusammen mit der dem Kläger verfeindeten Frau Irmgard über die Diät des Klägers lustig gemacht habe, von der der Kläger erst noch dem Abschluß des ersten Scheidungsprozesses erfahren hatte, konnte das Berufungsgericht für die Zerrüttung der Ehe eine nur untergeordnete Bedeutung beimessen* d) Bas Berufungsgericht hat dem Kläger zu dem Vorwurf gemacht, daß er den Verdacht geäußert habe» die Beklagte sei früher der Gewerbsunzucht nachgegangen* Jeder ernstliche Verdachtsgrund gegen die Beklagte fehle; aber selbst wenn ihre sittliche Vergangenheit nicht einwandfrei gewesen sein sollte» blieben die Äußerungen des Klägers schwere Verstöße gegen die durch die Ehe begründete Pflicht zur gegenseitigen Liebe und Achtung* Ber Kläger selbst sei sich dessen bewußt gewesen» daß sein Verdacht auf schwachen Füßen gestanden habe» da er sonst sicherlich eine Eheaufhe-bungsklagc erhoben hätte* Wie hartnäckig er trotzdem an dem Verdacht festhalte» zeige seine in dem vorliegenden Verfahren an das Landgericht gerichtete persönliche Eingabe vom 6* Juni 1964 mit der Behauptung» die Bcklagto sei in der Kartei der Sittenpolizei eingetragen* Es ist der Revision zuzugeben, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte, wenn die Beklagte früher ein Leben geführt hätte, wie es der Kläger behauptet hat« Anlaß, wegen eines so schwerwiegenden Verdachts Nachforschungen anzustellen, hatte das Berufungsgericht aber nur, wenn der Kläger in dieser Richtung substantiierte Behauptungen aufgcstellt und eindeutige Beweisanträge gestellt hatte. Bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger nur angegeben, er habe aus dem Gebrauch übler Ausdrücke durch die Beklagte geschlossen, daß ihre sittliche Vergangenheit nicht einwandfrei gewesen sei, er gobe zu, daß die Schlußfolgerung auf die Vergangenheit der Beklagten keine logische sei. Bieser Schluß war aber nach seinem eigenen Vortrag unberechtigt, denn den Äußerungen des Beamten der Sittenpolizei, wie er sie angegeben hat, hätte er nicht entnehmen können, daß die Beklagto selbst wegen eines sittlich nicht einwandfreien Lebenswandels in der Kartei erfaßt gewesen sei. ganze Vortrag des Klägers war zu unbestimmt, als daß das Berufungsgericht ihm hätte nachzugehen brauchen« Es hatte deshalb auch trotz des im ersten Rechtszug vom Kläger persönlich gestellten Antrags, eine Auskunft darüber einzuholen, daß die Beklagte selbst in der Kartei der Sittenpolizei eingetragen sei, koine Veranlassung, nach § 139 ZPO klarzustellen, ob dieser Antrag ordnungsgemäß in das Verfahren eingeftthrt werden sollte« e) Die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtschau nicht vorgenommen habe, trifft nicht zu« Bas Berufungsgericht hat sich mit der Entwicklung der Ehe und dem Verhalten beider Parteien eingehend befaßt und die von ihm festgestellten Zerrüttungsursachen in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung abgewogen« Wenn es dabei dem schuldhaften Verhalten dos Klägers gegenüber dem der Beklagten die größere Bedeutung beigemesson hat, so handelt es sich dabei um eine die PostStellung des Sachverhalts betreffende, dem Richter der Patsacheninstanz obliegende Beurteilung« Verhalten festgestellt« Dabei hat es berücksichtigt, daß Starrsinn und Verstocktheit des Greisenalters für seine Handlungsweise mitursächlich waren« Das entlaste ihn nicht, er sei geistig genügend beweglich und zur Einsicht imstande, auch habe er Anlaß gehabt, über die Dinge nachzudenken und sein Verhalten anders zu steuern« Das Alter des Klägers und die sich für ihn daraus ergebenden Schwierigkeiten, sich einem gemeinsamen Leben mit der Beklagten anzupassen, möglicherweise auch eine darauf beruhende das Verschulden nicht ausschlieo-sende, aber vermindernde Verantwortlichkeit verpflichteten die erheblich jüngere Beklagte in besonderem Maße zu Rücksichtnahme und Geduld. Das Berufungsgericht hat zwar den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtert« Doch enthält die Bewertung des beiderseitigen Verhaltens im Hinblick auf seine Bedeutung für die Zerrüttung der She auch insoweit keinen Hechtsfehler« In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß die Beklagte ernsthaft gewillt geweson sei, dem Kläger alles recht zu machen, und daß sie sich um ein friedliches Verhältnis bemüht und wenigstens zeitweise damit auch Erfolg gehabt habe. Wenn dio nach der Meinung des Berufungsgerichts an sich nicht streitsüchtige und nicht unbeherrschte Beklagte gegenüber dem offenbar schwer zu ertragenden, lieblosen und ein gemeinsames Leben kaum ermöglichenden Verhalten des Klägers schließlich doch aus Mangel an Beherrschung ausfallend wurde und heftige Auseinandersetzungen nicht vermied, so brauchte sich das Berufungsgericht auch durch das Alter des Klägers nicht an der Annahme gehindert zu sehen, die Zerrüttung der Ehe sei überwiegend auf sein schuldhaftes Verhalten zurttckzufUhren. anderen nicht besondere tief sein kann« Bas ist aber billigerweiso auch nicht zu verlangen« Es muß unter Verhältnissen» wie sic hier vorliegen» genügen» daß bei der Beklagten» v/ie das Berufungsgericht sich ausdrückt» der Ehewille vorhanden ist; das kann nur dahin verstanden werden» daß die Boklagto» mag ihr auch an der Sicherung ihrer Versorgung durch die Aufrechterhaltung der Ehe gelegen sein» zu ihrem Veil ihrer Verantwortung für den Kläger» die sie für ihn als ihren Ehemann hat» nachkommcn will« Jedenfalls hat das Berufungsgericht das Gegenteil nicht festgestellt« Bei der Prüfung der Frage» ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fohle» ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen» die festge-8tollten Umstände sprächen eher für den Ehewillen der Beklagten« Bern kann entnommen werden» daß das Berufungsgericht dabei auch das schuldhafte Verhalten der Beklagten mitberücksichtigt hat« Auch in diesem Zusammenhang hatte das Berufungsgericht entgogon der Auffassung der Revision keinen Anlaß» der Frago nachzugohen» ob die Beklagte als Birne geführt worden sei«

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 46 EheG § 159 ZPO
EheBerufungsgerichtVerhaltenRevisionGrundSittenpolizei

Volltext der Entscheidung

I
2495 098
BUNDESGERICHTSHOF
JU
[M NAMEN DES VOLKES
IY ZR 64-/66	URTEIL	Verkündet	am
23. Juni 1967 Bhrenberger, Justizangestellter
•la Urkundsbeamter 4er Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Ernst Gustav Adolf
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Maria
B
9
Beklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollm&chtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1967 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß,
 Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-landesgoriohts Hamm vom 11. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am	1887	geborene	Kläger	und	die
 am flHBHIV 1903 geborene Beklagte haben am 13» November 1959 die Ehe geschlossen. Für beide war es die zweite Ehe. Die erste Ehefrau des Klägers war nach 37-jährig er kinderloser Ehe im März 1958 gestorben. Die frühere Ehe der Beklagten war im Jahre 1939 geschieden worden; die Beklagte hat aus dieser Ehe fünf Kinder. Die Parteien haben keine Kinder miteinander.
 
Bereits im Jahre 1959 machte der Kläger heimlich Tagehuchaufzeichnungen über Vorgänge in der Ehe und über das Verhalten der Beklagten; solche Aufzeichnungen hatten mehrfach einen die Beklagte herabsetzenden Inhalt* Seit dem Februar I960 schläft die Beklagte nicht mehr in dem gemeinsamen Schlafzimmer* Als Grund gab sie an» 3io könne wegen des Zustandes ihrer Schilddrüse die Luft in diesem Zimmer nicht vertragen*
Im November I960 erhob der Kläger Klage auf Scheidung der Ehe gegen die Beklagte aus ihrem Verschulden*
Er trug vor» die Beklagte habe die Ehe durch streitsüchtiges Verhalten» grobe Beschimpfungen und Tätlichkeiten zerrüttet* Seit der Klageerhebung versorgte die Beklagte den Kläger nicht mehr*
Durch Urteil des Landgerichts vom 14* März 1961 wurde die Klage abgewiesen» und durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 9* April 1962 wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Auch nach der Beendigung des Scheidungsrechtsstreits lebten die Parteien wie vorher getrennt in dem dem Kläger gehörenden Haus. Im September 1962 erstattete der Kläger gegen die Beklagte eine Strafanzeige wegen Körperverletzung mit der Begründung» sie habe seinerzeit vorsätzlich bei der Zubereitung des Essens die für ihn bestehenden Diätvorschriften mißachtet und ihn dadurch an der Gesundheit geschädigt und sich gegenüber anderen
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ah
 Personen entsprechend geäußert* Der Kläger wurde auf don Weg der Privatklage verwiesen.
Im April 1963 hat der Kläger erneut auf Schoidung geklagt* Er hat die Klage auf § 46 EheG gestützt*
Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiaen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen s Der Kläger sei vom Beginn der Ehe an schwierig zu behandeln gewesen* Sie habe sich aber bemüht, mit ihm auszukommon, und habe es auch fertiggebracht, Streitigkeiten zu verhindern, und gegen Ende des ersten Ehe Jahres hätten sie sich vertragen* Poch habe sich der Kläger von Anfang an abgesondert und alles vor ihr verschlossen. Im ersten EheJahr sei er wiederholt allein verreist, ohne ihr seinen Aufenthaltsort anzugeben* Gleich nach der Heirat habe sich bei ihm das Vorurteil festgesetzt, daß er sich falsche Vorstellungen von der Ehe mit ihr gemacht habe; von da an habe er systematisch die Ehe zerstört* Er habe sie schikaniert durch das Verbot, sich unter fließendem Wasser zu waschen, und sie habe nicht baden dürfen und auf alle mögliche Weise Strom sparen müssen* Um Soheidungsgründe zu erhalten, habe er sich bei ihrem früheren Ehemann und dessen Frau sowie dem Pfarrer der Beklagten nach ihr erkundigt; bei der Stadtverwaltung habe er angefragt, ob die Beklagte als Pirno bei der Sittenpolizei bekannt gewesen sei* Häufig habe er sie Hure und Pirne genannt und sie ohne Grund verdächtigt, früher als Pirne gelebt zu haben* Einer Hach-
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barin habe er anonym eine Fotografie von ihr Übersandt mit der Bemerkung "bei der Sittenpolizei bekannt” • Bei einem Streit um das Tagebuch des Klägers habe er sie am Arm verletzt , und auch bei einem anderen Streit habe er einen Stock gegen sie ergriffen« Die gegen sic von dem Kläger erstattete Strafanzeige sei unbegründet gewesen. Bach der Trennung habe er mit ihr nur noch schriftlich verkehrt und dabei einen herausfordernden Ton angeschlagen. Hinter ihrem HUcken habe er Hausrat und den Trauring verkauft. Sie sei bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, wenn der Kläger sein Verhalten ändere.
Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten und ausgeführts Die Beklagte habe die Ehe nur zu dem Zweck ihrer Versorgung geschlossen und für ihn kein Interesse gezeigt. Schon bei einer Auseinandersetzung vor Weihnachten 1959 habe sie ihn mit einem Kleiderbügel geschlagen. Sie sei streitsüchtig und unbeherrscht.
Im ersten Ehejahr habe sie ihn häufig allein gelassen. Schon bald nach der Heirat sei sie ohne stichhaltigen Grund nachts aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ins Wohnzimmer gezogen* Den ehelichen Verkehr habe sie ihm verweigert. Die Mahlzeiten habe sie verspätet oder überhaupt nicht bereitet, ihn habe sie, selbst als er krank gewesen sei, Hausarbeiten machen lassen. Häufig sei sic gegen ihn ausfallend geworden. Sie habe ihn gegenüber der Frau Emmi	als	kleinlich bezeichnet und stets
 zu Personen gehalten, mit denen er verfeindet gewesen sei. Durch die Weitergabe einer von ihm gemachten Bemer-
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kung habe sie ein Privatklagcverfahrcn seitens der betroffenen Frau Irmgard FfH^mit einem für ihn nachteiligen Ausgang veranlaßt • Sie habe ihn auch in den Verdacht gebracht, daß er ihre Tochter eine Dirne genannt habe; bei einer Aussprache darüber habe sic ihn mit üblen Ausdrücken beschimpft» Sie habe os darauf angelegt, ihn möglichst bald zu beerben» Obwohl er nierenleidend sei, habe sie seine Speisen statt mit Diätsalz mit Kochsalz gewürzt und aus ihrer Ein-* Stellung durch Äußerungen gegenüber den Eheleuten Alfred und Irmgard FflWkein Hehl gemacht» Die Erklärung der Beklagten, sie wollo die Ehe fortsetzen, sei nur vorgeschoben, weil sie die Anwartschaft auf seinen Nachlaß nicht verlieren wolle»
Die Beklagte hat das ihr vorgeworfene ehewidrige Verhalten in Abrede gestellt»
DaB Landgericht hat die Ehe der Parteien ohne Sohuldausspruoh geschieden«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober lande a* gericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen»
Hit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurttckzuweisen
 
Entscheidungsgründes
1.	Das Berufungsgericht hat festgostollt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG). In dieser Sichtung ist das Berufungsurteil auf Grund der nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision nicht nachzuprüfen.
Bas Berufungsgericht hat jedoch die Klago abgewiesen » weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe und kein Anhalt dafür bestehe» daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft zu deren PortSetzung fehle» und weil deshalb dor von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreife (§46 Abs. 2 EheG).
2.	a) In dem angefochtenen Urteil wird der Verlauf der Ehe der Parteien eingehend erörtert.
Ber Kläger habe seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse allzu wichtig genommen und kein Verständnis dafür gehabt» daß es der Beklagten nicht leicht gewesen sei» in einer neuen Umgebung mit einem Mann im Groisen-altcr in eine eheliche Gemeinschaft hineinzuwachoon. Schon bald nach der Eheschließung sei er enttäuscht gewesen» weil er nicht so verwöhnt worden sei» wie er es erwartet habe. Badurch und durch die rechthaberische und kleinliche» zu Reibereien führende Wesensart und

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durch das Mißtrauen des Klägers sei die Zerrüttung verursacht worden« Diesen der Ehe abträglichen Eigenschaften habe er schuldhaft freien Luuf gelassen« Mehr und mehr habe er sich in ein von der Beklagten abgesondertes Dasein zurückgezogen und bei sich den Eindruck genährt und verhärtet, daß die Ehe mit der Beklagten ein Fehlgriff sei und diese es nicht verdiene» seine Frau zu sein« Schon in den ersten Wochen der Ehe habe er sich in seinen Tagebucheintragungen lieblos Uber die Beklagte geäußert« Im Sommer I960 habe er den Pfarrer, den früheren Ehemann der Beklagten und dessen zweite Frau Uber die Beklagte ausgehorcht« Spätestens in dieser Zeit sei boi ihm der Verdacht aufgetaucht, daß die Beklagte eine Vergangenheit als Dirne habe, und bei der Sittenpolizei habe er sich danach erkundigt« Nach einem Streit um das Tagebuch am 5* Juli i960, den er durch seine ehefeindliehen Aufzeichnungen heraufbeschworen habe und bei dem es auch zu Tätlichkeiten gekommen sei» sei er für drei Wochen zur Erholung weggefahren, ohne der Beklagten seinen Aufenthalt anzugeben« Bei Meinungsverschiedenheiten sei er heftig geworden; bei einer solchen Auseinandersetzung habe er der Beklagten eine Armverletzung beigebracht« Spätestens I960 habe er die Beklagte als Dirne und Hure beschimpft« Eine schwere Eheverfehlung sei die im Sommer 1962 gegen die Beklagte erstattete Strafanzeige«
Die Beklagte habe die Eheschließung gesucht, um versorgt zu sein« Der Ablauf der Ereignisse in der Ehe spreche aber dafür, daß sie es am Willen zu einer och-
 
ten Ehe und an dem Bemühen darum nicht habe fehlen lassen. Die vorgekommenen heftigen Streitigkeiten hüten keinen genügenden Anhalt für Streiteucht und Unbeherrschtheit der Beklagten. Sie sei berechtigt gewesen, ihre Stellung als Ehefrau zu behaupten und sich zur Wehr zu setzen, wenn der Kläger sie tyrannisiert habe. Mehr habe sie, soweit feststellbar, nicht getan. Doch habe sie sich bei Meinungsverschiedenheiten zu Schimpfworten gegen den Kläger wie Lump und Verbrecher hinreißen lassen und auch in sonstiger Weise heftig geschimpft« Am 31« Januar I960 habe sio Bich mit der dem Kläger verfeindeten Frau Irmgard FM gH^y einer im Haus dos Klägers zur Miete wohnenden Frau, darüber unterhalten, daß sie das für den nieron-leidendcn Kläger bestimmte Diätsalz zu dem Streuen gegon die winterliche Glätte verwende; dabei hätten sich die beiden Frauen über die Diät des Klägers lustig gemacht. Im Frühjahr I960 habe die Beklagte eine beleidigende Äußerung des Klägers Uber Frau Irmgard FMHPan diese weitergegeben und damit ein Frivatklagcverfahrcn gegen den Kläger ausgelöst, das zu dessen Sfachteil ausgegangon sei. Es sei jedoch nicht festzustellen, daß die Beklagte beabsichtigt habe, dem Kläger Unannehmlichkeiten zu bereiten.
Die weit überwiegenden Ursachen für die Zerstörung der Ehe habe der Kläger gesetzt. Auch treffe ihn das größere Verschulden.
 
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Die Unterhaltung dor Beklagten mit Frau Irmgard FflBBvom 31. Januar I960 habe nicht oder höchstens unwesentlich zur Zerrüttung beigotragen, denn sie sei dem Kläger erst Mitte 1962 bekannt geworden« Auch habe nicht viel zur Zerrüttung beigetragen, daß die Beklagte Frau Irmgard FHHB von der beleidigenden Äußerung des Klägers unterrichtet habe; als der Kläger davon erfahren habe, habe er nicht erkennen lassen, daß er diese Äußerung der Beklagten Ubelgenommen habe« Der Vorwurf, dem die Beklagte sich durch die Äußerungen zu Frau Irmgard FfK ■■9 ausgesetzt habe, erschöpfe sich im wesentlichen darin, daß sie sich mit dieser gegen den Kläger feindlich eingestellten Frau in Unterhaltungen über ihn eingelassen habe«
Wichtiger seien die von der Beklagten gegen den Kläger gebrauchten Schimpfworte und sonstigen heftigen Ausdrücke, Uber die er sich sehr geärgert habe« Bor Kläger habe aber in erster Linie durch seine unangebrachte Absonderung und Kritik gegen die Beklagte, durch Geiz, Kleinlichkeit und Verschrobenheit den Anstoß zu den Meinungsverschiedenheiten gegeben« Obwohl es bis zu dem Februar I960, dem Beginn des getrennten Schlafens, keinen Zwiespalt gegeben habe und er auch nicht behaupte, daß es in den nächsten zwei Monaten zu einem lauten Auftritt gekommen sei, habe er ohne zureichenden Grund schon im März I960 die Scheidung in Erwägung gezogen« Er habe die Ehe mit Bedacht zerstört, wogegen der Beklagten im wesentlichen nur ein
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Mangel an Beherrschung zu dem Vorwurf gemacht werden könne.
b)	Die Revision erhebt mehrere Verfahrensrügen.
Sie beanstandet, zunächst, daß das Berufungsgericht keine Feststellung über die Mißhandlung getroffen habe, die die Beklagte dem Kläger nach dessen Behauptung vor Weihnachten 1959 zugefügt habe. Wenn diese Behauptung zutreffe, wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen sei, habe das Berufungsgericht nicht in einem schuldhaften Verhalten des Klägers den Ursprung der Entfremdung der Parteien sehen dürfen.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Auseinandersetzung, die dadurch veranlaßt worden war, daß der Kläger die Mutter der Beklagten eingeladen hatte, in seine Würdigung oinbezogen. Es hat festgestellt, daß der Kläger sich gegen jede Einsicht gesperrt habe, als die Beklagte ihm habe klarmachen wollen, daß ihre Mutter zu alt sei, um die Wego mit billigen Verkehrsmitteln zurückzulegcn • Dem kann entnommen werden, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Tätlichkeiten und Beschimpfungen seitens der Beklagten nicht als erwiesen oder als bedeutungslos angesehen hat, zu demal der Kläger in der Klageschrift des ersten Scheidungsprozesses und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht nur vor-
 
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getragen hat, die Beklagte habe mit dem Kleiderbügel nach ihm geschlagen* Im übrigen hat der Kläger, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß bis zu dem Februar I960 kein Zwiespalt gewesen sei* Unter diesen Umständen kann der Kläger es nicht schon mit dieser ersten Auseinandersetzung entschuldigen, daß er sich alsbald von der Beklagten abwendete und nicht mehr um sie bemühte, und daß er im Sommer I960 in Urlaub fuhr, ohne der Beklagten seine Anschrift mitzuteilen*
c)	Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte sich am 31# Januar I960 zusammen mit Frau Irmgard FmifeUber die Diät des Klägers lustig gemacht und erklärt habe, daß sie das Diätsalz zu dem Streuen verwende* Es hat jedoch der eidlichen Aussage der Frau FflHHIkeinen Glauben geschenkt, soweit diese als Zeugin bekundet hat, die Beklagte habe gesagt, statt dos zu dem Streuen gebrauchten Diätsalzes streue sie ihm Kochsalz ins "Fressen". Ebensowenig hat es auf Grund der Aussage des Ehemannes der Zeugin, Alfred F^BIP, als erwiesen angesehen, daß die Beklagte ihn gefragt habe, ob man dem Kläger nicht etwas über die Petersilie streuen künne, damit er schneller "über den Hüpp gehe11*
Me Revision meint, das Berufungsgericht habo, da das Landgericht den Bekundungen der Zeugen Irmgard und Alfred	geglaubt	habe,	nicht	ohne	deren	erneute
 
Vernehmung zu einer anderen Beurteilung gelangen dürfen.
Auch diese Büge kann keinen Erfolg haben.
Die Zeugin Irmgard FflHPist im ersten Rechtszug von dem Einzolrichter des Landgerichts vernommen worden; dabei hat sie sich auf ihre Angaben bei der polizeilichen Vernehmung berufen» dio sie in dem auf die Anzeige des Klägers gegen die Beklagte eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemacht hat. Die Kammer des Landgerichts» von deren Mitgliedern nur der Berichterstatter einen persönlichen Eindruck von der Zeugin gewonnen hatte, sah die von dieser bekundeten XuBerungen der Beklagten ohne weitere Begründung als glaubhaft an. Im Berufüngsrechts-zug ist die Zeugin wiederum von dem Einzelrichter vernommen worden, vor diesem hat sie ihre Aussage beschwo ren.
Bei einer derartigen Sachlage sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen die von einer früheren abweichende Beurteilung einer Zou-genaussage nur naoh nochmaliger Vernehmung des Zeugen erfolgen darf (BGH LM ZPO § 398 Hr. 2, 3), nicht anwendbar. Denn das Berufungsgericht hat nicht, ohne in seiner Gesamtheit selbst einen persönlichen Eindruck von der Zeugin gehabt zu haben, deren Aussage entgegengesetzt gewertet wie ein anderes Gericht auf Grund dos von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks; viol-
 
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mehr hat cs, wie schon das Landgericht dio Vernehmung durch den Einzelrichter hatte genügen lassen, ebenfalls die Vernehmung durch den Einzelrichter der zweiten Instanz als ausreichend angesehen, um den Beweiswert der Aussage der Zeugin beurteilen zu können* Es war nicht gehindert, auch die in der zweiten Instanz beschworene Aussage der Zeugin unter Berücksichtigung aller ihm erheblich erscheinenden Umstünde anders zu beurteilen, als es das Landgericht getan hatte* Die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß es einem Teil der Aussage der Zeugin nicht glaubt folgen zu können, ist aus Bechts-gründen nicht angreifbar*
Ebenso konnte das Berufungsgericht die Aussage dos von dem Einzelrichter des Landgerichts vernommenen Zeugen Alfred	anders	beurteilen, als es
 das Landgericht getan hatte, ohne den Zeugen nochmals zu vornehmen* Im Gegensatz zu dem Landgericht konnte es die Angaben des Zeugen als so unsicher ansehen, daß sich darauf keine Feststellungen stützen ließen*
Der in diesem Zusammenhang erwiesenen verhältnismäßig geringen Verfehlung der Beklagten, daß sie sich zusammen mit der dem Kläger verfeindeten Frau Irmgard über die Diät des Klägers lustig gemacht habe, von der der Kläger erst noch dem Abschluß des ersten Scheidungsprozesses erfahren hatte, konnte das Berufungsgericht für die Zerrüttung der Ehe eine nur untergeordnete Bedeutung beimessen*
 
d)	Bas Berufungsgericht hat dem Kläger zu dem Vorwurf gemacht, daß er den Verdacht geäußert habe» die Beklagte sei früher der Gewerbsunzucht nachgegangen* Jeder ernstliche Verdachtsgrund gegen die Beklagte fehle; aber selbst wenn ihre sittliche Vergangenheit nicht einwandfrei gewesen sein sollte» blieben die Äußerungen des Klägers schwere Verstöße gegen die durch die Ehe begründete Pflicht zur gegenseitigen Liebe und Achtung* Ber Kläger selbst sei sich dessen bewußt gewesen» daß sein Verdacht auf schwachen Füßen gestanden habe» da er sonst sicherlich eine Eheaufhe-bungsklagc erhoben hätte* Wie hartnäckig er trotzdem an dem Verdacht festhalte» zeige seine in dem vorliegenden Verfahren an das Landgericht gerichtete persönliche Eingabe vom 6* Juni 1964 mit der Behauptung» die Bcklagto sei in der Kartei der Sittenpolizei eingetragen*
Nach der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Unrecht den Antrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft der Sittenpolizei außor acht gelassen*
Bie Auskunft habe sich nicht nur darauf erstrecken sollen» daß dem Kläger Verdachtsmomente bekannt geworden seien; die Auskunft habe vielmehr auch darüber eingeholt werden sollen» ob die Beklagte tatsächlich als Birne geführt worden sei. Baß der Antrag auf Einholung der Auskunft auch dahin habe gehen sollen» hätte das Berufungsgericht nach der Auffassung der Revision gegebenenfalls über § 159 ZPO klarstellon müssen. Unrichtig sei die Annahme des Berufungsgerichts» daß es darauf»
 
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ob die Beklagte früher ein Leben als Birne geführt habe 9 nicht ankomme.
Es ist der Revision zuzugeben, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte, wenn die Beklagte früher ein Leben geführt hätte, wie es der Kläger behauptet hat« Anlaß, wegen eines so schwerwiegenden Verdachts Nachforschungen anzustellen, hatte das Berufungsgericht aber nur, wenn der Kläger in dieser Richtung substantiierte Behauptungen aufgcstellt und eindeutige Beweisanträge gestellt hatte. Bar an fehlt es. Bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger nur angegeben, er habe aus dem Gebrauch übler Ausdrücke durch die Beklagte geschlossen, daß ihre sittliche Vergangenheit nicht einwandfrei gewesen sei, er gobe zu, daß die Schlußfolgerung auf die Vergangenheit der Beklagten keine logische sei. Auf eine Auskunft der Sittenpolizei hat sich der Kläger formgorecht - die persönliche Eingabe vom 6. Juni 1964 muß dabei außer Betracht bleiben - auch nur für die von ihm gegebene Barstellung bezogen, ihm seien boi der Sittenpolizei Angaben gemacht worden, aus denen er entnommen habe, däQ die Beklagte in der Kartei der Sittenpolizei gestanden habe. Bieser Schluß war aber nach seinem eigenen Vortrag unberechtigt, denn den Äußerungen des Beamten der Sittenpolizei, wie er sie angegeben hat, hätte er nicht entnehmen können, daß die Beklagto selbst wegen eines sittlich nicht einwandfreien Lebenswandels in der Kartei erfaßt gewesen sei. Bieser
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ganze Vortrag des Klägers war zu unbestimmt, als daß das Berufungsgericht ihm hätte nachzugehen brauchen« Es hatte deshalb auch trotz des im ersten Rechtszug vom Kläger persönlich gestellten Antrags, eine Auskunft darüber einzuholen, daß die Beklagte selbst in der Kartei der Sittenpolizei eingetragen sei, koine Veranlassung, nach § 139 ZPO klarzustellen, ob dieser Antrag ordnungsgemäß in das Verfahren eingeftthrt werden sollte«
Das Berufungsgericht konnte mithin davon ausgehen, daß der Kläger die Beklagte ohne hinreichende Grundlagen eines anstößigen Lebenswandels verdächtigt und sich dadurch ehewidrig verhalten hatte«
e)	Die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtschau nicht vorgenommen habe, trifft nicht zu« Bas Berufungsgericht hat sich mit der Entwicklung der Ehe und dem Verhalten beider Parteien eingehend befaßt und die von ihm festgestellten Zerrüttungsursachen in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung abgewogen« Wenn es dabei dem schuldhaften Verhalten dos Klägers gegenüber dem der Beklagten die größere Bedeutung beigemesson hat, so handelt es sich dabei um eine die PostStellung des Sachverhalts betreffende, dem Richter der Patsacheninstanz obliegende Beurteilung«
f)	Bas Berufungsgericht hat auch ausdrücklich die Verantwortlichkeit des Klägers für soin ehefeindlichos
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Verhalten festgestellt« Dabei hat es berücksichtigt, daß Starrsinn und Verstocktheit des Greisenalters für seine Handlungsweise mitursächlich waren« Das entlaste ihn nicht, er sei geistig genügend beweglich und zur Einsicht imstande, auch habe er Anlaß gehabt, über die Dinge nachzudenken und sein Verhalten anders zu steuern«
Es liegt nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts also nicht so, daß der Kläger infolge seines vorgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage war, sich auf ein gemeinsames Leben mit der Beklagten einzustellen«
Das Alter des Klägers und die sich für ihn daraus ergebenden Schwierigkeiten, sich einem gemeinsamen Leben mit der Beklagten anzupassen, möglicherweise auch eine darauf beruhende das Verschulden nicht ausschlieo-sende, aber vermindernde Verantwortlichkeit verpflichteten die erheblich jüngere Beklagte in besonderem Maße zu Rücksichtnahme und Geduld. Ließ sie es daran fehlen, so konnte dem besondere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommen, und es konnte dadurch dio überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung eher als bei einem jüngeren, noch im Vollbesitz seiner goi-stigen und körperlichen Kräfte befindlichen Ehegatton ausgeschlossen werden (Senatsurteil LH EheG § 48 Abs«
2 Kr. 63).
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Das Berufungsgericht hat zwar den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtert« Doch enthält die Bewertung des beiderseitigen Verhaltens im Hinblick auf seine Bedeutung für die Zerrüttung der She auch insoweit keinen Hechtsfehler« In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß die Beklagte ernsthaft gewillt geweson sei, dem Kläger alles recht zu machen, und daß sie sich um ein friedliches Verhältnis bemüht und wenigstens zeitweise damit auch Erfolg gehabt habe. Sie habe auch die vielen Unfreundlichkeiten des Klägers ohne nachhaltigen Groll hingenommen. Wenn dio nach der Meinung des Berufungsgerichts an sich nicht streitsüchtige und nicht unbeherrschte Beklagte gegenüber dem offenbar schwer zu ertragenden, lieblosen und ein gemeinsames Leben kaum ermöglichenden Verhalten des Klägers schließlich doch aus Mangel an Beherrschung ausfallend wurde und heftige Auseinandersetzungen nicht vermied, so brauchte sich das Berufungsgericht auch durch das Alter des Klägers nicht an der Annahme gehindert zu sehen, die Zerrüttung der Ehe sei überwiegend auf sein schuldhaftes Verhalten zurttckzufUhren.
3. a) Unangreifbar ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anhalt dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft zu deren Fortsetzung fehle«
 
Auch in diesem Zusammenhang wird in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen» daß die Beklagte sich I960 ernstlich und erfolgreich bemüht habe» den Klüger zufriedenzustellen. Weiter heißt es in dem Berufungsurteil» die Beklagte habe den Kläger ersichtlich auch dritten Personen gegenüber geschont» obwohl sie häufig Grund gehabt habe» seine Lieblosigkeit mit gleicher Münze heimzuzahlen. Aus dom von der Beklagten gemachten Vorbehalt» sip wolle mit dem Kläger Zusammenleben» wenn er sein Verhalten ändere» lasse sich nichts gegen ihren Ehewillen herleiten. Es bestehe kein Anhalt dafür» daß die Beklagte nur vorgeschoben habe» zur Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Kläger bereit zu sein.
b)	Bas Berufungsgericht hat mithin nicht festzustellen vermocht» daß die Beklagte ausschließlich aus äusseren Gründen» insbesondere wegen ihrer Versorgung»
an der Ehe festhalte» ohne bereit zu sein» mit dem Kläger in ehelicher Gemeinschaft zu leben» falls dieser in seinem Verhalten angemessene Voraussetzungen dafür schaffen würde.
c)	Wie das Berufungsurteil ergibt» ist der Beklagten ferner nicht nachzuweiden, daß ihr die Bindung an die Ehe fehlt. Die Annahme liegt nahe, daß bei einer von den Beteiligten in so hohem Alter aus Versorgungsgründen geschlossenen und so bald gescheiterten Ehe die Bindung des an. der Ehe festhaltenden Ehegatten an den
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anderen nicht besondere tief sein kann« Bas ist aber billigerweiso auch nicht zu verlangen« Es muß unter Verhältnissen» wie sic hier vorliegen» genügen» daß bei der Beklagten» v/ie das Berufungsgericht sich ausdrückt» der Ehewille vorhanden ist; das kann nur dahin verstanden werden» daß die Boklagto» mag ihr auch an der Sicherung ihrer Versorgung durch die Aufrechterhaltung der Ehe gelegen sein» zu ihrem Veil ihrer Verantwortung für den Kläger» die sie für ihn als ihren Ehemann hat» nachkommcn will« Jedenfalls hat das Berufungsgericht das Gegenteil nicht festgestellt«
d)	Bas in dem angefochtenen Urteil festgestellte schuldhaft ehewidrige Verhalten der Beklagten brauchte dem Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß zu geben« Bas Berufungsgericht hat dieses Verhalten in anderem Zusammenhang eingehend untersucht und gewürdigt.« Bei der Prüfung der Frage» ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fohle» ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen» die festge-8tollten Umstände sprächen eher für den Ehewillen der Beklagten« Bern kann entnommen werden» daß das Berufungsgericht dabei auch das schuldhafte Verhalten der Beklagten mitberücksichtigt hat« Auch in diesem Zusammenhang hatte das Berufungsgericht entgogon der Auffassung der Revision keinen Anlaß» der Frago nachzugohen» ob die Beklagte als Birne geführt worden sei«
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4* Da mithin die Abweisung der Klage aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden ist, ist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurttckzuwoi sen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.
Die Bundesrichtcr Haske	Wüstenberg	Maaß und von der
 Mühlen sind beurlaubt und deshalb verhindert zu un~ Dr. Graf	terschreiben
 Haske