Mai 1945 erfolgte Auswanderung besteht kein Entschädigungsanspruch wegen der Auav/anderungs-kosten, auch wenn der Verfolgte Angehöriger einer Familie ist, die eine gemeinsame Auswanderung geplant hatte, diesen Plan aber vor dem 8. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Der Ehemann der Klägerin wänderte wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1941 nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Die Klägerin hat die Gewährung einer Entschädigung wegen ihrer Auowanderungskosten beantragt und vorgetragen, sie habe wegen des Kriegsausbruchs mit den Vereinigten Staaten in Deutschland bleiben müssen und sei ihrem Ehemann im Jahre Mai 1945 begonnen und ein Familienmitglied diese auch bereits vor dem Stichtag beendet habe. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint, da die Auswanderung erst nach dem 8. Nach § 57 BEG sei erforderlich, daß die Auswanderung in der Zeit zwischen dem 30. Die Auswanderung der Klägerin habe aber erat nach dem Stichtag begonnen und sei auch zu dem Zwecke der Familienzusammenführung und nicht aus den Ver-folgungogründen des § 1 BEG erfolgt. Mai 1945 begonnen habe und vollendet worden sei, spiele es keine Rolle, ob ein Familienmitglied zur Beendigung der Familienauswanderung das Auswanderungs ziel der Familie erst nach dem 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig auogewandert ist, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung entstanden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Ehemann der Klägerin Mai 1945 stattgefunden haben und deshalb nach der Meinung des Gesetzgebers nicht mehr auf Verfol-gungsmaßnahmen zurückgehen. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, die Kosten der nach dem 8. Mai 1945 erfolgten Auswanderung eines Familienmitglieds seien keine Kosten der Auswanderung des vor diesem Zeitpunkt ausgewanderten und am Ziel der Auswanderung angelangten Familienhauptes und daher nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht, welches sich auf die genannte Entscheidung des erkennenden Senats beruft, den Gesichtspunkt der Familienzusammenführung mit Recht für unerheblich erklärt. Hieraus -kann.aber für den vorliegenden Fall nicht, wie die Revision meint, der Schluß gezogen werden, eine Familienauswanderung sei Mai 1945 ausgewandert sei, wenn nur für den zuerst Ausgewanderten die zeitlichen Voraussetzungen des § 57 BEG gegeben seien. Vielmehr kommt es auch in den Killen einer geplanten Familienauewanderung für den Anspruch auf Entschädigung wegen der Auswanderungskosten darauf an, daß jedem Familienmitglied nach dem Gesetz unabhängig davon, wer die Kosten der Auswanderung getragen hat, ein selbständiger Entschädigungsanspruch zusteht, iür- den die vor dem 8. Mai 1945 hat auswandern können, während eine Entschädigung gewährt werden sollte, wenn ein Teil der Familienangehörigen vor und ein Teil nach diesem Tage ausgewandert ist. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ;) a Amtliche Sammlung: nein BEG § 57 Für eine nach dem 8. Mai 1945 erfolgte Auswanderung besteht kein Entschädigungsanspruch wegen der Auav/anderungs-kosten, auch wenn der Verfolgte Angehöriger einer Familie ist, die eine gemeinsame Auswanderung geplant hatte, diesen Plan aber vor dem 8. Mai 1945 nur teilweise ausführen konnte, so daß ein Teil der Familie erst nach diesem Tage auswandern konnte. BGH, Urt. v. 10. Juni 1966 - IV ZR 64/65 - OLG Erankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVJ5B- 64/65 URTEIL Verkündet am FusT^ange^t; el 11 e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrecht3streit der Ehefrau Emmy W BflB^ Street, Park < geh. I, N.Y., USA, Klägerin und Revisionsklögerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Heesen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, LfHfestraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1966 unter Mitwirkung deo Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Februar 1964 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtazuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der Klägerin wänderte wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1941 nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Die Klägerin, selbst sog. Arierin, blieb in Deutschland. Sie folgte ihrem Ehemann im Jahre 1946 nach. Die Klägerin hat die Gewährung einer Entschädigung wegen ihrer Auowanderungskosten beantragt und vorgetragen, sie habe wegen des Kriegsausbruchs mit den Vereinigten Staaten in Deutschland bleiben müssen und sei ihrem Ehemann im Jahre - 3 1946 gefolgt, um sich wieder mit der Familie zu verbinden. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch wegen der Auswanderungskosten zu, da sie schon vor dem ö. Mai 1945 den Entschluß gefaßt habe, auazuwandern und nur durch die Kriegaereignisse an der Durchführung ihrer Absicht gehindert worden sei. Vor allem stehe ihr die Entschädigung deshalb zu, weil die aus vier Personen bestehende Familie die Auswanderung schon vor dem 8. Mai 1945 begonnen und ein Familienmitglied diese auch bereits vor dem Stichtag beendet habe. Ihre im Jahre 1946 durchgeführte Auswanderung sei im Zuge der Familienzusammenführung erfolgt und berechtige deshalb zur Gewährung einer Entschädigung. Bei den Entschädigungsorganen hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem erkennenden Senat zugelasaenen Revision verfolgt sie ihr Entschädigungsbegehren weiter. I'ao beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten. En tap hei dungsgründe,: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint, da die Auswanderung erst nach dem 8. Mai 1945 durchgeführt worden sei. Nach § 57 BEG sei erforderlich, daß die Auswanderung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgt sei. Die Auswanderung der Klägerin habe aber erat nach dem Stichtag begonnen und sei auch zu dem Zwecke der Familienzusammenführung und nicht aus den Ver-folgungogründen des § 1 BEG erfolgt. II. Die Klägerin meint, es sei auf die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder und auf diejenigen Entscheidungen abzustellen, die das Familienoberhaupt, das die Auswanderungs-kosten für die gesamte Familie aufgewendet habe, hinsichtlich des Auswanderungsplanes und des Auswanderungs Zieles für alle Familienmitglieder getroffen habe. Falls die Auswanderung des Familienoberhauptes vor dem 8. Mai 1945 begonnen habe und vollendet worden sei, spiele es keine Rolle, ob ein Familienmitglied zur Beendigung der Familienauswanderung das Auswanderungs ziel der Familie erst nach dem 8. Mai 1945 er—f‘ reicht habe. Auch die zu diesem Zweck erst nach dem 8. Mai 1945 aufgewandten Ausv/anderungskosten 3eien entschädigungsfähig. III. Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Gemäß § 57 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der aus den VerfolgungsgrÜndon des § 1 BEG in der Zeit vom 3o. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig auogewandert ist, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung entstanden sind. Als Verfolgte ist die Klägerin anzusehen; denn gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG, eingefügt durch Art. I Nr. 1 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) und gemäß Art. XII Nr. 1 aaO mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten, gilt als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG auch der Geschädigte, der als naher Angehöriger, u.a. Ehegatte, des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Ehemann der Klägerin wegen seiner jüdischen Abstammung nach den USA ausgewandert. Das gesetzliche Erfordernis, daß die Auswanderung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 erfolgt ist, ist aber bei der Klägerin nicht erfüllt. Nach der Amtlichen Begründung zu § 21 a des Regierungs-entwurfo zu dem BEG (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 1949, Seite 125) ist die zeitliche Beschränkung notwendig, um die Fälle von der Auswanderung auszuschließen, die nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden haben und deshalb nach der Meinung des Gesetzgebers nicht mehr auf Verfol-gungsmaßnahmen zurückgehen. Demgemäß können nach dem Urteil des Senats RzV/ 1959, 74 Kr. 24 Auswanderungskosten für Familienangehörige, die erst nach dem 8. Mai 1945 ausgewandert sind, nicht entschädigt werden. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, die Kosten der nach dem 8. Mai 1945 erfolgten Auswanderung eines Familienmitglieds seien keine Kosten der Auswanderung des vor diesem Zeitpunkt ausgewanderten und am Ziel der Auswanderung angelangten Familienhauptes und daher nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht, welches sich auf die genannte Entscheidung des erkennenden Senats beruft, den Gesichtspunkt der Familienzusammenführung mit Recht für unerheblich erklärt. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Auswanderungs-koston in § 57 aaO kommt es darauf, ob die Auswanderung aller Familienangehörigen vor dem 8. M§i 1945 geplant, aber nicht durchgeführt werden konnte, nicht an. Dem Gedanken der im Gesetz nicht vorgesehenen sog. Familienauswanderung hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zwar mehrfach Rechnung getragen (vgl. RzW 1959, 258 Kr. 17; 1961, 316 Kr. 24; 1963, 500 Nr. 16). Hieraus -kann.aber für den vorliegenden Fall nicht, wie die Revision meint, der Schluß gezogen werden, eine Familienauswanderung sei rechtlich stets als Ganzes zu beurteilen, so daß es unerheblich sei, ob ein Familienmitglied erst nach dem 0. Mai 1945 ausgewandert sei, wenn nur für den zuerst Ausgewanderten die zeitlichen Voraussetzungen des § 57 BEG gegeben seien. Vielmehr kommt es auch in den Killen einer geplanten Familienauewanderung für den Anspruch auf Entschädigung wegen der Auswanderungskosten darauf an, daß jedem Familienmitglied nach dem Gesetz unabhängig davon, wer die Kosten der Auswanderung getragen hat, ein selbständiger Entschädigungsanspruch zusteht, iür- den die vor dem 8. Mai 1945 begonnene Auswanderung des Berechtigten unbedingte Voraussetzung ist (vgl. auch BGH RzW T959* 412 Kr. 60). Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung (RzW 1959» 74 Nr. 24) fest. In der Person des Berechtigten müssen die Voraussetzungen des.§ 57 Abs. 1 BEG vor=-liegen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem auch nicht verkannt, wie sich aus der Amtlichen Begründung aaO ergibt. Er war sich bewußt, daß zahlreiche Personen erst nach dem 8. Mai 1945 ausgewandert sind. Der Gesetzgeber hätte Gelegenheit gehabt, im Entschädigungs-Schlußgesetz diese Rechtslage zu ändern; er hat hiervon jedoch abgesehen, obwohl ihm die Rechtsprechung des Senats und die dagegen erhobenen Einwändeirbekannt waren. Es wäre auch unbillig, eine Entschädigung zu versagen, wenn - möglicherweise aus Ver-fölgungogründen - eine ganze Familie nicht vor dem 8. Mai 1945 hat auswandern können, während eine Entschädigung gewährt werden sollte, wenn ein Teil der Familienangehörigen vor und ein Teil nach diesem Tage ausgewandert ist. Es kann daher nur darauf ankommen, ob vor dem Stichtag, des 8. Mai 1945 die Auswanderung des einzelnen Anspruchsberechtigten v/enigsteno begonnen hat (vgl. Entscheidungen des Senats RzW 1962, 314 Nr. 25; 1964, 385, 386 Nr. 36). Da das bei der Klägerin nicht der Fall ist, steht ihr ein,Entschädigungsanspruch wegen der erst 1946 entstandenen Auswanderungskosten nicht zu (vgl. ebenso: Brunn/Hebenstreit, § 57 BEG, Anm. 1, Seite 198). Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Loewenheim