Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Von Rechts wegen des jüdischen Kaufmanns 1944 in das Konzentraticns-und seitdem verschollen ist. Oktober I960 zu-erkannt mit dera Vorbehalt, daß die Leistungen mit rückwirkender Kraft neu festgesetzt würden, wenn der Klägerin später eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit bewilligt werde und sich hierdurch eine Er-mäLigung des Hundcrtnatzes der Hinterbliebenenrente ge-irii-h { 15 der 1. lurch einen weiteren Bescheid vom 19» Juli 1961 bewilligte die Landesrentenbehorde der Klägerin weLcn eige-nei verfolgungsbedingter Schäden an Körper und Gesundheit eine weitere Kapitulentschüdigung von 20.50d,ö0 CM, eine huntennachzahlung von 50.922 CM und eine liente von monatlich 575 I£i, beginnend mit dem 1. Vielmehr beeinflußt die Rente, die dem Verfolgten wegen des einen Bchadonstatbestandes zugesprochen wird, die Höhe der ihm wegen dos anderen Schadens zustehenden Rente. Die Durchführung der gesetzlichen Regelung muß aber auch dann in gleicher Weise gesichert sein, wenn die Entschädigungsbehörde nicht gleichzeitig über beide iventenansprüche entscheidet, sondern eine Entscheidung zu-n-Lohst Uber den einen und in einem späteren Zeitpunkt über den anderen Rentenanspruch trifft. ?) Die Kürzung der Rente wegen Schadens am Leben entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Regelung, wie sie nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Hach dieser Entscheidung ist in den Fällen, in denen der Verfolgte für denselben Fntschädigungszeitraum gleichzeitig eine Rente wegen Schadens an Loben und eine Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit erhält, der Hundcrtaatz der höheren Rente nicht wegen des Bezugs der anderen Rente zu mindern. Die Ausführungen von Brunn in der Anmerkung zu der genannten Entscheidung geben dem erkennenden Senat zu einer Änderung seiner Auffassung keine Ve.anlassung. Insbesondere kann nicht anerkannt werden, da>- die ?nt-scheidung gerade bei niedrigen Renten zu einem dem Verfolgten ungünstigen Ergebnis führe, da nach dor bisherigen Jbung der Entschädigungsbehörde die Berücksichtigung der Rente wegen des Oesundheitsschadens gemäß § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG zu einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens am Leben nic_.t geführt habe, während nach der Berechnung des erkennenden Senats die Berücksichtigung der Rente wegen Schadens am Leben bei der Festsetzung des I: aider 1 satzes der Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu einer Kürzung dieser Rente führe. DV-BEG bei der iv'üraigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die nach l 31 Abs.3 BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens an'Körper und Gesundheit von Bedeutung sind, auch Rentenleistungen aufgrund sonstiger Vor-scnriiten des BEG zu berücksichtigen sind. Damit ist jedoch nichts uafüx dargetan, daß der Erhalt einer -i-ente wegen Schadens an Leben notwendigerweise zu einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente ./egen Schadens an Körper und Gesundheit führt. Der Grundsatz für die Bemessung des Huncbjrtsatzes der Rente ist in § 31 Abs.3 3EG bestimmt. Gerade bei niedrigen menten, wie sie der Verfasser der Anmerkung als Beispiele gewünit hat, um die unsoziale Auffassung des erkennenden Senats zu beweisen, kann es sehr wohl angemessen sein, die reente wegen Schadens am Loben nicht als Grund dafür ansusehen, um den Hundertsatz der Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit niedriger als Plündert vom Hundert festzusetzen, wenn nämlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des, '/erfolgten auch unter "erücksichtigung des Bezugs einer Rente wegen .'.Schadens am Leben eine solche Kürzung des I.uridertsatzos als ungerecht!ertigt erscheinen lassen. 3) Auch die in dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des rjundesentschüdigungsgerrsetzes beabsichtigte Regelung im falle des Zusammentreffens der Entschädigung für Gch-.den am Leben una uer für Schaden an Körper unc Gesundheit kann dem erkennenden Senat keine Veranlassung wcbcn, die von inm in uer Entscheidung vom 19» 5. Dagegen sind bei Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens Körper und Gesundheit die der Klägerin wegen Schadens leben zuerkannten Rentenbetiäge gemäß § Öl Abs.3 BEG Verbindung mit 5 15 Abs. 2 Ziff.6 der 20 DV-BEG ange- Zur Nachholung a or zur Feststellung 1er persönlichen und wirtschaftiichen '/erhälthisse aer Nl':gerin erforderlichen Ermittlungen ist der Nechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts an die Vorinst:, nz zurückzuverweineu, der auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Kevisionsrechtszuges obliuf t.
2054 051
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*0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL Verkündet am
27- Januar 1965 Broej'ike Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
aer Frau "argit G
geb. verw.
Court, Avunue, England,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Frozekbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
das Land Hordrhein-Y/estfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-iYeRtfalen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
I'rozeübevollmüchtigters Rech lb an wait Dr.
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U
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung von 20. Januar 1965 unter Mitwirkung des üenatnpräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanr.se Milden, 3)r. Loev/cnheim und Dr. Graf
für recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vorn 5. März 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur ander-weiten Verhandlung und Lnxscheidung, auch über die Kosten des Kevisionsrecntszugos, an aas Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
des jüdischen Kaufmanns 1944 in das Konzentraticns-und seitdem verschollen ist. der 1. April 1945 als Todes-die Klägerin den Kaufmann 2. Mai 1955.
Durcn den Bescheid der landesrentenbehörde vom 15. Juli I960 wurden der Klägerin wegen Schadens am Leben ihres ersten nnemannes unter Zugrundelegung eines Flundertsatzes von IOC / der Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes eine Xapitalentschädigung von 28.07? DM, eine kentennach-zahlung mit ‘./itwenabfinüung von 43.648 DM und eine laufende
Tatbegtand:
Die Klägerin ist die Jiuve Hans der ai!: 1* Oktober
lager Auschwitz verbracht wurde hach meiner Todeserklärung gilt tag. Am 4. April 1955 heiratete Lugen Dieser starb am
'‘: f.venrente von monatlich 563 CH ab 1. Oktober I960 zu-erkannt mit dera Vorbehalt, daß die Leistungen mit rückwirkender Kraft neu festgesetzt würden, wenn der Klägerin später eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit bewilligt werde und sich hierdurch eine Er-mäLigung des Hundcrtnatzes der Hinterbliebenenrente ge-irii-h { 15 der 1. CV-3EG ergeben sollte.
lurch einen weiteren Bescheid vom 19» Juli 1961 bewilligte die Landesrentenbehorde der Klägerin weLcn eige-nei verfolgungsbedingter Schäden an Körper und Gesundheit eine weitere Kapitulentschüdigung von 20.50d,ö0 CM, eine huntennachzahlung von 50.922 CM und eine liente von monatlich 575 I£i, beginnend mit dem 1. Oktober 1961. Iin Hinblick auf diese Leistungen kürzte die Landesrentenbehörde durca einen dritten Bescncid vom 17. August 1961 die Ent-senädigung, die der Klägerin wegen Schadens am Leben ihres ersten Ehemannes gewährt worden war. Dabei setzte sie den hundertsatz der Witwenrente ah 1. November 1953 auf 60 ab 1. Juni 1957 auf 70 / und ab 1. Juni I960 auf 60 y£ der Vollrente herab. Die Überzahlungen an Bente und 7/itwenab-findung in Höhe von 12.707 CM und an Kapitalentschädigung von 5.614,40 CM verrechnete sie mit den Leistungen, die die Klägerin wegen ihres Gesundheitsschadens zu erhalten hatte-.
Gegen den Änderungsbescheid vom 17. August 1961 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, daß die nachträgliche Herabsetzung der Entschädigung unzulässig sei, weij. dies in dem Hentenbescheid vom 15. Juli I960 nicht vorgesehen und im Änderungsbescheid nicht ausgesprochen sei, daß die zuviel entrichteten Beträge zu erstatten seien.
?ie hat beantragt, den Anderungsbescheid vom 17. August 1961 auf zuheben, die Feststellung einer Überzahlung für die Vergangenheit und die in dem Änderungsbe-nciieid verfügte Anrechnung der angeblichen Überzahlung auf die .wegen Schadens an Körper und Gesundheit gewahrte nente für rechtsunwirksam zu erklären.
Die Klage der Klägerin blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Mit der von der. erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Fntscneidungsgründe;
hie Revision der Klägerin ist begründet.
1) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Vorbehalts im Bescheid vom 1Ü. Juli I960. Zwar kv-ni; v;ie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13. Mai 196 - IV Zli 228/64 - Rz'.V 1964, 316 Hr. 28 ausdrücklich hervorgehoben hat, die einem Antragsteller zugesprochene Entnchäüi-gungsloistung nur insoweit von einem Vorbehalt abhängig gemacht werden, als die materiell-rechtlichen Vorschriften des Bi-.G einen solchen Vorbehalt zulaasen. Diese Voraussetzung irt i:;: vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin mach“c Kenten-annprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit und solche
wegen Schadens am Leben geltend. Beide Rentenleistungcn stehen ihr nicht nebeneinander in voller Höhe zu. Vielmehr beeinflußt die Rente, die dem Verfolgten wegen des einen Bchadonstatbestandes zugesprochen wird, die Höhe der ihm wegen dos anderen Schadens zustehenden Rente. Entscheidet die Kntechudigungsbehürde gleichzeitig über beide Renten-anaprüche, so macht die Durchführung der materiell-rechtlichen Regelung keine Schwierigkeiten. Die Entschädigungsbehörde kann diese Regelung bei der Festsetzung der Renten unmittelbar verwirklichen. Die Durchführung der gesetzlichen Regelung muß aber auch dann in gleicher Weise gesichert sein, wenn die Entschädigungsbehörde nicht gleichzeitig über beide iventenansprüche entscheidet, sondern eine Entscheidung zu-n-Lohst Uber den einen und in einem späteren Zeitpunkt über den anderen Rentenanspruch trifft. In diesem Falle ist sie berechtigt, die spätere Änderung der ersten Entscheidung durch einen entsprechenden Vorbehalt zu sichern, wie sie dies im vorliegenden Falle getan hat.
?) Die Kürzung der Rente wegen Schadens am Leben entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Regelung, wie sie nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. 4. 1963 - IV ZR 301/62 - RzW 1963, 456 besteht. Hach dieser Entscheidung ist in den Fällen, in denen der Verfolgte für denselben Fntschädigungszeitraum gleichzeitig eine Rente wegen Schadens an Loben und eine Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit erhält, der Hundcrtaatz der höheren Rente nicht wegen des Bezugs der anderen Rente zu mindern. Vielmehr wird bei der endgültigen Festsetzung des Hundertsatzes der nieurigeren Rente die höhorc Rente entweder nach Maßgabe der 18 Abs. 2 3£G, 13 Abs. 2 Ziff. 5 der 1. DV-BEG oder gemäß den FJ. 31 Abs. 3 3EG, 15 Abs. 3 Ziff. 6 der 2. DV-BKG berücksichtigt. Auf die eingehende Begründung dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von .'.iederhulungen Bezug ge-
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nommcn. Die Ausführungen von Brunn in der Anmerkung zu der genannten Entscheidung geben dem erkennenden Senat zu einer Änderung seiner Auffassung keine Ve.anlassung. Insbesondere kann nicht anerkannt werden, da>- die ?nt-scheidung gerade bei niedrigen Renten zu einem dem Verfolgten ungünstigen Ergebnis führe, da nach dor bisherigen Jbung der Entschädigungsbehörde die Berücksichtigung der Rente wegen des Oesundheitsschadens gemäß § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG zu einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens am Leben nic_.t geführt habe, während nach der Berechnung des erkennenden Senats die Berücksichtigung der Rente wegen Schadens am Leben bei der Festsetzung des I: aider 1 satzes der Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu einer Kürzung dieser Rente führe. Zwar trifft es zu, daß nach § 15 Abs. 2 Ziff. 6 der 2. DV-BEG bei der iv'üraigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die nach l 31 Abs. 3 BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens an'Körper und Gesundheit von Bedeutung sind, auch Rentenleistungen aufgrund sonstiger Vor-scnriiten des BEG zu berücksichtigen sind. Damit ist jedoch nichts uafüx dargetan, daß der Erhalt einer -i-ente wegen Schadens an Leben notwendigerweise zu einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente ./egen Schadens an Körper und Gesundheit führt. Der Grundsatz für die Bemessung des Huncbjrtsatzes der Rente ist in § 31 Abs. 3 3EG bestimmt. Danach sind bei der Bemessung des Hundertsatzes die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, ins,besondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Gesetz über die Versorgung der Opför des Krieges (Bundesversor-gungsgesetz), der Leistungen au<s der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzu demuten ist, sowie der Grad der hiiideruiig seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit
dor iJu-iv.0 für Unterhalts berechtigte Angehörige - -mor.son au berücksichtigen. Gerade bei niedrigen menten, wie sie der Verfasser der Anmerkung als Beispiele gewünit hat, um die unsoziale Auffassung des erkennenden Senats zu beweisen, kann es sehr wohl angemessen sein, die reente wegen Schadens am Loben nicht als Grund dafür ansusehen, um den Hundertsatz der Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit niedriger als Plündert vom Hundert festzusetzen, wenn nämlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des, '/erfolgten auch unter "erücksichtigung des Bezugs einer Rente wegen .'.Schadens am Leben eine solche Kürzung des I.uridertsatzos als ungerecht!ertigt erscheinen lassen. Die ungekürzte Leistung der höheren Rente führt daher stets zu einer dem Verfolgten günstigeren Lösung.
3) Auch die in dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des rjundesentschüdigungsgerrsetzes beabsichtigte Regelung im falle des Zusammentreffens der Entschädigung für Gch-.den am Leben una uer für Schaden an Körper unc Gesundheit kann dem erkennenden Senat keine Veranlassung wcbcn, die von inm in uer Entscheidung vom 19» 5. 19&4 aaO bestimmte Anrechnungsmetnode zu ändern. .Yann und ob § 141 d des Entwurfs Gesetzeskraft erlangt, steht zur Zeit dahin.
Lie amtliche Begründung des Entwurfs erscheint dem erkennenden benat jedenfalls nicht so überzeugend, daß sie ihm Veranlassung geben könnte, von seiner Berechnungsmethode abzu-weicuen.
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La die Rente wegen Schadens am Leben die höhere Rente , erhält sie die Klägerin ungekürzt. Dagegen sind bei Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens Körper und Gesundheit die der Klägerin wegen Schadens leben zuerkannten Rentenbetiäge gemäß § Öl Abs. 3 BEG Verbindung mit 5 15 Abs. 2 Ziff. 6 der 20 DV-BEG ange-
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messen zu berücksichtigen. Zur Nachholung a or zur Feststellung 1er persönlichen und wirtschaftiichen '/erhälthisse aer Nl':gerin erforderlichen Ermittlungen ist der Nechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts an die Vorinst:, nz zurückzuverweineu, der auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Kevisionsrechtszuges obliuf t.
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Johannsen
Wilden
ßundesrichter Br. Graf
Dr. Loev/enheim
ist beurlaubt
u. verhindert
zu unterschreiben.
Ascher
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