in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mund liehe Verhandlung vom 25» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom Io Dezember i960 wird zurückgewiesen« dieses zur Schule kam, wollte die Klägerin, wio sie oe hauptet, wieder beruflich tätig sein, unterließ dies aber wegen der nationalsozialistischen Anfeindungen g^gen ihren jüdischen Ehemann» Als diesem 1938 die Zulassung zur Ka^se entzogen wurde, ging aas Ehepaar nach Berlin Dr war al Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin Entschädigung für Berufsschäden beansprucht, und zwar zunächst für Schaden in der Ausbildung, die sie nach dem Kriege in den USA nachgeholt habe, und für Hinderung der Aufnahme einer Berufstätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung (§ II4 BEG), weil ihr im Jahre 1939 eine Anstellung als Lehrerin aus rassischen Gründen versagt worden sei«, Dezember i960 hat die Klägerin bei den Ent- 1. Der Streit der Parteien geht im wesentlichen nur noch um die vorn Kammergericht mit Recht bejahte, von der revision dagegen verneinte Frage, ob im Sinne des § 114 BEG zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der beruflichen '.Tätigkeit ein enger zeit- sich nach Erlangung einer Bankausbildung 1926 der Rechtswissenschaft zuwandte und erst 1933 auf seine Ausbildung im Bankfach zurückgriff, durch das - zur Veröffentlichung be- Umstande, daß mit der Einführung des § 114 BEG durch die Neu fassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. 734 f) zutreffend darlegen, nur die Bntschädi gung in den G-renzfällen, in denen der Verfolgto noch keine berufliche Tätigkeit aus Regierungsvorlage (aaO) ausdrücklich hingewiesen wird, daß ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluß der jp Beruis ausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnähme der be ruflichen Tätigkeit bestanden haben muß. 738) erklären zwar ohne nähere Begründung den Hinweis auf die Notwen digkeit eines zeitlichen Zusammenhangs in der Amtlichen Be gründung für unrichtig und meinen, es komme nicht auf den zeitlichen, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang an. Gleichzeitig räumen sie aber ein, der gesetzliche Tatbestand werde häufig nicht vorliegen, wenn der Verfolgte trotz abge schlossener Berufsausbildung seine berufliche Tätigkeit län gere Zeit, z die Verneinung des Anspruchs nicht aus dem Zeitablauf, sondorn daraus, daß der Verfolgte eine berufliche Tätigkeit nicht habe ausüben wollen, da demjenigen, der die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht beabsichtigt habe, sie auch nicht unmöglich gemacht worden sei; sie können jedoch selbst- bei dieser Auffassung den beherrschenden Einfluß des zeitlichen Moments nicht in Abrede stellen Demnach muß der auf 114 BEG gestützte Entschädigungs anspruch der Klägerin daran scheitern, daß es an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluß ihrer Ausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme einer dieser aus bildung entsprechenden Erwerbstätigkeit fehlte Wie vom Kammer goricht fcstgostellt, hat die Klägerin ihre Berufsausbildung mit der Erlangung der Lehrbefähigung für Lyzeen und Mittulschulen im Jahre 1915 oder spätestens mit der Erlangung des Doktorgrades im Jahre 1920 beendet Die hat jedoch diesen Beruf als Lehrerin oder Studienrätin weder jemals ausgeübt noch überhaupt bis 1939 ausüben wolleno Sie hat sich in diesen langen Jahren niemals um eine Anstellung als Lehrerin bemüht, sondern war bi3 Ende 1926 im privaten Dienst und so der Klägerin, ohne daß es auf ihre sonstigen Darlegungen noch ankärne, mit der sich aus den §§ 209 Abs.225 Abs. 1 BKGr,
Geschäftsstelle Namen des Volkes dem Entschädigungsrechtsstrait Frau Dr» atraße Gertrud Klägerin und Revisionskligerin Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T>_ Tr_^ YV9 fl i»r Kurt in W » das Land B © ? vertreten durch den Senator für Inneres in 5 Platz Beklagten und Revisionsbeklagt Prozeßbevollmächtigt er; Recht sanw alt X)r, in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mund liehe Verhandlung vom 25» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg? Maaß, Wilden und Br» Loewenheim für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom Io Dezember i960 wird zurückgewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerino Von Hechts wegen 2 Tatbestand: Die am 16» Juni 1894 geboi Klag die ach d nationalsozialistischen Sprachgebrauch "Arierin" ist 0 be i ü ahrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirt schaftlichen Fortkommen Nachd sie im Jahr 914 d Abitur bestand hat e rw a r b sie 1915 die Lehrbt-fähigung für Lyzeen und Mittel schulen» Von 1916 bis 1921 studiex*te sie Philosophie, Psycho logi Pädagogik und Sprachwissenschaft und promovierte 1920 in Jena zu dem Dr phil I92I heiratete 9ie den dams sen Medizinkandidaten und späteren arzt Pr, Werner J 9 der zu dem Kreis der aus ras ischen Gründen verfolgten Personen gehörte» In don ersten Jahren der Ehe war die Klägerin aus finanziellen Gründen berufstätig, und zwar zunächst kurze Zeit ■ beim Ullstein-Verlag und später 5 1/2 Jahre lang als Leiterin des Direktions-Archivs des Scheidemandel-Konzerns in Jberlin Am 31o Dezember 1926 schied sie dort freiwillig aus, weil sie nicht mehr berufstätig sein wollte» Ihr Ehemann war Arzt in Falkenberg/Mark«, Im Jahre 1928 wurde ein Kind geboren» Al O dieses zur Schule kam, wollte die Klägerin, wio sie oe hauptet, wieder beruflich tätig sein, unterließ dies aber ■ wegen der nationalsozialistischen Anfeindungen g^gen ihren jüdischen Ehemann» Als diesem 1938 die Zulassung zur Ka^se entzogen wurde, ging aas Ehepaar nach Berlin Dr war al o O sogenannter MJudenbehandler" zugelassen, nachdem er zu nächst eine Stellung bei Probst Grüber bekleidet hatte Die Klag half ihrem Mann in der Pi Im Frühjahr 1939 ■ ■ bemühte sie sich erstmalig um eine Stellung als Lehrerin Di ce de ihr mit Kücksicht darauf, daß ihr Ehemann Jud war, versagt. Die Klägerin war dann freiberuflich al s Dol metscherin und Sprachlehrer in tätig und wurde -^nde 1944 bis zu dem Zusammenbruch zur Zwangsarbeit verpflichtet» 1947 wandert 0 sie nach Amerika aus und war Assistentin an der Uni- versität Boston» 1932 kam sie nach Berlin zurück, arbeitete als Dozentin für Psychologie und war schriftstellerisch tätig» 3 Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin Entschädigung für Berufsschäden beansprucht, und zwar zunächst für Schaden in der Ausbildung, die sie nach dem Kriege in den USA nachgeholt habe, und für Hinderung der Aufnahme einer Berufstätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung (§ II4 BEG), weil ihr im Jahre 1939 eine Anstellung als Lehrerin aus rassischen Gründen versagt worden sei«, Mit ihrem jetzt nur noch auf § 114 BEG gestützten Anspruch auf 15» 150 DM RontennachZahlung und 630 DM laufende Monatsrente ab 1. Dezember i960 hat die Klägerin bei den Ent- ■ Schädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheid ung s gründe,: ■ Die Revision ist nicht begründet. 1. Der Streit der Parteien geht im wesentlichen nur noch um die vorn Kammergericht mit Recht bejahte, von der revision dagegen verneinte Frage, ob im Sinne des § 114 BEG zwischen ■ dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der beruflichen '.Tätigkeit ein enger zeit- ■ * lieber Zusammenhang erforderlich sei. 2. Diese Frage hat auch der erkennende Senat bereits in einem ähnlich liegenden Fall, in welchem der damalige Kläger ■ ■ ■ ■ sich nach Erlangung einer Bankausbildung 1926 der Rechtswissenschaft zuwandte und erst 1933 auf seine Ausbildung im Bankfach zurückgriff, durch das - zur Veröffentlichung be- s timmte - Urteil vom 26. April 1961 IV ZR 296/60 bejaht Die dort gemach usführung können grundsätzlich auch im vorliegenden Falle Anwendung finden. Die Revision trägt dem % Umstande, daß mit der Einführung des § 114 BEG durch die Neu fassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 cdiglieh eine b s dabin bestehende Lücke geschloss werden sollte, hieraus aber auch eine rechtspolitisch bedingte Begrenzung in der Anwendung dieser Vorschrift zu entnehmen ist, nicht genügend Kechnung. Die Vorschrift regelt, wie Ble s sin./ r* a 11 H Bhrig/Wildcn (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. öiiG Anm. 1 S. 734 f) zutreffend darlegen, nur die Bntschädi gung in den G-renzfällen, in denen der Verfolgto noch keine berufliche Tätigkeit aus t 9 seine berufliche Ausbildung aber bereits abgeschlossen hatte. Auf diese Schadensfälle können unmittelbar weder die §§ 66 - 98, welche die Bntschädi §§ -? « J V wegen Schadens in der Berufsausubung. regeln, noch die ■ 5 - 119 BüGr, die den Schaden in der Ausbildung betreffen, angewendet werden. Unter diesen Umständen entsprach es, wie in der Amtlichen Begründung zu hoben wird (vgl. 50 e des Entwurfs hervorge Deutscher Bundestag.■2 Wahlperiod e 9 1953, Drucksache 1949, Seite 154), der Billigkeit, dem Fall der Vor drängurig aus einer selbständigen ilrw erb Stätigkeit denjenigen gleichzustellen, in dein der Verfolgte nach abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende 3elb- O kündige Tätigkeit nicht auf nehmen konnte. Dieser Verfolgten-? gruppe sichen damit jetzt sämtliche Ansprüche des in der Aus Übung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit geschädigten folgt zu Dor beg Zweckbestimmung des & 11 4 BBG- entspricht es aber, worauf in der Amtlichen Begründung zur ■ Regierungsvorlage (aaO) ausdrücklich hingewiesen wird, daß ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluß der jp Beruis ausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnähme der be ruflichen Tätigkeit bestanden haben muß. (iSbenso: van Dam/Loos Bundesentschädigungsgesetz, 5 114 BBGr Anm Blessing/Bhrig/Wilden (aaO § 114 BiiG Anm 3 d 6, S 3 s 536) 738) erklären zwar ohne nähere Begründung den Hinweis auf die Notwen digkeit eines zeitlichen Zusammenhangs in der Amtlichen Be gründung für unrichtig und meinen, es komme nicht auf den zeitlichen, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang an. Gleichzeitig räumen sie aber ein, der gesetzliche Tatbestand werde häufig nicht vorliegen, wenn der Verfolgte trotz abge schlossener Berufsausbildung seine berufliche Tätigkeit län gere Zeit, z B mehrere Jahre, hindurch nicht aufgenommen habe, wie es bei der Klägerin der Pall war, Blessin/Ehrig./ Wilden (aaO S. 738} meinen zwar, in einem solchen Palle folge ■ ■ ■ die Verneinung des Anspruchs nicht aus dem Zeitablauf, sondorn daraus, daß der Verfolgte eine berufliche Tätigkeit nicht ■ habe ausüben wollen, da demjenigen, der die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht beabsichtigt habe, sie auch nicht unmöglich gemacht worden sei; sie können jedoch selbst- bei dieser Auffassung den beherrschenden Einfluß des zeitlichen Moments nicht in Abrede stellen Demnach muß der auf 114 BEG gestützte Entschädigungs anspruch der Klägerin daran scheitern, daß es an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluß ihrer Ausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme einer dieser aus bildung entsprechenden Erwerbstätigkeit fehlte Wie vom Kammer goricht fcstgostellt, hat die Klägerin ihre Berufsausbildung mit der Erlangung der Lehrbefähigung für Lyzeen und Mittulschulen im Jahre 1915 oder spätestens mit der Erlangung des Doktorgrades im Jahre 1920 beendet Die hat jedoch diesen Beruf als Lehrerin oder Studienrätin weder jemals ausgeübt noch überhaupt bis 1939 ausüben wolleno Sie hat sich in diesen langen Jahren niemals um eine Anstellung als Lehrerin bemüht, sondern war bi3 Ende 1926 im privaten Dienst und so d nur noch als Hausfrau tätig Die ollte also von d Zeitpunkt ab keine Erwerbstätigkeit ausübeno Erst 1939 griff sie auf ihre Berufsausbildung als Lehrerin zurück und be- mühte sich erstmalig um eine Anstellung im öffentlidhen Diensto Diese tatsächlichen £ tellung sind verfahren s rechtlich einwandfrei getroffen. Sie sind daher im revisions rechtszug der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu ;:en 3o Da auch im übrigen die Ausführungen des Kammergerichts m m zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, ist die Revision * der Klägerin, ohne daß es auf ihre sonstigen Darlegungen noch ankärne, mit der sich aus den §§ 209 Abs. 225 Abs. 1 BKGr, 97 A n o. n 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Loewenheim