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BGH · IV ZR 64/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 64/60

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelasBenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. 1. Beide Tatsachengerichte sind davon ausgegangen, daß der Kläger keine der in § 4 Abs. 1 BEG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt hat, von'denen das Bestehen des Entschädigungsanspruchs im Regelfall abhängt. gungsgerichte haben aber angenommen, daß der Kläger für den Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 150 Abs, 1, 154 ff BEG zu entschädigen sei, weil er als Volksdeutscher aus dem Egerlande zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr.3 BVFG gehöre. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, für die Anwendung der Schadenstatbestände des zweiten Titels des vierten Abschnitts des BEG komme es nicht darauf an, nach welchem der in § 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Kläger als Vertriebener anzusehen sei. Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu, die aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in das Ausland ausgewandert sind. Aus § 154 BEG folgt also, daß der Kläger die von ihm geforderte Entschädigung nur beanspruchen kann, wenn -er zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört. Das ist möglich, auch wenn er dabei den Gedanken nicht aus dem Auge verliert, nach dem Ende der Verfolgungszeit wieder in die alte Heimat zurückzukehren. Auf eine solche Änderung der politischen Verhältnisse hat der einzelne regelmäßig keinerlei Einfluß, es ist für ihn nicht abzusehen, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Rückkehr möglich sein wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat es bei seiner Rechtsprechung zu §r,l BVFG ausreichend sein lassen, daß sich jemand an einem Ort unter Umständen niederließ, die darauf hinwiesen, daß sich der Aufenthalt über längere Zeit erstrecken würde, sein Ende jedenfalls nicht sicher abzusehen war (BVerwG NJW I960, 736 Hr. 18). b) Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BV3?G scheitert hier aber daran, daß der Kläger von der Kollektivvertreibung der Deutschen in seiner Heimat nicht ergriffen worden wäre. Die genannte Gesetzesvorschrift rechnet diejenigen Deutschen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben, weil Verfolgungsmaßnahmen nach § 1 BEG gegen sie verübt wurden oder ihnen drohten. Bas war in § 68 Abs. 1 Satz 2 BErgG ausdrücklich ausgesprochen, diese Bestimmung ist in das BEG nur deshalb nicht übernommen worden, weil man darüber einig war, daß das überflüssig sei. Aus dieser, im Schrifttum allgemein gebilligten Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG hat der Senat gefolgert, daß auf diese Bestimmung sich solche Verfolgte nicht berufen können, die aus einem Bande auswandern mußten, in dem es später nicht zu einer allgemeinen Vertreibung der Beutschen gekommen ist (NJW EzW I960, 35 Nr. 29). Er wurde von der dann folgenden allgemeinen Ausweisung der Deutschen nicht betroffen, wie sich schon daraus ergibt, daß er bis zu dem Juli 1948 in seiner Heimat verblieb.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 91 ZPO
BVFGBEGVertriebeneKlägerverfolgtVertreibungHeimatRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 64/60
Verkündet am 13. Juli I960 Schöna, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2521 023
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungs Präsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisioneklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHP in
 gegen
den Handelsvertreter Alois (Louis) Sch ■■■■■V in St.GflB/ScflBP, ItMBstr. Wt ■,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHHP inflHf^P
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundes richter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Dezember 1939 aufgehoben«
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts ln Köln vom 23« Dezember 1958 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten aller drei Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1899 ln	an d® E^^ geborene Kläger
 ist Jude. Seit 1928 war er an einem Handelsunternehmen beteiligt, das sich unter anderem mit Getreideein- und -ausfuhr sowie mit Hopfenhandel befaßte. Kurs vor der Besetzung seiner Heimat durch deutsche Truppen im September 1958 verzog der Kläger nach Brag. Im Frühjahr 1939» nach der Besetzung Frags, flüchtete er nach Frankreich.
Mit der tschechoslowakischen Auslandsarmee kehrte er 1945 in seine Heimat zurück, verließ sie aber 1948 zu dem zweiten Male und fand schließlich in der Schweiz Aufnahme.
Seine Forderung, ihn wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu entschädigen, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers, mit dem er in erster Linie die Zahlung einer Rente, evtl, die Zahlung einer Kapitalentschädigung begehrt, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasBenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Beide Tatsachengerichte sind davon ausgegangen, daß der Kläger keine der in § 4 Abs. 1 BEG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt hat, von'denen das Bestehen des Entschädigungsanspruchs im Regelfall abhängt. Die Entschädi-
 
gungsgerichte haben aber angenommen, daß der Kläger für den Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 150 Abs, 1, 154 ff BEG zu entschädigen sei, weil er als Volksdeutscher aus dem Egerlande zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr.3 BVFG gehöre. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger Vertriebener sowohl nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG wie nach Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, für die Anwendung der Schadenstatbestände des zweiten Titels des vierten Abschnitts des BEG komme es nicht darauf an, nach welchem der in § 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Kläger als Vertriebener anzusehen sei. Er sei deshalb auch dann entschädigungsberechtigt, wenn er zu den Aussiedlern nach Abs. 2 Nr. 3 der genannten Vorschrift zu rechnen sei.
2. Die Revision bekämpft diese Bechtsansicht mit dem Argument, nach § 154 BEG könne ein Aussiedler nicht än-spruchsberechtigt sein. Dieser Einwand ist berechtigt. Soweit es sich um die Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit und an Freiheit handelt, ist es nach §§ 150 ff gleichgültig, nach welchem der in § 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist. Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu, die aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in das Ausland ausgewandert sind. Durch diese Fassung des Schadenstatbestandes wird zugleich festgelegt, \7elcher Personenkreis Entschädigung verlangen kann. Aus § 154 BEG folgt also, daß der Kläger die von ihm geforderte Entschädigung nur beanspruchen kann, wenn -er zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört.
Es kommt also allein darauf an, ob der Kläger dem
 
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Kreise der Vertriebenen nach dieser Vorschrift zuzurechnen ist.
a)	Die Revision hält die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung für rechtlich fehlerhaft, weil der Kläger beim Verlassen seiner Heimat im Jahre 1939 beabsichtigt habe, bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatlande dorthin zurückzukehren. Ein solcher Wille schließt jedoch nicht aus, daß der Verfolgte im Aufnahmelande einen Wohnsitz begründet. Das ist möglich, auch wenn er dabei den Gedanken nicht aus dem Auge verliert, nach dem Ende der Verfolgungszeit wieder in die alte Heimat zurückzukehren. Auf eine solche Änderung der politischen Verhältnisse hat der einzelne regelmäßig keinerlei Einfluß, es ist für ihn nicht abzusehen, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Rückkehr möglich sein wird. Bei einer solchen Lage richtet sich der Verfolgte in dem Aufnahmelande nicht von vornherein auf eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsdauer ein. Das genügt aber, um die Begründung eines Wohnsitzes annehmen zu können. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat
 es bei seiner Rechtsprechung zu §r,l BVFG ausreichend sein lassen, daß sich jemand an einem Ort unter Umständen niederließ, die darauf hinwiesen, daß sich der Aufenthalt über längere Zeit erstrecken würde, sein Ende jedenfalls nicht sicher abzusehen war (BVerwG NJW I960, 736 Hr. 18).
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b)	Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BV3?G scheitert hier aber daran, daß der Kläger von der Kollektivvertreibung der Deutschen in seiner Heimat nicht ergriffen worden wäre.
Die genannte Gesetzesvorschrift rechnet diejenigen Deutschen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben, weil Verfolgungsmaßnahmen nach § 1 BEG gegen sie verübt wurden oder ihnen drohten. Sie gehören nur dann zu den Vertriebenen, wenn 3ie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den allge-
 
meinen Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären (ebenso: Blesoin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 2. Aufl. Anm. 11,
12 zu § 150 BEG, van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz § 150 Anm. 4, Werber/Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesets Anm. 10 zu § 1). Bas war in § 68 Abs. 1 Satz 2 BErgG ausdrücklich ausgesprochen, diese Bestimmung ist in das BEG nur deshalb nicht übernommen worden, weil man darüber einig war, daß das überflüssig sei. Es erschien selbstverständlich, daß nur derjenige als Vertriebener angesehen werden könne, der lediglich wegen seiner vorherigen, verfolgungsbedingten Auswanderung von der Vertreibung nicht erfaßt wurde (vgl. Becker/ Huber/Küster, BErgG Anm. 5 zu § 68).
Aus dieser, im Schrifttum allgemein gebilligten Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG hat der Senat gefolgert, daß auf diese Bestimmung sich solche Verfolgte nicht berufen können, die aus einem Bande auswandern mußten, in dem es später nicht zu einer allgemeinen Vertreibung der Beutschen gekommen ist (NJW EzW I960, 35 Nr. 29). Ebensowenig fällt unter diese Vorschrift der Verfolgte, der vor der Vertreibungszeit verstorben ist, gleichgültig, ob er noch im Vertreibungsgebiet oder erst nach der Auswanderung im Aufnahmelande verstorben ist. Bas hat der Senat in der NJW RzW I960, 85 Nr. 34 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen. Bie von Stranz an dieser Entscheidung geübte Kritik (NJW RzW I960, 219 Nr. 33) geht an dem entscheidenden Gesichtspunkt vorbei:
§§ 150 ff BEG gewährt nur solchen Verfolgten begrenzte Ansprüche, die aus Vertreibungsgebieten ausgewandert sind und Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind. Aus dieser Verweisung auf den in § 1 aaO geschaffenen Status des Vertriebenen ergibt sich die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreis 6$ nicht dagegen aus anderen Vorschriften des Vertrieb enenrechts.
4. Bie Anwendung dieser Gesichtspunkte auf den vom Beru-
 
fungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Kläger nicht zu dem Kreise der nach §§ 150, 154 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört. Hach den Feststellungen der Tatsachengerichte befand er sich seit 1945 wieder in der Tschechoslowakei. Er wurde von der dann folgenden allgemeinen Ausweisung der Deutschen nicht betroffen, wie sich schon daraus ergibt, daß er bis zu dem Juli 1948 in seiner Heimat verblieb. Er konnte sie sogar nur unter Schwierigkeiten verlassen.
In einem solchen Falle liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG nicht vor. Wird durch diese Bestimmung die verfolgungsbedingte Auswanderung vor der Vertreibung dieser gleichgestellt, so kann die Bestimmung nicht Platz greifen, wenn der Verfolgte nach Bückkehr in seine Heimat von der Vertreibung nicht betroffen wird.
Nach alledem muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage auf die Berufung des beklagten Bandes abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1,
209 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Raske	Wüstenberg	Maaß	Die	Bundesrichter	Wilden
 und Dr.Loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Raske