Nach dem Tode des Inhabers im Jahre 1934 erwarb die Erblasserin das Geschäft auf Grund einer.von ihrem Ehemann errichteten letztwilligen Verfügung. Im selben Jahre verkaufte sie das Geschäft auf Vorstellungen ihrer Söhne Hans und Paul an den Letzteren, Eie Söhne hielten die Übergabe des Geschäfts im Hinblick auf die .'nationalsozialistische Judenpolitik für ratsam. sehen Verfolgungsmaßnahmen das Geschäft an die Inhaber der nach Argentinien aus. In dem hier anhängigen Verfahren handelt es sich um den Anspruch der Erblasserin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, der von den Klägern als ihren Erben geltend gemacht wird. Eie Kläger haben sodann nur noch Entschädigung für die Zeit vom.10o März 1938 bis zu dem 12„ November 1939 begehrt nnd beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 3,784 DM 2U verurteilen. Als sie das Geschäft im Jahre 1934 ihrem Sohn Paul übertragen habe, hätte sie eine Vergütung für ihre künftige Tätigkeit vereinbaren können* Hiervon habe sie nach Ansicht des Berufungsgerichts freiwillig abgesehen* Sie habe ihrem Sohn als Mutter im Geschäft helfen und sich ihre Tätigkeit nicht bezahlen lassen wollen» Sie sei daher im Jahre 1938 durch die Arisierung des Kaufhauses nicht aus einer'Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht vollständig geprüft» Bei der hier gegebenen Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht allein prüfen, ob die Erblasserin im Jahre 1938 aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt worden war, sondern es hatte auch schon die Übergabe des Geschäfts an den Sohn Paul im Jahre 1934 rechtlich würdigen müssen. Die Erblasserin war nach dem Tode ihres Ehemanns Inhaberin des Geschäfts geworden. Sie hat dieses im Jahre 1934 auf ihren Sohn Paul übertragen, da sie befürchtete, das Geschäft nicht genügend vor den von seiten der nationalsozialistischen Machthaber drohenden Gefahren bewahren zu können» Unter diesen Umständen war zu prüfen, ob es sich bei der Geschäftsübergabe im Jahre 1934 überhaupt rechtlich und wirtschaftlich, um eine Übereignung gehandelt hat. Es ist möglich, daß der Sohn nur nach außen Inhaber des Geschäfts werden sollte, daß aber wirtschaftlich die Mutter weiter Inhaberin blieb» In diesem Fall wäre sie, da sie nach wie vor in derselben Weise wie früher im Geschäft tätig war und auch ihren Lebensunterhalt aus den Einkünften des Geschäfts bestritt, durch die Veräußerung des Geschäfts an die Firma Jahre 1938 aus einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit verdrängt wordene Falls sich ergeben sollte, daß die Erblasserin das Geschäft ihrem Sohn Faul im Jahre 1934 rechtlich und wirtschaftlich yoll. zu Eigentum übertragen hat, wäre sie bereits dadurch aus ihrer bis dahin selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit verdrängt worden» Zu ihren Gunsten wäre nach § 64 Abs» 2 BEG zu vermuten, daß dieser Schaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist» Diese Vermutung wird dadurch gestützt, daß die Erblasserin nach den bisher getroffenen Feststellungen das Geschäft in der Tat ihrem Sohn nur übertragen hat, um dadurch befürchteten nationalsozialistischen Zugriffen zu begegnen. muß noch geprüft werdeno Sollte sich ergeben, daß die Berufung nicht nach § 75 Abso 3 BEG unbegründet ist, dann ist zu beachten, in welche vergleichbare Beamtengruppe die Erblasserin einzustufen ist« Entgegen der vom Landgericht in dem Schlußurteil vertretenen Ansicht ist die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe regelmäßig entsprechend der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung vorzunehmen, wenn diese auf Grund seiner Berufsausbildung erlangt werden kann oder wenn der Verfolgte zu ihr durch seine persönliche Tüchtigkeit gekommen war (BGH RzW 1958, 270)o Wenn auch die Erblasserin keine ihre Ausbildung abschließende Prüfung abgelegt hat, so soll sie doch schön im Geschäft ihrer Eltern eine kaufmännische Fachausbildung genossen habenc Sie hat ferner im Geschäft ihres Ehemanns zu dessen Lebzeiten an verantwortlicher Stelle mitgearbeitet, Wenn ihre vor der Verfolgung erzielten Einnahmen eine entsprechende Höhe gehabt haben, könnten diese Umstände es rechtfertigen,: sie in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzureiheno Damit die hiernach '-erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.,
0K> Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 65? 66? 75-AbSo. 3 Ein Anspruch!auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann für einen Kauifraann bestehen? wenn er sein Geschäft, um Verfolgungsmaßnahmen vor-ztibeugen, auf seinen Sohn übertragen? in diesem jedoch in der bisherigen Weise weitergearbeitet und auch seinen Lebensunterhalt wie bisher aus den Geschäftseinkünften bestritten hat? uiid der Sohn spater-durch nationalsozialistische Ver-folgung gezwungenfworden ist? das Geschäft an einen Dritten zu veräLißerno BGH, Urt. v„ 8. Juli 1959 - IV ZR 64/5.9 OLG Hamm/Westf« LG Detmold IV ZR 64/59 Verkündet am 80 Juli 1959 5 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X m N am e n des V o 1 k es In 'dem Entschädigungsrechtsstreit der Erbengemeinschaft nach der am 12» November 1939 verstorbenen Er au Emmi geb* bestehend aus; in Bi lo Rechtsanwalt Hellmut H 2, Br„ Juan (Hans) in B 3o den Erben des nachverstorbenen Paul a) Witwe Gudnm lin , inzwischen verheiratete Erau > cMK, b) deren minderjährige Tochter Evelyne Beatrice vertreten.durch ihre Mutter, die zu 3a) Genannte Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pro~ hat der IV° Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatsprasi-deuten Aseher \md der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr, v<, Werner und Wüstenberg • für Recht erkannt; Bas Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 5» Bezember 1958 wird aufgehoben. Per Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -'2 - Eie Kläger zu i und 2 sind_ die Söhne der am geborenen und am 12, November 1939 in Argentinien verstorbenen Witwe Emmi gebe IW, im folgenden Erblasserin genannt, Eie Klägerinnen zu 3 sind die Witwe und die Tochter des Sohnes Paul der Witwe Emmi HBHHIB? der am 10, Januar 1947 verstorben isty und der seine Mutter neben den Klägern zu 1 und 2 zu 1/3 beer*bt hatte. Eie Genannten sind Duden, Eie Erblasserin war seit 1899 mit dem Kaufmann Hermann verheiratet.Beide übernahmen noch im Jahre 1899 in HeBMHNin Geschäft und entwickelten es im Laufe der Jahre zu einem Kaufhaus von beachtlichem Umfang, Eie Erblasserin führte die Abteilungen selbständig, die sich mit Frauenbekleidung aller Art befaßten. Im Handelsregister war der Ehemann H0BB als Alleininhaber der Fürma eingetragen. Nach dem Tode des Inhabers im Jahre 1934 erwarb die Erblasserin das Geschäft auf Grund einer.von ihrem Ehemann errichteten letztwilligen Verfügung. * Im selben Jahre verkaufte sie das Geschäft auf Vorstellungen ihrer Söhne Hans und Paul an den Letzteren, Eie Söhne hielten die Übergabe des Geschäfts im Hinblick auf die .'nationalsozialistische Judenpolitik für ratsam. Sie glaubten, daß sie besser in der Lage seien, Verstöße gegen nationalsozialistische Ordnungsvorschriften zu vermeiden, als ihre damals fast 60jährige Mutter, und daß sie dadurch das Unternehmen vor ihm seitens der Machthaber drohenden Gefahren bewahren könnten. Eer Kaufpreis wurde gestundet. Eer Sohn Paul wurde als Inhaber in das Handelsregister eingetragen. Er zahlte der Erblasserin jährlich 36.000 EM Miete für die Geschäftsräume„ Die Erblasserin war in derselben Weise wie bisher im Geschäft tätig. Sie entnahm dem Geschäft wie bisher die für ihre Bedürfnisse erforderlichen Mittel« sehen Verfolgungsmaßnahmen das Geschäft an die Inhaber der nach Argentinien aus. Die Erblasserin und ihr Sohn Hans waren bereits einen Monat früher dorthin ausgewandert. In dem hier anhängigen Verfahren handelt es sich um den Anspruch der Erblasserin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, der von den Klägern als ihren Erben geltend gemacht wird. Die Kläger hatten zunächst einen Anspruch in Höhe von 12o298 DM geltend gemacht. Durch rechtskräftiges Leil-urteil des Landgerichts vom 9.« April 1938 ist die Klage in Höhe eines Betrages von 8.135y60 DM abgewiesen worden. Eie Kläger haben sodann nur noch Entschädigung für die Zeit vom.10o März 1938 bis zu dem 12„ November 1939 begehrt nnd beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 3,784 DM 2U verurteilen. Durch Schlußurteil vom 6. August 1958 hat das Land-gerieht das beklagte Land zur Zahlung von 2.344 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Erblasserin nicht in die Yergloichbare Gruppe der höheren Beamten, sondern nur in £ie der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft werden 1938 mußte Paul wegen der nationalsozialisti- verkaufen. Er wänderte im November 1938 Gegen dieses Urteil haben nur die Kläger Berufung eingelegt* Sie verfolgen mit ihrer Berufung ihren durch das Schlußurteil abgewiesenen Anspruch auf Zahlung von 1,440 DM weiter* Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen* Der Bundesgerichtshof hat auf eine sofortige Beschwerde der Kläger die Revision zugelassen* Die Kläger haben Revision eingelegt und verfolgen ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter* Das beklagte Land bittet., die Revision zurückzuweisen* Entschei dungsgründet Das Berufungsgericht hat angenommen,' die Klägerin sei überhaupt nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden.■ Als sie das Geschäft im Jahre 1934 ihrem Sohn Paul übertragen habe, hätte sie eine Vergütung für ihre künftige Tätigkeit vereinbaren können* Hiervon habe sie nach Ansicht des Berufungsgerichts freiwillig abgesehen* Sie habe ihrem Sohn als Mutter im Geschäft helfen und sich ihre Tätigkeit nicht bezahlen lassen wollen» Sie sei daher im Jahre 1938 durch die Arisierung des Kaufhauses nicht aus einer'Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht vollständig geprüft» Bei der hier gegebenen Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht allein prüfen, ob die Erblasserin im Jahre 1938 aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt worden war, sondern es hatte auch schon die Übergabe des Geschäfts an den Sohn Paul im Jahre 1934 rechtlich würdigen müssen. - R Die Erblasserin war nach dem Tode ihres Ehemanns Inhaberin des Geschäfts geworden. Sie hat dieses im Jahre 1934 auf ihren Sohn Paul übertragen, da sie befürchtete, das Geschäft nicht genügend vor den von seiten der nationalsozialistischen Machthaber drohenden Gefahren bewahren zu können» Unter diesen Umständen war zu prüfen, ob es sich bei der Geschäftsübergabe im Jahre 1934 überhaupt rechtlich und wirtschaftlich, um eine Übereignung gehandelt hat. Es ist möglich, daß der Sohn nur nach außen Inhaber des Geschäfts werden sollte, daß aber wirtschaftlich die Mutter weiter Inhaberin blieb» In diesem Fall wäre sie, da sie nach wie vor in derselben Weise wie früher im Geschäft tätig war und auch ihren Lebensunterhalt aus den Einkünften des Geschäfts bestritt, durch die Veräußerung des Geschäfts an die Firma Jahre 1938 aus einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit verdrängt wordene Falls sich ergeben sollte, daß die Erblasserin das Geschäft ihrem Sohn Faul im Jahre 1934 rechtlich und wirtschaftlich yoll. zu Eigentum übertragen hat, wäre sie bereits dadurch aus ihrer bis dahin selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit verdrängt worden» Zu ihren Gunsten wäre nach § 64 Abs» 2 BEG zu vermuten, daß dieser Schaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist» Diese Vermutung wird dadurch gestützt, daß die Erblasserin nach den bisher getroffenen Feststellungen das Geschäft in der Tat ihrem Sohn nur übertragen hat, um dadurch befürchteten nationalsozialistischen Zugriffen zu begegnen. Auch ln diesem Fall würde die Erblasserin Ansprüche nach § 66 ff BEG geltend machen können. • Denn den in jedem Fall nach § 66 ff BEG begründeten Ansprüchen steht grundsätzlich nicht entgegen, daß die Erb- lasserin die Rückerstattung des Geschäfts begehren konnte0 Der Rückerstattungsanspruch kann nach § 75 Abs0 3 BEG- allerdings dazu führen, daß der Anspruch auf die Kapitalen!Schädigung ganz oder teilweise entfällt (BGH RzW 1957? 119)» Ob diese Voraussetzung hierfür gegeben ist. muß noch geprüft werdeno Sollte sich ergeben, daß die Berufung nicht nach § 75 Abso 3 BEG unbegründet ist, dann ist zu beachten, in welche vergleichbare Beamtengruppe die Erblasserin einzustufen ist« Entgegen der vom Landgericht in dem Schlußurteil vertretenen Ansicht ist die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe regelmäßig entsprechend der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung vorzunehmen, wenn diese auf Grund seiner Berufsausbildung erlangt werden kann oder wenn der Verfolgte zu ihr durch seine persönliche Tüchtigkeit gekommen war (BGH RzW 1958, 270)o Wenn auch die Erblasserin keine ihre Ausbildung abschließende Prüfung abgelegt hat, so soll sie doch schön im Geschäft ihrer Eltern eine kaufmännische Fachausbildung genossen habenc Sie hat ferner im Geschäft ihres Ehemanns zu dessen Lebzeiten an verantwortlicher Stelle mitgearbeitet, Wenn ihre vor der Verfolgung erzielten Einnahmen eine entsprechende Höhe gehabt haben, könnten diese Umstände es rechtfertigen,: sie in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzureiheno Damit die hiernach '-erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden., Äsdher- Raske Johannsen v0Werner Wüstenberg