* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 64/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 64/58

Tatbestands Per im Jahre 1880 geborene Kläger war als Kommunalbeamter Stadtforstrat und Dezernent der GrundstücksVerwaltung der Stadt Nach 12jähriger Tätigkeit im Jahre 1932 wurde er auf weitere 12 Jahre bis zu dem 31« März 1944 gewählte Mit Wirkung vom 1a Juli 1933 wurde er vorzeitig in den dauernden Ruhe-stand versetzt, weil er, wie er angegeben hat, sich geweigert habe, der NSDAP beisutreteno Sein Ruhegeld wurde zunächst für Monat Juli 1933 auf 80 *ß> seines ruhegehaltsfähigen Di enstein-kommens von 10 «600 RM zuzüglich eines Wohnungsgcldes von 1c080 RM festgesetzt, so daß er unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Kürzungen für den Monat Juli 1933 ein Ruhegeld von 778,67 RM erhielt. Dieses Ruhegeld wurde, und zwar, wie der Kläger behauptet, um ihn als politischen Gegner des Nationalsozialismus zu treffen, mit Wirkung vom 1« August 1933 auf 7o $ eines Grundgehalts von 8,800 RM zuzüglich eines Wohnungsgeldes von 1,080 HM herabgesetzt, so daß or von diesem Zeitpunkt ab monatlich nur 576 RM erhielt, Mit Rücksicht hierauf war der Kläger vom 1 September' 1939 bis 31» August 1940 als Oberforstmeister beim Porstamt in fianzig gegen eine monatliche Vergütung ifön 847,34 RM und vom 1, November 1940 bis zur Besetzung Berlins durch die Russen als Angestellter im Reichsforstamt gegen eine monatliche Vergütung von 709 BM tätig» hie letztere Vergütung ist ihm bis einschließlich Marz 1945 ausgezahlt worden.- Der Kläger hat zunächst Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD geltend gemacht» Auf Grund eines vor dem Landesverwaltungsgericht am 24» April 1957 geschlossenen Vergleichs ist ihm mit Wirkung vom 1» April 1951 ab das Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe Ala Stufe 4 (11»600 DM) und zwar zu dem Höchstsatz von 75 ef> sowie für die Zeit vom 1» April 1950 bis 31' März 1951 ein Jahresbetrag dieser Versorgungsbezügo zugebilligt worden» Eventuelle Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes sollten durch den Vergleich nicht berührt.werden» April 1945 entstandenen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt der Kläger in dem hier vorliegenden Verfahren noch eine Entschädigung in Höhe von 7*043*95 DM» Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben diesen Anspruch abgewiesen» Hit der vom Berufungsgericht zugelassenon Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter» Das beklagte Land bittet? Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Wiedergutmachungsbescheid des Bimdesministers des Innern vom 15« August 1952 als erwiesen angesehen, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei» Da er für den Juli 1933 noch 80 $ seiner letzten Dienstbezüge erhalten habe? 2 BEO in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Beamten angesehen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, ebenso auch nicht, daß es eine Entschädigungspflicht grundsätzlich gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEO für die Zeit bejaht hat, in der die Versorgungsbezüge des Klägers hinter 3/4 der ihm bis zu dem Zeitpunkt seiner Pensionierung gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind. Rechtlich bedenkenfrei ist auch, daß das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs. 5 BEO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2 BEO eine Kapital ent Schädigung von dem Zeitpunkt ab verneint hat, in dem der Kläger eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bot, und daß es bei der Entscheidung hierüber die ihm aus seinem früheren Dienstverhältnis zustehenden Versorgungsbezüge berücksichtigt und die Bestimmung des § 107 Abs. 2 Satz 2 BEO über die Nichtberücksichti-gung des vor dem 1. Es kann sich daher nur fragen, ob das Berufungsgericht zu Unrecht die Erlangung einer ausreichenden Lebensgründlage bejaht und ob es zu Hecht den Zeitraum unberücksichtigt gelassen hat, in dem eine solche Grundlage noch nicht vorhan-den war.. April 1958 - IV ZR 7/58 - ausgesprochen hat, ist hierfür entscheidend, ob der Verfolgte auf eine Einnahme aus der neu auf genommenen Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen konnte, wobei dies nicht rückschauend vom Standpunkt eines .gegenwärtigen Beobachters, Sondern danach zu beurteilen ist, ob ein objektiver Beobachter im Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit diese nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig, d.hr als Bauertätigkeit,ansehen konnte. Bies hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Anstellung des Klägers als Oberforstmeister eines großen Privatbetriebes zu Recht bejaht. Stellung ist nicht erforderlich* wie ja auch die Anstellung des Klägers als Stadtforstrat bei der Stadt hefris fcet gewesen ist und trotz ihrer Befristung zweifellos eine nachhaltige I»ebensgrundlage bot* Januar bis 30® April 1939 ausscheidet, weil sie außerhalb des bereits am 31® August 1933 endenden EntschadigungsZeitraums liegt und in den vorangegangenen Rschtszügen Tatsachen nicht festgestellt worden sind, die einen im $ 1 BEG aufgeführten Verfolgungsgrund für die Entlassung des Klägers aus dem Privatdienst (vgl* § 88 Nr* 1 BEG) ergeben könnte, ist somit dem Kläger für den Monat August 1933 eine Kapitalentschädigung zu gewähren«, Diese beträgt nach § 102 Abs* 1 Nr® 2 BEG in Verbindung mit § 106

Zitierte Normen: § 75 BEG
BeamteZeitBEGBerufungsgerichtRMKlägerBEO

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Pesetas BIG §§ 102, 64
2458 073
Reehtssatzs Auch wenn die Versorgungsbezüge eines vorzeitig aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzten Beamten nur geringfügig hinter drei Vierteln der bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Bienstbezüge geblieben sind, steht dem Beamten.grundsätzlich eine Entschädigung zu«
Aktenzeichens IV ZR 64/58 Urteil des BGH vom 9» Juli 1958
OBG Celle
IT ZR 64/58
2 U 98/57 (E)
Verkündet
 am 9.' Juli 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Oberforstmeisters ioB. Otto L
in H
jstraße
 Klägers -und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br»
gegen
 das Land Hiedersachsen* vertreten durch den Rieder-sächsischen Liinister des Innern in Hannover*
Beklagten und Revisionsbcklagten,
- prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2- Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanns en? Br'o Vo Werner* Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt%
Bas Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 15» Movember 1957 wird hinsichtlich eines Betrages von 30*60 UM aufgehoben» In dieser Höhe wird das Urteil der,Entschädigungskammer des Landgerichts in Hildesheim, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 18» und 19. Januar 1957? geändert» Bas beklagte Land wird verurteilt* diesen Betrag an den Kläger zu zahlen» Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewieseno Bie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagen-freic
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Per im Jahre 1880 geborene Kläger war als Kommunalbeamter Stadtforstrat und Dezernent der GrundstücksVerwaltung der Stadt Nach 12jähriger Tätigkeit im Jahre 1932 wurde er auf weitere 12 Jahre bis zu dem 31« März 1944 gewählte Mit Wirkung vom 1a Juli 1933 wurde er vorzeitig in den dauernden Ruhe-stand versetzt, weil er, wie er angegeben hat, sich geweigert habe, der NSDAP beisutreteno Sein Ruhegeld wurde zunächst für Monat Juli 1933 auf 80 *ß> seines ruhegehaltsfähigen Di enstein-kommens von 10 «600 RM zuzüglich eines Wohnungsgcldes von 1c080 RM festgesetzt, so daß er unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Kürzungen für den Monat Juli 1933 ein Ruhegeld von 778,67 RM erhielt. Dieses Ruhegeld wurde, und zwar, wie der Kläger behauptet, um ihn als politischen Gegner des Nationalsozialismus zu treffen, mit Wirkung vom 1« August 1933 auf 7o $ eines Grundgehalts von 8,800 RM zuzüglich eines Wohnungsgeldes von 1,080 HM herabgesetzt, so daß or von diesem Zeitpunkt ab monatlich nur 576 RM erhielt,
N>ch seiner Pensionierung übte der Kläger folgende Erwerbstätigkeiten auss Vom 1= September 1933 bis 31» Dezember 1938 war er als Oberforstmeister mit 6-monatiger Kündigungsfrist im Privatdienst angestellt. Hierbei erhielt er eine monatliche Vergütung von 500 RM und außerdem freie Wohnung, Vom 1- Mai 1939 bis 31« August 1939 war er Geschäftsführer einer Parkettfirma, an der er auch als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war. Hier' erhielt er eine monatliche Vergütung von 500 RM, Mit Ausbruch des Krieges mußten sich die pensionierten Beamten wieder für den Öffentlichen Dienst zur Verfügung stellen. Mit Rücksicht hierauf war der Kläger vom 1 September' 1939 bis 31» August 1940 als Oberforstmeister beim Porstamt in fianzig gegen eine monatliche Vergütung ifön 847,34 RM und vom 1, November 1940 bis zur Besetzung Berlins durch die Russen als Angestellter im Reichsforstamt gegen eine
 monatliche Vergütung von 709 BM tätig» hie letztere Vergütung ist ihm bis einschließlich Marz 1945 ausgezahlt worden.- Während seiner Tätigkeit in Danzig hat er ein Ruhegeld nicht erhalten.. Dagegen sind ihm von diesem vom 1. September 1940 an monatlich 346 BM gezahlt worden»
Der Kläger hat zunächst Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD geltend gemacht» Auf Grund eines vor dem Landesverwaltungsgericht am 24» April 1957 geschlossenen Vergleichs ist ihm mit Wirkung vom 1» April 1951 ab das Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe Ala Stufe 4 (11»600 DM) und zwar zu dem Höchstsatz von 75 ef> sowie für die Zeit vom 1» April 1950 bis 31' März 1951 ein Jahresbetrag dieser Versorgungsbezügo zugebilligt worden» Eventuelle Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes sollten durch den Vergleich nicht berührt.werden»
Wegen des ihm in der Zeit vom 1» Juli 1933 bis 30. April 1945 entstandenen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt der Kläger in dem hier vorliegenden Verfahren noch eine Entschädigung in Höhe von 7*043*95 DM» Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben diesen Anspruch abgewiesen» Hit der vom Berufungsgericht zugelassenon Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter» Das beklagte Land bittet? die Revision zurüekzuweisen«
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Wiedergutmachungsbescheid des Bimdesministers des Innern vom 15« August 1952 als erwiesen angesehen, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei» Da er für den Juli 1933 noch 80 $ seiner letzten Dienstbezüge erhalten habe? würde ihm grundsätzlich
 vom 1o August 1933 ab eine Entschädigung zustehen« Es hat ihm jedoch auch diese Entschädigung versagt, da er bereits zwei llonate nach seiner Pensionierung eine neue Brwerbstätigkeit aufgenommen habe, die ihm und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht habe, wie sie Personen mit einer Vorbildung, wie sie der Kläger besäße, in der Regel hätten« Hierbei hat das Berufungsgericht das vom Kläger bezogene Ruhegeld im vollem Umfang berücksichtigt, zu demal da die Bemessung seiner Bezüge im Privatdienst auf monatlich nur 500 KM darauf beruhe, daß nach den damals geltenden Bestimmungen ein Privateinkommen bis zu dieser Hohe auf die Pension nicht anzurechnen war* Als Einkünfte aus einer Berufstätigkeit hat es ihm somit monatlich folgende Beträge angerechnets Vom 1« August 1933 bis 31- August 1933	576 RM, vom 1, September 1933 bis 31» Dezember 1938	1076	RM,	vom 1* Januar 1939 bis 30« April 1939	576
RM, von 1, Mai 1939 bis 31« August 1939	1076	RM,	vom	i-	September 1939 bis 31o August 1940	874,34	RM,	vom 1« September
1940 bis 31« März 1945	1055 EM« Diese Bezüge hätten, so meint
 das Berufungsgericht, somit überwiegend über dem nach § 12 Abs«1 3c DV-BEG und der Anlage 1 hierzu zu dem Vergleich haranzuziehen-den Betrag von 900 RM gelegen« Eine Erhöhung dieses Betrages um 20 v,H« müsse außer Betracht bleiben, da infolge des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts die Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt sei« Auf die Bestimmung des § 107 Abs« 2 BEO, nach der ein aus anderweitiger Verwertung der Arbeitskraft vor dem 1« Juli 1948 erzieltes Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, könne der Kläger sich nicht berufen; -denn diese Bestimmung könne nur zur Anwendung kommen, wenn ein Entschädigungsanspruch nach § 102 BEO zu bejahen sei« Daß seine Bezüge einige Monate unter dem Betrag von 900 RM gelegen hätten, sei ohne Bedeutung, denn wegen der Kürze diese Zeit handele es sich hierbei nur um einen
~ 5 -
geringfügigen Schaden? der nach § 64 Abs* 1 BEO nicht zu ersetzen sei. Die Möglichkeit einer Kündigung schließe die Annahme einer Nachhaltigkeit der erworbenen Lebensgrundlage nicht aus.
Die Revision der Klägers gegen dieses Urtoi'l ist im wesentlichen unbegründet«
Daß das Berufungsgericht den Kläger als einen durch nationalsozialistische Oewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 1 ?
2 BEO in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Beamten angesehen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, ebenso auch nicht, daß es eine Entschädigungspflicht grundsätzlich gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEO für die Zeit bejaht hat, in der die Versorgungsbezüge des Klägers hinter 3/4 der ihm bis zu dem Zeitpunkt seiner Pensionierung gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch, daß das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs. 5 BEO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2 BEO eine Kapital ent Schädigung von dem Zeitpunkt ab verneint hat, in dem der Kläger eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bot, und daß es bei der Entscheidung hierüber die ihm aus seinem früheren Dienstverhältnis zustehenden Versorgungsbezüge berücksichtigt und die Bestimmung des § 107 Abs. 2 Satz 2 BEO über die Nichtberücksichti-gung des vor dem 1. Juli 1948 erzielten Einkommens nicht angewendet hat« Den gleichen Standpunkt hat der erkennende Senat bereits in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen vom 18. Juni 1958 - IV ZR 63/58 - und vom 25«
Juni 1958 - IV ZR 66/58 - vertreten.. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, kann ihr aus den Erwägungen, wie sie
— 6 —
diesen beiden Entscheidungen zugrunde liegen, nicht gefolgt werden*,
Es kann sich daher nur fragen, ob das Berufungsgericht zu Unrecht die Erlangung einer ausreichenden Lebensgründlage bejaht und ob es zu Hecht den Zeitraum unberücksichtigt gelassen hat, in dem eine solche Grundlage noch nicht vorhan-den war.. Hach der Bestimmung des § 75 Abs. 2 BEG ist erforderlich, daß die durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewonnene Lebensgrundlage eine nachhaltige ist. Wie der er-&	kennende	Senat	bereits in seiner Entscheidung vom 19. März
1958 (RzW 1958, 22822) und seiner gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - ausgesprochen hat, ist hierfür entscheidend, ob der Verfolgte auf eine Einnahme aus der neu auf genommenen Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen konnte, wobei dies nicht rückschauend vom Standpunkt eines .gegenwärtigen Beobachters, Sondern danach zu beurteilen ist, ob ein objektiver Beobachter im Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit diese nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig, d.hr als Bauertätigkeit,ansehen konnte. Bies hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Anstellung des Klägers als Oberforstmeister eines großen Privatbetriebes zu Recht bejaht. Penn weder hat der Kläger irgend etwas dafür vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß diese Anstellung, die übrigens auch länger als 5 Jahre gedauert hat, nicht von Bauer sein wurde. Baß die Möglichkeit einer Kündigung bestand, nimmt der Anstellung nicht ihre Hachhal^ tigkeit, wenn, wie dies hier der Pall ist, nicht damit zu rechnen war, daß bereits nach kurzer Zeit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden würde. Eine lebenslängliche An-
 
Stellung ist nicht erforderlich* wie ja auch die Anstellung des Klägers als Stadtforstrat bei der Stadt	hefris fcet
 gewesen ist und trotz ihrer Befristung zweifellos eine nachhaltige I»ebensgrundlage bot*
Hicht zugestimmt werden kann jedoch dem Berufungsgericht , wenn es die Zeit, bis zu der der Kläger seine Erwerbstätigkeit in dem Privatbetrieb aufgenoromen hat, unberücksichtigt gelassen hat, weil der Schaden mit Rücksicht auf die kurze Zeit der Arbeitslosigkeit als geringfügig anzusehen sei* Einmal kann der Schaden, der dem Kläger durch seine vorzeitige Pensionierung und die Verminderung seines bisherigen monatlichen Einkommens von rund 973 RM auf 576 RM entstanden ist, nicht als geringfügig angesehen werden. Sodann wird aber durch die in § 102 BEG für Beamte getroffene Regelung, der zufolge einen verfolgten Beamten der ent-schädigungslose Verlust von 1/4 seiner Dienstbezüge zuge-mutet wird, bereits dem Grundsatz des § 64 BEG über die Nichtberückeiehtigung eines geringfügigen Schadens erschöpfend Rechnung getragen«. Infolgedessen kann, sobald* die Grenze von 3/4 der bisher gewährten ^ienstbezüge unterschritten wird, nicht noch der weiter entstehende Schaden wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben*
Da die Zeit vom 1. Januar bis 30® April 1939 ausscheidet, weil sie außerhalb des bereits am 31® August 1933 endenden EntschadigungsZeitraums liegt und in den vorangegangenen Rschtszügen Tatsachen nicht festgestellt worden sind, die einen im $ 1 BEG aufgeführten Verfolgungsgrund für die Entlassung des Klägers aus dem Privatdienst (vgl* § 88 Nr* 1 BEG) ergeben könnte, ist somit dem Kläger für den Monat August 1933 eine Kapitalentschädigung zu gewähren«, Diese beträgt nach § 102 Abs* 1 Nr® 2 BEG in Verbindung mit § 106

BEG bei 5/4 seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezttge von jähr lieh 11..680 HM oder monatlich 973 HM - 729 HM abzüglich der ihm gezahlten Pension von 576 RIA, somit 153 RIA oder entspre chend der nach § 11 BEG vorgeschriebenen Umstellung im Ver-hätlnis von 10 s 2	50,60 DM» Dieser Betrag war daher dem
 Kläger zu2usprechen, während im übrigen seine Revision zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97?
92 ZPO, 225 BEG,
Ascher
 Wctstenb erg
 Maaß
Johannsen
v, Werner