Ich entziehe ihr (der.Klägerin) hiermit jedoch ihren Pflichtteil, weil sie mir in meinem Leben laufend Schwierigkeiten bereitet, insbesondere sich nicht geschej^Jiat, mich vor Jahren beim Finanzamt in zu denunzieren» Wei- Die Berufung hat darin ihren Grund, daß Fräulein BfHHP (die Beklagte) seit 1936 meine alleinige Stütze gewesen ist und sie sich verpflichtet hat, mir bis zu dem Lebensende weiterhin beizustehen in allen gesunden und kranken Tagen« Eine Gegenleistung für ihre treuen Dienste ist ihr bis heute nur in geringem Maße zuteil geworden. Der Klägerin entzog sie wiederum ihren Pflichtteil- Darüber heißt es in dem Erbvertrags Frau (die Klägerin) hat mir in meinem Leben laufend Schwierigkeiten bereitet« Sie hat sich auch nicht gescheut, vor einigen Jahren beim Finanzamt in BflIMHfr mich zu denunzieren«. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin eine Anzeige gegen die Erblasserin beim Finanzamt erstattet habe. Der Erbvertrag müsse dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte als .Gegenleistung für ihre 3 Dienste Erbin habe werden sollen. Sie hat weiter vorgetragen, die Erblasserin habe der Klägerin den Pflichtteil auch deswegen entzogen, weil * diese sie wiederholt mißhandelt und gestoßen habe Das habe die Erblasserin mit den von ihr in dem Erbvertrag erwähnten Schwierigkeiten gemeint. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewieseho Gegen dieses Urteil richtet sich die Hevision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgtc Hilfsweise beantragt sie, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Erblasserin einen Grund gehabt habe* der Klägerin den Pflichtteil zu entziehen, nicht geführt* Es ist nicht erwiesen, daß die Klägerin eine Anzeige gegen die Erblasserin erstattet hat. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich den Angaben der Erblasserin in dem Erbvertrag nur entnehmen, daß diese die Entziehung mit Rücksicht auf die angeblich von der Klägerin erstattete falsche Anzeige auf § 2333 Hr 3 BGB stützen wollte, nicht dagegen auch auf § 2333 Hr 2, Der ganz allgemeine Hinweis auf die "Schwierigkeiten", die die Klägerin der Erblasserin gemacht haben soll, besagt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht; daß die Erblasserin die Pflichtteilsentziehung auf die ihr angeblich von der Klägerin zugefügten vorsätzlichen körperlichen Mißhandlungen habe stützen wollen«. auch im Wege der Auslegung nicht dahin deuten können, daß die Klägerin die Erblasserin mißhandelt habe. IIo Dagegen sind die Angriffe der Revision begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, die Beklagte habe keine Forderung wegen rückständigen Lohnes gegen den Hachlaß. Für die Entscheidung kann erheblich werden, ob die Beklagte für ihre Tätigkeit bei der Erblasserin nach § 612 Abs 2 BGB mehr zu fordern hatte, als sie an Sachbezügen und Barlohn laufend empfangen hatte. bis zu dem Tode der Erblasserin gewesen, diese habe die ihr vertraglich zugesicherte Gegenleistung, die Erbschaft, bekommen, scheint das Berufungsgericht davon ausgegangen zu sein, daß die Beklagte ursprünglich weitergehende Lohn-ansprüche hatte» Gegen, eine solche Annahme könnte es vielleicht sprechen, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte habe sich als Entgelt für ihre Dienste begnügt mit den ihr gewährten Sachleistungen, mit Taschengeld und der Erwartung der ihr ursprünglich ausgesetzten Vermächtnisse, dann schließlich mit ihrer Erbeinsetzung« Beklagte an Bohn mehr als die empfangenen Bar- und Sachbezüge zu fordern gehabt habe, dann wäre die weitere Feststellung, diese Ansprüche hätten durch die Erbeinsetzung abgegolten sein sollen, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen. Aus dem unstreitigen Sachvortrag ergibt sich, daß die Erblasserin der Beklagten, weil sie sich dazu entweder rechtlich verpflichtet fühlte, oder aus Dankbarkeit alles und ihrer Adoptivtochter, der Klägerin, nichts zukoramen lassen wollte. Ba das angefochtene Urteil in diesem entscheidenden Punkte keine nähere Begründung enthält, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werdep, daß das Berufungsgericht bei der'den Vereinbarungen zuteil gewordenen Auslegung sich nicht aller wesentlicher in Betracht kommender Umstände bewußt gewesen ist. In der neuen Verhandlung wird geklärt werden müssen, welche Lohnansprüche die Beklagte gegen die Erblasserin £ gehabt hat und ob sie wegen dieser Ansprüche befriedigt ist. Ba die Beklagte wohl verschiedenartige Tätigkeiten bei der Erblasserin ausgeübt hat, muß geprüft werden, worin das Schwergewicht ihrer Tätigkeit bestand und ob sich ihre Lohnansprüche mit Rücksicht auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit nach der genannten oder eventuell einer anderen Tarifordnung bestimmen- Sofern das nicht zutrifft, wäre zu prüfen, ob die Erblasserin mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Höhe ihrer Vergütung getroffen hat. Ihre Einsetzung als Vertragserbin wäre dann auch keine Gegenleistung für die von ihr geleisteten Dienste, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, sondern nur eine Belohnung, die die Erblasserin ihr möglicherweise dafür zugewandt hat, daß die Beklagte ihre Arbeitskraft der Erblasserin für ein geringes oder vielleicht gar für ein sehr geringes Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Haben die Parteien die Höhe der Vergütung weder stillschweigend noch ausdrücklich vereinbart und bestimmt sie sich auch nicht nach einer Tarif Ordnung, dann ist nach § 612 Abs 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehenc Welche Vergütung in dem zur Entscheidung stehenden Pall üblich gewesen ist, muß das Berufungsgericht feststellen. Palls dann noch ein Anspruch der Beklagten auf rückständigen Lohn bestehen bleiben sollte, wird, wie dargelegt, wenn nicht ganz besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, nicht angenommen werden können, daß die Beklagte mit dem Abschluß des Erbvertrags auf diesen Anspruch verzichtet hat.
ILZRJ4/57 Verkündet am 21. Juni 1957 Schörm, Just.Ang. als ürkundsbearater der Geschäftsstelle 2542 039 ' ' ^ % M * - I *m Namen jl e s ‘ V b 1 k e s In dem Rechtsstreit der Frau Luise Ä itraße Hr. i geb. R< m Beklagten und Revisionsklägerin, - Brozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Brof. Br. in gegen die Witwe Auguste W Bad geb. S( -fl m Klägerin und Revisionsbeklagte, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Bas Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. November 1956 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung-und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist eine Adoptivtochter der am O« 1880 geborenen und am 22« April 1955 verstor- benen Erblasserin, der früheren Heilpraktikerin Martha SflHP1 Sie macht Pflichtteilsansprüche gegen die beklagte Alleinerbin der Erblasserin geltend« * < ' ''' * % Die Klägerin, die früher Hausgehilfin bei der Erblasserin war und von ihr Verpflegung, Unterkunft und ein kleines Taschengeld erhielt, ist am 28» Januar 1928 von der Erblasserin adoptiert worden» Sie war danach weiter bis zu ihrer* Verehelichung im Jahre 1934 bei der Erblasserin tätig» nachdem die Erblasserin sodann zunächst zwei andere Hausangestellte beschäftigt hatte, stellte sie im Jahre 1936 die im Jahre 1908 geborene Beklagte ein, die ihr auch bei der Erledigung ihrer schriftlichen Arbeiten half» Zwischen der Klägerin und der Erblasserin kam es zu einem Zerwürfnis» Dessenungeachtet hat diese die Klägerin in ihren mit einem Dritten geschlossenen Erbverträgen zunächst mit Vermächtnissen bedachte In einem Erbvertrag % vom 24» Juli 1947 hatte sie ihr 75# des Verkehrswerts eines ihr gehörenden Grundstücks zugewandt« Die anderen 25#, ihren Hausrat und verschiedene Wertgegenstände sollte die Beklagte erhalten» In einem Erbvertrag vom 9» Mai 1949< • traf sie ähnliche Bestimmungen, jedoch sollte die Klägerin, danach nur 50# des Nettowertes des Grundstücks erhalten, die anderen 50# sollte die Beklagte bekommen» Schließlich. entzog die Erblasserin durch den Erbvertrag vom 18« März x 1954 der Klägerin den Pflichtteil» Sie bestimmte darüber* Ich entziehe ihr (der.Klägerin) hiermit jedoch ihren Pflichtteil, weil sie mir in meinem Leben laufend Schwierigkeiten bereitet, insbesondere sich nicht geschej^Jiat, mich vor Jahren beim Finanzamt in zu denunzieren» Wei- terhin hat sie in der letzten Zeit laufend Fühlung gehalten mit dem mir zugewiesenen Zwangsmieterehepaar Ohren, gegen die ich einen Bäumungs-prozeß angestrengt hatte, obwohl sie von diesem Konflikt Kenntnis hatte* Sie widerrief auch das der Klägerin zugewandte Vermächtnis und wandte den ganzen Nettowert ihres Hausgrundstücks nunmehr der Beklagten zu« Am 8« Juli 1954 schloß sie endlich einen Erbvertrag mit' der Beklagten, durch den sie diese zur Alleinerbin einsetzte« Dazu führte sie aus; % % \ Die Berufung hat darin ihren Grund, daß Fräulein BfHHP (die Beklagte) seit 1936 meine alleinige Stütze gewesen ist und sie sich verpflichtet hat, mir bis zu dem Lebensende weiterhin beizustehen in allen gesunden und kranken Tagen« Eine Gegenleistung für ihre treuen Dienste ist ihr bis heute nur in geringem Maße zuteil geworden. Der Klägerin entzog sie wiederum ihren Pflichtteil- Darüber heißt es in dem Erbvertrags Frau (die Klägerin) hat mir in meinem Leben laufend Schwierigkeiten bereitet« Sie hat sich auch nicht gescheut, vor einigen Jahren beim Finanzamt in BflIMHfr mich zu denunzieren«. Ihr Verhalten betrachte ich für so schwerwiegend, daß ich mich berechtigt halte, ihr den Pflichtteil zu entziehen« Persönlicher Kontakt mit Frau IflHP besteht schon seit ca- 20 Jahren nicht mehr« Die Beklagte erklärte ihrerseits in dem Erbvertrags Ich nehme die Erbeseinsetzung und diesen Vertrag hiermit an. Ich verpflichte mich hiermit gleichzeitig ausdrücklich? der Erschienenen zu 1 bis zu ihrem Lebensende alle Unterstützung zuteil werden zu lassen? die in meinen Kräften steht, und auch für eine würdige Grabstätte zu sorgen. Die Klägerin hat behauptet, die Erblasserin habe keinen Grund gehabt? ihr den Pflichtteil zu entziehen. Sie hat einen Teil ihres Pflichtteilsanspruchs geltend gemacht und beantragts die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin? 6.100 DM nebst 4?» Einsen seit dem 1$. August 1955 . zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erwidert? die Klägerin habe gegen die Erblasserin eine wissentlich falsche Anzeige beim Finanzamt erstattet. Deswegen habe diese ihr den Pflichtteil mit Hecht entzogen. Der Klägerin stünde aber auch deswegen kein Pflichtteilsanspruch zu, weil der Nachlaß überschuldet sei. Sie, die Beklagte, habe für ihre Tätigkeit als . Hausgehilfin, Praxishelferin? Buchhalterin, Wirtschafterin und Pflegerin der kranken Erblasserin außer freier Wohnung, Verpflegung und einem Taschengeld von zunächst 50 HM und später 50 DM nichts erhalten? das die Klägerin jedoch bestritten hat (S 6 des Schriftsatzes vom 23» Dezember 1955 Bl 39 d A. und auch S 3 des Schriftsatzes vom 19. November 1956 (Bl 122 d A). Sie habe jedoch für ihre Tätigkeit monatlich mindestens 400 bis 500,— DM beanspruchen können, so daß sie noch monatlich 200,— DM zu fordern habe. Das habe die Erblasserin in dem Erbvertrag auch anerkannt. Sie habe sie deswegen zur Alleinerbin eingesetzt. Dadurch, daß sie, die Beklagte, die Erbeinsetzung angenommen habe, habe sie nicht auf ihre Lohnansprüche verzichten wollen, und die Erlasserin habe sie durch die Erbeinsetzung auch nicht um ihre Gehalts-ansprüche bringen wollen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin eine Anzeige gegen die Erblasserin beim Finanzamt erstattet habe. Die Beklagte habe auch keine Lohnansprüche gegen den Nachlaß. Der Erbvertrag müsse dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte als .Gegenleistung für ihre 3 Dienste Erbin habe werden sollen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat weiter vorgetragen, die Erblasserin habe der Klägerin den Pflichtteil auch deswegen entzogen, weil * diese sie wiederholt mißhandelt und gestoßen habe Das habe die Erblasserin mit den von ihr in dem Erbvertrag erwähnten Schwierigkeiten gemeint. Die Klägerin ist dem allem entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewieseho Gegen dieses Urteil richtet sich die Hevision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgtc Hilfsweise beantragt sie, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» ä EntscheiduMsgrünäe s mr mm m ■■ atitmrtm iWm» immmm Der Hilfsantrag der Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Erblasserin einen Grund gehabt habe* der Klägerin den Pflichtteil zu entziehen, nicht geführt* Es ist nicht erwiesen, daß die Klägerin eine Anzeige gegen die Erblasserin erstattet hat. Auf die von der Beklagten behaupteten Mißhandlungen kann die Entziehung des Pflichtteils nach § 2336 Abs 2 BGB nicht gestützt werden Die Vorschrift bestimmt, daß der Grund der Entziehung in der Verfügung angegeben werden muß. Dazu ist allerdings nicht erforderlich, daß der Sachverhalt, um dessentwillen.der Pflichtteil entzogen worden ist, in allen Einzelheiten in der Verfügung angeführt wird. Es muß sich aber aus der Verfügung ergeben, aus welchen der im Gesetz angeführten Gründe der Pflicht- . teil entzogen worden ist. Dabei mag es genügen, wenn der Erblasser in der Verfügung auf andere Akten verweist, die den Entziehungsgrund eindeutig und ohne Schwierigkeiten erkennen lassen. Hotwendig ist aber, daß durch Auslegung der Verfügung zweifelsfrei festgestellt werden kann, aus welchen der im Gesetz angegebenen Gründe der Erblasser den Pflichtteil entziehen wollte. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich den Angaben der Erblasserin in dem Erbvertrag nur entnehmen, daß diese die Entziehung mit Rücksicht auf die angeblich von der Klägerin erstattete falsche Anzeige auf § 2333 Hr 3 BGB stützen wollte, nicht dagegen auch auf § 2333 Hr 2, Der ganz allgemeine Hinweis auf die "Schwierigkeiten", die die Klägerin der Erblasserin gemacht haben soll, besagt nach ~ 7 ~ Ansicht des Berufungsgerichts nicht; daß die Erblasserin die Pflichtteilsentziehung auf die ihr angeblich von der Klägerin zugefügten vorsätzlichen körperlichen Mißhandlungen habe stützen wollen«. Die Formulierung, die Klägerin habe ”Schwierigkeiten gemacht”, hat das Berufungsgericht . auch im Wege der Auslegung nicht dahin deuten können, daß die Klägerin die Erblasserin mißhandelt habe. Gegen diese auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Testamentsauslegung liegende Feststellung hat die Revision keine durch greifenden Rechtsrügen vorzubringen versucht. ^ IIo Dagegen sind die Angriffe der Revision begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, die Beklagte habe keine Forderung wegen rückständigen Lohnes gegen den Hachlaß. Die bisherigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil tragen diese Feststellung nicht; Der Sachverhalt muß vielmehr zunächst weiter aufgeklärt werden-. Die Beklagte hatte behauptet, sie sei bei der Erblasserin gegen Entgelt tätig gewesen. Die Höhe des Entgelts sei allerdings nicht ausdrücklich vereinbart gewesen, sie habe als angemessenen Lohn jedoch mindestens 400 bis $00,— IM monat- J| lieh zu beanspruchen gehabt. Erhalten habe sie nur eine Vergütung im Werte von 200,— DM. Für die Entscheidung kann erheblich werden, ob die Beklagte für ihre Tätigkeit bei der Erblasserin nach § 612 Abs 2 BGB mehr zu fordern hatte, als sie an Sachbezügen und Barlohn laufend empfangen hatte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil sind hierzu nicht eindeutig. Soweit das Berufungsgericht davon spricht, die Erbeinsetzung sei die Gegenleistung für die Dienste der Beklagten von 1936 bis zu dem Tode der Erblasserin gewesen, diese habe die ihr vertraglich zugesicherte Gegenleistung, die Erbschaft, bekommen, scheint das Berufungsgericht davon ausgegangen zu sein, daß die Beklagte ursprünglich weitergehende Lohn-ansprüche hatte» Gegen, eine solche Annahme könnte es vielleicht sprechen, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte habe sich als Entgelt für ihre Dienste begnügt mit den ihr gewährten Sachleistungen, mit Taschengeld und der Erwartung der ihr ursprünglich ausgesetzten Vermächtnisse, dann schließlich mit ihrer Erbeinsetzung« Sollte das Berufungsgericht, angenommen haben, daß die. Beklagte an Bohn mehr als die empfangenen Bar- und Sachbezüge zu fordern gehabt habe, dann wäre die weitere Feststellung, diese Ansprüche hätten durch die Erbeinsetzung abgegolten sein sollen, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen. Das Berufungsgericht hätte hierzu den gesamten Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, ob es dieser prozessualen Pflicht genügt hat; denn das Berufungsgericht hat es unterlassen, sich auch nur mit den wesentlichsten hierfür in Betracht kommenden Punkten auseinanderzusetzen. Aus dem unstreitigen Sachvortrag ergibt sich, daß die Erblasserin der Beklagten, weil sie sich dazu entweder rechtlich verpflichtet fühlte, oder aus Dankbarkeit alles und ihrer Adoptivtochter, der Klägerin, nichts zukoramen lassen wollte. Die Erblasserin und die Beklagte wußten, daß die Klägerin pflichtteilsberechtigt war. Das Berufungsgericht nimmt sogar an, sie seien sich bewußt gewesen, daß sie nicht bestimmt damit rechnen konnten, die Pflichtteilsentziehung werde durcjh-greifen. Bei dieser Sachlage hätte es möglicherweise den Interessen der Beklagten nicht entsprochen, auf ihre etwa bestehenden Lohnansprüche zu verzichten und sich durch die Erbeinsetzung abfinden zu lassen,. Es sind bisher auch keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, aus denen die Erblasserin auf einer solchen Abfindung bestanden haben soll. Ben Interessen der Erblasserin könnte es möglicherweise genügt haben, wenn die Beklagte ihre Forderung mit Rücksicht auf die Erblasserin bis zu deren Tod gestundet hätte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in der Erbeinsetzung eine Vereinbarung über die endgültige Abfindung für Lohnansprüche der Beklagten ^ sehen wollte, hätte es diese Annahme begründen müssen» Ba das angefochtene Urteil in diesem entscheidenden Punkte keine nähere Begründung enthält, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werdep, daß das Berufungsgericht bei der'den Vereinbarungen zuteil gewordenen Auslegung sich nicht aller wesentlicher in Betracht kommender Umstände bewußt gewesen ist. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird geklärt werden müssen, welche Lohnansprüche die Beklagte gegen die Erblasserin £ gehabt hat und ob sie wegen dieser Ansprüche befriedigt ist. Babei ist zu beachten, daß die Lohnansprüche für das Hilfspersonal der Heilpraktiker sich nach der Tarifordnung zur Regelung der Lohnund ArbeitsVerhältnisse für Hilfspersonen der Ärzte, Zahnärzte, Bentisten und Heilpraktiker vom 1. Februar 1939 in bereinigter Fassung vom Bezember 1948 richten, die auch nach 1945 nach einer dem Senat gemachten Auskunft allgemeinverbindlich weitergelten sollen. Ba die Beklagte wohl verschiedenartige Tätigkeiten bei der Erblasserin ausgeübt hat, muß geprüft werden, worin das Schwergewicht ihrer Tätigkeit bestand und ob sich ihre Lohnansprüche mit Rücksicht auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit nach der genannten oder eventuell einer anderen Tarifordnung bestimmen- Sofern das nicht zutrifft, wäre zu prüfen, ob die Erblasserin mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Höhe ihrer Vergütung getroffen hat. Dabei ist zu beachten, daß die Höhe der Vergütung auch stillschweigend vereinbart sein kann. Wenn die Beklagte sich jahrzehntelang mit einer bestimmten Vergütung begnügt, die Srblasserin ihr niemals 2u erkennen gegeben hat, daß sie sich zu einer höheren Vergütung verpflichten wolle, und auch die Beklagte der Srblasserin gegenüber niemals zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie eine höhere Vergütung beanspruche, könnte darin eine stillschweigende Vereinbarung liegen, die dahin geht, daß der Beklagten nur eine Vergütung in der Höhe zustehen sollte, in der sie ihr tatsächlich gewährt worden ist» Ihre Einsetzung als Vertragserbin wäre dann auch keine Gegenleistung für die von ihr geleisteten Dienste, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, sondern nur eine Belohnung, die die Erblasserin ihr möglicherweise dafür zugewandt hat, daß die Beklagte ihre Arbeitskraft der Erblasserin für ein geringes oder vielleicht gar für ein sehr geringes Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Haben die Parteien die Höhe der Vergütung weder stillschweigend noch ausdrücklich vereinbart und bestimmt sie sich auch nicht nach einer Tarif Ordnung, dann ist nach § 612 Abs 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehenc Welche Vergütung in dem zur Entscheidung stehenden Pall üblich gewesen ist, muß das Berufungsgericht feststellen. Es muß weiter feststellen, was die Beklagte von dieser Vergütung bereits empfangen hat. Dabei sind auch alle Sachbezüge, die ihr als Vergütung gewährt worden sind, mitzubewerten. Palls dann noch ein Anspruch der Beklagten auf rückständigen Lohn bestehen bleiben sollte, wird, wie dargelegt, wenn nicht ganz besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, nicht angenommen werden können, daß die Beklagte mit dem Abschluß des Erbvertrags auf diesen Anspruch verzichtet hat. Es wird vielmehr, soweit nicht ein Besonders gelagerter Ausnahmefall anzunehmen ist, dieser Anspruch bei der Berechnung des Pflichtteils als HacialaßVerbindlichkeit zu berücksichtigen sein. Palls ausnahmsweise ein Verzicht anzunehmen ist, ist gegebenenfalls zu prüfen, wieweit dieser Verzicht mit Rücksicht auf das etwa eingi*eifende Tarifvertragsrecht Überhaupt rechtswirksam ist. Zu beachten ist schließlich, daß die etwa noch rückständige Vergütung, die vor dem 20. Juni 1948 fällig geworden ist, nach §§ 16, 18 Rr 1 UmstG im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark umzustellen isto 1 Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden