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BGH

Gericht: BGH

1) Gesetz; ZPO § 519 Rechtssatz: Die Berufung ist auch dann ordnungsgemäss begründet., wenn in der Berufungsschrift stillschweigend auf die Begründung eines von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Armenrechtsgesuchts Bezug genommen wird, Rechtssatz: Ein Altersunterschied von 11 Jahren zwischen der älteren Ehefrau und dem Ehemann steht der Aufrechterhaltung der Ehe nicht entgegen, wenn die Ehe 20 Jahre ungetrübt bestanden hat„ Der V/iderspruch kann aber, unbeachtlich sein« wenn auch die Beklagte sich innerlich gänzlich von ihrer Ehe gelöst hat, Dafür kann sprechen? ohne sich um das Schicksal des anderen zu kümmern* Die Beklagte fasste den Entschluss* ihre Ehe scheiden zu lassen* Sie setzte sich deswegen auch mit einem Rechtsanwalt in Verbindung* Sie überlegte es sich dann aber anders und sah von der Klage ab« Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und in der Hauptsache darauf hingewiesen, dass sie jetzt arbeitsunfähig und auf eine Unterstützung durch den Kläger angewiesen sei. In diesem Gesuch hat sie die Anträge* die sie zu stellen beabsichtigte, angeführt und diese Anträge eingehend begründet0 Der Schriftsatz ist auch dem Kläger zugestellt worden. Dann hat die Beklagte am 9c April 1951 Berufung eingelegt und ihrer BerufungsSchrift die Anträge* die sie zu stellen beabsichtigte, hinzugefügt* Diese Anträge deckten sich mit den Anträgen, die sie bereits in ihrem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts aufgeführt hatte. Dass auch der Kläger und das Gericht das Armenrechtsge-such als Berufungsbegründung angesehen haben, hat das angefochtene Urteil zutreffend festgestellt0 Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Berufung der Beklagten nicht fristgerecht begründet worden ist» • hat das Berufungsgericht allerdings festgestelltf dass der Tatbestand des $ 48 Abs 1 EheG gegeben und dass auch der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe. zulässig ist. der Regel nur dann gegen die Aufrechterhaltung der Ehe gewertet werden, wenn dadurch von vornherein das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert worden ist. der Altersunterschied zwi-sehen den Ehegatten die Ehe nicht belastet, Lenn die Parteien haben 20 Jahre zusammengelebt, ohne dass es zwischen ihnen zu ernsten Störungen und Zerwürfnissen gekommen ist. Lie Kz'iso ihrer Ehe ist erst eingetreten, als die Beklagte sich einer Operation unterziehen und sich monatelang im Krankenhaus aufhalten musste«, Lieser Umstand war Anlass, dass der Kläger sich anderen Frauen zuwandte * Nachdem die Ehe sich in 20 Jahren ehelicher kann der Kläger sich nicht mehr auf den Altersunterschied als Grund einer unverschuldeten Ehe Zerrüttung berufen « Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (vgl insbesondere BGH2 2. dass jeder Ehegatte grundsätzlich für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung verantwortlich- ist« Er kann diese Verantwortung nicht in allen Füllen schlechthin unter Hinweis auf Opfer und Entbehrungen» die das innere und äussere Pesthalten an der ehelichen Gemeinschaft von ihm verlangt, von sich weisen* So kann auch ein Altersunterschied unter.Umständen? dass der Altersunterschied sich in späteren Jahren stärker auswirken kann« Geht der jüngere Ehemann trotzdem die Ehe ein, dann nimmt auch er diese Folgen bewusst auf sich« In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall kann er sich ihnen umsoweniger entziehen? Oie kann infolge der späteren Entwicklung jetzt ihrer inneren Jerte soweit entkleidet sein., dass ihre Aufrechterhaltung sittlich nicht mehr gerechtfertigt ist« Wesentlich ist daher auch die innere Einstellung des widersprechenden Ehegatten zu; seiner Ehe. Zs kommt darauf an, ob die. Sind seine Bemühungen dagegen nur gering gewe-; sen und hat er sich bald gleichgültig gegenüber dem Schicksal seiner Ehe gezeigt, dannkann dieser Umstand darauf hindeuten, dass auch er mit seiner Persönlichkeit nur zu einem geringen liaße in der Ehe aufgegangen ist. wegs kann von dem Ehegatten verlangt werden« dass er dadurch seine eigene Persönlichkeit aufgiht und sich selbst entwürdigt« Auch in einem solchen Pall wird aber zu prüfen sein« wie weit der widersprechende Ehegatte innerlich durch die Ehekrise betroffen ist« Der Vortrag des Klägers und die Einlassung der Beklagten dazu boten Anlass« den Sachverhalt auch in dieser Richtung zu prüfen«, Per Kläger hat behauptet, beide Parteien hätten nach der Trennung ihr eigenes Leben geführt und sich nicht mehr um den anderen Ehepartner gekümmert« Pie Beklagte habe auch seine Krankheit nicht zu dem Anlass genommen, eine Aussöhnung zu versuchen« Sie habe vielmehr selbst Anstalten getroffen, um die Scheidung der Ehe zu erwirken, und habe hiervon, schliesslich nur Abstand genommen« weil die Parteien sich über die Verteilung geringwertiger Gegenstände des Hausrats nicht hätten einigen können«, Pie Beklagte hat eingeräumt« sich wegen einer Ehescheidungsklage an einen Anwalt gewandt zu haben«, Sie hat auch sonst das Vorbringen des Klägers insoweit nicht ausdrücklich bestritten« Pie Behauptungen des Klägers könnten erheblich- sein, wenn aus ihnen zu schliesseri wäre« dass die . \1 enn die Beklagte sich selbst ihrer Ehe nicht mehr innerlich verbunden fühlt, würde sie auch durch die Scheidung nicht schwer betroffen werden« Sie würde dadurch nichts verlieren« was sie nicht schon seit Jahren unwiderbringlich verloren hat« Aus dem Gesichtspunkt der Versorgung der Beklagten allein könnte die Ehe im gegebenen Fall nicht aufrechterhalten werden» Eie Beklagte hat bisher immer allein für sich gesorgt» Sie bezieht auch jetzt noch eine allerdings geringe Rente* Eer Kläger ist zu 50 ■;£ erv/erbsbeschränkt. so dass er vielleicht kaum wieder Arbeit finden wird«-Er bezieht auch nur eine kleine Rente, von der er der Beklagten keine nennenswerten Beträge abgeben kann» Bass die Beklagte als seine Witwe vielleicht einmal in den Genuss einer Witwenpension kommen kann, ist bei dem Altersunterschied der Ehegatten allzu ungewiss«.'um entscheidend ins Gewicht zu fallen» Unter diesen Voraussetzungen würde das schwere Verschulden» das den Kläger an der Zerrüttung der Ehe trifft» der Scheidung nicht entgegenstehen» Hat auch die Beklagte jede innere Bindung an ihre Ehe verloren, dann würden sittliche Vferte, die zu schützen wären* nicht vorhanden sein» Eer Sinn der Aufrechterhaltung einer Ehe kann nur in der Anerkennung und in dem Schutz wesentlicher sittlicher und persönlicher Uerte. liegen» V/ürde die Ehe dieses Sinns entbehren» dann würde der Vi'derspruch der Beklagten im wesentlichen nur darauf abzielen, den ungetreuen Ehegatten durch seine Bindung an die Ehe zu bestrafen» Bamit würde das Institut der Ehe zu einem ihm wesensfremden Zweck missbraucht (BGH ÜER 51- 668 und BGH Urteil vom 14»2«1952 - IV ZR 181/50 -]« Eas Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob die Behauptungen des Klägers über das Verhalten der Beklagten nach der Trennung der Parteien zutreffend sind und ob sie den Schluss rechtfertigen, dass auch die Beklagte sich jetzt innerlich gänzlich von dem Kläger und ihrer Ehe losgesagt hat»

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 48 EheG
BerufungsgerichtEheAltersunterschiedEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

2471 086
2 ^
Für das Nachschlagewerk!
Nicht _für die Amtliche Sammlung!
1)	Gesetz; ZPO § 519
Rechtssatz: Die Berufung ist auch dann ordnungsgemäss begründet., wenn in der Berufungsschrift stillschweigend auf die Begründung eines von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Armenrechtsgesuchts Bezug genommen wird,
2)	Gesetz:	EheG § 43 Abs 2
Rechtssatz: Ein Altersunterschied von 11 Jahren zwischen der älteren Ehefrau und dem Ehemann steht der Aufrechterhaltung der Ehe nicht entgegen, wenn die Ehe 20 Jahre ungetrübt bestanden hat„ Der V/iderspruch kann aber, unbeachtlich sein« wenn auch die Beklagte sich innerlich gänzlich von ihrer Ehe gelöst hat, Dafür kann sprechen? dass sie sich während 8-jahriger ' Trennung überhaupt nicht mehr um ihren Ehegatten gekümmert? vielmehr selbst Anstalten getroffen hat, die Scheidung der Ehe zu erreichen, und hiervon nur abgesehen hat* weil die Ehegatten sich über die Verteilung des Hausrats nicht einigen konnten,
 Aktenzeichen: IV ZR 64/52 -
Urteil des BGH vom 14« Juli 1952	ODG Frankfurt

IV ZR 64/52
Verkündet am 14. Juli 1952 Klette Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers«, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeasbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
- prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1952 unter Uitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch. Baske, Johannsen, Br.v.Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.U. vom 22. Januar 1952 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten. Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im XI amen de
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 des Invaliden Friedrich F
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 seine Ehefrau Anna F
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 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 In Jahre 1922 haben der damals noch nicht ganz 22-jährige Kläger und die fast 33-jährige Beklagte geheiratet« Die Beklagte hatte eine einträgliche Stellung als Kontoristin bei der "Frankfurter Zeitung"? in der sie monatlich 400?- LI verdiente* Sie behielt diese Stellung auch nach der Eheschliessung weiter«, Der Kläger hatte als Handwerker nur einen geringen Verdienst0 Die She verlief 20 Jahre harmonisch« blieb jedoch kinderlos« Die Beklagte kaufte für den Kläger zunächst ein Llotorrad mit Beiwagen und später einen Personenkraftwagen* Sie liess ihn Autofahren lernen und verschaffte' ihm nach einiger Zeit eine etwas einträglichere Stellung als städtischer Angestellter«
Im Jahre 1941 musste die Beklagte sich einer Operation unterziehen* Während dieser Zeit knüpfte der Kläger be-ziehungen zu anderen Frauen an? die er auch? nachdem die Beklagte aus dem Krankenhaus entlassen war« fortsetzte«•
Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien* Die Beklagte verzieh dem Kläger seine Verfehlungen* Spannungen bestanden jedoch nach wie vor? die schliesslich dazu führten? dass die Beklagte am 16* Dezember 1942 die eheliche Johnung verliess« Drei Konate vorher hatte der letzte eheliche Verkehr stattgefunden« Während der Trennung lebte jeder Ehegatte für sich? ohne sich um das Schicksal des anderen zu kümmern* Die Beklagte fasste den Entschluss* ihre Ehe scheiden zu lassen* Sie setzte sich deswegen auch mit einem Rechtsanwalt in Verbindung* Sie überlegte es sich dann aber anders und sah von der Klage ab«
Der Kläger ist jetzt 50 £ arbeitsunfähig« Er bezieht eine monatliche Rente von etwa 120 DI»! und lebt mit einer
 
anderen Frau zusammen. Auch die Eeklagte bezieht eine Rente von 90 DLL Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus & 48 EheG. Er hat behauptet: Die Beklagte habe stets das Regiment in der Ehe geführt„ Die Kraftfahrzeuge habe sie angeschafft, da sie selbst gern Auto gefahren sei* Sie habe auch selbst einen Führerschein erworben. Schon zu der Zeit., als noch keinerlei Grund dafür bestanden habe, habe sie ihn in kleinlicher ’./eise mit Eifersucht verfolgt und auch den Garagenschlüssel an sich genommen. Wahrend des Krieges habe sie den Kraftwagen verkauft und den Erlös für sich verwandt. Von ihrem Entschluss. die Ehe scheiden zu lassen, habe sie nur Abstand genommen» weil sie sich über die Verteilung des geringen Hausrats nicht hätten einig werden können.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und in der Hauptsache darauf hingewiesen, dass sie jetzt arbeitsunfähig und auf eine Unterstützung durch den
 Kläger angewiesen sei. Wenn die Ehe geschieden werde, verliere sie ihr Anrecht auf die Witwenpension .
Das Landgericht hat die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» indem es den Widerspruch der Beklagten für zulässig und auch für beachtlich erklärt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der der Kläger weiter die Scheidung der Ehe begehrt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent s cheidungsgründe:
Die Revision kann nicht geltend machen, dass die Berufung der Beklagten nicht fristgerecht begründet und
 
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daher als unzulässig zu verwerfen sein Die Beklagte hat zunächst am 15«- I.Iärz-1951 durch ihre beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwaltin um Bewilligung des Armenrechts für die Bertifung nachgesucht. In diesem Gesuch hat sie die Anträge* die sie zu stellen beabsichtigte, angeführt und diese Anträge eingehend begründet0 Der Schriftsatz ist auch dem Kläger zugestellt worden. Der Kläger hat sich dazu in seinem am 22. März 1951 eingegangenen Schriftsatz ausführlich geäussert. Dann hat die Beklagte am 9c April 1951 Berufung eingelegt und ihrer BerufungsSchrift die Anträge* die sie zu stellen beabsichtigte, hinzugefügt* Diese Anträge deckten sich mit den Anträgen, die sie bereits in ihrem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts aufgeführt hatte. Die Berufungsschrift enthielt damit schon einen Teil der Angaben, die nach dem Gesetz in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. 3ie entspricht allerdings, für sich betrachtet, nicht den Anforderungen, die § 519 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegrün-dungaschrift stellt, da in ihr die Eerüfungsgründe nicht im einzelnen aufgeführt sind. Die Berufungsbegründung kann aber .durch eine Bezugnahme auf andere, früher eingereichte Schriftsätze, die gleichfalls von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sind und in dieselbe Richtung wie die Berufungsbegründung zielen,, ersetzt werden. Diese Voraussotzungen sind bei einem von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Armenrechtsgesuch gegeben (vgl BGH Urteil vom 2. April 1952 - II 2B 7/52 -). Die Bezugnahme auf das Armenrechtsgecuch braucht auch nicht ausdrücklich erklärt zu sein. 2s genügt, wenn der Inhalt der Berufungsschrift bei Berücksichtigung der gesamten Lage des Rechtsstreits erkennen lässt, dass eine
 
Bezugnahme auf das früher eingereichte Armenrechtsgesuch gewollt ist« Auch das Reichsgericht hat in J\7 1937* 1439 eine solche ”stillschweigende” Bezugnahme genügen lassen« wenn auch der hier zu entscheidende Pall in verschiedener Hinsicht anders liegt als derjenige, der den Gegenstand der Entscheidung des Reichsgerichts bildete;, so lässt die Berufungsschrift doch auch hier deutlich erkennen, dass sie zur Begründung im einzelnen auf das früher eingereichte Armenrechtsgesuch Bezug nehmen wollte« Bas Urteil des Landgerichts konnte- wenn die Beklagte nicht selbst widerklage erheben wollte« nach Lage der Sache überhaupt nur in der Richtung angefoch-ten werden, dass sie sich gegen die Ausführungen über die V.ürdigung der Beachtlichkeit des Viderspruchs wandte und dass sie hilfsweise begehrte, den Klager für schuldig zu erklären« In dieser Richtung hatte die Beklagte auch ihr Armenrechtsgesuch begründet und dementsprechende Anträge angekündigt« V/enn sie dann in der Berufungsschrift dieselben Anträge wiederholte, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass sie damit auch zugleich die von ihr schon vorher in Armenrechtsgesuch vorgetragenen Gründe im einzelnen wiederholen wollte« Bass die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch noch -nicht ergangen war,, ist jedenfalls hier, wo es sich um eine Ehesache handelt, unerheblich« Y#urde das Armenrecht nicht bewilligt, dann hatte die Beklagte ohnehin keine andere Häßlichkeit, als das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen oder es zurückzunehmen.
Vfttrde das Armenrecht nur für den Hilfsantrag bewilligt, wie es tatsächlich auch nur geschehen ist, dann würde es für die Beklagte doch keine höheren Gebühren verursachen, wenn sie dennoch das Rechtsmittel mit den in
 
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der Berufungsschrift enthaltenen Anträgen durchführte• Dass die Beklagte selbst eine Bezugnahme auf das vorangegangene Araenrechtsgesuch gewollt hat. ergibt ihr am 60 November 1951 eingegangener Schriftsatz, in dem es einleitend heisst; «trage ich ...„ noch folgendes vor”. Dass auch der Kläger und das Gericht das Armenrechtsge-such als Berufungsbegründung angesehen haben, hat das angefochtene Urteil zutreffend festgestellt0 Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Berufung der Beklagten nicht fristgerecht begründet worden ist»	•
Dagegen ist die Revision insov/eit begründet, als der Kläger eine Verletzung sachlichen Rechts rügt. Zutreffend und von der Revision nicht angefochten. hat das Berufungsgericht allerdings festgestelltf dass der Tatbestand des $ 48 Abs 1 EheG gegeben und dass auch der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe. zulässig ist. v;eil der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat*
Aber die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Beachtlich-keit des Widerspruchs bejaht hat. sind in Ergebnis begründet. Die Entscheidung darüber» ob der v.'i der Spruch des schuldlosen Eheteils nach § 48 Abs 2 EheG beachtlich ist, ist - wie der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung BGKZ 1, 87 ff ausgeführt hat - -unter Würdigung aller Umstände der konkreten Ehe und in Würdigung des gesamten Verhaltens beider Ehegatten zu treffen. Dabei ist es bedeutsam, ob und in welchem Maße die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Llaße diese entwicklungsfähig war.
Es gilt festzustellen, wie weit sich in der konkreten Ehe deren Yfesen bereits erfüllt hat, und ob die gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten an liefe und Pulle soviel gewonnen haben, dass sie zu einem gemeinsamen Lebensinhalt geworden sind, der beide Ehegatten, auch wenn der aus der Ehe strebende Teil sich dessen nicht bewusst ist, innerlich verbindet und verpflichtet. Aus dieser inneren Bindung kann entnommen werden«, wie stark der widersprechende Ehegatte durch die Scheidung betroffen wird. Je mehr er in die Ehe hineingewachsen, seelisch und geistig von ihr abhängig geworden ist, desto stärker ist das Gewicht seines Viderspruchs. Lass dabei auch die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Bestand der Ehe, der Versorgungsgedanke, mitberüeksichtigt werden muss, hat der Senat wiederholt ausgespi*ochen<>
Y/ie der Senat in seinem Urteil vom 21, März 1951*
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- IV ZR 76/50 - (NJu 51? 439) ausgeführt hat, kann ein erheblicher Altersunterschied zwischen zwei Ehegatten in. der Regel nur dann gegen die Aufrechterhaltung der Ehe gewertet werden, wenn dadurch von vornherein das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert worden ist. Insoweit hat, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. der Altersunterschied zwi-sehen den Ehegatten die Ehe nicht belastet, Lenn die Parteien haben 20 Jahre zusammengelebt, ohne dass es zwischen ihnen zu ernsten Störungen und Zerwürfnissen gekommen ist. Lie Kz'iso ihrer Ehe ist erst eingetreten, als die Beklagte sich einer Operation unterziehen und sich monatelang im Krankenhaus aufhalten musste«, Lieser Umstand war Anlass, dass der Kläger sich anderen Frauen zuwandte * Nachdem die Ehe sich in 20 Jahren ehelicher
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Gemeinschaft erfüllt hat? kann der Kläger sich nicht mehr auf den Altersunterschied als Grund einer unverschuldeten Ehe Zerrüttung berufen « Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (vgl insbesondere BGH2 2. 255 = Lindenmaier-Möhring ITr 5 zu 5 48 Abs 2 EheG) ? dass jeder Ehegatte grundsätzlich für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung verantwortlich- ist« Er kann diese Verantwortung nicht in allen Füllen schlechthin unter Hinweis auf Opfer und Entbehrungen» die das innere und äussere Pesthalten an der ehelichen Gemeinschaft von ihm verlangt, von sich weisen* So kann auch ein Altersunterschied unter.Umständen? wie sie hier von Berufungsgericht festgestellt sind? den jüngeren Ehegatten nicht die sittliche Berechtigung dafür geben? dass er seine eheliche Gesinnung aufgibt, Tut er es dennoch, so ist für die sittliche .Wertung diese seine Willensentscheidung? nicht der Altersunterschied, der ihn zu seiner Entscheidung geführt haben mag. als der ausschlaggebende Grund für das Scheitern der Ehe anzusehen. Die sittliche Berechtigung für eine solche Entscheidung und Einstellung kann der jüngere Ehegatte insbesondere auch nicht auf. die Erwägung-gründen? dass, der ältere die grössere.Verantwortung für das Scheitern der. Ehe trage?, da er diese Folge habe voraussehen müssen« Denn es ist für beide in gleicher -. Weise voraussehbar? dass der Altersunterschied sich in späteren Jahren stärker auswirken kann« Geht der jüngere Ehemann trotzdem die Ehe ein, dann nimmt auch er diese Folgen bewusst auf sich« In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall kann er sich ihnen umsoweniger entziehen? als er während der Ehe durch die Beklagte viele wirtschaftliche Vorteile erfahren hat« So konnten sich die
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Parteien ein Kraftfahrzeug anschaffen, nur weil die Be klagte erheblich mitverdient hat* Die Beklagte war es -auch, die dem Kläger eine einträglichere Stellung verschaffte „
Der Umstand, dass die Ehe 20 Jahre bestanden hat und dass der Kläger der Beklagten zu Dank verpflichtet ist. rechtfertigt es freilich noch nicht, die Ehe in jedem Palle aufrechtzuerhalten. Oie kann infolge der späteren Entwicklung jetzt ihrer inneren Jerte soweit entkleidet sein., dass ihre Aufrechterhaltung sittlich nicht mehr gerechtfertigt ist« Wesentlich ist daher auch die innere Einstellung des widersprechenden Ehegatten zu; seiner Ehe. Zs kommt darauf an, ob die. Beweggründe für seinen Widerspruch wehrhaft sxxf seiner sittlichen Überzeugung von den Werten dieser Ehe beruhen. Schlüsse darauf können aus seinem eigenen Verhalten während der Krisenzeit der Ehe gezogen werden« Je mehr der Ehegatte sich selbst bemüht hat. dazu beizutragen, die Krise zu überwinden, desto mehr ist an-zun'ehnen, dass er von der verpflichtenden Kraft des sittlichen Gehalts der Ehe getrieben und bestimmt wird«. Sind seine Bemühungen dagegen nur gering gewe-; sen und hat er sich bald gleichgültig gegenüber dem Schicksal seiner Ehe gezeigt, dannkann dieser Umstand darauf hindeuten, dass auch er mit seiner Persönlichkeit nur zu einem geringen liaße in der Ehe aufgegangen ist. Sein Jiderspruch hat dann ein geringeres Gewicht. Dabei muss allerdings stets berück--sichtigt werden, wie schwer der Ehegatte von seinem Ehepartner gekränkt worden ist, und ob es ihm bei der Art und Schwere der Kränkung zugemutet werden konnte, sich um den Portbestand der Ehe zu bemühen. Keines-
 
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wegs kann von dem Ehegatten verlangt werden« dass er dadurch seine eigene Persönlichkeit aufgiht und sich selbst entwürdigt« Auch in einem solchen Pall wird aber zu prüfen sein« wie weit der widersprechende Ehegatte innerlich durch die Ehekrise betroffen ist«
Der Vortrag des Klägers und die Einlassung der Beklagten dazu boten Anlass« den Sachverhalt auch in dieser Richtung zu prüfen«, Per Kläger hat behauptet, beide Parteien hätten nach der Trennung ihr eigenes Leben geführt und sich nicht mehr um den anderen Ehepartner gekümmert« Pie Beklagte habe auch seine Krankheit nicht zu dem Anlass genommen, eine Aussöhnung zu versuchen« Sie habe vielmehr selbst Anstalten getroffen, um die Scheidung der Ehe zu erwirken, und habe hiervon, schliesslich nur Abstand genommen« weil die Parteien sich über die Verteilung geringwertiger Gegenstände des Hausrats nicht hätten einigen können«, Pie Beklagte hat eingeräumt« sich wegen einer Ehescheidungsklage an einen Anwalt gewandt zu haben«, Sie hat auch sonst das Vorbringen des Klägers insoweit nicht ausdrücklich bestritten« Pie Behauptungen des Klägers könnten erheblich- sein, wenn aus ihnen zu schliesseri wäre« dass die . Beklagte sich jetzt selbst.innerlich von ihrer Ehe . gelöst hat« Pann v/are die Ehe der Parteien jetzt nur noch eine leere Form, deren Aufrechterhaltung sittlich nicht gerechtfertigt wäre«,
\1 enn die Beklagte sich selbst ihrer Ehe nicht mehr innerlich verbunden fühlt, würde sie auch durch die Scheidung nicht schwer betroffen werden« Sie würde dadurch nichts verlieren« was sie nicht schon seit Jahren unwiderbringlich verloren hat« Aus dem Gesichtspunkt der Versorgung der Beklagten allein könnte die
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Ehe im gegebenen Fall nicht aufrechterhalten werden» Eie Beklagte hat bisher immer allein für sich gesorgt» Sie bezieht auch jetzt noch eine allerdings geringe Rente* Eer Kläger ist zu 50 ■;£ erv/erbsbeschränkt. so dass er vielleicht kaum wieder Arbeit finden wird«-Er bezieht auch nur eine kleine Rente, von der er der Beklagten keine nennenswerten Beträge abgeben kann» Bass die Beklagte als seine Witwe vielleicht einmal in den Genuss einer Witwenpension kommen kann, ist bei dem Altersunterschied der Ehegatten allzu ungewiss«.'um entscheidend ins Gewicht zu fallen»
Unter diesen Voraussetzungen würde das schwere Verschulden» das den Kläger an der Zerrüttung der Ehe trifft» der Scheidung nicht entgegenstehen» Hat auch die Beklagte jede innere Bindung an ihre Ehe verloren,
 dann würden sittliche Vferte, die zu schützen wären* nicht vorhanden sein» Eer Sinn der Aufrechterhaltung einer Ehe kann nur in der Anerkennung und in dem Schutz wesentlicher sittlicher und persönlicher Uerte. liegen» V/ürde die Ehe dieses Sinns entbehren» dann würde der Vi'derspruch der Beklagten im wesentlichen nur darauf abzielen, den ungetreuen Ehegatten durch seine Bindung an die Ehe zu bestrafen» Bamit würde das Institut der Ehe zu einem ihm wesensfremden Zweck missbraucht (BGH ÜER 51- 668 und BGH Urteil vom 14»2«1952 - IV ZR 181/50 -]«
Eas Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob die Behauptungen des Klägers über das Verhalten der Beklagten nach der Trennung der Parteien zutreffend sind und ob sie den Schluss rechtfertigen, dass auch die Beklagte sich jetzt innerlich gänzlich von dem Kläger und ihrer Ehe losgesagt hat»
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Dafür kann es wesentlich sein, aus welchen Gründen sie den Entschluss fasste, ihre Ehe scheiden zu lassen und welche Erwägungen sie bestirnten, diese Absicht wieder aufzugeben«,
Dr.Lersch Raske Johannsen v«ferner BR Scheffler
 ist in Urlaub und dadurch' an der Unterschrift verr hindert 0
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