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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm grundlos den ehelichen Verkehr verweigert, ihn mit fortgesetzten grundlosen Vorwürfen wegen .angeblicher ehewidriger Beziehungen zu anderen Frauen verfolgt und dabei ständig mit Ausdrücken wie, "Hurenkerl, . Die Kinder seien verwahrlost; so dass der zweite Sohn der Fürsorge habe überwiesen werden müssen; der älteste sei zeitweilig mit einem Wanderzirkus durch gegangen und auch über den jüngsten seien Klagen laut geworden. Erst als sie, die Beklagte, ihn ik* Sommer 1946 in Mannheim aufgesucht habe, sei er mit ihr nach Konz zurückgekehrt, habe jedoch die Beziehungen zu der Zeugin Gund nicht aufgegeben, wie sie durch Einsicht^ nähme in einen Brief des Klägers an die Zeugin vom 15. Vielmehr habe er keinen Briefwechsel mit der Zeugin fortgesetzt, ihr die Ehe nach Scheidung von der Beklagten erneut versprochen' , und sie schliesslich durch Vorspiegelung >einer schweren Erkrankung’ veranlasst, nach Konz zu kommen, wo sie drei Wochen bei.* Kläger diese Beziehungen gelöst, weil er inzwischen mit einer anderen Frau, der Zeugin die seiner Mutter den,Haushalt führe, ein ehebrecherisches Verhältnis angeknüpft habe, das noch andauere• Auch Dritte hätten hiervon durch Äusserung der Zeugin Kenntnis erhaltene Der Kläger hat diese Behauptung der Beklagten bestrittene ' • Das Berufungsgericht erblickt in diesem Verhalten der Beklagten schwere Eheverfehlungen, die nach seiper Über seugung auch wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben* Es stellt aber weiter fest, dass auch der Kläger bei den Streitigkeiten der Parteien es nicht an Beschimpfungen der Beklagten habe fehlen lassen, -dass er.mit der Zeugin Grund ein längwährendes ehebrecherisches Verhältnis unterhalten und dieses nach der im August 1946 erfolgten Verzeihung fortgesetzt und schliesslich auch zu der -Zeugin in einem un- Das Berufungsgericht erblickt in diesem Verhalten des;Klägers ebenfalls eheliche Verfehlungen, * und zwar solche, die ihrem Wesen nach schwerer seien, als die der Beklagten und die auch in ihrer zerrüttenden Wirkung besonders ernstlich zu bewerten seien. fungen und Verunglimpfungen des Klägers durch die Beklagte, sondern auch zu der Vernachlässigung der Kinder, die in eine Zeit falle, in der die Familienver-hältni^se durch das Verschulden des Klägers zerrüttet gewesen seien, so dass es an den Voraussetzungen für eine geordnete;Haushaltsführung gefehlt habe. Das Berufungsgericht habe aus dem, was beide Parteien hierzu vorgetragen haben,* die Überzeugung gewonnen, dass durch die Erhebung.dieser Beweise zugunsten des Klägers nur die Feststellung sich habe ergeben können, dass auch schon früher die.Be Ziehungen der Parteien ähnlichen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, wie das für die letzte Vergangenheit der Fall gewesen sei, dass aber ein sicherer Nachweis dafür, dass der Kläger damals zu dem Verhalten der Beklagten keinen.Anlass gegeben.habe, durch die angebotenen Beweise nicht erbracht werden könne. Das Berufungsgericht sehe daher sowohl auf Grund des festgestellten Sachverhalts wie auch unter Berücksichtigung der durch weitere Beweiserhebung möglicherweise noch zu.gewinnenden Peststellungen als sicher an, dass schuldhafte beiderseitige EheVerfehlungen zu der Zer- . Das Berufungs- 7 gericht will offenbar - wenn dies auch in seinen Aus-führungen nicht ganz klar hervortritt - einmal zugun-sten des Klägers unterstellen, dass die Beklagte diesen schon in früheren Jahren, nämlich vor Erhebung \ seiner zurückgenommenen Scheidungsklage aus dem Jahre 1942 beschimpft, bei anderen schlecht gemacht und der - Durch diese Unterstellung ist der Kläger nicht beschwert» Das Berufungsgericht will aber offenbar weiter - zu Ungunsten des Klägers - unterstellen, dass«dieser sich damals ähnlicher Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit für die Gegenwart festgestellt sind und dass die unterstellten Verfehlungen der Beklagten mit den unterstellten Verfehlungen des Klägers in Wechselbeziehung gestanden hätten, d»h» durch diese veranlasst oder mitveranlasst seien oder doch gemäss § 43 Satz 2 EheG ihre Rechtswirkung als Grundlage eines Scheidungsbegehrens verloren hätten» In dieser Unterstellung erblickt die Revision mit Recht einen den Kläger beschwerenden Verstoss gegen § 286 ZBO. Das Berufungsurteil enthält aber keine näheren Reststellungen darüber, worin die damaligen Verfehlungen des Klägers und ihr Zusammenhang mit den unterstellten Verfehlungen der Beklagten bestanden haben» Es lässt nicht ein- Bas ver-stösst angesichts der substantiierten Behauptungen, die der Kläger über das frühere Verhalten der Beklagten aufgestellt hatte, gegen den Grundsatz des § 286 ZPO. rufungsgericht offenbar annimmt, auf Grund seines jetzi gen Verhaltens die Beweislast für die frühere Zeit, die wie oben ausgeführt, der Beklagten obliegt, zu dem'Nachteil des Klägers umkehren. an sich für begründet angesehen, so dass es auf diese früheren Verfehlungen der Beklagten insoweit nicht mehr ankam* Bei der Prüfung der Präge, ob das Scheidungsbegehren des klagenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 EheG sittlich gerechtfertigt ist, ist jedoch das beiderseitige Geöämtverhalten der Ehegatten zu würdigen und abzuwägen und danach, zu trachten, ein lebenswahres Bild der Ehe zu gewinnen (EG JW 1928, 904 /für die Zumutungsfrage nach § 1568 BGBj7; II« Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend dargelegt, inwieweit Beklagten bestanden, bezogen sie sich unmittelbar auf das vom*Berufungsgericht festgestellte ehebrecherische Verhalten des Klägers, so dass es einer näheren Erör-terung dieses Zusammenhangs (abgesehen, von der oben . ist und welche der beiden Parteien durch ihr Verhal- \ ten diese Grundlagen vorwiegend bestimmt hatte* Das Ergebnis dieser Prüfung'hätte, wie die Revision mit ^ Recht ausführt, möglicherweise auch die Würdigung n ; der neueren Verfehlungen.der Beklagten beeinflussen können. steift es das Berufungsgericht bei der Präge, ob das Scheidüngsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt sei, nicht nur auf diesen' Zusammenhang der beiderseitigen Verfehlungen, sondern auch auf die Schwere der Eheverfehlungen des Klägers und den Grad ihrer ehezerrüttenden Wirkung ab, die nach §43 Satz'2 EheG schon für sich, auch wenn ein Zusammenhang unter den Verfehlungen nicht besteht, dem Scheidungsbegehren des Klä-* gers die sittliche Rechtfertigung nehmen konnten (RG 167, 267)o ; • Mit Recht rügt die Revision jedoch weiter, dass bei der Prüfung der Präge, ob das Scheidüngsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt sei, auch hätte untersucht werden müssen, ob von Seiten der .'Beklagten her noch die Wiederherstellung .einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft für den Pall erwartet werden kann, dass der Kläger sich von seinem bisherigen ehewidrigen Verhalten abwenden und in Zukunft die echte eheliche Gesinnung betätigen würde '(vgl RG DR 1940, 1675). Zu Zweifeln nachtdieser Richtung mussten insbesondere die Peststellungen Anlass geben, die das Berufungsgericht zur Präge der Beacht-lichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegenüber dem hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers getroffen hat. Es hat nämlich dazu folgendes ausgeführt: -Aus der Bekundung der Zeugin sei zu entnehmen, dass die Beklagte ohne akuten Anlass jäie heimkehrenden Kinder mehrfach mit der Präge empfangen habe, ob sie von ihrem «Hurenpap”, dem «Saukerl” kämen« Daraus sei zu folgern, dass die Beklagte nicht aus besonderem Anlass , in der Erregung gehandelt habe, sondern von einer zutiefst feindseligen Einstellung gegen den Kläger beherrscht gewesen sei« Wegen dieser Gesinnung der Beklagten und auf Grund ihres persönlichen Eindruckes habe das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass dem Widerspruch der Beklagten nebst der Befürchtung, Unterhaltsansprüche zu verlieren, kein anderes Motiv zugrunde liege, als Gehässig keit und der Wunsch, dem Kläger Schwierigkeiten zu bereiten« Diese Feststellungen durften auch bei der nach § 43 Satz 2 EheG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen der Parteien, namentlich im Hinblick auf die Frage, in welchem Maß sich in ihrem Verhalten ein Mangel an ehelicher Gesinnung kundgetah hatte, nicht ausser Betracht bleiben« Die Darlegungen des Berufungsgerichts aber lassen nicht erkennen, ob es sie auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hat« Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 EheG gegeben sind, Das ist dann ohne weiteres .zu verneinen,, wenn die'Auffassung des Berufungsgerichts, dass das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Kinder die Aufrechter^K " haltung’der Ehe erfordere, zu Hecht besteht. Da die erörterten Mängel des Berufungsurteils wie zu I und III oben ausgeführt, eine Ergänzung seiner tatsächlichen Feststellungen zu den behaupteten Verfehlungen der Parteien sowie eine umfassendere Würdigung dieser Verfehlungen in dem dargelegten Sinn erforderlich machen und deshalb zu einer Zurückverweisung des für das Revisionsgericht noch nicht zur Entscheidung reifen Rechtsstreits an das Berufungsgericht nötigen, wird dieses gegebenenfalls auch die Frage, ob § 48 Abs 3 EheG.durchgreift, auf Grund des Ergebnisses der neuen mündlichen Verhandlung erneut zu prüfen haben, wenn auch die Begründung, die es für seine Auffassung in diesem Punkte gegeben hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bas Berufungsgericht konnte diese Besorgnis auch^ schon durch die dem Kläger mit der Scheidung gegebenen Möglichkeit einer Wiederverheiratung begründen, auch wenn es eine entsprechende Absicht des Klägers nicht feststellte (obwohl eine solche Feststellung auf Grund der Stellung, die die Zeugin Keppler mit ihrem Kind innerhalb des gemeinsamen Haushalts des Beklagten und seiner Mutter einnimmt, naheliegen konnte). Es konnte dabei nicht nur die zu erwartende Lockerung der Bindung des Klägers an seine Kinder, sondern auch den Um-♦stand berücksichtigen, dass eine^Scheidung mit der Möglichkeit der Wiederverheiratung für den Kläger die Aus-

Zitierte Normen: § 43 EheG § 286 ZPO § 43 EheG § 286 ZPO § 43 EheG § 1353 BGB
EheZeuginKindVerfehlungBerufungsgerichtParteiEheGKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 17« Januar 1952 Klett, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2501 0.05
Im Namen des .Volkes
♦
♦
#	In	dem Rechtsstreit
 des Schneidermeisters Alfred Jacob W
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Maria Katharina	geb.
HW in	B^m^trasse^l
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
in
 hat der IV. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die
• ^
mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Johannsen Pr.Kregel und Pr.von Werner
.für Recht erkannt:
,	*	t V	%
Pas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9* Januar 1951 wird aufgehoben. Per Rechtsstreit wird 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung j auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge- . ^ rieht zurückverwiesen. . '
Von Rechts wegen
- 2 T
Tatbestand^
♦ Die Parteien, der Kläger 41, die Beklagte 44 Jahre alt, haben am 25. August 1931 miteinander die Ehe geschlossen, aus der drei lebende, jetzt 19,,.17 und 9 Jahre alte Söhne hervorgegangen sind. Ein 1937 geborener Knabe ist nach Wenigen Wochen verstorben, ausserdem hatte die Bekl'agte im Jahre 1936 eine Totgeburt. ' Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat.Ende August 1946 stattgefunden. Am 2. September 1946 hat der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und ist zu seiner Muiiter gezogen, bei der, er noch jetzt wohnt. Der Kläger hat im Frühjahr 1947 die vorliegende, zunächst nur auf § 43 des EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, nachdem er in zwei früheren Scheidungsverfahren, dem einen etwa im Jahre 1935, dem
 zweiten im Jahre 1942, seine Klage mit Bücksicht auf *
% » p * die vorhandenen Kinder wieder zurückgehonmien hatte.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm grundlos den ehelichen Verkehr verweigert, ihn mit fortgesetzten grundlosen Vorwürfen wegen .angeblicher ehewidriger Beziehungen zu anderen Frauen verfolgt und dabei ständig mit Ausdrücken wie, "Hurenkerl, . Drecksau" und ähnlichen Worten beschimpft.. In gleicher We&se habe sie sich über ihn den Kindern und dritten Personen gegenüber ausgelassen. Auch habe Sie Dritten *
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gegenüber geäussert;. er sei geschlechtskrank geweseh. Weiter hat er behauptet,, die Beklagte habe den*Haushalt vernachlässigt, die Kinder verkommen .lassenvünd,,> . weder für deren leibliches noch für ihr seelisches <Wohlc,
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gesorgt. Die Kinder seien verwahrlost; so dass der zweite Sohn der Fürsorge habe überwiesen werden müssen; der älteste sei zeitweilig mit einem Wanderzirkus durch gegangen und auch über den jüngsten seien Klagen laut geworden. Endlich habe ihn die Beklagte geschäftlich zu ruinieren versucht, indem sie verbreitet habe, er arbeite zu teuer. Der Kläger hat daher/beantragt, die
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Ehe der Parteien aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten..SieN hat die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, die Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe ausschliesslich den Kläger. Er habe sich nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, anstatt zu seiner Familie, zu der Zeugin	.ach
 begeben. Dieser gegenüber habe er sich als Ieäig ausgegeben, ihr die Ehe versprochen und mit ihr in wilder Ehe gelebt. Erst als sie, die Beklagte, ihn ik* Sommer 1946 in Mannheim aufgesucht habe, sei er mit ihr nach Konz zurückgekehrt, habe jedoch die Beziehungen zu der Zeugin Gund nicht aufgegeben, wie sie durch Einsicht^ nähme in einen Brief des Klägers an die Zeugin vom 15. August 1948 erfahren habe. Vielmehr habe er keinen Briefwechsel mit der Zeugin fortgesetzt, ihr die Ehe nach Scheidung von der Beklagten erneut versprochen' , und sie schliesslich durch Vorspiegelung >einer schweren Erkrankung’ veranlasst, nach Konz zu kommen, wo sie drei Wochen bei.* seiner Mutter geblieben und erneut zu .ilhm
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in intime Beziehungen getreten sei. Später'häbe der
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Kläger diese Beziehungen gelöst, weil er inzwischen mit einer anderen Frau, der Zeugin	die	seiner
 Mutter den,Haushalt führe, ein ehebrecherisches Verhältnis angeknüpft habe, das noch andauere• Auch Dritte hätten hiervon durch Äusserung der Zeugin Kenntnis erhaltene
 Der Kläger hat diese Behauptung der Beklagten bestrittene	'	•
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung.die Klage abgewiesen• Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge die Klage auch auf §
48 EheG- gestützt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurilckge-wiesen und die Revision zugelassen«
Mit der von ihm eingelegten Revision verfplgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter« Die Beklagte', die einer Scheidung der Ehe auch aus § 48 EheG wider-spricht, beantragt Zurückweisung der Revision,
 EntscheidTOgsgründe: ‘
I, Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für :
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einen Scheidungsanspruch des Klägers aus § 43. Abs 1 EheG an sich für gegeben,- indem es feststeilt, dass die Beklagte	„	'
a)seit langem in einer auch durch die etwaigen Eheverfehlungen des Klägers* nicht zu rechtfertigenden und durch das Milieu der Parteien nicht entschuldbaren Weise den Kläger beschimpft und ihn auch in Gegenwart
 
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.seiner Kinder und gegenüber Dritten in ausserordentlich hässlicher und krankender Form beleidigt und ver- . unglimpft,	*	‘	'	.	.	*	•
b)	dem’Zeugen H^Rl gegenüber behauptet habe, der Kläger sei geschlechtskrank gewesen,-
c)	über ein durch ihre ausserhäusliche.Tätigkeit begründetes Maß hinaus aus Bequemlichkeit und haus- '
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wirtschaftlicher Untüchtigkeit, vor allem durch ihr schlechtes Beispiel, das Wohl ihrer Kinder vernachläs-*
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sigt und gefährdet habe*	-A/
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Das Berufungsgericht erblickt in diesem Verhalten der Beklagten schwere Eheverfehlungen, die nach seiper Über seugung auch wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben* Es stellt aber weiter fest, dass auch der Kläger bei den Streitigkeiten der Parteien es nicht an Beschimpfungen der Beklagten habe fehlen lassen, -dass er.mit der Zeugin Grund ein längwährendes ehebrecherisches Verhältnis unterhalten und dieses nach der im August 1946 erfolgten Verzeihung fortgesetzt und schliesslich auch zu der -Zeugin	in	einem un-
durchsichtigen und zu demindest in seiner äusseren Er- . scheinungsf037m nicht einwandfreien Verhältnis gestanden habe. Das Berufungsgericht erblickt in diesem Verhalten des;Klägers ebenfalls eheliche Verfehlungen, * und zwar solche, die ihrem Wesen nach schwerer seien, als die der Beklagten und die auch in ihrer zerrüttenden Wirkung besonders ernstlich zu bewerten seien. Es ist weiter der Überzeugung, dass diese. Verfehlungen des
 Klägers zu den Verfehlungen der Beklagten in Wechsel-* ♦
beziehungen stehen, und zwar nicht nur zu den Beschimp-
 
v
fungen und Verunglimpfungen des Klägers durch die Beklagte, sondern auch zu der Vernachlässigung der Kinder, die in eine Zeit falle, in der die Familienver-hältni^se durch das Verschulden des Klägers zerrüttet gewesen seien, so dass es an den Voraussetzungen für eine geordnete;Haushaltsführung gefehlt habe.
Bas Scheidungshegehren des Klägers sei unter diesen Umständen sittlich nicht gerechtfertigt und datier nach § 43 Satz 2 EheG nicht begründet.
An diesem Ergebnis hätte auch die beantragte aber vom Berufungsgericht nicht durchgeführte Beweiserhebung über.angebliche Vorfälle aus früheren Jahren nichts ändern können. Das Berufungsgericht habe aus dem, was beide Parteien hierzu vorgetragen haben,* die Überzeugung gewonnen, dass durch die Erhebung.dieser Beweise zugunsten des Klägers nur die Feststellung sich habe ergeben können, dass auch schon früher die.Be Ziehungen der Parteien ähnlichen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, wie das für die letzte Vergangenheit der Fall gewesen sei, dass aber ein sicherer Nachweis dafür, dass der Kläger damals zu dem Verhalten der Beklagten keinen.Anlass gegeben.habe, durch die angebotenen Beweise nicht erbracht werden könne.
Da aber die Übereinstimmung der beiderseitigen Beschuldigungen für. die damalige Zeit mit den für.die% Gegenwart erhobenen Vorwürfen den* Schluss auf gleich- . gelagerte Verhältnisse erfordere, müsse eine Unklarheit in dieser Beziehung zu lasten des Klägers gehen.
 
Das Berufungsgericht sehe daher sowohl auf Grund des festgestellten Sachverhalts wie auch unter Berücksichtigung der durch weitere Beweiserhebung möglicherweise noch zu.gewinnenden Peststellungen als sicher an, dass schuldhafte beiderseitige EheVerfehlungen zu der Zer- . rüttung der Ehe geführt hätten, dass., jedoch das nach der letzten Versöhnung im August 1946 bei weitem überwiegende Verschulden des Klägers mit dem der Beklagten, vor allem unter dem Gesichtspunkt wechselseitiger Steigerung in einem korrespektiven Verhältnis stehe, wodurch einem Scheidungsbegehren des Klägers wegen'Ver-stosses der Beklagten gegen die durch die Ehe.begründeten Pflichten gemäss § 43 Satz 2 EheG die sittliche Rechtfertigung genommen werde.
Zu diesen Ausführungen rügt die Revision, dass das
 Berufungsgericht unter Verstoss gegen Denkgesetze und
• * '
gegen die Bestimmung des § 286. ZPO bei seiner Entscheidung Feststellungen getroffen habe, die erst durch eine weitere Beweisaufnahme hätten, gewonnen werden können.
Diese Rüge ist teilweise begründet. Das Berufungs- 7 gericht will offenbar - wenn dies auch in seinen Aus-führungen nicht ganz klar hervortritt - einmal zugun-sten des Klägers unterstellen, dass die Beklagte diesen schon in früheren Jahren, nämlich vor Erhebung \ seiner zurückgenommenen Scheidungsklage aus dem Jahre 1942 beschimpft, bei anderen schlecht gemacht und der -
fortgesetzten Verletzung der ehelichen Treuepflicht
' ' % ' bezichtigt habe, wie der Kläger* dies unter Beweisantritt behauptet hatte (Berufungsbegründung Bl 100 cLA.)*
Durch diese Unterstellung ist der Kläger nicht beschwert» Das Berufungsgericht will aber offenbar weiter - zu Ungunsten des Klägers - unterstellen, dass«dieser sich damals ähnlicher Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit für die Gegenwart festgestellt sind und dass die unterstellten Verfehlungen der Beklagten mit den unterstellten Verfehlungen des Klägers in Wechselbeziehung gestanden hätten, d»h» durch diese veranlasst oder mitveranlasst seien oder doch gemäss §
43 Satz 2 EheG ihre Rechtswirkung als Grundlage eines Scheidungsbegehrens verloren hätten» In dieser Unterstellung erblickt die Revision mit Recht einen den Kläger beschwerenden Verstoss gegen § 286 ZBO. Der Kläger hatte derartige Verfehlungen in der früheren Zeit bestritten und ausdrücklich unter Beweis gestellt, dass die Beschimpfungen von Seiten der Beklagten da- •
mals ohne jeden Anlass erfolgt und ihre ehryeript*7~.
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senden Behauptungen verleumderisch - also wider besseres Wissen - ausgesprochen worden seien. Das Gegenteil, wie überhaupt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG, wäre, 'wie*das Berufungsgericht . zu verkennen, scheint, auch für die damalige Zeit von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen gewesen (RGRKomm 9» Aufl Anm 8 zuv§ 49 EheG 1938). Das Berufungsurteil enthält aber keine näheren Reststellungen darüber, worin die damaligen Verfehlungen des Klägers und ihr Zusammenhang mit den unterstellten Verfehlungen der Beklagten bestanden haben» Es lässt nicht ein-
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mal- erkennen, welche konkreten Behauptungen die Beklagte in dieser Richtung aufgestellt hatte, sondern folgert, ohne genauere Feststellungen zu treffen, aus der ÜbereinStimmung der beiderseitigen Beschuldigungen
 für die damalige Zeit mit den für die Gegenwart erho-*
✓ * '
benen Vorwürfen ganz allgemein, dass damals -»»gleich-gelagerte Verhältnisse»1 Vorgelegen hätten. Bas ver-stösst angesichts der substantiierten Behauptungen, die der Kläger über das frühere Verhalten der Beklagten aufgestellt hatte, gegen den Grundsatz des § 286 ZPO.
dert, bei der Würdigung des Vorbringens der Beklagten zu diesen früheren Vorfällen und bei der Würdigung etwaiger dazu erhobener Beweise (z.B. einer etwaigen Aussage der als Partei vernommenen Beklagten) aus dem unbestrittenen ehewidrigen Verhalten des Klägers seit 1943 auch auf sein früheres Verhalten gewisse Schlüsse zu ziehen. Keinesfalls kann sich jedoch, wie das Be-
Allerdings war das Berufungsgericht nicht gehin-
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rufungsgericht offenbar annimmt, auf Grund seines jetzi gen Verhaltens die Beweislast für die frühere Zeit, die wie oben ausgeführt, der Beklagten obliegt, zu dem'Nachteil des Klägers umkehren. »	'
Bas angefochtene Urteil beruht auch auf dem erörterten Mangel. Zwar hat das Berufungsgericht das
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’Scheidung sbegehren des Klägers auf Grund des $ 43> Satz 1 EheG schon ohne; Rücksicht auf etwaige frühere weiter. '*j zurückliegende und verziehene Verfehlungen der Beklagten.^
-lo-
an sich für begründet angesehen, so dass es auf diese früheren Verfehlungen der Beklagten insoweit nicht mehr ankam* Bei der Prüfung der Präge, ob das Scheidungsbegehren des klagenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 EheG sittlich gerechtfertigt ist, ist jedoch das beiderseitige Geöämtverhalten der Ehegatten zu würdigen und abzuwägen und danach, zu trachten, ein lebenswahres Bild der Ehe zu gewinnen (EG JW 1928, 904 /für die Zumutungsfrage nach § 1568 BGBj7;
RG 167, 265 - OGHZ 2, 290). Dabei mögen zwar sehr weit, zurückliegende und verziehene Verfehlungen ausser Be_ tracht bleiben können, wenn ein äusserer (ursächlicher) oder innerer (seelischer) Zusammenhang zwischen ihnen und den Verfehlungen, die in* erster Diiiie den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, nach dem Vorbringen der Parteien und nach dem bisherigen Beweisergöbnis ausgeschlossen ist und*somit die Entscheidung der Frage, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfer- 7 tigt sei, überhaupt nicht mehr beeinflussen können.
Im vorliegenden Palle hatte jedoch der Kläger ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt, dass die früheren Verfehlungen der Beklagten - ohne selbst durch Verfehlungen seinerseits veranlasst zu sein - ihn erst dazu gebracht hätten, die eheliche Treue durch Anknüpfung seines Verhältnisses zu der Zeugin G^j^ zu brechen. Dieser Tatsache aber würde in jedem Palle für die Frage, ob sein Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, eine wesentliche Bedeutung zukommen.
Es war daher für das Berufungsgericht unerlässlich,
 dieser Behauptung des Klägers unter Beachtung der Bestimmung des § 286 ZPO nach2ugehen und dabei nach
 sehen Grundlagen der gegenwärtige Zustand erwachsen
II« Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend dargelegt, inwieweit
 Beklagten bestanden, bezogen sie sich unmittelbar auf das vom*Berufungsgericht festgestellte ehebrecherische Verhalten des Klägers, so dass es einer näheren Erör-terung dieses Zusammenhangs (abgesehen, von der oben . behandelten Präge, wie v/eit dieses ehebrecherische	*i
ten ausgelöst'war) nicht bedurfte* Hinsichtlich der
 die überwiegende. Schuld des Klägers zerrüttet gewesen seien, so' dass es an den Voraussetzungen für eine geord-
Möglichkeit die Präge zu klären, aus welchen seeli-
ist und welche der beiden Parteien durch ihr Verhal- \ ten diese Grundlagen vorwiegend bestimmt hatte* Das Ergebnis dieser Prüfung'hätte, wie die Revision mit ^ Recht ausführt, möglicherweise auch die Würdigung n ; der neueren Verfehlungen.der Beklagten beeinflussen können.	*•••.*'
ein Zusammenhang zwischen den von ihm festgestellten
 gen und sonstigen ehrenkränkenden Äusserungen der
 Verhalten seinerseits durch Verfehlungen der Beklag-
Vernachlässigung der Kinder .durch die Beklagte stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, dass sie in eine Zeit falle, in der die Pamilienverhältnisse durch
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I
 
1
nete Haushaltsführung gefehlt habe. Damit war der
 Zusammenhang zwischen den Verfehlungen der Beklagten
 und denen des Klägers hinreichend dargetan. Im übrigen 0
steift es das Berufungsgericht bei der Präge, ob das Scheidüngsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt sei, nicht nur auf diesen' Zusammenhang der beiderseitigen Verfehlungen, sondern auch auf die Schwere der Eheverfehlungen des Klägers und den Grad ihrer ehezerrüttenden Wirkung ab, die nach §43 Satz'2 EheG schon
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für sich, auch wenn ein Zusammenhang unter den Verfehlungen nicht besteht, dem Scheidungsbegehren des Klä-* gers die sittliche Rechtfertigung nehmen konnten (RG
 167,	267)o	;	•
III. Mit Recht rügt die Revision jedoch weiter, dass bei der Prüfung der Präge, ob das Scheidüngsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt sei, auch hätte untersucht werden müssen, ob von Seiten der .'Beklagten her noch die Wiederherstellung .einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft für den Pall erwartet werden kann, dass der Kläger sich von seinem bisherigen ehewidrigen Verhalten abwenden und in Zukunft die echte eheliche Gesinnung betätigen würde '(vgl RG DR 1940, 1675). Zu Zweifeln nachtdieser Richtung mussten insbesondere die Peststellungen Anlass geben, die das Berufungsgericht zur Präge der Beacht-lichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegenüber dem hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers getroffen hat. Es hat nämlich dazu folgendes ausgeführt: -Aus der Bekundung der Zeugin
 sei zu entnehmen, dass die Beklagte ohne akuten Anlass jäie heimkehrenden Kinder mehrfach mit der Präge empfangen habe, ob sie von ihrem «Hurenpap”, dem «Saukerl” kämen« Daraus sei zu folgern, dass die Beklagte nicht aus besonderem Anlass , in der Erregung gehandelt habe, sondern von einer zutiefst feindseligen Einstellung gegen den Kläger beherrscht gewesen sei« Wegen dieser Gesinnung der Beklagten und auf Grund ihres persönlichen Eindruckes habe das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass dem Widerspruch der Beklagten nebst der Befürchtung, Unterhaltsansprüche zu verlieren, kein anderes Motiv zugrunde liege, als Gehässig keit und der Wunsch, dem Kläger Schwierigkeiten zu bereiten« Diese Feststellungen durften auch bei der nach § 43 Satz 2 EheG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen der Parteien, namentlich im Hinblick auf die Frage, in welchem Maß sich in ihrem Verhalten ein Mangel an ehelicher Gesinnung kundgetah hatte, nicht ausser Betracht bleiben« Die Darlegungen des Berufungsgerichts aber lassen nicht erkennen, ob es sie auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hat«
XV« Nur wenn die Klage auf Grund des § 43 EheG nicht, durchdringt, ist zu prüfen,/ob d.ie. Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 EheG gegeben sind, Das ist dann ohne weiteres .zu verneinen,, wenn die'Auffassung des Berufungsgerichts, dass das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Kinder die Aufrechter^K " haltung’der Ehe erfordere, zu Hecht besteht. Einern > ■ Prüfung der Zulässigkeit und der Beachtlichkeitdes.
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Widerspruchs der Beklagten, wie sie das Berufungsgericht
 trotz dieser seiner Auffassung vorgenommen hat, bedarf
 es in diesem Palle nicht«
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Da die erörterten Mängel des Berufungsurteils wie
 zu I und III oben ausgeführt, eine Ergänzung seiner tatsächlichen Feststellungen zu den behaupteten Verfehlungen der Parteien sowie eine umfassendere Würdigung
• *
dieser Verfehlungen in dem dargelegten Sinn erforderlich machen und deshalb zu einer Zurückverweisung des für das Revisionsgericht noch nicht zur Entscheidung reifen Rechtsstreits an das Berufungsgericht nötigen, wird dieses gegebenenfalls auch die Frage, ob § 48 Abs 3 EheG.durchgreift, auf Grund des Ergebnisses der neuen mündlichen Verhandlung erneut zu prüfen haben, wenn auch die Begründung, die es für seine Auffassung in diesem Punkte gegeben hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es kann bei der Prüfung dieser Frage dahingestellt bleiben, ob dei* Kläger bei einer Versagung der Scheidung entsprechend der ihm gemäss § 1353 BGB obliegenden Verpflichtung sich bereit finden wird, die häusliche und eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder herzustellen und ob .es demgemäss zu einer gemeinsamen Versorgung und Erziehung der Kinder durch . beide Ehegatten innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, durch die*dem Interesse der Kinder sicher am besten gedient sein würde, noch kommen kann. In jedem Falle ist,*, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststelit, zu besorgen, dass die Bindung desv Klägers an seine . Familie durch eine Scheidung der Ehe weiter gelockert
 
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und seine Bereitschaft, für.die Erziehung und den Unterhalt seiner Kinder mitzusorgen, dadurch ungünstig beeinflusst werden würde.
Bas Berufungsgericht konnte diese Besorgnis auch^ schon durch die dem Kläger mit der Scheidung gegebenen Möglichkeit einer Wiederverheiratung begründen, auch wenn es eine entsprechende Absicht des Klägers nicht feststellte (obwohl eine solche Feststellung auf Grund der Stellung, die die Zeugin Keppler mit ihrem Kind innerhalb des gemeinsamen Haushalts des Beklagten und seiner Mutter einnimmt, naheliegen konnte). Es konnte dabei nicht nur die zu erwartende Lockerung der Bindung des Klägers an seine Kinder, sondern auch den Um-♦stand berücksichtigen, dass eine^Scheidung mit der Möglichkeit der Wiederverheiratung für den Kläger die Aus-
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sicht der Beklagten; von diesem Unterhalt zu bekommen, vermindern würde, so dass die Beklagte -. zu dem Nachteil ihrer Kinder - in noch stärkerem Maße als bisher ge-

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gezwungen sein würde, ausserhalb des Hauses einer Erwerbs-tätigkeit nachzugehen.	;	'
' * ^ Dr.Lersch Raske Johannsen	Kregel v.Werner
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