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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des rY. Schreitet der überlebende Teil su einer neuen Ehe, so hat er unter Verzicht auf sein Pflichtteil alles aus dem llachlass des zuerst Verstorbenen mnpiangeile herauszugeben. her Ehemann ist im Jahre 1931 gestorben* Die Beklagte wurde darauf als befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen* Sie hat' mehrere Grundstücke, die dem verstorbenen Ehemann gehört hatten, und auch einzige ihrer eigenen voraus sert.» und die 'Beklagte zur nichtbefreiten Vorerbin eingesetzt sei* Mit der „klage hat sie Feststellung verlangt, dass die Beklagte hinsichtlich der von ihrem Ehemann hinterlassenen Grundstücke nebst Gebäuden, soweit sie aus der Familie des Ehemannes herrühren, und hinsichtlich der in § 2a des Testaments bezelebneten Grundstücke nur einfache, nicht befreite Vorerbin sei» Denn eine solche Auslegungsregel besteht jedenfalls für läifdliclie Verhältnisse,-w : wie' sie hier in Betracht kommen, nicht, hach dem Gesetz k-j bald et die Beschränkung .des Vor erben gemäss §§ JBGB Dabei wird dem Berufungsgericht zuzugeben \ sein, dass nach den Erfahrungen- des ersten Weltkrieges j ■'schreitenden Inflation eine gewisse neigung bestanden haben-: mag, die Ehefrau so frei nie möglich zu stellen (CGrII in HEB 2, 59) • Allein diese Erwägung kam erst Platz greifen, nenn das Testament ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass überhaupt eine Befreiung gewollt ist, und für ländliche Verhältnisse ist demgegenüber zu berücksichtigen, , dass allgemein eine engere Bindung der Panikio an den Grundbesitz besteht. Das Berufungsgericht hat nun aus dem Gebrauch des Wortes "Alleinerbe11 geschlossen, dass die Testierenden zugunsten des Überlebenden mehr wollten als eine nicht befreite Vorerbschaft, denn im vorliegenden Fall sei es j nicht erforderlich gewesen, den durch das Wort Alleinerbe j gewöhnlich ausgedrtickten Gegensatz zu einer Hehrheit von Erben zun Ausdruck zu bringen» Wenn das Berufungsgericht ' deufalls die Klägerin als Hi elite des Ehemannes neben dessen Ehefrau als gesetzliche Erbin zur Hälfte berufen gewesen wäre ({§ 1925, 1551 BG3)» Aus dem Gebrauch des Wortes Alleinerbe, kann daher auch in diesem Pall nichts dafür entnommen werden, dass es sich um eine befreite Vorerb-schaft handelt« Im § 2 treffen dio Eheleute Bestimmungen über die Verteilung des Grundbesitzes nach dem lode des letzt lebenden«, Dabei gehen sie ersichtlich davon aus, dass der gesamte z„2t0 der (Testament Verrichtung vorhandene Grundbesitz auch noch beim lode des letztlebenden vorhanden ist und verteilt werden soll«. Das ergibt sich daraus, dass die gemeinsam .erworbenen Grundstücke einzeln aufgezählt und unter die zu ITacherben berufenen gesetzlichen Erben des Hannes und der Frau verteilt werden* Bei den nicht gemeinsam erworbenen Grundstücken bedurfte es einer Aufzählung nicht, weil diese je nachdem, ob sie vom Hann oder der Frau herrühren, insgesamt den entsprechenden gesetzlichen Erben zufallen sollten. Der Wortlaut des § 2 spricht hiernach deutlich gegen eine befreite Vorerbschaft«, Das gleiche gilt für 5 3» In ihm werden über uas bewegliche Eigentum Be Stimmung ©n getroffen. 5 5 deutlich, eine Veränderung des Bestandes als möglich angenommen wird, Während das im 5 2 hinsichtlich, der Grundstücke nicht geschehen ist.. Auch das Berufungsgericht erkennt an, dass der Wortlaut des 5 2, da er im Gegensatz sum § 3 das wort vorhanden nicht enthält, für eine Beschränkung des Vorerben sprechen konnte, meint aber, dass demgegenüber der von ihm angenommenen natürlichen und regelmässig vorauszusetsenden Grundauf--fassung stärkere Bedeutung sukomme. Bas Berufungsgericht sieht darin nur eine der möglichen Bestimmungen für den wiederverheiratungs-fall und verweist darauf, dass bei solchen klausein der überlebende bis zur V/i.ederverheiratung nach verbreiteter. Auffassung soweit wie möglich freies Verfügungsrecht über den Baeiilass haben soll- Babel übersieht das Berufungsgericht, dass diese Auffassung nur für die Fälle vertreten wird, in denen überhaupt nur eine durch die V/iederverheiratung be- . e ibo)« aber, v;ie hier, der überlebende von vornherein nur V or or os ist, dann lassen sich aus der Regelung für den fall der 7/ieo.orverhoiratung Anhaltspunkte dafür gewinnen, nie die Steilung des Vererben, auch abgesehen von der Y/iederver-heiraiiug; f sein soll - Hach I 4 des Postaments soll der Überlebende im falle seiner V i e d e rv e rlie i ratung all eis heran sgeben oder heranszalilen - v/as er aus dem Uaculass des zuerst Verstorbenen empfangen nnt und ausserdem auf seinen Pflichtteil verzichten» darin liegt eine starke, über den Umfang der sonst für diesen Pall üblichen klausel hinausgehende, erhebliche BoschrdnLung des überlebenden, würde-man aus dieser Bestimmung die allgemeine v/illensrichtung der Testierenden entnehmen hinnen, so. für eine Auslegung dieser Bestimmungen dahin, dass das "empfangene11 nur dasjenige sein soll, was der Überlebende z.2 t. Im Ergebnis- spricht daher viel für die Annahme, dass die Beklagte jedenfalls wegen der Grundstücke nicht befreite weiche Bedeutung diesen von Berufungsgericht-festgestellten '■ ,Villen der Testierenden für.-die Auslegung des Testaments noch su'konmt, v/enn die Würdigung des Testaments nach seinem Bortlaut an sich au einem vom Berufungsgericht abweichenden : Ergebnis führen würde» liegt auf tatsächlichem Gebiet und ' kann vom Hevisionsgericht nicht entschieden werden. Bei der erneuten Sntscheidusg wird das Berufungsgericht .auch naher au prüfen haben, ob der:.', von ihm aufgosteilte Brfahrungssats, dass eine Sicherstellung; des Überlebenden durch eine blosse Butzniessung nicht au er- h reichen gewesen sei, richtig' ist, besonders im Hinblick auf die von der hlägorin- auf g e s t eilt on Behauptungen über sonsti-

Zitierte Normen: § 2156 BGB
überlebendGrundstückjBerufungsgerichtbefreienTestamentAuslegungTestierende

Volltext der Entscheidung

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M + - 64/5o
Verkündet am 5» kürz 1951,
i'Ilett, Justisangestellter als UrJaindsbeamtox' der Geschäftsstelle*
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i ja II a a g n dee Volkes!
In dem Rechtsstreit
 in Si
 dor Sostancestellten Liane
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• iClligeriii, Berufungsbekla'.te, Revisionsklagerin,
-Srozessbevollnüchtigter: Rechtsanwalt Sr.
gegen
 die \7itwe Anna 31
geb,
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Beklagte. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte -1 r o z q s 1 e v o 1 lim l cli t i g t e r; Re ch t s anv; a 11 Justi zratSr
 wegen Auslegung eines Testaments,
 hat der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Yebruar 1951 unter HitWirkung der Bundesrichter Sr.. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Sr.
karts für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des rY. Zivilsenats des Gberlandesgerlchts in .Köln vom

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29- hövenbor 1949 (4 ü 4/49) aufgehoben mid dis Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die
 rückverv/iessn.
Losten der Revision an das Berufungsgericht zu-
Von Hechts wegen*
Tatbestand:
Die EeLüagte hat am 11. Januar iS25 mit ihrem Ehemann das folgende notarielle Testament errichtet:
§ I
V/ir setzen uns gegenseitig als Alleinerbsn ein,
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aä.
hach dem Tode des letstlebenden von uns sollen die
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Grundstüche nebst Gebäuden.'soweit sie aus der Fa- V milie des Hannes herrühren, an dessen gesetzliche Erben, soweit sie aus der Familie der Ehefrau herrühren, ^ an'deren gesetzliche Erben fallen,
•dagegen sollen “von den gemeinsam erworbenen Grund™
stüchen fallen:	'	'	i
a) an die gesetzlichen Erben des Ehemannes Grundstück \7®^Pirtikel 2o52 .Flur 4o Er, 22o
hr. 672/231
11 r. 673/231 ■
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und ferner ein 1/2 Inteil an Blur 59 in, 672/96, ■
bj an die gesetzlichen Erben der Ehefrau:
das andere 1/2 Anteil an Blur 59 Nr. 672/96 und ferner Nlur 35 fr. 511 (58 lies)
Blur 43 hr. 588
l'r. 6üOo
5 3
aas nach dem Tode des let stielenden, vorhandene tote und lebende. Inventar einschliesslich der hotel fällt an die gesetzlichen Erben des Ehemannes mit Ausnahme folgender Sachen, welche an die Eamilie der Ehefrau auraclrfallen, nämlich:
a)	die sämtlichen nobel des sog. besten Zimmers, einschliesslich des Porzellans, der lechen und Gardinen usw, mit Ausnahme des liaviers,
b)	die sämtlichen Möbel und .Sachen des. ehelichen Schlafzimmers,.einschliesslich Bettwäsche, leinen und hleider, mit Ausnahme per uleidungsstüche des Ehemannes, ■
c) der An cii enherd „	■ •//-.;:
§ 4	:
Schreitet der überlebende Teil su einer neuen Ehe, so hat er unter Verzicht auf sein Pflichtteil alles aus dem llachlass des zuerst Verstorbenen mnpiangeile herauszugeben.
-oder, wie die Beklagte behauptet, n he rau s zu zahl en«
- und awar nach Massgabe v/ie unter 5 2 und 3 ans- ‘ geführt,	v
her Ehemann ist im Jahre 1931 gestorben* Die Beklagte
 wurde darauf als befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen* Sie hat' mehrere Grundstücke, die dem verstorbenen Ehemann gehört hatten, und auch einzige ihrer eigenen voraus sert.»
Die jfLügerin ist sine Eichte des verstorbenen Ehemanns und dessen gesetzliche Br bin» Sie ist der Auffassung,' dass sie • d*areii das gemeinschaftliche Testament der Eheleute	cur	hacherbin des verstorbenen Ehemanns'
und die 'Beklagte zur nichtbefreiten Vorerbin eingesetzt sei* Mit der „klage hat sie Feststellung verlangt, dass die Beklagte hinsichtlich der von ihrem Ehemann hinterlassenen Grundstücke nebst Gebäuden, soweit sie aus der
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Familie des Ehemannes herrühren, und hinsichtlich der in § 2a des Testaments bezelebneten Grundstücke nur einfache, nicht befreite Vorerbin sei»
Das IG köln hat der klage entsprochen, das OLG hat sie abgewieeen* Mit der* Revision erstrebt die I.lägerin Wiederherstellung des l&nd-gcrdeutlichen Urteils, hilfs-weise Zurüekverweisung an die Vorinstanz*
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
- 5 ~	*
Ent scliei dungsgründe:
' Dio üovision lot zulässig. 21 war hat aas Oberlande sgerichl Streitwert nur auf DIM 5»^oo, — iestgesetzt . Dieser -übersteigt aber 1J b,oco = —, wie die beigebruchten Auskünfte Liber den Einheitswert 'der Grundstücke ergeben»
Das 3erufungog e rieilt geht bei der Auslegung des i*estall ent e s Ow.vo n au s . d a s s bei ein em g eine in s chaf11 i eilen lest o~~i ment uit daeherbeneAnsetzung, wobei sich kinderlose Ehe-
ratten - wie hier - zu nAlleinerben” einsetsen, der Dille g
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der Testierenden regelmässig auf eine befreite Vorerb-	j
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scliaft gerichtet sei, weil dies der natürlichen Auffassung j über die Stellung des überlebenden Ehegatten entspreche»	ü
Die Revision rügt mit Recht, dass damit anerkannte Aus-	j
legungsgrundsütze verletzt sind. Denn eine solche Auslegungsregel besteht jedenfalls für läifdliclie Verhältnisse,-w : wie' sie hier in Betracht kommen, nicht, hach dem Gesetz k-j bald et die Beschränkung .des Vor erben gemäss §§	JBGB
die fcegel. Die Befreiung, § 2156 BGB / ist Adle Ausnahme.	1-
für eine h a c h e r T> eil e in set zung. in einem.eine ins chaf11 liehen	j
Testament gilt nichts anderes. Es bedarf daher immer einer i
besonderen Anordnung der Befreiung, mag sie.-ausdrücklich *
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.geschehen, oder sich aus dem übrigen Inhalt des Testa-	:
ments ergeben. Dabei wird dem Berufungsgericht zuzugeben \ sein, dass nach den Erfahrungen- des ersten Weltkrieges	j
und der zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung stark fort-
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■'schreitenden Inflation eine gewisse neigung bestanden haben-: mag, die Ehefrau so frei nie möglich zu stellen (CGrII in HEB 2, 59) • Allein diese Erwägung kam erst Platz greifen, nenn das Testament ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass überhaupt eine Befreiung gewollt ist, und für ländliche Verhältnisse ist demgegenüber zu berücksichtigen, , dass allgemein eine engere Bindung der Panikio an den Grundbesitz besteht. Hier muss also, weitgehend mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Testierenden den Vorhände- •• nen Grundbesitz der Familie erhalten wollen.
Das Berufungsgericht hat nun aus dem Gebrauch des Wortes "Alleinerbe11 geschlossen, dass die Testierenden zugunsten des Überlebenden mehr wollten als eine nicht befreite Vorerbschaft, denn im vorliegenden Fall sei es j nicht erforderlich gewesen, den durch das Wort Alleinerbe j gewöhnlich ausgedrtickten Gegensatz zu einer Hehrheit von Erben zun Ausdruck zu bringen» Wenn das Berufungsgericht '
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damit gemeint' haben sollte, dass liier wegen der Kinder- j losigkeit der Testierenden der Überlebende von ihnen ohne- 3
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hin alleiniger gesetzlicher Erbe des Erstversterbenden ge-worden wäre, so kann dem nicht gefolgt werden, weil je-
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deufalls die Klägerin als Hi elite des Ehemannes neben dessen Ehefrau als gesetzliche Erbin zur Hälfte berufen gewesen wäre ({§ 1925, 1551 BG3)» Aus dem Gebrauch des Wortes Alleinerbe, kann daher auch in diesem Pall nichts dafür entnommen werden, dass es sich um eine befreite Vorerb-schaft handelt«
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hiernach rechtfertigt weder die (Tatsache, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegtnoch der Gebrauch des 'dortes Elleinerbe die Auslegung , die das Berufungsge-rieht den (Testament gegeben hat« Der dortlaut des'lesta-monts lent im Genenteil eine andere Beurteilung nahe. Im § 2 treffen dio Eheleute Bestimmungen über die Verteilung des Grundbesitzes nach dem lode des letzt lebenden«, Dabei gehen sie ersichtlich davon aus, dass der gesamte z„2t0 der (Testament Verrichtung vorhandene Grundbesitz auch noch beim lode des letztlebenden vorhanden ist und verteilt werden soll«. Das ergibt sich daraus, dass die gemeinsam .erworbenen Grundstücke einzeln aufgezählt und unter die zu ITacherben berufenen gesetzlichen Erben des Hannes und der Frau verteilt werden* Bei den nicht gemeinsam erworbenen Grundstücken bedurfte es einer Aufzählung nicht, weil diese je nachdem, ob sie vom Hann oder der Frau herrühren, insgesamt den entsprechenden gesetzlichen Erben zufallen sollten. Der Wortlaut des § 2 spricht hiernach deutlich gegen eine befreite Vorerbschaft«, Das gleiche gilt für 5 3» In ihm werden über uas bewegliche Eigentum Be Stimmung ©n getroffen. Dabei wird ausdrücklich von dem nach dem. Bode des- letzt lebenden vprlhuidbnen toten und lebenden Inventar gesprochen. Es bedarf keiner Entscheidung ob•damit für die Vorerbin eine Verfügungsbefugnxs über bewegliches Eigentum begründet werden sollte, oder ob dabei die Hogiichkeit berücksichtigt ist, dass einzelne Gtücke abgebraucht oder durch neue ersetzt sein könnten.
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Hier ist nur von Bedeutung, dass im. 5 5 deutlich, eine Veränderung des Bestandes als möglich angenommen wird, Während das im 5 2 hinsichtlich, der Grundstücke nicht geschehen ist.. Es ist nicht su verkennen, dass darin ein starkes India Ihr eine nicht befreite Vorerbschaft- hinsichtlich der Grundstück? liegt-
Auch das Berufungsgericht erkennt an, dass der Wortlaut des 5 2, da er im Gegensatz sum § 3 das wort vorhanden nicht enthält, für eine Beschränkung des Vorerben sprechen konnte, meint aber, dass demgegenüber der von ihm angenommenen natürlichen und regelmässig vorauszusetsenden Grundauf--fassung stärkere Bedeutung sukomme. Biese Grundauffassung kann, wie dargelegt, jedoch nicht als Auslegungsregel heran-gezogen werden-
Aber auch der § 4 spricht gegen eine .beireite Vorerbschaft« Er enthält eine besonders stärke Beschränkung des Erbrechts.des überlebenden Ehegatten für den Pali seiner V/ied erverheira.tu.ng• Bas Berufungsgericht sieht darin nur eine der möglichen Bestimmungen für den wiederverheiratungs-fall und verweist darauf, dass bei solchen klausein der überlebende bis zur V/i.ederverheiratung nach verbreiteter. Auffassung soweit wie möglich freies Verfügungsrecht über den Baeiilass haben soll- Babel übersieht das Berufungsgericht, dass diese Auffassung nur für die Fälle vertreten wird, in denen überhaupt nur eine durch die V/iederverheiratung be- . dingte^ Encherbeneinsetsung vorliegt (ilG in JPG 13, 155. ff/
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 ibo)«	aber,	v;ie hier, der überlebende von vornherein
 nur V or or os ist, dann lassen sich aus der Regelung für den fall der 7/ieo.orverhoiratung Anhaltspunkte dafür gewinnen, nie die Steilung des Vererben, auch abgesehen von der Y/iederver-heiraiiug; f sein soll - Hach I 4 des Postaments soll der Überlebende im falle seiner V i e d e rv e rlie i ratung all eis heran sgeben oder heranszalilen - v/as er aus dem Uaculass des zuerst Verstorbenen empfangen nnt und ausserdem auf seinen Pflichtteil verzichten» darin liegt eine starke, über den Umfang der sonst für diesen Pall üblichen klausel hinausgehende, erhebliche BoschrdnLung des überlebenden, würde-man aus dieser Bestimmung die allgemeine v/illensrichtung der Testierenden entnehmen hinnen, so. v/iiras man zu einer starken Bindung des Über' lebenden auch im übrigen und damit zu einer nicht.befreiten Vorerbschaft kommen müssen» Aber selbst wenn man nicht -soweit jenen will, ist nicht zu übersehen, dass der Wortlaut auch hier insofern! gegen eine befreite Vorerbschaft spricht, als der Überlebende verpflichtet wird, "alles Empfangene" heraus-zujeben, oder heraus suzahlen. für eine Auslegung dieser Bestimmungen dahin, dass das "empfangene11 nur dasjenige sein soll, was der Überlebende z.2 t. der Y/iederverheiratung noch besitzt, ist insbesondere wegen des. Zusatzes, dass die Heraus' gäbe "nach Hassgabe der §§• 2 und 3" zu erfolgen habe, kein "liaiua.
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i>as Berufungsg er i cli t verwendet aber weiter für seine Auslegung den ausserhalb des Testaments liegenden Gesichts-tunkt, dass es in erster Linie der Bille der Lestierenden gewesen sei, den anderen Ehegatten für den Host seines Lehens sichernusteilen und dass diese Sicherstellung durch eine blosse Lutsaiessung nicht tu erreichen gewesen sei. weiche Bedeutung diesen von Berufungsgericht-festgestellten '■ ,Villen der Testierenden für.-die Auslegung des Testaments noch su'konmt, v/enn die Würdigung des Testaments nach seinem Bortlaut an sich au einem vom Berufungsgericht abweichenden : Ergebnis führen würde» liegt auf tatsächlichem Gebiet und ' kann vom Hevisionsgericht nicht entschieden werden. Deshalb t ist. Aufhebung des aiigofochtenen Urteile und Zurüclzverweisung-, an das Berufungsgericht geboten. Bei der erneuten Sntscheidusg wird das Berufungsgericht .auch naher au prüfen haben, ob der:.', von ihm aufgosteilte Brfahrungssats, dass eine Sicherstellung; des Überlebenden durch eine blosse Butzniessung nicht au er- h reichen gewesen sei, richtig' ist, besonders im Hinblick auf die von der hlägorin- auf g e s t eilt on Behauptungen über sonsti-
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ges Vermögen des Erblassers. Streitwert: IM 8.000.—.
ges. Dr. Lersch	ges.	Baske	ges.	Ascher
 ges.Johannsen	ges.	Br.	Harts

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