Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht berücksichtigt, wonach rückwirkende Nachzahlungen von Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ungeachtet der Regelung in §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 und 4 VBLS über den Umstellungsstichtag der Satzungsumstellung der Beklagten hinaus bei der Startgutschriftenermittlung auch nachträglich zu berücksichtigen seien, wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin weiter, der Senat habe be- Februar 2010 beim Senat eingegangene Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese Stellungnahme noch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden bis zu diesem Tage verlängerten Frist erfolgt sei. Februar 2010 aber mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellungnahme zu dem Hinweis des Vorsitzenden vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 64/09 BESCHLUSS vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 18. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge gibt keinen Anlass, den angegriffenen Be- schluss zu ändern. 2 1. Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht berücksichtigt, wonach rückwirkende Nachzahlungen von Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ungeachtet der Regelung in §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 und 4 VBLS über den Umstellungsstichtag der Satzungsumstellung der Beklagten hinaus bei der Startgutschriftenermittlung auch nachträglich zu berücksichtigen seien, wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 unter I 2 b verwiesen. 3 2. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin weiter, der Senat habe be- reits am 11. Februar 2010 über ihre Revision entschieden und dabei die am 15. Februar 2010 beim Senat eingegangene Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese Stellungnahme noch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden bis zu diesem Tage verlängerten Frist erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2010, dem Tage des Ablaufs der ursprünglich gesetzten Stellungsnahmefrist, um Fristverlängerung nachgesucht. Nach deren Bewilligung hat er dem Senat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 aber mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellungnahme zu dem Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 nicht beabsichtigt sei. Darin liegt ein ausdrücklicher Verzicht auf die vom Senat eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 0 161/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 187/08 -