Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 63/96 vom 5. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 1996 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 184.654,35 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Römer Terno Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter