Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Pflichtverletzung bei der Verwaltung eines Nachlasses geltend. Februar 1953 hat das Amtsgericht die Nachlaßverwaltung angeordnet und den Beklagten zu dem Nachlaßverwalter bestellt. Die Klägerin, die gesetzliche Erbin ihrer während der Nachlaßverwaltung verstorbenen Mutter, nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, weil er den Nachlaß im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung nicht ordnungsgemäß verwaltet habe. Wegen dieses Vermächtnisses war es zu einem Rechtsstreit zwischen der Vermächtnisnehmerin und dem Beklagten gekommen. Der Beklagte machte im wesentlichen geltend, die Klage sei zur Unzeit erhoben, weil er noch nicht alle Nachlaßgegenstände in Besitz genommen habe und nicht übersehen könne, ob der Nachlaß überschuldet sei. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung zunächst weiterverfolgt und mit seiner Widerklage unter anderem Ableistung des Offenbarungseides durch die Vermächtnisnehmerin gemäß § 2028 Abs. 2 BGB begehrt hat. Hinsichtlich des Restbetrages hat er geltend gemacht, das Vermächtnis sei anteilmäßig um die auf den Nachlaß entfallende Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz zu kürzen. Das Oberlandesgericht hat diesen Einwand als verspätet zurückgewiesen und den Beklagten durch Urteil vom 19. Die wegen der Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrages von 9.030,- DM von dem Beklagten eingelegte Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Die Klägerin müsse sich jedenfalls den Vorteil anrechnen lassen, der ihr dadurch entstanden sei, daß er zunächst durch Verweigerung jeglicher Zahlung für das Rentenvermächtnis und sodann durch sein Verhandlungsgeschick beim Abschluß des Vergleichs mit Frau es verstanden habe, der Klägerin einen Nachlaßwert von ca. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Beklagte objektiv pflichtwidrig verhalten habe, weil er das Bargeld bis zur Abwicklung aller Nachlaßverbindlichkeiten nicht auf die sicherste Art verwendet habe. Der Kauf der Goldbarren habe dem Zweck der Nachlaßverwaltung widersprochen, weil eine Rendite auf den Substanzwert bei Gold nicht erzielt werden könne und der Beklagte auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit habe erwarten können, daß eine Veräußerung der Goldbarren zu einem ihm noch unbekannten Zeitpunkt denselben Gewinn wie eine verzinsliche Anlage des Geldes bringen werde. Der Ankauf der Goldbarren habe daher einen spekulativen Charakter gehabt und sei mit hohen Gefahren für die Erhaltung des Wertes des Nachlasses verbunden gewesen. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß er durch seine Verwaltertätigkeit eine Vermehrung des Aktivbestandes des Nachlasses erreicht habe, weil er hierzu als sorgfältiger Nachlaßverwalter verpflichtet gewesen sei. Diese Erwägungen vermögen die Verurteilung des Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Nachlaßverwalter nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht gemäß §§ 1985, 1975, 1915, 1806 ff BGB verpflichtet war, den Verkaufserlös aus der Veräußerung des Hausgründetücks verzinslich anzulegen, weil er damit rechnen mußte, das Barvermächtnis aus- Dem Berufungsgericht kann nicht ohne weiteres darin beigepflichtet werden, daß der Beklagte gegen diese Verpflichtung dadurch verstoßen habe, daß er das Geld nicht kurzfristig verzinslich bei einer Bank angelegt, sondern statt dessen dafür die Goldbarren erworben hat. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nicht auf Grund eigener Betrachtung der Sachlage von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten ausgehen dürfen, sondern ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob es unter den damaligen Umständen angeraten erschien, zur Erhaltung des Wertes des Nachlaßvermögens das vorhandene Bargeld in Goldbarren anzulegen. Aufklärung des Sachverhalts in der genannten Hinsicht bestand für das Berufungsgericht schon deshalb Anlaß, weil der Beklagte sich bisher unwiderlegt darauf beruft, er habe alle getroffenen Maßnahmen nur im Interesse der Erhaltung des Wertes des Nachlasses vorgenommen und der Ankauf des Goldes sei ihm von einem versierten Bankfachmann empfohlen worden. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Überprüfung des Sachverhalts unter den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, so wird es noch folgendes zu berücksichtigen haben: Der Beklagte beruft sich darauf, daß es ihm insbesondere durch sein Verhalten gegenüber der Vermächtnisnehmerin CflBgelungen sei, dem Nachlaß Werte zu erhalten, die bei Erfüllung dieses Vermächtnisses nicht mehr vorhanden gewesen seien, weil der Nachlaß in diesem Falle überschuldet gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des Beklagten als imbeachtlich angesehen, weil der Beklagte ohnehin als sorgfältiger Nachlaßverwalter zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet gewesen sei. Das erwähnte Vorbringen des Beklagten kann zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden, da ein adäquater Zusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Ereignis (Kauf der Goldbarren) und dem von dem Beklagten behaupteten Vorteil beim Abschluß des Vergleichs mit der Vermächtnisnehmer in CflHnach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststei lungen nicht besteht. Wenn ihm dies - wie er behauptet - gegenüber der Vermächtnisnehmer in Cfli in der Weise gelungen ist, daß diese bei dem Vergleich über das Rentenvermächtnis weitgehend auf ihre begründeten Ansprüche verzichtete und er dadurch nicht nur einen Nachlaßkonkurs wegen Überschuldung abwenden, sondern für die Klägerin einen Nachlaßwert von mehr als 50.000,- DM erhalten konnte, hat er insoweit gegenüber der Klägerin mehr als seine Pflicht als Nachlaßverwalter getan. Unter diesen Umständen würde die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie einerseits das Ergebnis des von dem Beklagten bei der Ablösung des Rentenvermächtnisses erzielten Erfolges für sich in Anspruch nehmen, aber andererseits dem Beklagten wegen des durch den Goldkauf entstandenen Verlustes haftbar machen wollte. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber der Vermächtnisnehmerin C|H den von ihm behaupteten Vorteil für den Nachlaß erzielt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 65/73 Verkündet am 9. Juli 1975 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Erich an der tflBstraBe, Karl- Straße 0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Dipl.-Dolmetscherin Hedwig Rfli^straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die laUndliche Verhandlung von 9. Juli 1975 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukov, Dr. Buchholz, Rottnüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1• Februar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Pflichtverletzung bei der Verwaltung eines Nachlasses geltend. Der Nachlaß bestand aus Grundbesitz, Barvermögen und einer größeren Sammlung von Kunstgegenständen, die sich an verschiedenen Orten befanden. Durch Testament vom 7. Oktober 1933 hatte der Erblasser seine Schwester Eugenie AH|zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Durch weitere letztwillige Verfügungen hat er zahlreiche Geldvermächtnisse größeren Umfanges an verschiedene Personen angeordnet. Hauptbedachte sollte seine Haushälterin und Pflegerin Spieth - jetzt verehelichte CflB - sein, die ihn Über 35 Jahre lang versorgte. Sie sollte ein Barvermächt-nis über 40.000,- DM und eine lebenslängliche Rente von jährlich 10.000,- DM erhalten, bezogen auf die Wertverhältnisse von 1914. Außerdem sollte ihr Mobiliar zufallen sowie 5 % des Erlöses aus dem Verkauf der Gemälde. Die Testamentserbin schlug die ihr angefallene Erbschaft aus, weil sie die Nachlaßüberschuldung befürchtete. Später, im Januar 1953» ermittelte die als Testamentsvollstreckerin eingesetzte Vermächtnisnehmerin OflB eine rechnerische Nachlaßüberschuldung von ca. 65.000,- DM. Die auf Grund gesetzlicher Erbfolge berufene Mutter der Klägerin nahm die Erbschaft an und beantragte die Anordnung der NachlaßVerwaltung. Mit Beschluß vom 23. Februar 1953 hat das Amtsgericht die Nachlaßverwaltung angeordnet und den Beklagten zu dem Nachlaßverwalter bestellt. Die Nachlaßverwaltung ist mit Beschluß des Nachlaßgerichts vom 18. Dezember 1969 aufgehoben worden. Die Klägerin, die gesetzliche Erbin ihrer während der Nachlaßverwaltung verstorbenen Mutter, nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, weil er den Nachlaß im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung nicht ordnungsgemäß verwaltet habe. 1957 verkaufte der Beklagte ein zu dem Nachlaß gehörendes Villengrundstück zu dem Preis von 235.000,- DM. Für einen Teil des Erlöses in Höhe von 177.275»- DM erwarb er insge- samt 35 Goldbarren zu Je 1 kg, und zwar 16 Stück am 24. Juni und 19 Stück am 15. Juli 1958 zu Je 5.065,- DM. In der Zeit von 1963 bis 1966 verkaufte der Beklagte 28 Barren, und zwar 10 Stück am 4. März 1963 zu Je 4.866 sfrs, 6 Stück am 18. Juli 1963 zu Je 4.876 sfrs, 8 Stück am 21. Januar 1964 zu 4.859 sfrs und 4 Stück am 12. Juli 1966 zu Je 4.525,- DM. Zur Zeit der Veräußerung der Goldbarren mußte der Beklagte in erster Linie das Barvermächtnis CflB (SflHR) über 40.000,- DM erfüllen. Wegen dieses Vermächtnisses war es zu einem Rechtsstreit zwischen der Vermächtnisnehmerin und dem Beklagten gekommen. Mit der am 25. August 1955 zugestellten Klage verlangte die Vermächtnisnehmerin zunächst Auszahlung eines Teils des Barvermächtnisses in Höhe von 10.000,- DM. Der Beklagte machte im wesentlichen geltend, die Klage sei zur Unzeit erhoben, weil er noch nicht alle Nachlaßgegenstände in Besitz genommen habe und nicht übersehen könne, ob der Nachlaß überschuldet sei. Durch an Verkündungs Statt am 12. April 1956 zugestelltes Urteil hat das Landgericht der Klage entsprochen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung zunächst weiterverfolgt und mit seiner Widerklage unter anderem Ableistung des Offenbarungseides durch die Vermächtnisnehmerin gemäß § 2028 Abs. 2 BGB begehrt hat. Diesem Widerklageantrag hat das Oberlandesgericht mit Teilurteil vom 12. Juli 1957 entsprochen. Die Vermächtnisnehmerin leistete am 11. Dezember 1958 den verlangten Offenbarungseid. Da zwischen dem Beklagten und der Vermächtnisnehmerin Verhandlungen über eine endgültige Bereinigung der gesamten Ansprüche aus dem Vermächtnis schwebten, wurde der Rechtsstreit zunächst nicht fortgesetzt. Nachdem diese Verhandlungen ergebnislos verlaufen waren, begehrte die Vermächtnisnehmerin 1962 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des gesamten Barvermächtnisses von 40,000,- DM. Im Hinblick auf den von der Vermächtnisnehmerin zwischenzeitlich geleisteten Offenbarungseid hat der Beklagte den Anspruch auf das Barvermächtnis in Höhe von 30.970,- DM anerkannt. Hinsichtlich des Restbetrages hat er geltend gemacht, das Vermächtnis sei anteilmäßig um die auf den Nachlaß entfallende Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz zu kürzen. Das Oberlandesgericht hat diesen Einwand als verspätet zurückgewiesen und den Beklagten durch Urteil vom 19. November 1962 zur Zahlung der gesamten 40.000,- IW verurteilt. Die wegen der Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrages von 9.030,- DM von dem Beklagten eingelegte Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1964 zurückgewiesen. Auf Grund des Ausgangs des erwähnten Rechtsstreits zahlte der Beklagte aus dem Erlös der veräußerten Goldbarren am 21. März 1963 30.970,- DM und am 17. Dezember 1964 9.030,- DM an die Vermächtnisnehmerin. Mit dem verbliebenen Resterlös kaufte er Wertpapiere. Die nicht veräußerten 7 Goldbarren übergab er am 8. Mai 1970 nach Beendigung der Nachlaßverwaltung an die Klägerin, die sie noch im Mai 1970 verkaufte, wobei ein Wertverlust von 6.300,- DM entstand. Hinsichtlich des Rentenvermächtnisses von Frau schloß der Beklagte am 21. April 1966 mit der Vermächtnisnehmerin einen außergerichtlichen Vergleich, wodurch diese durch Zahlung von 86.287,- DM abgefunden wurde. Die Klägerin let der Meinung, bei dem Erwerb der Goldbarren handele ee eich um reine Spekulationsgeschäf-te, die nach dem Sinn und Zweck der Nachlaßverwaltung nicht erlaubt geweeen aalen. Sie beziffert den Verluat an Subetanz, der durch den ungünstigen Wiederverkauf der Goldbarren eingetreten lat, mit 22.332,- DM und darüber hinaus den Verluat an Zinsen, die bei einer 4 tfigen Anlegung des Kauferlöses bei einem Geldinstitut erzielt worden wären, mit 33*634,- DM. Ala Schadensersatz macht sie einen Teilbetrag von 40.000,- DM geltend und zwar in erster Linie aus dem Zinaverluat, hilfsweise aus dem Subatanzverlust• Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und hierzu vorgetragen: Der Kauf der Goldbarren stelle keine Verletzung seiner Pflichten als Nachlaßverwalter dar. Die Sicherung des Nachlasses gehe vor dessen Mehrung. Aus diesem Grunde habe er sich in Anbetracht der damaligen weltweiten Wirtschaftslage und nach gewissenhafter Beratung durch einen Bankdirektor zu den Goldkäufen entschlossen. Auch wenn diese Maßnahme ln der Erwartung einer Goldpreiserhöhung gewählt worden sei, könne doch nicht von einem Spekulationsgeschäft gesprochen werden. Daß die von ihm erwartete Erhöhung des Goldpreises nicht eingetreten sei, beruhe auf der späteren Aufwertung der deutschen Währung. Außerdem habe er dem Nachlaß den geltend gemachten Schaden nicht zugefügt. Es müsse nämlich das gesamte Ergebnis seiner Tätigkeit als Nachlaßverwalter berücksichtigt werden. Hätte er seinerzeit die Vermächtnisse CflH erfüllt, wäre es zwar nicht zu der Anlegung des Kaufprei- ses für das Grundstück in Gold gekommen. Andererseits aber wäre dadurch der Nachlaß erschöpft gewesen. Die Klägerin müsse sich jedenfalls den Vorteil anrechnen lassen, der ihr dadurch entstanden sei, daß er zunächst durch Verweigerung jeglicher Zahlung für das Rentenvermächtnis und sodann durch sein Verhandlungsgeschick beim Abschluß des Vergleichs mit Frau es verstanden habe, der Klägerin einen Nachlaßwert von ca. 50.000,- DM zu erhalten. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 40.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels• Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Beklagte objektiv pflichtwidrig verhalten habe, weil er das Bargeld bis zur Abwicklung aller Nachlaßverbindlichkeiten nicht auf die sicherste Art verwendet habe. Es hat ausgeführt, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Vermögensverwaltung hätte es entsprochen, wenn der Beklagte kurzfristig das Geld verzinslich angelegt hätte. Dabei wäre der Bestand des Geldes erhalten geblieben und sogar noch durch die anfallenden Zin- sen vermehrt worden. Der Kauf der Goldbarren habe dem Zweck der Nachlaßverwaltung widersprochen, weil eine Rendite auf den Substanzwert bei Gold nicht erzielt werden könne und der Beklagte auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit habe erwarten können, daß eine Veräußerung der Goldbarren zu einem ihm noch unbekannten Zeitpunkt denselben Gewinn wie eine verzinsliche Anlage des Geldes bringen werde. Der Ankauf der Goldbarren habe daher einen spekulativen Charakter gehabt und sei mit hohen Gefahren für die Erhaltung des Wertes des Nachlasses verbunden gewesen. Der Goldkauf sei auch nicht aus sonstigen vernünftigen Erwägungen geboten gewesen, da 1958 keine Inflationsgefahr bestanden habe. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß er durch seine Verwaltertätigkeit eine Vermehrung des Aktivbestandes des Nachlasses erreicht habe, weil er hierzu als sorgfältiger Nachlaßverwalter verpflichtet gewesen sei. Diese Erwägungen vermögen die Verurteilung des Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Nachlaßverwalter nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht gemäß §§ 1985, 1975, 1915, 1806 ff BGB verpflichtet war, den Verkaufserlös aus der Veräußerung des Hausgründetücks verzinslich anzulegen, weil er damit rechnen mußte, das Barvermächtnis aus- zahlen und auch das Rentenvermächtnis durch Zahlung der bereits fälligen Raten erfüllen oder es in sonstiger Weise ablösen zu müssen. Er mußte daher dafür Sorge tragen, daß Jederzeit flüssige Nittel in entsprechender Höhe zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen stand die Anlegung des Erlöses aus dem GrundstUcksverkauf in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das er nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Vermögensverwaltung auszuüben hatte. Dem Berufungsgericht kann nicht ohne weiteres darin beigepflichtet werden, daß der Beklagte gegen diese Verpflichtung dadurch verstoßen habe, daß er das Geld nicht kurzfristig verzinslich bei einer Bank angelegt, sondern statt dessen dafür die Goldbarren erworben hat. Gold bringt zwar im Gegensatz zu einem Bankguthaben keine Zinsen ein. Trotzdem wird es in Krisenzeiten im Hinblick auf einen etwa möglichen Kaufwertverlust des Geldes weithin als eine empfehlenswerte Kapitalanlage angesehen, deren Wertbeständigkeit auf längere Sicht betrachtet den gegenüber einem Bankguthaben entstehenden Zinsverlust ausgleicht. Wirtschaftlich vernünftige Gründe, das vorhandene Bargeld in Gold anzulegen, könnten hier schon deshalb Vorgelegen haben, weil der Kauf des Goldes zu einer Zeit erfolgt ist, als die "Suez-Krise" noch nicht beendet und die Gefahr einer militärischen Verwicklung der Großmächte in diesen Konflikt mit den sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden nachteiligen negativen Folgen hinsichtlich der Kaufkraft des Geldes nicht ausgeschlossen erschien. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nicht auf Grund eigener Betrachtung der Sachlage von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten ausgehen dürfen, sondern ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob es unter den damaligen Umständen angeraten erschien, zur Erhaltung des Wertes des Nachlaßvermögens das vorhandene Bargeld in Goldbarren anzulegen. Erst danach läßt sich beurteilen, ob der Beklagte schuldhaft seine Pflicht verletzt hat. Zu einer weiteren 10 Aufklärung des Sachverhalts in der genannten Hinsicht bestand für das Berufungsgericht schon deshalb Anlaß, weil der Beklagte sich bisher unwiderlegt darauf beruft, er habe alle getroffenen Maßnahmen nur im Interesse der Erhaltung des Wertes des Nachlasses vorgenommen und der Ankauf des Goldes sei ihm von einem versierten Bankfachmann empfohlen worden. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Überprüfung des Sachverhalts unter den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, so wird es noch folgendes zu berücksichtigen haben: Der Beklagte beruft sich darauf, daß es ihm insbesondere durch sein Verhalten gegenüber der Vermächtnisnehmerin CflBgelungen sei, dem Nachlaß Werte zu erhalten, die bei Erfüllung dieses Vermächtnisses nicht mehr vorhanden gewesen seien, weil der Nachlaß in diesem Falle überschuldet gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des Beklagten als imbeachtlich angesehen, weil der Beklagte ohnehin als sorgfältiger Nachlaßverwalter zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet gewesen sei. Auch dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Das erwähnte Vorbringen des Beklagten kann zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden, da ein adäquater Zusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Ereignis (Kauf der Goldbarren) und dem von dem Beklagten behaupteten Vorteil beim Abschluß des Vergleichs mit der Vermächtnisnehmer in CflHnach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststei lungen nicht besteht. Trotzdem kann dieses Vorbringen des 11 Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben, wenn ihm bei dem Ankauf des Goldes eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen ist. Denn der Beklagte war als Nachlaßverwalter zwar verpflichtet, unbegründete Ansprüche von Nachlaßgläubigern abzuwehren. Es gehörte Jedoch nicht zu seinen Aufgaben, Nachlaßgläubiger zu bewegen, auf einen Teil ihrer begründeten Forderungen zu verzichten. Wenn ihm dies - wie er behauptet - gegenüber der Vermächtnisnehmer in Cfli in der Weise gelungen ist, daß diese bei dem Vergleich über das Rentenvermächtnis weitgehend auf ihre begründeten Ansprüche verzichtete und er dadurch nicht nur einen Nachlaßkonkurs wegen Überschuldung abwenden, sondern für die Klägerin einen Nachlaßwert von mehr als 50.000,- DM erhalten konnte, hat er insoweit gegenüber der Klägerin mehr als seine Pflicht als Nachlaßverwalter getan. Unter diesen Umständen würde die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie einerseits das Ergebnis des von dem Beklagten bei der Ablösung des Rentenvermächtnisses erzielten Erfolges für sich in Anspruch nehmen, aber andererseits dem Beklagten wegen des durch den Goldkauf entstandenen Verlustes haftbar machen wollte. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber der Vermächtnisnehmerin C|H den von ihm behaupteten Vorteil für den Nachlaß erzielt hat. Falls das zutrifft, wird es darüber zu befinden haben, ob sich die Klägerin die erzielten Vorteile ganz oder teilweise auf den erlittenen Schaden anrechnen lassen muß. Dabei wird die Schwere eines etwaigen Verschuldens des Beklagten von besonderer Bedeutung sein. Es könnte erheblich sein. 12 ob der Beklagte eich von wohlgemeinten Überlegungen hat leiten lassen, die sich später als irrig erwiesen, oder ob er unüberlegt und vielleicht grobfahrlässig gehandelt hat. Johannsen Dr. Bukow Dr. Buchholz Dr. Hoegen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Rottmüller Johannsen