Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Dezember 1965 bei der Beklagten gegen Unfall versichert, und zwar zunächst mit einer Versicherungssumme von 60.000 DM und seit dem 6. Nach dem Versicherungsvertrag ist hei einem durch Unfall erlittenen Verlust des Daumens eine Entschädigung von 20 % der Versicherungssumme zu zahlen. Auf den vorliegenden Fall ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, noch § 181 VVG a.F. anzuwenden, da § 180 a VVG ohne rückwirkende Kraft (BGH VersR 1969, 609/610) erst am 6. Das Berufungsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Nachweis der Unfreiwilligkeit eines Unfalls entwickelt worden sind (vgl. Das Berufungsgericht hat zunächst alle Verdachtsgründe für eine Selbstverstümmelung darauf geprüft, ob sie Anlaß geben, von Beweiserleichterungen für den Kläger abzusehen und von ihm den Nachweis der Unfreiwilligkeit der erlittenen Verletzung nach den gewöhnlichen Regeln zu fordern. Unter diesen Umständen sei der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger sich absichtlich seinen Daumen abgesägt habe, um in den Besitz der Entschädigungssumme zu gelangen. 1. Den Betrag von 365 DM als monatlichen Verdienst des Klägers hat das Berufungsgericht offensichtlich dem Bescheid der Berufsgenossenschaft Über eine vorläufige Rente entnommen. 2. Das Berufungsgericht hat weiter in der Verschuldung des Klägers ein Motiv für seine Selbstverstümmelung gesehen. Aus der Tatsache, daß der Kläger ein Jahr nach dem Unfall einen Teil seiner Versicherungsforderung - 13.000 DM - abgetreten hat, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er schon zur Zeit des Unfalls erheblich verschuldet gewesen sei. Damit allein wird aber die Lebenserfahrung von der Unfreiwilligkeit einer erlittenen Körperverletzung noch nicht ausgeräumt . Wenn das Berufungsgericht ohne neue Erkenntnisquellen die Glaubwürdigkeit des Zeugen SflBPanders als das Landgericht beurteilen wollte, hätte es den Zeugen nochmals vernehmen und sich dadurch einen unmittelbaren eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Zeugen verschaffen müssen (vgl.
0413 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 63/70 Verkündet am 22. Dezember 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Viehkaufmanns Alois 0 Gut % Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die S ■■■■■■ - Unfall-Versicherung-AG, :esetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Emil Dr. Walter_M^& und Diplom-Kaufmann Helmut Di Beklagte und Revisionsbeklagte* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1970 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1965 bei der Beklagten gegen Unfall versichert, und zwar zunächst mit einer Versicherungssumme von 60.000 DM und seit dem 6. März 1967 mit einer Versicherungssumme von 180.000 DM. Am 10. April 1967 verlor der Kläger bei der Arbeit an einer Kreissäge den Daumen seiner linken Hand. Nach dem Versicherungsvertrag ist hei einem durch Unfall erlittenen Verlust des Daumens eine Entschädigung von 20 % der Versicherungssumme zu zahlen. Der Kläger begehrt deshalb von der Beklagten die Zahlung von 36.000 DM. Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil verschiedene Umstände dafür sprächen, daß der Kläger sich absichtlich den Daumen seiner linken Hand abgesägt habe, um in den Genuß der Entschädigung zu kommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: I. Auf den vorliegenden Fall ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, noch § 181 VVG a.F. anzuwenden, da § 180 a VVG ohne rückwirkende Kraft (BGH VersR 1969, 609/610) erst am 6. August 1967 in Kraft ge— treten ist, der Kläger aber bereits am 10. April 1967 seinen Daumen verloren hat. II. Nach § 2 (1) der AllgUnfVersBed. liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine GesundheitsSchädigung erleidet. Die Voraussetzungen eines Unfalls, insbesondere die Unfreiwilligkeit des Geschehens, sind vom Kläger nachzuweisen. Das Berufungsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Nachweis der Unfreiwilligkeit eines Unfalls entwickelt worden sind (vgl. zuletzt BGH VersR 1969, 610 m.w.N.). Hiernach sind an den Nachweis der Unfreiwilligkeit des Geschehens keine hohen Anforderungen zu stellen. Dem Versicherten ist der Beweis einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung zu erleichtern, weil ohne besondere Anhaltspunkte im allgemeinen nicht anzunehmen ist, daß ein Mensch sich selbst verstümmelt. Dieser auf dem menschlichen Erhaltungstrieb beruhende Erfahrungssatz gilt aber nicht ausnahmslos; er ist nicht anwendbar, wenn wegen der Unfreiwilligkeit Bedenken ernsterer Art bestehen. III. Das Berufungsgericht hat zunächst alle Verdachtsgründe für eine Selbstverstümmelung darauf geprüft, ob sie Anlaß geben, von Beweiserleichterungen für den Kläger abzusehen und von ihm den Nachweis der Unfreiwilligkeit der erlittenen Verletzung nach den gewöhnlichen Regeln zu fordern. Es hat dazu ausgeführt: Nach der Erhöhung der Versicherungssumme auf den dreifachen Betrag der ursprünglichen Versicherungssumme, von 60.000 DM auf 180.000 DM, habe der Kläger eine Prämie von 52 DM monatlich zahlen müssen, obwohl er von seinem monatlichen Verdienst von 365 DM eine vierköpfige Familie zu unterhalten gehabt habe. Außerdem sei er verschuldet gewesen. Unter diesen Umständen sei der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger sich absichtlich seinen Daumen abgesägt habe, um in den Besitz der Entschädigungssumme zu gelangen. - Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind zu dem Teil begründet. 1. Den Betrag von 365 DM als monatlichen Verdienst des Klägers hat das Berufungsgericht offensichtlich dem Bescheid der Berufsgenossenschaft Über eine vorläufige Rente entnommen. Demgegenüber hatte der Kläger darauf hingewiesen, daß er neben seinem ständigen Monatsverdienst durch den gemeinsam mit dem Zeugen betrie- benen Viehhandel wöchentlich noch 200 DM hinzuverdiene. Dieser zusätzliche Verdienst ist nach dem Berufungsurteil bei der Würdigung unberücksichtigt geblieben. 2. Das Berufungsgericht hat weiter in der Verschuldung des Klägers ein Motiv für seine Selbstverstümmelung gesehen. Aus der Tatsache, daß der Kläger ein Jahr nach dem Unfall einen Teil seiner Versicherungsforderung - 13.000 DM - abgetreten hat, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er schon zur Zeit des Unfalls erheblich verschuldet gewesen sei. 3. Als unangreifbarer Verdachtsgrund für eine Selbstverstümmelung bleibt die ungewöhnliche Erhöhung der Versicherungssumme einen Monat vor dem "Unfall". Damit allein wird aber die Lebenserfahrung von der Unfreiwilligkeit einer erlittenen Körperverletzung noch nicht ausgeräumt . IV. Was das eigentliche Unfallgeschehen angeht, so spricht gegen den Kläger, daß er seine Darstellung des Unfalls wiederholt gewechselt hat, obwohl er abschließend eingeräumt hat, den genauen Unfallverlauf selbst nicht zu kennen. Die insoweit erhobene Rüge der Revision ist unbegründet. Denn auch die Revision bestreitet nicht den i ! - ^ - Wechsel der Darstellung und vermag dafür keine überzeugenden Gründe anzugeben. Die Beurteilung des Unfallvorganges hängt deshalb entscheidend von dem Beweiswert ab, der der Aussage des Viehkaufmanns S£|^p oeizu demessen ist. Dieser Zeuge, der mit dem Kläger eng befreundet war, hatte es verschiedentlich unternommen, unberechtigte Versicherungsansprüche geltend zu machen. Es handelte sich dabei um Vorgänge, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen stark beeinträchtigen konnten. Obwohl dem Landgericht diese Vorgänge bekannt waren, hat es dem Zeugen vollen Glauben geschenkt und ist seinem in dieser Sache erstatteten Zeugnis gefolgt. Wenn das Berufungsgericht ohne neue Erkenntnisquellen die Glaubwürdigkeit des Zeugen SflBPanders als das Landgericht beurteilen wollte, hätte es den Zeugen nochmals vernehmen und sich dadurch einen unmittelbaren eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Zeugen verschaffen müssen (vgl. BGH NJW 1964, 2414). Das hat das Berufungsgericht jedoch unterlassen, den Angaben des Zeugen sm^iber gleichwohl wegen persönlicher Unglaubwürdigkeit keinen Beweiswert beigemessen. V. Wegen der dargelegten Verfahrensmängel, insbesondere wegen der unterbliebenen nochmaligen Vernehmung des Zeugen mu^ das angefochtene Berufungsurteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr Buchholz