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BGH · iy ZR 63/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iy ZR 63/66

Bor Kläger begehrt Scheidung der Ehe, weil die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und infolge der tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung der Ehe die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei. Der Kläger hat die Aufhebung der Ehe auch des» halb begehrt» weil bei der Beklagten von Anfang an eine UnterentWicklung des Genitalapparates, verbunden mit männlichen Zügen» vorhanden gewesen sei und hierin die Ursaohe ihrer Unfruchtbarkeit liege. Die Beklagte hat ferner der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und zur Begründung des Widerspruchs *goltend gemacht» für die Zerrüttung der Ehe sei allein der Kläger verantwortlich. Zur Begründung seines Hechtsmittels hat er vorgeträgen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die BreiJahresfrist des § 48 Abs« 1 EheG noch nicht abgeläufen gewesen sei. Ber Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe scheitere daran, daß sie nicht aus anerkennenswerten Gründen an der Ehe festhalten wolle« Bei ihrom Widerspruch gehe es ihr lediglich darum, sich wirtschaftliche Vorteile zu sichern, ferner darum, nicht als geschiedene Frau zu gelten« Sic wolle aus selbstsüchtigen Gründen eine neue Ehe des Klägers, aus der Kinder hervorgehen würden, verhindern* Das Berufungsgericht hat das angenommen, weil der Kläger im Frühsommer I960 ehewidrige Beziehungen zu Annemarie auf genommen habe« Bei Zusammenkünften des Klägers mit der Genannten sei es zwar nicht zu dem Geschlechtsverkehr zv/ischen den Beteiligten gekommen, wohl aber zu dem Austausch von Zärtlichkeiten« Diese schwere Eheverfehlung des Klä- gors habe, so wird in dem angefochtenen Urteil aus-geführt, erheblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen« Der Kläger habe die ihm auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft obliegenden Pflichten weiterhin verletzt, weil er "ungofähr von demselben Zeitpunkt” jeden ehelichen Verkehr mit der Beklagten gemieden und sich auch im übrigen immer mehr von ihr zurückgezogen habe. 2. Bie Ansicht des Berufungsgerichts, es lasse sich somit nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, sic fortzusetzen, fehle, beruht danach im wesentlichen auf der Vernehmung der Parteien vor dom Berufungsgc- Unter diesen Umständen kann das Bevisionsgericht nicht prüfen, ob die Aussagen der Parteien rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind« Nur dann, wenn ihre Aussagen in der bereits erörterten Weise festgohal-ten worden sind, können die Parteien durch Anträge auf Protokollierung oder Tatbestandsberichtigung darauf hinwirken, daß etwaige Irrtümer des Gerichts über den Inhalt der Aussagen rechtzeitig richtig gestellt werden* Unerheblich ist, daß die Revision keine entsprechende Verfahrensrügo nach § 554 Abs* 3 Nr» 2b ZPO erhöben hat* Einer solchen Büge bedurfte ee nicht, weil nicht nur ein Verfahrens verstoß, sondern auch ein Mangel im Tatbestands des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr« 3 ZPO) vorliegt, der vom Revisionsgericht von Anis wegen berücksichtigt vjerden Der Hinweis, daß die Beklagte, wie sic habe vortragen lassen, aus religiösen Gründen an der Ehe festhalten wolle, genügt nicht, um darzplegen, daß die Beklagte trotz des Verhaltens des Klägers sich die innere Möglichkeit erhalten hat, unter entsprechenden Voraussetzungen die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen. Baß die Beklagte nach ihrer religiösen Auffassung die Ehe als unlöslich ansieht, kann zwar für ihre innere Einstellung zu dem änderen Ehepartner, für ihr Gefühl, auch jetzt noch für ihn mitverantwortlich zu sein, eine positive Rolle spielen; es ist aber auch möglich, daß die Beklagte trotz Anerkennung der Unauflöslichkeit der Ehe für den Kläger nichts mehr übrig hat und sie ihm vollständig gleichgültig gegenübersteht* Entscheidend ist, ob die Beklagte an der Ehe um des Ehegatten willen fcsthält und um seinetwillen bereit ict, sie unter zu demutbaren Bedingungen fortzusotzen (BGH, f'amRZ 1966, 182; 1966, 184). So hat das Berufungsgericht ganz unberücksichtigt gelassen, daß boide Parteien im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht die Möglichkeit einer Scheidung erörtert haben und die Beklagte, wie die Sitzungsniederschrift vom 11. Dieso bedingte Bereitschaft der Beklagten zur Scheidung der Ehe hätte dem Berufungsrichter nahe legen müssen, die Behauptung der Beklagten, sic wolle aus religiösen Gründen an der Ehe feat-halten, kritisch zu würdigen, zu demal nach dem Gang des Verfahrens keine Anzeichen dafür vorliegcn, daß der Kläger besonders hartnäckig und beunruhigend auf die Beklagte eingewirkt hat, um ihre Scheidungsbc- reitschaft zu erlangen« Babel kann daraus» daß sich die Beklagte vor ihrer Heirat auf geschlechtlichem Gebiet nicht zurückgohaltcn hat, in aller Hegel nichts gegen das Bestehen der Bindung an die Ehe und den Willen, sie fortzusetzen, hergcleitet werden«

Zitierte Normen: § 48 EheG § 313 ZPO
WiderspruchEheGBerufungsgerichtParteiEheBeziehungKläger

Volltext der Entscheidung

2496 068
AJ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy ZR 63/66	URTEIL	Verkündet	am
14. Juli 1967 Broeske 9
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 
tr
V

\
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderwoi-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien,
1919 in bei B
OberSchwa-
ben) geboren, heirateten am 8. deabeamten ihres Heimatortes. Fernseh- und Radiogeschäft in
 Juli 1946 vor den Stan-Der Kläger betreibt ein
 
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Im Frühjahr I960 kam es zu dem letzten Mal zu dem ehelichen Verkehr, seit 1961 schliefen die Parteien in getrennten Zimmern ihrer Wohnung, im April 1964 zog die Beklagte zu ihrer Schwester.
Bor Kläger begehrt Scheidung der Ehe, weil die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und infolge der tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung der Ehe die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei. Baß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien, hat der Kläger damit begründet, daß er seit mehr als drei Jahren von der Beklagten getrennt lebe, sich seit 1961 selbst verpflege und versorge, indem er seine Mahlzeiten im Gasthaus einnehme und seine Wäsche außerhalb des Hauses waschen lasse.
Hilfsv/eise hat der Kläger die Aufhebung der Ehe nach den §§ 32, 33 EheG begehrt. Bis zu dem August 1962 habe ihm die Beklagte, so hat er vorgetragen, bewußt verschwiegen, daß sie vor der Heirat intime Beziehungen zu einem französischen Besatzungssoldaten unterhalten habe. Sie habe gewußt, daß der Kläger sie nicht heiraten würde, wenn die Beklagte ihm diese Beziehungen offenbart hätte. Er habe ihr nämlich bei Beginn ihrer näheren Bekanntschaft mitgeteilt, daß er eine frühere Verlobung aufgelöst habe, weil er erfahren habe, daß seine frühere Verlobte sich auch mit Besatzungssoldaten eingelassen hatte.
V
Der Kläger hat die Aufhebung der Ehe auch des» halb begehrt» weil bei der Beklagten von Anfang an eine UnterentWicklung des Genitalapparates, verbunden mit männlichen Zügen» vorhanden gewesen sei und hierin die Ursaohe ihrer Unfruchtbarkeit liege. Das habe er erst im Oktober 1962 durch das Gutachten eines Frauenarztes erfahren.
Der Kläger hat beantragt» die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden» hilfsweise: die Ehe aufzuheben und die Beklagte für schuldig an der Aufhebung zu erklären.
Die Beklagte hat gebeten» die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen» zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei es erst Ende April 1963 gekommen» so-daß die dreijährige Frist des § 48 Abs. 1 EheG noch nicht abgelaufen sei. Bis zu dem genannten Zeitpunkt habe sic den Kläger versorgt» auch hätten die Parteien bi8 dahin an Sonntagen das Mittagessen gemeinsam eingenommen. Die Beklagte hat ferner der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und zur Begründung des Widerspruchs *goltend gemacht» für die Zerrüttung der Ehe sei allein der Kläger verantwortlich. Er habe im Jahre 1960 ehewidrige Beziehungen zu Annemarie MUK in angeknüpft und sie mehrere Jahre lang unterhalten.
 
1
Bern Aufhebungsverlangen de a Klägers nach § 33 EheG ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten 9 der Kläger habe bei Eingehung der Ehe Uber ihre vorehelichen Beziehungen zu einem anderen Hanne Bescheid gewußt« auf alle Bälle habe sie dem Kläger diese Beziehungen schon vor Ostern 1962 eingestanden* Soweit der Kläger die Aufhebung der Ehe auf § 32 EheG gestutzt habe, hat die Beklagte bestritten, daß sich bei ihr körperlich bedingte männliche Züge entwickelt hätten, auf alle Fälle hätten sie bei der Heirat nicht bestanden«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat dieses Urteil mit der Berufung an-gegriffen. Zur Begründung seines Hechtsmittels hat er vorgeträgen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die BreiJahresfrist des § 48 Abs« 1 EheG noch nicht abgeläufen gewesen sei. Er habe schon seit Herbst 1962 keine Mahlzeiten mehr zu Hause eingenommen, weil er nach einer Bemerkung der Beklagten befürchtet habe, von ihr vergiftet zu werden. Ber Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe scheitere daran, daß sie nicht aus anerkennenswerten Gründen an der Ehe festhalten wolle« Bei ihrom Widerspruch gehe es ihr lediglich darum, sich wirtschaftliche Vorteile zu sichern, ferner darum, nicht als geschiedene Frau zu gelten« Sic wolle aus selbstsüchtigen Gründen eine neue Ehe des Klägers, aus der Kinder hervorgehen würden, verhindern*
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•• 6 •»
Die Beklagte hat zu dem Widerspruch im zweiten Hechtszuge noch vortragen lassen, sio wolle aus religiösen Gründen an der Ehe festhalten. Der Kläger betreibe die Scheidung bzw. die Aufhebung der Ehe nur, um eine andere Frau heiraten zu können«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Schci-dungsverlangen, soweit es auf § 48 EheG gestutzt ist, weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Die nach § 347 Abs« 1 ZPO zulässige Revision ist begründet•
1.	Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob im Zeitpunkt der lotzten mündlichen Verhandlung die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten drei Jahre aufgehoben war« Das hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens Überwiegend verschuldet habe. Das Berufungsgericht hat das angenommen, weil der Kläger im Frühsommer I960 ehewidrige Beziehungen zu Annemarie	auf	genommen
 habe« Bei Zusammenkünften des Klägers mit der Genannten sei es zwar nicht zu dem Geschlechtsverkehr zv/ischen den Beteiligten gekommen, wohl aber zu dem Austausch von Zärtlichkeiten« Diese schwere Eheverfehlung des Klä-
gors habe, so wird in dem angefochtenen Urteil aus-geführt, erheblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen« Der Kläger habe die ihm auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft obliegenden Pflichten weiterhin verletzt, weil er "ungofähr von demselben Zeitpunkt” jeden ehelichen Verkehr mit der Beklagten gemieden und sich auch im übrigen immer mehr von ihr zurückgezogen habe. Gegenüber diesem Verhalten des Klägers seien der Beklagten keine schuldhaften Pflichtverletzungen zur Last zu legen. Ihre Unfruchtbarkeit sowie das Verschweigen vorehelicher Beziehungen zu einem französischen Besatzungssoldaten seien nicht geeignet, ”das überwiegende Verschulden des Klägers an der Ehezerrüctung auszuräumen”•
Bas Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühle. Sie habe, so wird in dem angefochtenen Urteil dazu gesagt, bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht überzeugend erklärt, daß sie zur Portführung der Ehe jederzeit bereit sei, sic habe weiter unv/idorlegt vortragen lassen, aus religiösen, also durchaus achtbaren Gründen, ah der Ehe festzuhalten.
2.	Bie Ansicht des Berufungsgerichts, es lasse sich somit nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, sic fortzusetzen, fehle, beruht danach im wesentlichen auf der Vernehmung der Parteien vor dom Berufungsgc-
 
If
 rieht» In der Niederschrift über die einzige Sitzung des Oberlandesgerichts, die in diesem Verfahren stattgefunden hat, heißt es dazus "Die Parteien wurden vernommen"* Weder in der Sitzungsniederschrift, noch im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist niedergelcgt, was die Parteien im einzelnen ausgeoagt haben* Der Inhalt ihrer Aussage ist auch nicht in einem im Urteil in Bezug genommenen Vermerk festgehalten worden* Es ist daher nicht zu erkennen, welche Erklärungen die Parteien abgegeben haben*
Unter diesen Umständen kann das Bevisionsgericht nicht prüfen, ob die Aussagen der Parteien rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind« Nur dann, wenn ihre Aussagen in der bereits erörterten Weise festgohal-ten worden sind, können die Parteien durch Anträge auf Protokollierung oder Tatbestandsberichtigung darauf hinwirken, daß etwaige Irrtümer des Gerichts über den Inhalt der Aussagen rechtzeitig richtig gestellt werden*
Der erörterte Verfahrensfehler nötigt dazu, das angofochtene Urteil aufzuhoben. Unerheblich ist, daß die Revision keine entsprechende Verfahrensrügo nach § 554 Abs* 3 Nr» 2b ZPO erhöben hat* Einer solchen Büge bedurfte ee nicht, weil nicht nur ein Verfahrens verstoß, sondern auch ein Mangel im Tatbestands des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr« 3 ZPO) vorliegt, der vom Revisionsgericht von Anis wegen berücksichtigt vjerden
 
muß. Bas hat der Senat in der BGHZ 40, 84 = NJW 1963» 2070 Nr* 3 abgedruckten Entscheidung näher begründet* An dieson Grundsätzen hat der Senat in späteren Entscheidungen festgehalten: IV ZR 74/63 vom 10. Juli 1964; IV ZR 35/65 vom 2. März 1966.
3,	Von diesem Mangel abgesehen, bestehen Bedenken, ob das Berufungsgericht die Bindung der Beklagten ah die Ehe rechtlich zutreffend bejaht hat. Der Hinweis, daß die Beklagte, wie sic habe vortragen lassen, aus religiösen Gründen an der Ehe festhalten wolle, genügt nicht, um darzplegen, daß die Beklagte trotz des Verhaltens des Klägers sich die innere Möglichkeit erhalten hat, unter entsprechenden Voraussetzungen die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen. Baß die Beklagte nach ihrer religiösen Auffassung die Ehe als unlöslich ansieht, kann zwar für ihre innere Einstellung zu dem änderen Ehepartner, für ihr Gefühl, auch jetzt noch für ihn mitverantwortlich zu sein, eine positive Rolle spielen; es ist aber auch möglich, daß die Beklagte trotz Anerkennung der Unauflöslichkeit der Ehe für den Kläger nichts mehr übrig hat und sie ihm vollständig gleichgültig gegenübersteht* Entscheidend ist, ob die Beklagte an der Ehe um des Ehegatten willen fcsthält und um seinetwillen bereit ict, sie unter zu demutbaren Bedingungen fortzusotzen (BGH, f'amRZ 1966, 182; 1966, 184).
M.
10 -
Ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung diesen Restbestand an ehelicher Gesinnung in dem erörterten Sinne erhalten hat, kann der Tatrichter nur nach umfassender Würdigung des gesamten Tatsachenstoffes beurteilen. In diesem Zusammenhang sind die Erklärungen der Partei, die sie im Laufe des Verfahrens abgegeben hat, zwar zu berücksichtigen, dabei ist jedoch zu bedenken, daß sie in vielen Fällen nur abgegeben werden, um dem Widerspruch gegen die Scheidung zu dem Erfolge zu verhelfen. Der Tatrichter ist deshalb genötigt, alle anderen Umstände, die für oder gegen eine Bindung sprechen können, in die 7/ürdigung einzubeziehen.
Das ist hier nicht geschehen. So hat das Berufungsgericht ganz unberücksichtigt gelassen, daß boide Parteien im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht die Möglichkeit einer Scheidung erörtert haben und die Beklagte, wie die Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 1964 ausweist, bei einer ihr ausreichenden Lösung der Unterhaltsfrage und der Vermögensausein-ander3etzung bereit war, den Widerspruch zurückzunehmen. Dieso bedingte Bereitschaft der Beklagten zur Scheidung der Ehe hätte dem Berufungsrichter nahe legen müssen, die Behauptung der Beklagten, sic wolle aus religiösen Gründen an der Ehe feat-halten, kritisch zu würdigen, zu demal nach dem Gang des Verfahrens keine Anzeichen dafür vorliegcn, daß der Kläger besonders hartnäckig und beunruhigend auf die Beklagte eingewirkt hat, um ihre Scheidungsbc-
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reitschaft zu erlangen« Babel kann daraus» daß sich die Beklagte vor ihrer Heirat auf geschlechtlichem Gebiet nicht zurückgohaltcn hat, in aller Hegel nichts gegen das Bestehen der Bindung an die Ehe und den Willen, sie fortzusetzen, hergcleitet werden«
Bas angefochtene Urteil muß aufgehoben werden. Durch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, auch die Schuldfrago nochmals zu erörtern.
Ascher	Baske	Johannscn
 Maaß	Br«	Graf