Einige Y/ochen nach der Verkündung des Urteils:’richtete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an den Anwalt der Beklagten das Schreiben vom 3* März 1958, in welchem es u.a. heißt: Der Kläger habe wiederholt erklärt, daß er die eheliche Gemeinschaft keinesfalls fortsetzen wolle und daß er, falls es bei dem klageabweisenden Urteil bleibe, nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit erneut auf Scheidung klagen werde. Die Beklagte beantwortete diesen Brief unter dem 13* August I960 mit der Äußerung, daß sie grundsätzlich nicht abgeneigt sei, sich mit dem Kläger auszusprechen, (Bl. 31 GA). Diese Besprechungen, bei denen es insbesondere darum ging, daß die Beklagte zu dem Kläger in eine dort bereit-gestellte Wohnung ziehen sollte, führten aber nicht zu einer Einigung zv/ischen den Parteien. Bas Berufungsurteil unterliegt der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insofern, als das Berufungsgericht die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage deshalb für unbegründet erachtet hat, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf einem schuldhaften Verhalten.des Klägers beruhe und nicht festgeotollt werden könne, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehle* Bie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Überzeugung begründet hat, halten gegenüber den von der Revision dagegen erhobenen Angriffen einer Nachprüfung stand* Januar 1956 {Bl. 42 der Beiakten - 4 C 4074/1958 des Amtsgerichts Bremen ->, aus dem sich auch ergebe, daß die Beklagte dringend den Bezug der damals in Aussicht genommenen ehelichen Wohnung in Essen gewünscht habe. Gerade dieses Schreiben mache eindeutig klar, daß der Kläger unter keinen Umständen mehr gewillt gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen, daß er vielmehr nur noch ein Ziol gekannt habe, geschieden zu werden. Ihr habe von Anbeginn der Ehe die rechte eheliche Gesinnung gefehlt, weil sie ernstlich nie bereit gewesen sei, eine gemeinschaftliche Ehewohnung zu beziehen. Das Berufungsgericht hat diese Behauptungen, für die der Kläger, weil er damit der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten vorwirft, auch soweit sie sich gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten richten, beweispflichtig ist, nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit dem Vorwurf des Klagers auseinandergesetzt, der Beklagten habe von Anbeginn der Ehe die rechte eheliche Gesinnung gefehlt, weil sie ernstlich nie bereit gewesen sei, sine gemeinschaftliche Ehewohnung zu beziehen. 34/35} dahin zusammengefaßt, nach allem sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Beklagte nicht den ernstlichen Milien gehabt habe, zusammen mit dem Kläger eine gemeinschaftliche Wohnung zu beziehen und daß sie bei der Auswahl der Ehewohnung nicht die rechte eheliche Gesinnung und Rücksichtnahme auf den Kläger ausgeübt habe. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht, wie die Revision vorträgt, nur aus diesen Erwägungen die Beweiskraft der Zeugenaussagen in Frage gestellt, sondern seine Überzeugung - im Einklang mit der vorerwähnten Vorschrift des § 286 ZPO - auch auf die Briefe des Klägers und auf die Aussagen der Parteien und darauf gestützt, daß die Bekundungen der Zeugen mit bestimm- ten feststehenden Tatsachen, nämlich damit schwer zu vereinbaren seien, daß die Parteien während der Zeit, in der die von den Zeugen bekundeten, die Beklagte angeblich belastenden Vorgänge sich zugetragen haben sollen, noch einen herzlichen Briefwechsel miteinander geführt hätten, daß trotz des angeblichen Pehlverhalteno der Beklagten die kirchliche Trauung vorgenommen sei und daß die Beklagte damals um der Ehe willen ihre gute wirtschaftliche Stellung aufgegeben habe (BU So 37/30.o Wenn die Revision demgegenüber die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht verstoße mit seiner Beweiswürdigung gegen den Erfahrungssatz, daß eine von mehreren Zeugen bekundete Tatsache der Wahrheit entsprechen müsse, so ist ihr entgegenzuhalten, daß ein solcher Erfahrungssatz nicht besteht. mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet, daß auch die Behauptung des Klägers., die Beklagte habe sich ihm gegenüber besonders lieblos gezeigt, ein herrsch-süchtigos Wesen an den Tag gelegt, ihn fühlen lassen, daß er weniger verdiene als sie und ihn auch in Gegenwart anderer gedemütigt und herabgewürdigt, nicht ausreichend erwiesen sei. Bas Berufungsgericht hat auch insoweit die Zeugen nicht schlechthin für unglaubwürdig angesehen• Auf Grund ihrer Aussagen hat es vielmehr für wahrscheinlich erachtet, daß die Beklagte zunächst im Zusammenleben der Parteien eine führende Hollo gespielt habe, weil sie, insbesondere während des Studiums des Klägers, gut verdient und eine gediegene berufliche und Lebenserfahrung besessen habe. Es möge sein, so führt das Berufungsgericht aus, daß dieser Umstand bei Diskussionen auch in einer Art zu dem Ausdruck gekommen sei, die die Bekannten und Freunde des Klägers als nicht völlig richtig empfunden hätten. Andererseits hat aber das Berufungsgericht bei seiner Uberzeugungsbildung die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß die Zeugen das Von der Beklagten gezeigte Bild vergröbert und aus ihren, der Beklagten Äußerungen*auf ein Wesen geschlossen haben, das darin tatsächlich nicht zu dem Ausdruck gekommen sei« Vor allem aber ist das Berufungsgericht, was für die Präge der Zulässigkeit des Y/idcrspruchs letztlich allein entscheidend ist, ohne sich damit zu dom Inhalt der Zeugenaussagen in Widerspruch zu setzen, zu der Überzeugung gelangt, daß die besondere Art der Beklagten, möge sie auch einen gewissen Einfluß auf das eholiche Zusammenleben ausgeübt haben, keinen bestimmenden Faktor für die Fehlentwicklung der Ehe ausgemacht habe. Pas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß diesem Verhalten der Beklagten nach seiner Überzeugung nicht ein solches Gewicht zukomme, daß unter Berücksichtigung des (vorangegangenen} schuldhaften ehewidrigen Verhaltend des Klägers dessen überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe in Präge gestellt werden könne«, Das ist rechtlich nicht angreifbar. Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht keine Ehewidrigkeit der Beklagten darin erblickt hat, daß sie den Kläger während seines Krankenhausaufenthalts nach seinem Unfall nicht besucht hat. 28)• Es besteht im übrigen auch kein greifbarer Anhalt für die Annahme, daß ein Besuch der Beklagten damals zu einer Wandlung der Gesinnung des Klägers geführt haben würde, das Unterlassen dieses Besuches also für das Portbestehen der Zerrüttung ursächlich gewesen sei. Sofern das der Pall und dieser Versuch vorwiegend daran gescheitert wäre, daß die Beklagte nicht darauf eingegangen ist, insbesondere den Vorschlag des Klagers abgelehnt hat, in einer von ihm in Bremen gemieteten Wohnung die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen, würde die Unheilbarkeit der Zerrüttung, wie sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand, möglicherweise nicht mehr auf dem überwiegenden Verschulden des Klägers beruhen. Bann aber würde der Zerrüttungszustand, so wie* erizur Zeit;der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand, nicht mehr ohne weiteres als überwiegend vom Kläger verschuldet angesehen werden, sondern durch einen Umstand mitverursacht sein können, der keiner der Parteien als Verschulden anzurechnen wäre (vgl. Biese Erwägungen stehen jedoch hier im Ergebnis der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe, also auch das Fortbestehen dieser Zerrüttung über den Zeitpunkt hinaus, in dem er der Beklagten den Vorschlag gemacht hatte, in der von ihm gemieteten Wohnung in Bremen einen gemeinsamen Hausstand zu beginnen- überwiegend verschuldet!habe. zu einer dauernden Wiederannäherung der Parteien hätte führen,'insbesondere dem Kläger dazu hätte verhelfen können, seine eholiche Gesinnung wiederzugewinnen„ Dazu wäre nach allem was vorausgegangen war, erfahrungsgemäß erforderlich gewesen, daß der Kläger sich der Beklagten mit Entschiedenheit und mit dem aufrichtigen Wunsch wieder zugewandt hätte, daß der von ihm vorgeschlagene Versuch auch zu dem Erfolge, nämlich nicht nur zur Wiederherstellung einer äußeren häuslichen Gemeinschaft, sondern auch zu einem inneren ehelichen Einvernehmen führen möge. Daß aber eine solche Einstellung beim Kläger tatsächlich nicht vorhanden war, hat das Berufungsgericht einmal dem Inhalt seiner Briefe vom 24. Die erwähnten Briefe zeigen, wie das Berufungsgericht ausführt, daß für den Kläger in seinen Beziehungen zur Beklagten nach wie vor neben der Frage des Unterhalts die "Scheidung" im Vordergrund stand, daß er, jedenfalls nicht mit Entschiedenheit, auf eine wirkliche Wiedervereinigung der Parteien hinarbeitete, sondern auch bereit war, ein Scheitern seines Versuches mit der Folge, daraufhin die Scheidung erreichen zu können, mindestens gleichgültig hinzunehmen. Was aber den Wunsch der Beklagten, die bevorstehenden Feiertage gemeinsam zu verleben anlangt, so hat das Berufungsgericht dazu zutreffend ausgeführt, daß ein solches vorübergehendes Zusammenleben während einer Freizeit bei einem wirklichen und ernsthaften Bestreben zur Wiederherstellung der Ehe und der Lebensgemeinschaft gerade der richtige und geeignete Weg gewesen wäre, eine Klärung der vergangenen Jahre und Ereignisse herbeizuführen. Biesen Erfolg und seine Auswirkung auf die Entschließung der LÖklagten hat der Kläger schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig herbeigeführt, so daß sein Herantreten an die Beklagte mit dem Vorschlag einer Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft im Endergebnis nicht geeignet ist, seine Verantwortung für die weitere Verhärtung seiner ehefeindlichen Einstellung und damit für das endgültige Scheitern der Ehe zu mindern. sie habe den Unfall des Klägers als eine Fügung empfunden, und sie glaube und hoffe, daß er sie nunmehr brauchen und so die Ehe wieder aktive Bedeutung gewinnen werde, auf das Fehlen einer ehelichen Bindung der Beklagten schließen müssen. Daß sie so von der Beklagten nicht gemeint war, hat das Berufungsgericht u.a. aus der Aussage der Zeugin Schmidt gefolgert, nach der die Beklagte über den Unfall ihres 'Mannes bestürzt und fassungslos gewesen sei (BU S. 29/» Wenn die Beklagte an die dem Kläger durch den Unfall widerfahrene Erschütterung die Hoffnung knüpfte, daß er nun bereit sein werde, seine Einstellung zu ihr zu ändern und zu ihr zurückzufinden, so spricht das, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eher für als gegen das Bestehen einer ehelichen Bindung bei der Beklagten.-
2488 078
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 63/65
URTEIL
Verkündet am
21o September 1966
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Architekten Hans Wilhelm
•Kirchhof 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt
gegen
Frau Maria Elf rio de ü Hl - Q[
UhflHstraße
geb
- Prozeßbevollmächtigter•
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanv/alt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1964 wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am 2. August 1954 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Die kirchliche Trauung fand am 8. September 1955 statt. Der am 17» April 1924 geborene Kläger ist evangelisch; die am 8. Dezember 1924 geborene Beklagte ist katholisch. Der letzte eheliche Verkehr hat im Dezember 1955 stattgefunden. Einen gemeinsamen Wohnsitz haben die Parteien nicht gehabt. Der Kläger wohnte zunächst in Essen und verzog später nach Bremen.
Die Beklagte hat ihre Wohnung seit Anbeginn der Ehe in Köln. Die Parteien besuchten sich jedoch anfänglich regelmäßig.
Eine im Spätsommer 1956 vom Kläger erhobene Scheidungsklage v/urde durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 1958 abgev/iesen. Gegen dieses Urteil hat der
Klüger kein Rechtsmittel eingelegt*
Einige Y/ochen nach der Verkündung des Urteils:’richtete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an den Anwalt der Beklagten das Schreiben vom 3* März 1958, in welchem es u.a. heißt: Der Kläger habe wiederholt erklärt, daß er die eheliche Gemeinschaft keinesfalls fortsetzen wolle und daß er, falls es bei dem klageabweisenden Urteil bleibe, nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit erneut auf Scheidung klagen werde.
Im Sommer 1958 verklagte die Beklagte den Kläger auf Unterhalt3Zahlung mit dem Ziel, statt des freiwillig gezahlten Betrages von 190,- DM eine monatliche Rente von 250,- DM zu erhalten. Am 22. Januar 1959 wurde vom Amtsgericht Bremen antragsgemäß erkannt;
Im Dezember 1958 wurde der Kläger bei einem Autounfall seines Arbeitgebers, des Architekten StBBBU in Bremen, schwer verletzt und mußte hierauf etwa X./2 Jahr lang im Krankenhaus liegen. Nach seiner Entlassung schrieb er in einem Brief vom 24. Juni 1959 u.a. an die Beklagte:
"Mein Unfall, die erlittenen Verletzungen und deren Folgeerscheinung sind wichtig genug, um darüber und vor allem im Hinblick auf unsere Scheidung zu sprechen. Ich wäre Dir dankbar, wenn Du mir Gelegenheit zu einem Wort geben würdest."
Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 6. Juli 1959, daß sie leider aus gesundheitlichen Gründen der Bitte des Klägers nach einem Zusammentreffen zur Zeit nicht nach-kommen könne. Falls der Kläger ihr irgendwelche Vorschläge unterbreiten wolle, bitte sie ihn, diese ihrem Anwalt einzureichen.
Am 2. August I960 richtete der Kläger an die Beklagte einen Brief, in dem er u.a. schrieb:
"Das seit Jahren bestehende Getrenntleben kann so nicht v/eiter fortgesetzt werden. Dafür sind wir beide noch zu jung. Wir müssen uns beide entweder dafür entschließen in Ruhe und Frieden auseinander zu gehen oder aber die Ehe noch einmal wieder aufzunehmen und zu versuchen, miteinander in Güte auszukommen. Ich bin bereit, beide Wege zu gehen und darf Dich bitten, einmal zu überlegen, v/as nach Deiner Meinung das Richtige ist ..."
Die Beklagte beantwortete diesen Brief unter dem 13* August I960 mit der Äußerung, daß sie grundsätzlich nicht abgeneigt sei, sich mit dem Kläger auszusprechen, (Bl. 31 GA). Sie fuhr am 25. November I960 nach Bremen, traf dort aber den Kläger, der verreist war, nicht an-* Am 18. Dezember I960 fand dann eine Unterredung zwischen den Parteien in Köln statt. Nach einer sich daran anschließenden Korrespondenz fuhr die Beklagte abredegemäß nach Bremen, wo die Parteien am 19* und 20. April 1961 längere Aussprachen hatten. Diese Besprechungen, bei denen es insbesondere darum ging, daß die Beklagte zu dem Kläger in eine dort bereit-gestellte Wohnung ziehen sollte, führten aber nicht zu einer Einigung zv/ischen den Parteien.
Unter dem 9» Mai 1961 forderte der Kläger die Beklagte schriftlich auf, die häusliche Gemeinschaft wieder herzustellen oder aber die Scheidungsklage zu erheben {Bl. 7 d.A.}. In diesem Schreiben, das er der Beklagten am 15« Mai 1961 zustellen ließ, wies der Kläger u.a. darauf hin, daß er es leid sei, sich mit uferlosen Verhandlungen weiter vertrösten zu lassen; er wolle endlich Klarheit haben; wenn sie glaube, Gründe zur Trennung zu haben, möge sie Scheidungsklage erheben; wenn sie keinem der beiden Wünsche innerhalb der gesetzten Frist entspreche, mache sie sich des böslichen Verlassens schuldig.
Dio Beklagte hat darauf nicht geantwortet*
Am 1p Februar 1962 hat der Kläger die vorliegende Scheidungsklage erhöhen, die er auf § 43 EheG, hilfswoise auf § 48 EheG stützt*
Bas Landgericht hat nach Vernehmung der Parteien und mehrerer Zeugen die Klage abgewiesen* Bio Berufung dos Klägers wurde nach weiterer Beweiserhbung durch das Obcrlandesgericht zurückgewiesen* Mit der allein nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Klagebegehren weiter * Bie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe s
Bas Berufungsurteil unterliegt der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insofern, als das Berufungsgericht die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage deshalb für unbegründet erachtet hat, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf einem schuldhaften Verhalten.des Klägers beruhe und nicht festgeotollt werden könne, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehle* Bie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Überzeugung begründet hat, halten gegenüber den von der Revision dagegen erhobenen Angriffen einer Nachprüfung stand*
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Ehe der Parteien bereits zu der Zeit als der Kläger das erste Scheidungsverfahren durchführte, in seiner Person insofern zerrüttet, als er schon damals fest ent-
schlossen war, die Ehe zur Auflösung zu bringen und unter keinen Umständen gewillt war, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat dazu im Rahmen seiner Prüfung des auf § 43 EheG gestutzten Scheidungsbegehrens des Klägers ausgeführt;
Weihnachten 1955, als die Parteien nach ihren insoweit übereinstimmenden Bekundungen gehofft hätten, alsbald eine Wohnung in Essen zu erhalten, habe der Kläger die Beklagte nach einem Streit verlassen. In der Folgezeit habe er sich nicht mehr um sie gekümmert und ihr auch keinen Unterhalt gezahlt, obwohl er gewußt habe, daß sie auf gemeinsamen Entschluß beider Parteien ihre gut bezahlte berufliche Tätigkeit im Sommer 1955 aufgegeben habe. Das folge aus
AX
dem Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 3o. Januar 1956 {Bl. 42 der Beiakten - 4 C 4074/1958 des Amtsgerichts Bremen ->, aus dem sich auch ergebe, daß die Beklagte dringend den Bezug der damals in Aussicht genommenen ehelichen Wohnung in Essen gewünscht habe. Diesem Wunsch sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe zuvor - Januar 1956 auch seine im Krankenhaus befindliche Ehefrau nicht besucht, obwohl ihm, - wie er unbestritten gelassen habe -ihr Krankenhausaufenthalt und ihr Wunsch nach ssinem Besuch durch: diei/Schwester der Beklagten mitgeteilt worden sei.
Stattdessen habe der Kläger ein ehewidriges Verhältnis mit der Zeugin begonnen, das der Ausgangspunkt
und eine vorwiegende Ursache des wenig glückhaften Verlaufs der Ehe gewesen sei. Aus all dem sei das Bestreben des Klägers zu ersehen, sich aus der noch jungen Ehe wieder zu lösen. Dieses Streben sei mit der Erhebung der ersten Scheidungsklage im Spätsommer 1956 sowie mit dem Schreiben, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter dem 3. März 1958 - einige Wochen nach Verkündung des die Scheidungsklage abweisenden Urteils - an den
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerichtet habe, offenbar geworden. Gerade dieses Schreiben mache eindeutig klar, daß der Kläger unter keinen Umständen mehr gewillt gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen, daß er vielmehr nur noch ein Ziol gekannt habe, geschieden zu werden.
In der Folgezeit sind in dem Verhalten des Klägers, jedenfalls bis zu dem Brief, den er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus unter dem 24. Juni 1959 an die Beklagte schrieb, keinerlei Anzeichen hervorgetreten, die auf eine Änderung seiner Einstellung zu der Beklagten und zu seiner Ehe schließen lassen könnten.
Die entscheidende Urüiabhe dafür, daß es zu dieser durch den völligen Verlust der ehelichen Gesinnung ge-kennzeichnenden Einstellung des Klägers kam, in der dieser jedenfalls bis zu dem Sommer 1959 verharrte, erblickt das Berufungsgericht in dem Fehlverhalten des Klägers, der am 10. Juni 1955 die Zeugin EflHMM kennengelernt und danach, insbesondere seit November 1955? mit ihr Beziehungen begonnen und unterhalten habe, die, wie im Urteil des ersten Scheidungsrechtsstreits im einzelnen ausgeführt, schließlich mit den Pflichten eines Ehemannes nicht mehr zu vereinbaren gewesen seien.
Diese Feststellung ist rechtlich nicht angreifbar.
Zwar hatte der Kläger behauptet, daß seine Abwendung von der Beklagten vor allem darauf zurückzuführen sei, daß diese sich in mehrfacher Hinsicht ehewidrig verhalten habe. Ihr habe von Anbeginn der Ehe die rechte eheliche Gesinnung gefehlt, weil sie ernstlich nie bereit gewesen sei, eine gemeinschaftliche Ehewohnung zu beziehen. Sie habe sich ferner ihm gegenüber besonders lieblos gezeigt, ein herrsch^
süchtiges Wesen an den Tag gelegt, ihn fühlen lassen, daß er weniger verdiene als sie und ihn auch in Gegenwart anderer gedemütigt und herabgewürdigt. Das Berufungsgericht hat diese Behauptungen, für die der Kläger, weil er damit der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten vorwirft, auch soweit sie sich gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten richten, beweispflichtig ist, nicht für bewiesen erachtet. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß verschiedene Zeugen die Behauptungen des Klägers bestätigt hätten. Damit könnte sie jedoch im Revisionsverfahren nur Erfolg haben, wenn sie dartun könnte, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Verfahronsrechts beruhe oder gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstoße. Ein solcher Mangel des Berufungsurteils ist jedoch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit dem Vorwurf des Klagers auseinandergesetzt, der Beklagten habe von Anbeginn der Ehe die rechte eheliche Gesinnung gefehlt, weil sie ernstlich nie bereit gewesen sei, sine gemeinschaftliche Ehewohnung zu beziehen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung der unstreitig feststehenden Tatsachen, des zwischen den Parteien geführten Briefwechsels und ihrer Aussagen in diesem Rechtsstreit eingehend gewürdigt (BU S. 31-36). Das Ergebnis dieser Würdigung hat es (BTJ S. 34/35} dahin zusammengefaßt, nach allem sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Beklagte nicht den ernstlichen Milien gehabt habe, zusammen mit dem Kläger eine gemeinschaftliche Wohnung zu beziehen und daß sie bei der Auswahl der Ehewohnung nicht die rechte eheliche Gesinnung und Rücksichtnahme auf den Kläger ausgeübt habe. Möge sie auch einmal eine Wohnung abgelehnt haben, wie es ein Zeuge bezüglich einer Zweiraum-Altbauwohnung
geschildert habe, v/as ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne, so könne doch daraus nicht gefolgert werden, daß ihr die eheliche Gesinnung gefehlt und sie die Aufnahme der häuslichen Lebensgemeinschaft schuldhaft verweigert habe. Nach den Briefen des Klägers könne angenommen werden, daß die Beklagte durchaus mit den Vorschlägen des Klägers einverstanden gewesen und der Bezug der jeweiligen Wohnung an anderen Umständen gescheitert sei.
Der Vorwurf der Revision * das Berufungsgericht habe mit dieser Würdigung "das Beweisergebnis in sein Gegenteil verkehrt”, weil es bestimmte Behauptungen des Klägers, obwohl sie von mehreren Zeugen bestätigt worden seien, gleichwohl nicht für bewiesen angesehen habe, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hatte sich nach § 286 ZPO seine Überzeugung auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und unter Berücksichtigung aller von ihm herangezogenen Beweismittel, und nicht allein auf Grund des Inhalts der Zeugenaussagen zu bilden. Es hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen "eine nähere Beleuchtung und Überprüfung der Zeugenaussagen deren objektive Unrichtigkeit ergebe”. Es könne zwar nicht gesagt werden, daß alle diese Zeugen bewußt die Unwahrheit gesagt hätten. Erinnerungsfehler der Zeugen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden, weil sie über weit zurückliegende Vorgänge ausgesagt hätten und ihr Erinnerungsbild sich durch Berichte des Klägers, mit dem sie in Kontakt stünden, verfälscht haben könne. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht, wie die Revision vorträgt, nur aus diesen Erwägungen die Beweiskraft der Zeugenaussagen in Frage gestellt, sondern seine Überzeugung - im Einklang mit der vorerwähnten Vorschrift des § 286 ZPO - auch auf die Briefe des Klägers und auf die Aussagen der Parteien und darauf gestützt, daß die Bekundungen der Zeugen mit bestimm-
ten feststehenden Tatsachen, nämlich damit schwer zu vereinbaren seien, daß die Parteien während der Zeit, in der die von den Zeugen bekundeten, die Beklagte angeblich belastenden Vorgänge sich zugetragen haben sollen, noch einen herzlichen Briefwechsel miteinander geführt hätten, daß trotz des angeblichen Pehlverhalteno der Beklagten die kirchliche Trauung vorgenommen sei und daß die Beklagte damals um der Ehe willen ihre gute wirtschaftliche Stellung aufgegeben habe (BU So 37/30.o
Wenn die Revision demgegenüber die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht verstoße mit seiner Beweiswürdigung gegen den Erfahrungssatz, daß eine von mehreren Zeugen bekundete Tatsache der Wahrheit entsprechen müsse, so ist ihr entgegenzuhalten, daß ein solcher Erfahrungssatz nicht besteht. Der Standpunkt der Revision würde bedeuten, daß der Richter unter Umständen gebunden sei, dem Zeugenbeweis gegenüber anderen Beweismitteln und Be-weistatcachen, schlechthin das größere Sewicht«beizu demessen. Eine solche Forderung widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in § 286 ZPO niedergelegt ist, sie läßt darüber hinaus außer acht, daß bei der Wertung des Zeugenbeweises mit Rücksicht auf die Ergebnisse der modernen Forschung über die '‘Psychologie der Zeugenaussage" in jedem Falle Vorsicht am Platze ist so Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 119 V S. 585 > vgl. auch Baumbach-Lauterbach ZPO, 28. Aufl., Übersicht vor § 3739 1 C, wo es heißt, daß der Zeugenbeweis ein ungewisser, schlechter Beweis sei)«
Das Gesagte gilt entsprechend von den Ausführungen . mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung begründet,
daß auch die Behauptung des Klägers., die Beklagte habe sich ihm gegenüber besonders lieblos gezeigt, ein herrsch-süchtigos Wesen an den Tag gelegt, ihn fühlen lassen, daß er weniger verdiene als sie und ihn auch in Gegenwart anderer gedemütigt und herabgewürdigt, nicht ausreichend erwiesen sei. Bas Berufungsgericht hat auch insoweit die Zeugen nicht schlechthin für unglaubwürdig angesehen• Auf Grund ihrer Aussagen hat es vielmehr für wahrscheinlich erachtet, daß die Beklagte zunächst im Zusammenleben der Parteien eine führende Hollo gespielt habe, weil sie, insbesondere während des Studiums des Klägers, gut verdient und eine gediegene berufliche und Lebenserfahrung besessen habe. Es möge sein, so führt das Berufungsgericht aus, daß dieser Umstand bei Diskussionen auch in einer Art zu dem Ausdruck gekommen sei, die die Bekannten und Freunde des Klägers als nicht völlig richtig empfunden hätten. Andererseits hat aber das Berufungsgericht bei seiner Uberzeugungsbildung die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß die Zeugen das Von der Beklagten gezeigte Bild vergröbert und aus ihren, der Beklagten Äußerungen*auf ein Wesen geschlossen haben, das darin tatsächlich nicht zu dem Ausdruck gekommen sei« Vor allem aber ist das Berufungsgericht, was für die Präge der Zulässigkeit des Y/idcrspruchs letztlich allein entscheidend ist, ohne sich damit zu dom Inhalt der Zeugenaussagen in Widerspruch zu setzen, zu der Überzeugung gelangt, daß die besondere Art der Beklagten, möge sie auch einen gewissen Einfluß auf das eholiche Zusammenleben ausgeübt haben, keinen bestimmenden Faktor für die Fehlentwicklung der Ehe ausgemacht habe.
Unter diesem allein entscheidenden Gesichtfriiuikt hat das Berufungsgericht auch die von ihm festgestellte Tatsache fehlerfrei gewürdigt, daß auch dio Beklagte nach der Trennung der Parteien sich in zwei von ihm näher
erörterten Pallen ebenfalls falsch verhalten und dadurch zur weiteren Entfremdung der Parteien beigetragen habe»
Pas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß diesem Verhalten der Beklagten nach seiner Überzeugung nicht ein solches Gewicht zukomme, daß unter Berücksichtigung des (vorangegangenen} schuldhaften ehewidrigen Verhaltend des Klägers dessen überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe in Präge gestellt werden könne«, Das ist rechtlich nicht angreifbar.
Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht keine Ehewidrigkeit der Beklagten darin erblickt hat, daß sie den Kläger während seines Krankenhausaufenthalts nach seinem Unfall nicht besucht hat. Die Gründe, die die Beklagte von einem solchen Besuch abhielten und die ihr Verhalten als durchaus verständlich und gerechtfertigt erscheinen lassen, hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt {BU S. 28)• Es besteht im übrigen auch kein greifbarer Anhalt für die Annahme, daß ein Besuch der Beklagten damals zu einer Wandlung der Gesinnung des Klägers geführt haben würde, das Unterlassen dieses Besuches also für das Portbestehen der Zerrüttung ursächlich gewesen sei.
Das Berufungsgericht hatte jedoch die weitere Präge zu prüfen, ob nicht der Kläger mit seinem erwähnten Brief vom 24. Juni 1959 > in seinem anschließenden weiteren Briefwechsel mit der Beklagten und bei den mit ihr um diese Zeit geführten Aussprachen den ernstlichen Versuch gemacht hat, sich der Beklagten v/ieder zuzuwenden und seine eheliche Gesinnung wieder zu gewinnen. Sofern das der Pall und dieser Versuch vorwiegend daran gescheitert wäre, daß die Beklagte nicht darauf eingegangen ist, insbesondere den Vorschlag des Klagers abgelehnt hat, in einer von ihm
in Bremen gemieteten Wohnung die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen, würde die Unheilbarkeit der Zerrüttung, wie sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand, möglicherweise nicht mehr auf dem überwiegenden Verschulden des Klägers beruhen. Sie könnte dann vielmehr dadurch mitverursacht sein, daß es entgegen dem Vorschlag des Klägers nicht zu einer häuslichen Gemeinschaft der Parteien gekommen ist, die zu deren Wiederannäherung geführt haben könnte» Es würde in diesem Zusammenhang möglicherweise nicht, wovon offenbar das Berufungsgericht ausgegangen ist, allein entscheidend sein, ob die Beklagte das Angebot des Klägers sclwTLälieLiPJt9 d.h., ohne rechtfertigenden Grund, abgelehnt hätte. Auch wenn ihre Weigerung berechtigt war, konnte die dadurch bedingte Aufrechterhaltung der Trennung der Parteien nunmehr die entscheidende Ursache dafür werden, daß es nicht zu einer Heilung der Zerrüttung kam. Bann aber würde der Zerrüttungszustand, so wie* erizur Zeit;der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand, nicht mehr ohne weiteres als überwiegend vom Kläger verschuldet angesehen werden, sondern durch einen Umstand mitverursacht sein können, der keiner der Parteien als Verschulden anzurechnen wäre (vgl. dazu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 13. Juli 1966 - IV ZR 106/65
Biese Erwägungen stehen jedoch hier im Ergebnis der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe, also auch das Fortbestehen dieser Zerrüttung über den Zeitpunkt hinaus, in dem er der Beklagten den Vorschlag gemacht hatte, in der von ihm gemieteten Wohnung in Bremen einen gemeinsamen Hausstand zu beginnen- überwiegend verschuldet!habe. Zunächst erscheint, es nach'den.'FestStellungen des'Berufungsgerichts sehen sehr 'zweifelhaft ,1 ob die- «Aufnahme einer 'solchen Gemeinschaft tatsächlich
zu einer dauernden Wiederannäherung der Parteien hätte führen,'insbesondere dem Kläger dazu hätte verhelfen können, seine eholiche Gesinnung wiederzugewinnen„ Dazu wäre nach allem was vorausgegangen war, erfahrungsgemäß erforderlich gewesen, daß der Kläger sich der Beklagten mit Entschiedenheit und mit dem aufrichtigen Wunsch wieder zugewandt hätte, daß der von ihm vorgeschlagene Versuch auch zu dem Erfolge, nämlich nicht nur zur Wiederherstellung einer äußeren häuslichen Gemeinschaft, sondern auch zu einem inneren ehelichen Einvernehmen führen möge. Daß aber eine solche Einstellung beim Kläger tatsächlich nicht vorhanden war, hat das Berufungsgericht einmal dem Inhalt seiner Briefe vom 24. Juni 1959 und vom 2. August I960 und sodann vor allem der Tatsache entnommen, daß der Klager dem Wunsch der Beklagten, die Feiertage zu Weihnachten I960 und Neujahr 1960/61 gemeinsam zu verleben, unerfüllt ließ. Die erwähnten Briefe zeigen, wie das Berufungsgericht ausführt, daß für den Kläger in seinen Beziehungen zur Beklagten nach wie vor neben der Frage des Unterhalts die "Scheidung" im Vordergrund stand, daß er, jedenfalls nicht mit Entschiedenheit, auf eine wirkliche Wiedervereinigung der Parteien hinarbeitete, sondern auch bereit war, ein Scheitern seines Versuches mit der Folge, daraufhin die Scheidung erreichen zu können, mindestens gleichgültig hinzunehmen. Was aber den Wunsch der Beklagten, die bevorstehenden Feiertage gemeinsam zu verleben anlangt, so hat das Berufungsgericht dazu zutreffend ausgeführt, daß ein solches vorübergehendes Zusammenleben während einer Freizeit bei einem wirklichen und ernsthaften Bestreben zur Wiederherstellung der Ehe und der Lebensgemeinschaft gerade der richtige und geeignete Weg gewesen wäre, eine Klärung der vergangenen Jahre und Ereignisse herbeizuführen.
Die Frage, ob bei der dargelegten Einstellung des Klagers die von ihm vorgeschlagene Aufnahme einer häuslichen Gemeinschaft nach der Lebenserfahrung zu einer Heilung der Zerrüttung hätte führen können und ob demgemäß in der Ablehnung dieses Vorschlags durch die Beklagte eine adäquate Ursache für das Fortbestehen der Zerrüttung erblickt werden kann, mag jedoch offen bleiben« Denn diese Ablehnung gereicht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur der Beklagten nicht zu dem Verschulden, sie ist vielmehr ihrerseits Folge eines schuldhaften Verhalten des Klägers, der, wie das Berufungsgericht ausführt, diesen Versuch einer V/iederzusammenführung der Parteien in einer Weise vorgenommen hat, in der die Beklagte eine Bestätigung seines früheren Verhaltens erblicken und durch die sie in dem begründeten Verdacht bestärkt werden mußte, daß der Kläger die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gar nicht ernstlich wolle, sondern die Beklagte nur zu dem Schein nach Bremen hole, um auf diesem Wege sein wiederholt geäußertes Ziel zu verfolgen, sich aus der Ehe zu lösen (BU S. 23 und 25}.
Biesen Erfolg und seine Auswirkung auf die Entschließung der LÖklagten hat der Kläger schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig herbeigeführt, so daß sein Herantreten an die Beklagte mit dem Vorschlag einer Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft im Endergebnis nicht geeignet ist, seine Verantwortung für die weitere Verhärtung seiner ehefeindlichen Einstellung und damit für das endgültige Scheitern der Ehe zu mindern.
Bas Vorbringen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei in keiner Weise erwiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft fehlten, die Ehe fortzusetzen, richtet sich wiederum gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Bas gilt auch von der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe aus der Äußerung der Beklagten,
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sie habe den Unfall des Klägers als eine Fügung empfunden, und sie glaube und hoffe, daß er sie nunmehr brauchen und so die Ehe wieder aktive Bedeutung gewinnen werde, auf das Fehlen einer ehelichen Bindung der Beklagten schließen müssen. Diese Äußerung braucht nicht, wie die Revision meint, der Ausdruck einer selbstsüchtigen und teilnahmslosen Gesinnung zu sein.
Daß sie so von der Beklagten nicht gemeint war, hat das Berufungsgericht u.a. aus der Aussage der Zeugin Schmidt gefolgert, nach der die Beklagte über den Unfall ihres 'Mannes bestürzt und fassungslos gewesen sei (BU S. 29/» Wenn die Beklagte an die dem Kläger durch den Unfall widerfahrene Erschütterung die Hoffnung knüpfte, daß er nun bereit sein werde, seine Einstellung zu ihr zu ändern und zu ihr zurückzufinden, so spricht das, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eher für als gegen das Bestehen einer ehelichen Bindung bei der Beklagten.-
Nach allem ist die Revision unbegründet. Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs* 1 ZPO dem Kläger zur Last. -
Ascher
Raske Johann - - — Br. Graf