* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 65/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 65/64

Nachschlagewerk: ja Amtliche .Sammlung: ja VeruchG § 12; VerschÄndG Art. 2 § 1 Die zeitlich zuerst erfolgte Todeserklärung gilt, wenn ein Verschollener sowohl durch den Beschluß eines deutschen Gerichts als auch durch eine in Deutschland anzuerkennende ausländische Entscheidung für tot erklärt worden ist und wenn beide Todeserklärungen dieselben Rechtswirkungen haben, abgesehen davon, daß jede von ihnen einen anderen Zeitpunkt für den mutmaßlichen Eintritt des Todes angibt. August 1963 hat das Amtsgericht Hamburg John Ha^m^mit Wirkung für Rechtsverhältnisse, die nach deutschen Recht zu beurteilen sind, und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen gemäß Art. 2 § 1 Abs.1, Abs. 2, Abs.3 und Abs.4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15» Januar 1951 für tot erklärt und gemäß Art. 2 Abs.1, Abs. 2 und Abs.3 des genannten Gesetzes als Todeszeitpunkt das Ende des Jahres 1945 festgestellt. Sie sind der Ansicht, daß sic für die Zeit bis Ende April 1945 Entschädigung beanspruchen können, und sie haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Erblassers in Höhe von 5.868,40 Eli zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der' Kläger das Urteil des Landgerichts geändert und dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger weitere 5-ö6d DM zu zahlen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß maßgeblicher Todestag des Erblassers John Ha^mp für die Bemessung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche der 31. Die Todeserklärung des Erblassers durch das französische Gericht sei grundsätzlich anzuerkennen, dennoch müsse hier der von dem Amtsgericht Hamburg festgestellte spätere Todestag zugrunde gelegt werden. Die Todeserklärung durch das Amtsgericht Hamburg beruhe auf Art. 2 § 1 des Änderungsgesetzes, Sie sei nach dem Sinn des § 1 in einem zulässigen Verfahren und sachlich zu Recht ergangen. Daraus folgt aber nicht, daß die von dem deutschen Gericht ausgesprochene Todeserklärung stets der ausländischen vorgehto Die gesetzliche Regelung läßt nicht, wie es das Berufungsgericht glaubt, die Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Beteiligten die Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse nach deutschem Recht zu ermöglichen und ihnen die Vorteile der deutschen Gesetzgebung zuzuwenden. Hach dem Binn des Gesetzes muß die zeitlich zuerst erfolgte Todeserklärung gelten, wenn ein Verschollener sowohl durch den Beschluß eines deutschen Gerichts als auch durch eine in Deutschland anzuerkermende ausländische Entscheidung für tot erklärt worden ist und wenn beide Todeserklärungen, abgesehen davon, daß jede von ihnen einen anderen Zeitpunkt für den vermutlichen Eintritt des Todes angibt, dieselben Rechtswirkungen haben. Denn der Sinn der Todeserklärung ist doch der: In vielen hallen entsteht eine Unsicherheit für das Rechtsleben dadurch, daß der Bev/eis, ob jemand noch lebt oder verstorben ist, nicht geführt werden kann, und daß diese Ungewißheit auf die Dauer unerträglich ist. Das deutsche Recht geht grundsätzlich davon aus, daß der Heimatstaat des Verschollenen die ausschließliche materielle und formelle Zuständigkeit für eine Todeserklärung hat. Der Zweck dieser Bestimmung ist folgender: In den Pallen, in denen nach dem Heimatstatut keine Todeserklärung möglich ist, die einer deutschen gleichwertig ist, in denen aber die nach deutschem liecht zu beurteilenden Rechtsverhältnisse eine Entscheidung darüber fordern, ob eine an dem hier belegenen Rechtsverhältnis beteiligte Person lebt oder verstorben ist, soll ermöglicht werden, daß die Todeserklärung durch ein deutsches Gericht mit beschränkter .Virkung ausgesprochen v/ird. Es besteht nicht nur kein Grund, sondern es würde geradezu zweckwidrig sein, eine deutsche Todeserklärung zu erwirken, wenn bereits eine ausländische vorliegt, die in Deutschland anerkannt wird und die dieselben Y/irkungen wie die von einem deutschen Gericht ausgesprochene hat. Der Ginn des § 12 Abs. 2 VerschG ist es daher nicht, die in Deutschland bestehenden Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach Maßgabe einer deutschen Todeserklärung und damit anders als nach Maßgabe der nach dem Heimatstatut maßgeblichen ausländischen Todes erklärung abzuwickeln. Auch der Gesetzgeber kann dem Antragsberechtigten mit dieser Bestimmung nicht die "Wohltat haben erweisen wollen, deutsches Recht Anwendung finden zu lassen. nicht oder doch nur unter erschwerten Umständen erlangen kann» Es ist nicht der Ginn der Bestimmung, dem antragsberechtigten Ehegatten zu ermöglichen, neben einer bereits vorliegenden ausländischen Todeserklärung eine deutsche mit einem anderen vermuteten Todeszeitpunkt zu erlangen, um auf diese Weise in den Genuß von Rechten zu kommen, die bei Zugrundelegung der nach dem Heimatstatut maßgeblichen ausländischen Todeserklärung nicht bestehen würden. Die Bälle, in denen dadurch eine günstigere Lage für den Ehegatten geschaffen wird, sind so selten und außergewöhnlich, daß sie schon deswegen nicht der Grund des 3 12 Abs.3 VerschG sein können. Auch in diesem Pall kann daher eine inländische Todeserklärung nicht ergehen, wenn bereits eine ausländische vorliegt, die im Inland anerkannt wird und im wesentlichen dieselben Y/irkungen wie eine inländische hat. Auch der Sinn des § 12 Abs.4 VerschG ist allein der, dem in ihr genannten Personenkreis zu ermöglichen, eine Todeserklärung als solche zu erlangen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Das Interesse, eine Todeserklärung zu erlangen, die für den Antragsteller wegen des nach ihr vermuteten Todeszeitpunktes günstiger ist als die bereits vorliegende ausländische, ist kein berechtigtes Interesse. Interessen sind nicht berechtigt, wenn sie dazu führen, daß es zu zwei verschiedenen Todeserklärungen kommt, die zu einer Verwirrung hinsichtlich der Erbfolge und der Rechtsbeziehungen des für tot Erklärten führen, die gerade vermieden werden soll. Art. 2 $ 1 Abs.4 Ziff, b VerschÄndG kann gleichfalls nur den Sinn haben, dem in der Bundesrepublik ansässigen Antragsbereehtigten zu ermöglichen, überhaupt eine Todeserklärung zu erlangen. Sein Zweck ist es nicht, diesem Antragsberechtigten die Möglichkeit zu verschaffen, an die Stelle einer bereits vorliegenden in der Bundesrepublik anerkannten ausländischen Todeserklärung eine andere von einem deutschen Gericht erlassene zu setzen, weil sie in ihren Auswirkungen für den Antragsteller günstiger ist. Da nach deutschem internationalen Privatrecht für das Hecht der Todeserklärung grundsätzlich das Personalstatut bestimmend ist und der deutsche Gesetzgeber nur ausnahmsweise und aus ganz bestimmten Gründen hiervon Ausnahmen gemacht hat, und da es ein Hauptanliegen des internationalen Privatrechts sein muß, Konflikte bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse, bei denen verschiedene Anknüpfungspunkte möglich sind, auszuräumen oder doch möglichst zu begrenzen, kann beim Vorliegen von miteinander konkurrierenden ausländischen und deutschen Todeserklärungen der letzteren nicht ausnahmslos der Vorrang eingeräumt werden. Um Rechtsverwirrungen soweit als möglich zu vermeiden, kann aus den oben angegebenen Gründen die inländische Todeserklärung nur wirksam sein, soweit keine wirksame in Deutschland anerkannte ausländische Todeserklärung vorliegt. Dadurch wird ausgeschlossen, daß Antragsberechtigte die Möglichkeit, neben einer bereits bestehenden in Deutschland anerkannten Todeserklärung auch die eines deutschen Gerichts zu erlangen, ausnutzen, um sich dadurch materielle Vorteile zu verschaffen, sofern nach der deutschen Todeserklärung ein späterer Zeitpunkt des Todes vermutet wird, wie es die Kläger hier versucht haben. Der in der Bundesrepublik ansässige Miterbe hat im Verlaufe des Verfahrens, gestützt auf Art. 2 § 1 Abs.4 b VerschAndG, die Todeserklärung des Erblassers beantragt. Es ist nicht der Sinn und Zv/eck des Art. 2 j} -1 Abs.4 b VerschAndG, in dieser Y/eise den Ausgang eines Rechtsstreits zu beeinflussen. Es ist gewiß nicht der Zweck des Gesetzes, daß die jeweiligen Erben mit den verschiedenen Möglichkeiten einer Todeserklärung ihre Ansprüche sollen manipulieren können. Auch da, wo der Todeszeitpunkt für die Rechte aus dem Entschädigungsgesetz bedeutsam ist und nicht bewiesen werden kann, soll grundsätzlich die für das sonstige Recht maßgebende Regelung der Verschollenheitsgesetzgebung eingreifen. Mai 1945 eingetreten vermutet werde, falls nicht in einer Todeserklärung ein späterer Zeitpunkt als Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist. Da sonach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Todeserklärung des Amtsgerichts Hamburg für die Berechnung der von dem Kläger begehrten Entschädi- Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gericht noch prüfen kann, ob die nach der französischen Todeserklärung bestehende Vermutung, daß der Tod des Erblassers am 29.

Zitierte Normen: § 12 VerschG § 9 EGBGB § 180 BEG
TodeserklärungBerufungsgerichtRechtHamburgKlägerausländischeJohn

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche .Sammlung:	ja
 VeruchG § 12; VerschÄndG Art. 2 § 1
Die zeitlich zuerst erfolgte Todeserklärung gilt, wenn ein Verschollener sowohl durch den Beschluß eines deutschen Gerichts als auch durch eine in Deutschland anzuerkennende ausländische Entscheidung für tot erklärt worden ist und wenn beide Todeserklärungen dieselben Rechtswirkungen haben, abgesehen davon, daß jede von ihnen einen anderen Zeitpunkt für den mutmaßlichen Eintritt des Todes angibt.
BGH, Urt. v. d. Januar 1965 - IV ZR 65/64 -
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 63/64
URTEIL
Verkündet am
 öo Januar 1965 Broeske,
 Justizangecteilte
als Urkundsbeamter
n dem Entochädigungsrechtsstreit der Geschäftssteili
 der Freien und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Amt für
 Wiedergutmachung»	PflHMHHP»
Beklagten und Revioionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
<x Co.,
1 o Edgar H a c/o Firma Fl
2. Alfred H a
USA»
3. Paul (Pablo) H a|___
Argentinien,
 als Erben nach John Ha
 Avenue, S|
, Casilla de C|
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Reclrtsanwä^j^Dr.
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Y/ilden und Dr. Loev/enheim
 für Hecht erkannt:
Das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1963 wird aufgehoben.
Der Hechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc verwiesen.
Oerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am	1884	in	Hflimgeborenc Kaufmann
 John Hafll^Hl^ind seine am	1tJöO in Ribeau-
ville im Bisaß geborene Ehefrau waren beide jüdischer Abstammung. Ihre Kinder sind
 Georg HamV> geh. am I Edgar HafUBl» geb. am I der Kläger zu 1), faul HafllHB’ geh- am | der Kläger zu 3)» und Alfred HaflHIB, geh. am der Kläger zu 2).
John	v/ar	Inhaber	der	Getreidegroßhandlung	Oscar
F^^m^in HflUp. In den ersten Monaten des Jahres 1939 mußte John HaUHBsein Geschäft aus Gründen rassischer Verfolgung auf geben. Er v/anderte 1941 mit seiner Ehefrau nach Paris aus.
Am 16. Juli 1942 wurde John Ha^H^verhaftet und am 29. Juli 1942 von Drancy nach Auschwitz deportiert.
Georg Ha|^HH wurde im September 1942 und Hortense
 wurde im Juli 1944 nach Auschwitz-verbracht.
Von diesen Familienangehörigen fehlen seit den Deportationen jegliche Nachrichten. John HaflH^war deutscher Staatsangehöriger von Geburt. Er hat auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verzichtet und die französische Staatsangehörigkeit nicht erworben.
19H, 1916,
 
Das Zivilgericht Seine hat John HaQHHV auf den 29. Juli 1942, Georg	auf	den	9. September 1942
und Hortense Ha^m^ auf den 31» Juli 1944 für tot er--klärt.
Durch Erbschein des Amtsgerichts Hamburg vom 20» April 1949 sind als Erben von John Ha^l^HBausgewiesen: seine Witwe Hortense HaflH^ zu l/4 und seine vier Söhne, darunter die Kläger zu 1) bis 3)» zu je 3/16, als Erben von Georg HaflBHB seine Mutter Hortense zu l/2 und seine drei Brüder, nämlich die Kläger, zu je l/6, als Erben von Hortense	^re	Söhne, die Kläger zu 1) bis
3^, zu je l/3»
Durch Beschluß vom 12. August 1963 hat das Amtsgericht Hamburg John Ha^m^mit Wirkung für Rechtsverhältnisse, die nach deutschen Recht zu beurteilen sind, und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15» Januar 1951 für tot erklärt und gemäß Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des genannten Gesetzes als Todeszeitpunkt das Ende des Jahres 1945 festgestellt.
Der Beschluß ist rechtskräftig.
Durch Bescheid vom 18. Oktober I960 hat die Beklagte den Klägern als Erben und Erbeserben wegen des Schadens, den John Ha^H^ durch Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit erlitten hat, eine Kapitalentschädigung von 7.077 DM zuerkannt und dabei als Schadenszeit die Zeit vom 1. Eebruar 1939 bis zu dem 29» Juli 1942 angenommen.
 
Gegen den Bescheid vom 18« Oktober I960 haben die Kläger rechtsseitig die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, daß sic für die Zeit bis Ende April 1945 Entschädigung beanspruchen können, und sie haben vor dem Landgericht beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Erblassers in Höhe von 5.868,40 Eli zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Durch Urteil vom 28. April 1961 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 172,60;Dil zu zahlen, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben Berufung, die Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der' Kläger das Urteil des Landgerichts geändert und dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger weitere 5-ö6d DM zu zahlen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt, mit der sie wie im vorangegangenen Rechtszug Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt.
Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
6
Ent s c h ei dung s gründe:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß maßgeblicher Todestag des Erblassers John Ha^mp für die Bemessung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche der 31. Dezember 1945 sei, der durch den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 12. August 1963 festgestellt ist, und nicht der 29. Juli 1942, den das Zivilgericht Seine zuvor festgestellt hatte. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Todeserklärung des Erblassers durch das französische Gericht sei grundsätzlich anzuerkennen, dennoch müsse hier der von dem Amtsgericht Hamburg festgestellte spätere Todestag zugrunde gelegt werden. Die Todeserklärung durch das Amtsgericht Hamburg beruhe auf Art. 2 § 1 des Änderungsgesetzes, Sie sei nach dem Sinn des § 1 in einem zulässigen Verfahren und sachlich zu Recht ergangen. Voraussetzung für sie sei nicht, daß eine Todeserklärung durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde noch nicht erfolgt sei. Hach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes sei es möglich, daß mehrere Todeserklärungen ergehen, die anzuerkennen seien. Die. Gerichte und Behörden müßten die daraus folgenden Schwierigkeiten hinnehmen. Diese seien nicht unüberwindlich. Der Gesetzgeber wolle den Beteiligten gestatten, die Abv/icklung ihrer Rechtsverhältnisse nach deutschem Recht zu ermöglichen, und ihnen die Vorteile der deutschen Gesetzgebung zuwenden. Dieser Gesichtspunkt gelte besonders für die V/iedergutmachungs-gesetzgebung. Wenn eine ausländische und eine inländische Todeserklärung vorlägen, gehe die inländische vor. Die aus-
ländische Todeserklärung v/erde dann im Inland nur für den Bereich anerkannt, der von der inländischen Todeserklärung nicht erfaßt v/erde. Dabei sei es gleichgültig, ob die inländische Todeserklärung zeitlich früher oder später als die ausländische erfolgt sei.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts. Dach deutschem Recht ist es zwar möglich, daß eine Person, die nach ausländischem Recht durch eine auch in Deutschland anzuerkennende Entscheidung für tot erklärt v/orden ist, auch durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts für tot erklärt werden kann, insbesondere können auch ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose durch ein deutsches Gericht nach § 12 VerschG und Art. 2 § 1 VerschAndG dann für tot erklärt werden, v/enn die für tot zu erklärende Person bereits durch eine auch in Deutschland anzuerkennende ausländische Entscheidung für tot erklärt v/orden ist.
Daraus folgt aber nicht, daß die von dem deutschen Gericht ausgesprochene Todeserklärung stets der ausländischen vorgehto Die gesetzliche Regelung läßt nicht, wie es das Berufungsgericht glaubt, die Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Beteiligten die Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse nach deutschem Recht zu ermöglichen und ihnen die Vorteile der deutschen Gesetzgebung zuzuwenden. Diese auch von Raape in Staudinger/Raape EGBGB Art. 9 S. 119; IPR S. 192 vertretene Ansicht wird auch im rechtswissenochaftlichen Schrifttum nicht uneingeschränkt geteilt. Martin Wolff, IPR 3« Aufl. S. 98 Anm. 10 weist darauf hin, daß die Todeserklärung durch ein deutsches Gericht unangemessen sei, wenn bereits eine in Deutschland
ü
anzuerkennende ausländische vorliege. Auch Brintzinger,
JZ 1963, 537 Anm. 14» tritt dieser Ansicht nicht uneingeschränkt bei. hr weist auf die Möglichkeit von Einschränkungen hin. Ebenso wohl auch Arnold, Verschollen-heitsrecht 1951» § 12 Anm. 17 letzter Absatz.
Hach dem Binn des Gesetzes muß die zeitlich zuerst erfolgte Todeserklärung gelten, wenn ein Verschollener sowohl durch den Beschluß eines deutschen Gerichts als auch durch eine in Deutschland anzuerkermende ausländische Entscheidung für tot erklärt worden ist und wenn beide Todeserklärungen, abgesehen davon, daß jede von ihnen einen anderen Zeitpunkt für den vermutlichen Eintritt des Todes angibt, dieselben Rechtswirkungen haben. Denn der Sinn der Todeserklärung ist doch der: In vielen hallen entsteht eine Unsicherheit für das Rechtsleben dadurch, daß der Bev/eis, ob jemand noch lebt oder verstorben ist, nicht geführt werden kann, und daß diese Ungewißheit auf die Dauer unerträglich ist. Die Röchtsordnung muß Wege eröffnen, um diese Ungewißheit zu klären. Diesem Zwecke dient die Todeserklärung im Wege eines rechtlich geordneten Verfahrens (so Gtaudinger-Coing, BGB, 11. Aufl. Bd. I $ 146 Vorbem. 7 vor § 1 VerschGes.). Der Grundsatz der Priorität trägt dieser Bedeutung der Todeserklärung Rechnung, da nur so vermieden v/ird, daß die vorher bestehende Unsicherheit durch eine neue ersetzt v/ird.
Das deutsche Recht geht grundsätzlich davon aus, daß der Heimatstaat des Verschollenen die ausschließliche materielle und formelle Zuständigkeit für eine Todeserklärung hat. Es gilt das Personalstatut. Hur in Ausnahmefällen gilt das 'Wirkungstatut. Letzteres hat vornehmlich in j 12
Abs. 2 VerschG Ausdruck gefunden. Das Gesetz will aber mit dieser Bestimmung keinen Konflikt schaffen, sondern seine Absicht ist, einen Konflikt zu lösen. Der Zweck dieser Bestimmung ist folgender: In den Pallen, in denen nach dem Heimatstatut keine Todeserklärung möglich ist, die einer deutschen gleichwertig ist, in denen aber die nach deutschem liecht zu beurteilenden Rechtsverhältnisse eine Entscheidung darüber fordern, ob eine an dem hier belegenen Rechtsverhältnis beteiligte Person lebt oder verstorben ist, soll ermöglicht werden, daß die Todeserklärung durch ein deutsches Gericht mit beschränkter .Virkung ausgesprochen v/ird. Es besteht nicht nur kein Grund, sondern es würde geradezu zweckwidrig sein, eine deutsche Todeserklärung zu erwirken, wenn bereits eine ausländische vorliegt, die in Deutschland anerkannt wird und die dieselben Y/irkungen wie die von einem deutschen Gericht ausgesprochene hat. Der Ginn des § 12 Abs. 2 VerschG ist es daher nicht, die in Deutschland bestehenden Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach Maßgabe einer deutschen Todeserklärung und damit anders als nach Maßgabe der nach dem Heimatstatut maßgeblichen ausländischen Todes erklärung abzuwickeln. Auch der Gesetzgeber kann dem Antragsberechtigten mit dieser Bestimmung nicht die "Wohltat haben erweisen wollen, deutsches Recht Anwendung finden zu lassen. Dafür besteht kein Grund, denn die Antragsberechtigten brauchen in dem Pall des § 12 Abs. 2 VerschG keine Beziehungen zu dem Deutschen Reich zu haben, die eine solche "Wohltat" rechtfertigen würden.
Mit ij 12 Abs. 3 VerschG wird der antragsberechtigte Ehegatte bevorzugt. Dieses Vorzugsrecht ist aber nur gerechtfertigt, wenn er eine Todeserklärung im Ausland
10
nicht oder doch nur unter erschwerten Umständen erlangen kann» Es ist nicht der Ginn der Bestimmung, dem antragsberechtigten Ehegatten zu ermöglichen, neben einer bereits vorliegenden ausländischen Todeserklärung eine deutsche mit einem anderen vermuteten Todeszeitpunkt zu erlangen, um auf diese Weise in den Genuß von Rechten zu kommen, die bei Zugrundelegung der nach dem Heimatstatut maßgeblichen ausländischen Todeserklärung nicht bestehen würden. Die Bälle, in denen dadurch eine günstigere Lage für den Ehegatten geschaffen wird, sind so selten und außergewöhnlich, daß sie schon deswegen nicht der Grund des 3 12 Abs. 3 VerschG sein können. Auch in diesem Pall kann daher eine inländische Todeserklärung nicht ergehen, wenn bereits eine ausländische vorliegt, die im Inland anerkannt wird und im wesentlichen dieselben Y/irkungen wie eine inländische hat. § 12 Abs. 3 muß daher restriktiv ausgelegt werden.
Auch der Sinn des § 12 Abs. 4 VerschG ist allein der, dem in ihr genannten Personenkreis zu ermöglichen, eine Todeserklärung als solche zu erlangen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Das Interesse, eine Todeserklärung zu erlangen, die für den Antragsteller wegen des nach ihr vermuteten Todeszeitpunktes günstiger ist als die bereits vorliegende ausländische, ist kein berechtigtes Interesse. Berechtigte Interessen sind nur solche, die mit der Rechtsordnung im Einklang stehen. Interessen sind nicht berechtigt, wenn sie dazu führen, daß es zu zwei verschiedenen Todeserklärungen kommt, die zu einer Verwirrung hinsichtlich der Erbfolge und der Rechtsbeziehungen des für tot Erklärten führen, die gerade vermieden werden soll.
 
Art. 2 $ 1 Abs. 4 Ziff, b VerschÄndG kann gleichfalls nur den Sinn haben, dem in der Bundesrepublik ansässigen Antragsbereehtigten zu ermöglichen, überhaupt eine Todeserklärung zu erlangen. Sein Zweck ist es nicht, diesem Antragsberechtigten die Möglichkeit zu verschaffen, an die Stelle einer bereits vorliegenden in der Bundesrepublik anerkannten ausländischen Todeserklärung eine andere von einem deutschen Gericht erlassene zu setzen, weil sie in ihren Auswirkungen für den Antragsteller günstiger ist.
Es besteht kein berechtigter Anlaß, den in dieser Bestimmung genannten Personenkreis in dieser Weise zu begünstigen, zu demal dadurch verwirrte und unlösbare Rechtslagen entstehen könnten, v/enn andere nahe Angehörige im Ausland ansässig, sind und wenn für sie die ausländische Todeserklärung maßgebend ist.
Da nach deutschem internationalen Privatrecht für das Hecht der Todeserklärung grundsätzlich das Personalstatut bestimmend ist und der deutsche Gesetzgeber nur ausnahmsweise und aus ganz bestimmten Gründen hiervon Ausnahmen gemacht hat, und da es ein Hauptanliegen des internationalen Privatrechts sein muß, Konflikte bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse, bei denen verschiedene Anknüpfungspunkte möglich sind, auszuräumen oder doch möglichst zu begrenzen, kann beim Vorliegen von miteinander konkurrierenden ausländischen und deutschen Todeserklärungen der letzteren nicht ausnahmslos der Vorrang eingeräumt werden. Die Ansicht von Raape (EGBGÜ Art. 9 S. 119 und IPR 5. Aufl. S. 112), daß die ausländische Todeserklärung erst in . dem Bereich anerkannt wird, in dem die Wirksamkeit der inländischen aufhört, ist mit dem geltenden Recht unvereinbar. Sie ist
12
in einer Zeit entstanden, als noch Art. 9 EGBGB galt, und die Möglichkeit konkurrierender Todeserklärungen nur gering war. Unter den heutigen Verhältnissen kann eine solche Konkurrenz in weit größerem Maße stattfinden.
Um Rechtsverwirrungen soweit als möglich zu vermeiden, kann aus den oben angegebenen Gründen die inländische Todeserklärung nur wirksam sein, soweit keine wirksame in Deutschland anerkannte ausländische Todeserklärung vorliegt.
Dadurch wird ausgeschlossen, daß Antragsberechtigte die Möglichkeit, neben einer bereits bestehenden in Deutschland anerkannten Todeserklärung auch die eines deutschen Gerichts zu erlangen, ausnutzen, um sich dadurch materielle Vorteile zu verschaffen, sofern nach der deutschen Todeserklärung ein späterer Zeitpunkt des Todes vermutet wird, wie es die Kläger hier versucht haben. Die Klage ist im Januar 1961 erhoben worden. Damals lag nur die französische Todeserklärung vor. Die Parteien stritten zunächst allein darüber, ob der in der französischen Todeserklärung festgestellte Todestag für die Berechnung der Entschädigung des Erblassers maßgebend sei oder ob hierfür gemäß $ IdO BEG der 8. Mai 1945 als Todestag anzunehmen sei. Bei der klagenden Erbengemeinschaft handelt es sich um drei Miterben. Nur einer ist in der Bundesrepublik ansässig, die anderen wohnen in USA und Argentinien. Der in der Bundesrepublik ansässige Miterbe hat im Verlaufe des Verfahrens, gestützt auf Art. 2 § 1 Abs. 4 b VerschAndG, die Todeserklärung des Erblassers beantragt.
Der Rechtsstreit ist bis zur Entscheidung über den schwebenden Antrag ausgesetzt worden. Am 12. August 1965 erging der Todeserklärungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg.
13	-
Dieser wurde mit Ablauf des 23. September 1963 rechtskräftig. Daraufhin ist am 20. Dezember 1963 das ange-fochtene Urteil zugunsten der Kläger ergangen. Es ist nicht der Sinn und Zv/eck des Art. 2 j} -1 Abs. 4 b VerschAndG, in dieser Y/eise den Ausgang eines Rechtsstreits zu beeinflussen. Das Berufungsgericht meint, der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt müsse besonders für die Y/iedergut-machungsgesetzgebung gelten. Damit soll gesagt sein, die Erben eines Verfolgten müßten die Möglichkeit haben, die Todeserklärung zur Grundlage ihrer Ansprüche zu machen, die für sie am günstigsten ist. Das ist nicht richtig.
Der Gedanke trifft schon nicht zu, wenn die Erbfolge verschieden ist, je nachdem, von welchem Todeszeitpunkt ausgegangen wird. Es ist gewiß nicht der Zweck des Gesetzes, daß die jeweiligen Erben mit den verschiedenen Möglichkeiten einer Todeserklärung ihre Ansprüche sollen manipulieren können. Aus der Regelung, wie sie in § 180 BEG getroffen ist, ergibt sich das Gegenteil. Auch da, wo der Todeszeitpunkt für die Rechte aus dem Entschädigungsgesetz bedeutsam ist und nicht bewiesen werden kann, soll grundsätzlich die für das sonstige Recht maßgebende Regelung der Verschollenheitsgesetzgebung eingreifen. Wenn der Gesetzgeber die Erben des Verfolgten hätte begünstigen wollen, hätte es nahegelegen, allgemein anzuordnen, daß der Tod eines Verschollenen als am 8. Mai 1945 eingetreten vermutet werde, falls nicht in einer Todeserklärung ein späterer Zeitpunkt als Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist.
Da sonach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Todeserklärung des Amtsgerichts Hamburg für die Berechnung der von dem Kläger begehrten Entschädi-
14	-
gungsleistungen maßgebend ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben verden. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gericht noch prüfen kann, ob die nach der französischen Todeserklärung bestehende Vermutung, daß der Tod des Erblassers am 29. Juli 1942 eingetreten ist, widerlegbar ist und widerlegt worden ist. Das Berufungsgericht müßte dann unter Umständen auf Grund der von ihm anzustellenden Ermittlungen selbst feststellen, in welchem Zeitpunkt der Tod de3 Erblassers eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus j 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Wilden	Dr.Loewenheim