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BGH · IV ZR 63/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 63/63

Hat ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GrabH betrieben und dieses im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung auf einen Britten (Ariseur) übertragen und ist die Gesellschaft nach der Arisierung aufgelöst worden, so stehen die Ansprüche auf Entschädigung wegen der dem Unternehmen vor der Übertragung zugefügten Schäden dem früheren Inhaber des Unternehmens persönlich zu» gegen das land Nordrhein-Y/estfalen, vertreten dux*ch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat dor IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° November 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Dr. Loowenheim und Dr, Graf für Recht erkannt? Die Kläger begehren eine Entschädigung für die Beeinträchtigung, den der good will des Unternehmens vor der Übertragung der Geschäftsanteile durch national-sozialistische Boykottmaßnahmen erlitten hat. 1» dieser Anspruch nicht dem Erblasser, sondern der GmbH zustehe und Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht dem Erblasser, sondern der GmbH zugestand on haben. Soweit eine juristische Person Schäden erlitten hat, hat sie die Entschädigungsansprüche erworben, und diese Ansprüche stehen nur ihr oder ihrem Rechtsnachfolger zu» Auch die Einmann-GmbH ist grundsätzlich nicht mit dem Inhaber ihrer Anteile identisch» Sie und nicht der Inhaber der Anteile ist Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der GmbH» Zivilsenat ausgeführt, die Rechtsfigur der juristischen Person könne nur in dem Umfang Beachtung finden, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung entspreche« Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung in den Pallen, in denen alle Anteile einer GmbH übertragen wurden, das Rechtsgeschäft nicht rein formal als Veräußerung von Rechten, sondern als eine Veräußerung des von der GmbH betriebenen Unternehmens gewertet (RGZ 1o5, 4o1)« Sinn und Zweck der Entschädigungsgesetzgebung ist es, die Entschädigung demjenigen zukommen zu lassen, der wirtschaftlich von der Verfolgung betroffen worden ist, der selbst den Schaden erlitten hat. Bas jsfc bei einem Unternehmen, das in der Porm einer Einmann-GmbH betrieben wurde, der Inhaber dieser Anteile« Gegen ihn und nicht gegen das Unternehmen als solches richtete sich die Verfolgung. Würde man rein formalrechtlich zu den Aktiven des Unternehmens auch die Entschädigungsansprüche rechnen, dann hätte das zur Polge, daß auch diese Ansprüche von dem Ariseur erworben wurden, der in vielen Fällen selbst der eigentliche Schädiger und Ersatzpflichtige ist Auf den wirtschaftlichen Saqhverhalt muß in den Fällen zurückgegriffen werden, in denen ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hatte, das im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung durch Abtretung der Geschäftsanteile des Verfolgten auf einen Dritter überging, und das nicht mehr in der alten Rechtsform betrieben \/ird.

EntschädigungGmbHBerufungsgerichtAnspruchZweckErblasserKlägerUnternehmenAnteilEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BJSO §§ 56, 142
Hat ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GrabH betrieben und dieses im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung auf einen Britten (Ariseur) übertragen und ist die Gesellschaft nach der Arisierung aufgelöst worden, so stehen die Ansprüche auf Entschädigung wegen der dem Unternehmen vor der Übertragung zugefügten Schäden dem früheren Inhaber des Unternehmens persönlich zu»
BGH, Urt, v. 22. November
1963 - IV ZR 63/63 -
OLG Büsseldorf LG Büsseldorf
1V_ ZR_63/61
Verkündet am 22, November 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
1. der Prau Käthe A 1
gebe
2, des Peter M Ci
9 -
- Prozeßbevollmächtigteri
 Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwaltin'
gegen
 das land Nordrhein-Y/estfalen,
 vertreten dux*ch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat dor IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° November 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Dr. Loowenheim und Dr, Graf
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4° April 1962 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Gorichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger, die Witwe und der Sohn, sind Alleinerben des am 23» Januar 1943 verstorbenen Kaufmanns Georg	im	folgenden	Erblasser genannt. Der
 Erblasser war Jude. Er betrieb bis Anfang 1937 ein Einheitspreisgeschäft unter der FirmaGmbHu in Bo^HP» Die Firma war im Mai 1931 mit einer Stammeinlage von 6o.ooo RM gegründet worden. Sämtliche Geschäftsanteile befanden sich in der Hand des Erblassers. Wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung übertrug der Erblasser seine Anteile Anfang 1937 auf einen Dritten. Dieser hat sodann die GmbH aufgelöst, deren Vermögen? übernommen und das Unternehmen persönlich weiterbetrieben. Es ist im Kriege total zerstört worden. Im Rückerstattungs-Verfahren ist deswegen ein Vergleich geschlossen worden, nach dem der Übernehmer 5oo DM gezahlt hat.
Die Kläger begehren eine Entschädigung für die Beeinträchtigung, den der good will des Unternehmens vor der Übertragung der Geschäftsanteile durch national-sozialistische Boykottmaßnahmen erlitten hat.
Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag zurück-gewiesen. Die von den Klägern erhobene Klage ist in beiden Rechtssügen ohne Erfolg geblieben. Mit. der Revision, die vom erkennenden Senat zugolassen worden i3t, verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
 *
Entscheidungsgründe g
r
Die Revision ist begründet»
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch abgelehnt, weil
1» dieser Anspruch nicht dem Erblasser, sondern der GmbH zustehe und
2» die Voraussetzungen des § H3 Abs» 2 BEG nicht erfüllt seien, da die GmbH im Jahre 1937 aufgelöst worden sei, und da am 31• Dezember 1952 weder Sitz noch Verwaltung eines Rechtsoder Swecknachfolgers der GmbH im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesctses sich befunden haben»
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht dem Erblasser, sondern der GmbH zugestand on haben. Die Entschädigungsansprüche sind zwar schon im Zeitpunkt der Schädigung entstanden und durch die spätere Entschädigungsgesetzgebung nur näher konkretisiert worden. Soweit eine juristische Person Schäden erlitten hat, hat sie die Entschädigungsansprüche erworben, und diese Ansprüche stehen nur ihr oder ihrem Rechtsnachfolger zu» Auch die Einmann-GmbH ist grundsätzlich nicht mit dem Inhaber ihrer Anteile identisch» Sie und nicht der Inhaber der Anteile ist Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der GmbH»
Von diesem Grundsatz hat aber die Rechtsprechung, soweit es sich um die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft handelt, Ausnahmen gemacht und den alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft da gleichge-
 
stellt, v/o die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BGHZ 22,
 226, 23o mit weiteren Nachweisen; BGH Betrieb 1957P 795)» In seinem BGHZ 2o, 4, 14 veröffentlichten Urteil hat der II. Zivilsenat ausgeführt, die Rechtsfigur der juristischen Person könne nur in dem Umfang Beachtung finden, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung entspreche« Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung in den Pallen, in denen alle Anteile einer GmbH übertragen wurden, das Rechtsgeschäft nicht rein formal als Veräußerung von Rechten, sondern als eine Veräußerung des von der GmbH betriebenen Unternehmens gewertet (RGZ 1o5, 4o1)«
Auch die Zwecke des Bntschädigungsrechts nötigen hier dazu, die Rechtslage nicht rein formal zu betrachten. Sinn und Zweck der Entschädigungsgesetzgebung ist es, die Entschädigung demjenigen zukommen zu lassen, der wirtschaftlich von der Verfolgung betroffen worden ist, der selbst den Schaden erlitten hat. Bas jsfc bei einem Unternehmen, das in der Porm einer Einmann-GmbH betrieben wurde, der Inhaber dieser Anteile« Gegen ihn und nicht gegen das Unternehmen als solches richtete sich die Verfolgung. Er wurde gezwungen, das Unternehmen zu veräußern. Zu diesem von den Verfolgern erstrebten Zweck mußte er seine Anteile auf einen Britten übertragen. Ber Ariseur wollte auch das Unternehmen als solches erwerben, und zwar in dem Zustand, wie es sich bei der Übernahme befand. Würde man rein formalrechtlich zu den Aktiven des Unternehmens auch die Entschädigungsansprüche rechnen, dann hätte das zur Polge, daß auch diese Ansprüche von dem Ariseur erworben wurden, der in vielen Fällen selbst der eigentliche Schädiger und Ersatzpflichtige ist
 
oder ihm mindestens nicht fern stand. Der in Wahrheit Geschädigte müßte gegebenenfalls sich diese Ansprüche erst im ’Wege der Rückerstattung wieder verschaffen, um sie dann geltend machen zu können.
Das wäre ein umständliches und untragbares Ergebnis, das seinen Grund allein darin haben würde, daß im Rechtssinne die Entschädigungsansprüche schon zur Zeit der Entschädigung entstanden sind, und daß formaljuristisch zwischen der Person des alleinigen Gesellschafters einer GmbH und der GmbH selbst zu scheiden ist.
Auf den wirtschaftlichen Saqhverhalt muß in den Fällen zurückgegriffen werden, in denen ein Verfolgter ein Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hatte, das im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung durch Abtretung der Geschäftsanteile des Verfolgten auf einen Dritter überging, und das nicht mehr in der alten Rechtsform betrieben \/ird. In einem solchen Falle stehen daher die auf dem Bundesentschädigungsgesetz beruhenden Ansprüche auf Entschädigung wegen der dem Unternehmen vor der Übertragung zugefügten Schäden dem früheren Inhaber des Unternehmens persönlich zu.
 
Damit der Rechtsstreit nach Maßgabe dieser rechtlichen Erwägungen entschieden werden kann* muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüekver-v/iccon werden«
Ascher	Johannsen	Maaß	DroLoev/enheim	Dr«Graf