Sie begehrt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung, weil sie durch nationalsozialistische Verfolgung8maßnahmen daran gehindert worden sei,, in ihrem Beruf als Friseuse die Meisterprüfung abzulegen« Sie hat vorgetragen: Schon während ihrer Lehrzeit sei sie wegen ihrer Abstammung aus zwei Lehrstellen entlassen worden« Sie habe erst in der dritten Lehrstelle, dem Damensalon Bppp, die Lehre beenden und am 5* Mai 1940 die Gesellenprüfung ablegen können. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Nichtnachholung der Ausbildung eine Entschädigung von 3.000 DM zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen erachtet, daß sich die Klägerin zur Vorbereitung auf die beabsichtigte gemeinsame Rührung eines Betriebes eine vollständige, durch die Meisterprüfung abgeschlossene Ausbildung verschaffen wollte und daß sie die Vorbereitung auf dieses Ziel, Rriseurmeisterin zu werden, infolge ihrer auf rassischen Gründen beruhenden Entlassung abbrechen mußte. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 13» November 1957 - IV ZB 215/57 - (BzW 1958, 10220 - insoweit in Mi Nr* 7 zu § 9 BEO 1956 nicht abgedruckt -) die Frage, ob die Ausbildung eines Handwerkers mit der Ablegung der Gesellenprüfung beendet war oder ob die berufliche Ausbildung erst mit dem Bestehen der Meisterprüfung ihr Ende erreichte, unentschieden gelassen. In der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 11, Mai I960 - IV ZR 310/59 - hat Jedoch der Senat diese Frage dahin entschieden, daß in der Zeit ab Januar 1935 die Vorbereitung auf die Meisterprüfung und ihr Bestehen zur Ausbildung eines Handwerkers gehörten, der sich selbständig machen wollte. Wie der Senat hier ausgeführt hat, ist 8chon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf, dessen Ausübung gesetzliche Zulassungsvorschriften von einer Prüfung oder einem Befähigungsnachweis abhängig machen, nur dann als abgeschlossen enzusehen, wenn der Bewerber die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zu Unrecht meint dio Revision, die Ausbildung eines Handwerkers sei in aller Regel bereits mit dem Bestehen der Gesellenprüfung abgeschlossen, weil sich der Geselle nach Able*-gung dieser Prüfung beruflich betätigen und dadurch seinen Lebensunterhalt verdienen könne, also bereits berufsfertig sei« Zwar versteht das Bundesentschädigungsgesetz unter Ausbildung diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, der ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet (vgl. Jedoch schließt die Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Auebildungsschadens nicht restlos aus« Das Gesetz berücksichtigt in § 123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 28« Januar 1959 - IV ZE 237/58 - in RzW 59, 22828). Ist ein Verfolgter aus Verfolgungsgründen an der Ablegung der für die Ausübung dieses neuen Berufs erforderlichen Prüfung oder an der Vorbereitung auf diese Prüfung gehindert worden, dann ist ihm die Geltendmachung eines Ausbildungsschadens nicht deshalb verwehrt, weil er bereits eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hatte. Biese von ihm ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art. Sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich selbständig machen, sich also einer neuen Erwerbstätigkeit zuwenden wollte und an der zur selbständigen Ausübung seines Handwerks erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung oder an der hierzu erforderlichen Vorbereitung aus Verfolgungsgründen gehindert wurde. Bie Ablegung der Meisterprüfung war also mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (19» Januar 1935 gemäß § 24 der Verordnung) für die selbständige Ausübung eines Handwerkes erforderlich. Bie Vorbereitung auf die Meisterprüfung und ihr Bestehen gehörten folglich von diesem Zeitpunkt an zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers. Die Ansicht der Revision, nach dem Zusammenbruch sei die Ablegung der Meisterprüfung für eine selbständige Berufsausübung nicht mehr erfox’-derlich gewesen, ist unzutreffend.
ILSJQM Verkündet am 14. Juli I960 Schorm9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2521 018 Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtastreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Hegierungs Präsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen Prau Käthe $ flHiB geb. Vi^HHHfe in X Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten bischer und der Bundesrichter Baske, Johannson Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Bezember 1959 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisions- . rochtszug werden nicht erhoben. Von Rechte wegen Tatbestand Die am ^» 1922 geborene Klägerin ist jüdischer Mischling ersten Grades im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung. Sie begehrt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung, weil sie durch nationalsozialistische Verfolgung8maßnahmen daran gehindert worden sei,, in ihrem Beruf als Friseuse die Meisterprüfung abzulegen« Sie hat vorgetragen: Schon während ihrer Lehrzeit sei sie wegen ihrer Abstammung aus zwei Lehrstellen entlassen worden« Sie habe erst in der dritten Lehrstelle, dem Damensalon Bppp, die Lehre beenden und am 5* Mai 1940 die Gesellenprüfung ablegen können. Ebenso wie ihre Schwester Eline habe sie die Meisterprüfung machen und dann zusammen mit ihrer Schwester einen Damensalon führen wollen. Ihre Meisterin habe sie jedoch 11 Monate nach der Gesellenprüfung ihrer Abstammung wegen entlassen müssen. Eine andere Beschäftigung als Friseuse habe sie nicht mehr erhalten können, weil ihr Verfolgungsmaßnahmen wegen Rassenschande angedroht worden seien» Sie habe nämlich damals von ihrem jetzigen Ehemann das am 31» Dezember 1941 geborene voreheliche Kind erwartet und habe deshalb flüchten und illegal leben müssen» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt» Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Nichtnachholung der Ausbildung eine Entschädigung von 3.000 DM zu zahlen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 3.380 DM an die Klägerin verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Eevision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe t Die Revision ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen erachtet, daß sich die Klägerin zur Vorbereitung auf die beabsichtigte gemeinsame Rührung eines Betriebes eine vollständige, durch die Meisterprüfung abgeschlossene Ausbildung verschaffen wollte und daß sie die Vorbereitung auf dieses Ziel, Rriseurmeisterin zu werden, infolge ihrer auf rassischen Gründen beruhenden Entlassung abbrechen mußte. Mach der Auffassung des Qberlandesgeriehts ist die der Meisterprüfung vorangehende Gesellentätigkeit nicht als Weiterbildung, sondern noch als Berufsausbildung anzusehen. Das Oberlandesgericht hat deshalb einen Anspruch der Klägerin, die die Ausbildung weder nachgeholt hat noch nachholen will, auf die in § 118 Abs. 1 BEG vorgesehene Entschädigung für die fehlende Ausbildung bejaht, auf den Betrag von 5.000 DM jedoch Vorschüsse, die der Klägerin auf eine ihr später verweigerte Beschädigtenrente nach Landesrecht gewährt wurden» gemäß § 10 Abs. 1 BEG angerechnet. Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 13» November 1957 - IV ZB 215/57 - (BzW 1958, 10220 - insoweit in Mi Nr* 7 zu § 9 BEO 1956 nicht abgedruckt -) die Frage, ob die Ausbildung eines Handwerkers mit der Ablegung der Gesellenprüfung beendet war oder ob die berufliche Ausbildung erst mit dem Bestehen der Meisterprüfung ihr Ende erreichte, unentschieden gelassen. In der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 11, Mai I960 - IV ZR 310/59 - hat Jedoch der Senat diese Frage dahin entschieden, daß in der Zeit ab Januar 1935 die Vorbereitung auf die Meisterprüfung und ihr Bestehen zur Ausbildung eines Handwerkers gehörten, der sich selbständig machen wollte. Wie der Senat hier ausgeführt hat, ist 8chon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf, dessen Ausübung gesetzliche Zulassungsvorschriften von einer Prüfung oder einem Befähigungsnachweis abhängig machen, nur dann als abgeschlossen enzusehen, wenn der Bewerber die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zu Unrecht meint dio Revision, die Ausbildung eines Handwerkers sei in aller Regel bereits mit dem Bestehen der Gesellenprüfung abgeschlossen, weil sich der Geselle nach Able*-gung dieser Prüfung beruflich betätigen und dadurch seinen Lebensunterhalt verdienen könne, also bereits berufsfertig sei« Zwar versteht das Bundesentschädigungsgesetz unter Ausbildung diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, der ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1958 - IV ZE 176/58 - Nr. 1 zu § 118 Folglich kann eine Entschä digung wegen Schadens in der Ausbildung grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Verfolgte noch nicht berufstätig war. Jedoch schließt die Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Auebildungsschadens nicht restlos aus« Das Gesetz berücksichtigt in § 123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 28« Januar 1959 - IV ZE 237/58 - in RzW 59, 22828). Ein bereits Be-rufstätiger kann die Absicht haben, seinen bisherigen Beruf zu ändern und eich einer anderen Berufstätigkeit zuzuwenden. Bei Prüfung der Frage, ob der erstrebte Übergang von einor unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit ein Hinwenden zu einer neuen Berufstätigkeit darstellt, ist zu berücksichtigen, daß das Bundesentschädigungsgesetz in zahlreichen Bestimmungen (vgl. §§ 66 ff, 87 ff, 113, 114) scharf zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit unterscheidet. Es spricht in der Überschrift vor § 66 von selbständigen Berufen und in der Überschrift vor § 87 von unselbständigen Berufen. Damit gibt das Gesetz zu erkennen, daß es diese beiden Arten der Erwerbstätigkeit als verschiedene Berufsarten betrachtet. Daher strebt einen neuen Beruf an, wer von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstä-tigkeit übergehen will. Ist ein Verfolgter aus Verfolgungsgründen an der Ablegung der für die Ausübung dieses neuen Berufs erforderlichen Prüfung oder an der Vorbereitung auf diese Prüfung gehindert worden, dann ist ihm die Geltendmachung eines Ausbildungsschadens nicht deshalb verwehrt, weil er bereits eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hatte. Hach diesen Grundsätzen ist auch die Präge zu beurteilen, ob bei einem Handwerksgesellen die Ablegung der Meisterprüfung und die zur Vorbereitung auf diese Prüfung erforderlichen Gesellenjahre noch zur Berufsausbildung gehören. Bin Geselle bekommt zwar für seine Tätigkeit einen festen Arbeitslohn, der ihm im allgemeinen eine ausreichende wirtschaftliche Existenz ermöglicht. Er übt somit bereits einen Beruf gegen Entgelt aus, befindet sich also insoweit nicht mehr in der Berufsausbildung (Becker/Huber/Küster BErgG § 51 Anm. 4). Biese von ihm ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art. Sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich selbständig machen, sich also einer neuen Erwerbstätigkeit zuwenden wollte und an der zur selbständigen Ausübung seines Handwerks erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung oder an der hierzu erforderlichen Vorbereitung aus Verfolgungsgründen gehindert wurde. Ber selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe war nach § 1 der 3« Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 - RGBl I 15 - nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet,. Hach § 3 dieser Verordnung wurde in die HandwerksroIle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hatte oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besaß. Bie Ablegung der Meisterprüfung war also mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (19» Januar 1935 gemäß § 24 der Verordnung) für die selbständige Ausübung eines Handwerkes erforderlich. Bie Vorbereitung auf die Meisterprüfung und ihr Bestehen gehörten folglich von diesem Zeitpunkt an zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers. Es kann daher insoweit nicht nur von beruflicher Port- oder Weiterbildung gesprochen werden. Bie Klägerin hatte nach den Peststellungen des Ober- landesgerichts die Absicht, eich als Friseurmeisterin, gerne inaam mit ihrer Schwester, selbständig zu machen. Da ihr die selbständige Ausübung ihres Handwerks ohne Ablegung der Meisterprüfung nicht möglich war, war sie insoweit, entgegen der Meinung des beklagten Landes, noch nicht "berufsreif”. Die zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung noch erforderliche mehrjährige Gesellentätigkeit gehörte folglich noch zu ihrer Berufsausbildung. Da sie nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts diese (Tätigkeit aus Verfolgungsgründen abbrechen mußte, hat sie einen Ausbildungsschaden durch Ausschluß von der erstrebten Berufsausbildung gemäß § 115 BEG erlitten. Darauf, ob die Klägerin im Hinblick auf die vorgeschriebene 5-jährige Dauer der Gesellenzeit die Meisterprüfung erst nach dem Zusammenbruch hätte ablegen können, kann es nicht ankommen. Dieser Umstand ändert nichts an der (Tatsache, daß die Klägerin sich im Jahre 1941 in ihrer Berufsausbildung befand und in dieser Ausbildung geschädigt wurde. Die Ansicht der Revision, nach dem Zusammenbruch sei die Ablegung der Meisterprüfung für eine selbständige Berufsausübung nicht mehr erfox’-derlich gewesen, ist unzutreffend. Hach § 27 der Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone über den Aufbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946 (HRWGVB1 1947, 21) richtete sich die Berechtigung zu dem selbständigen Betrieb eines HandwerkB nach den Bestimmungen der 5- Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 o Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher mit Recht eine Entschädigung gemäß § 118 Abs. 1 BEG zugebilligt. I? Auo diesen Gründen muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 jSPO zurückgewiesen werden. Ascher Baske Bundesrichter Wüstenberg Br.Graf Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu untersehre iben. Ascher