nach der den unehelichen Kindern einer getöteten Verfolgten Renten-ansprüche nur zu stehen, wenn die Verfolgte vor ihrem Tode ihrem Kinde überwiegend Unterhalt gewährt hat, ist mit dem Grundgesetz (Arto 6 Abs« 5? Er hat behauptet» seine Mutter sei überwiegend für seihen Unterhalt aufgekommen, zu demindest habe sie nach besten Kräften dazu beigei ragen« Lange vor ihrer Verhaftung sei sie aus rassischen Gründen verfolgt worden« Deshalb habe sie den Unterhalt des Klägers nicht voll erbringen können« Als der Vater 1939 zur Wehrmacht einberufan worden sei, habe die Furcht vor den gegen Zigeuner gerichteten Maßnahmen sie bewogen, das Kind den Eltern des Klägers zur Pflege zu überlassen« Io Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen zahlenmäßig bestimmten Leistungsantrag gestellt hato Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, daß die monatliche Mindestrente von 75?- DM für die Zeit vom 1* Januar 1946 bis 30o Juni 1953 verlangt wird» Da die beantragte Leistung zahlenmäßig bestimmbar ist, entspricht der Klageantrag den Erfordernissen des § 253 AbSo2 Ziff*2 ZPO« lo Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß der Kläger als uneheliches Kind einer Verfolgten Rente (Kapitalentschädigung) nur dann verlangen könne, wenn die Mutter das Kind vor ihrem Tode ganz oder überwiegend unterhalten hat oder ohne Verfolgung unterhalten hätte (§ 17 AbSöl Nro3 BEG, § 6 Abs»2 der L DY-BEG, § 9 AbSo3 BEG)» Beide Tatsachengerichte haben nun festgesteilt, daß nicht die Mutter, sondern der Vater den Kläger überwiegend unterhalten hato Deshalb haben sie die Klage abgerissen* Dieses Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die bereits bestehenden Rechte und Pflichten der unehelichen Mutter werden eingeschränkt (§§ 1738, 1739 BGB a«u« n«P«)o Die Ehelichkeitserklärung ist für den hier erhobenen Anspruch ohne Bedeutung« Sie könnte es nur dann sein, wenn sein Vater, der zu demindest den Antrag gemäß § 1728 Absolp § 1733 Abso2 BGB a«u«n,P„ noch selbst gestellt haben muß, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen getötet worden wäre« Dies ist nicht der Pall« b) Die im Jahre 1939 getroffene Entscheidung des Reichssippenamts hat auf Grund der Nürnberger Gesetze die beabsichtigte Heirat der Eltern des Klägers untersagt und damit verhindert, daß der Kläger durch Legitimation die Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hat« Dieses Verbot stellt eine Verfolgungsmaßnahme dar, die die Rechtsstellung der Mutter und ihres Kindes unmittelbar beeinträchtigt hat« Die rassische Verfolgung hat den Kläger in zweifacher Weise getroffen« Sie hat seine Legitimation unterbunden und ihn seiner Mutter beraubt« Indessen folgt hieraus nicht, daß schon deshalb der Kläger hier als eheliches Kind anzusehen wäre« Nur auf dem durch das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23* Juni 1950 (BGBl S«226) eröffneten Wege konnte diese Gleichstellung herbeigeführt werden, § 1 Abs>l dieses Gesetzes sah vor, daß der außerehelichen Verbindung der Verlobten, deren Eheschließung aus rassischen Gründen unmöglich gemacht worden war, auch noch nach dem lode eines Teiles durch Verwaltungsakt die rechtlichen Wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden konnten« Nach § 3 Absol dieses Gesetzes waren allein die Landesjustizverwaltungen dazu berufen, zu entscheiden, ob einem Verlöbnis einer oder eines Verfolgten die Wirkungen 2* Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Belauf ungsgerichts, ein Anspruch der in § 16 BEG bezeichne-ten Art stehe dem unehelichen Kind einer getöteten Verfolgten- gemäß § 17 Absd Nr* 3 BEG, § 6 Abs*2 der 1* DV-BEG nur zu, wenn dem Kinde überwiegend Unterhalt von der Mutter gewährt worden sei6 Die Revision hält die Vorschrift des § 6 Abs*2 der 1» DV-BEG für ungültig, weil sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung (§27 BEG) beruhe, die den Voraussetzungen des Art*80 Grundgesetz (GG) nicht genüge und deshalb die Rechtsverordnung nicht tragen könne* Selbst wenn aber die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsncrm unterstellt werde, sei § 6 Abs*2 der 1« DV-BEG unwirksam, da diese Vorschrift in unzulässiger V/eise die Regelung des § 17 Absnl Nr*3 BEG zu dem Nachteil des unehelichen Kindes einer getöteten Verfolgten abändere* Darüber hinaus sei eine unterschiedliche Behandlung der ehelichen und unehelichen Kinder mit Art*6 Abs«5 GG unvereinbar* wozu es einer Ermächtigung der Bundesregierung in dem erörterten Sinne bedurfte hatte* Diese Vorschrift sagt nur, was sich nach § 17 Abs*l Kr*3 BEG aus der Bezugnahme auf die Bestimmungen des Beamtenrechts über die Gewährung von Kinderzuschlägen ergibt® b) Entgegen der Meinung der Revision hat die Verweisung auf das Beamtenrecht in § 17 Abs*1 Kr®3 BEG nicht lediglich den Sinn, die Zeitdauer, aus der eine Kapitalentschädigung berechnet? unabhängig von der in der Person des Verfolgten gegebenen Umständen zu bestimmen« § 17 Abs*l Nr*3 BEG nimmt nicht nur auf die Vorschriften des Beamtenrechts Bezug, die die Gewährung des Kindergelds unter bestimmten, an die Person des Kindes geknüpften Voraussetzungen über das 16* Lebensjahr hinaus erstrecken, sondern verweist auch auf die Bestimmungen des Beamtenrechts, die festlegen, wann und für welche Zeit ein Kinderzuschlag überhaupt geleistet werden durfte und darf« Das folgt entgegen der Ansicht der Revision gerade aus § 17 Abs®i Nr»4 und 5 BEG® Diese Vorschriften gewähren elternlosen Enkeln oder Verwandten aufsteigender Linie abweichend von der Behandlung der Kinderzuschläge im Beamtenrecht unter den im Gesetz (§ 17 Abs„l Nr * 4 und 5 BEG) genannt en Vorauss et zungen einen Rechtsanspruch auf Rente* Diese Voraussetzungen mußten in das Bundesentschäaigungsgesetz aufgenommen werden, weil die Bezugnahme auf die Normen des Beamtenrechts diesen Rechtsanspruch nicht gedeckt hätte? In diesem Sinne hat der erkennende Senat § 17 Abs-,1 Nr;,3 BEG bereits im Urteil vom 15 * April 1959 - IV ZR 300/58 -ausgelegto Die in § 17 Abs,l Nr,3 BEG bezeichneten Vorschriften des Beamtenrechts (§ 38 Abs„l Satz 2 des Deutschen Beatn-tengesetzes^ ^etzt § '83 Abs«>i des Bundesbeamtengesetzes vom 14« Juli 1953 in der Passung der Bekanntmachung vom I8«,Sep-tember 1957) verweisen auf § 14 des mehrfach geänderten Besoldungsgesetzes vom 160 Dezember 1927 (BGBl I, 349)« Diese Bestimmung umschreibt die Voraussetzungen der Gewährung von Kinderzuschlägen und damit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Waisenrente für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzeso Die Neuregelung der Kinderzuschläge in § 18 des am 1. c) § 17 Absol Nr»3 BEG in Verbindung mit § 14 Abs«2 Ziff®4 in der bis 31* März 1957 geltenden Passung des Besoldungsgesetzes und die hiermit übereinstimmende Vorschrift des § 6 Abso2 der lo DV-BEG knüpfen die Ansprüche der unehelichen Kinder einer Verfolgten an strengere Voraussetzungen als die Entschädigung der ehelichen Kinder« Diese Regelung verstößt nicht gegen Art»6 Abs«5 GGo Danach sind unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern« Diese Bestimmung setzt nicht unmittelbar geltendes Recht? soweit die Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder in Betracht kommt (BAG NJW 1957?605^ BPH BStBl 1956 Ili So305)» Art« 6 Abso5 GG hat als Anweisung an den Gesetzgeber keine derogatorische Kraft und hat daher die Vorschrift des § 14 Abs«2 Nr«4 des Besoldungsgesetzes in der bis zu dem 31* März 1957 geltenden Passung in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt« fassen und die sich daraus ergebenden Interessenkonflikte zu regeln, sondern versucht, das in der nationalsozialistischen Vergangenheit den Verfolgten zugefügte Unrecht nachträglich in beschränktem Umfang wiedergutzwna^hen,» Hierbei hat der Gesetzgeber vielfach Vorschriften des Beamtenrechts, die der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringen, zu dem Vorbild genommen, und wegen der Rentenansprüche der Kinder getöteter Verfolgter die im Beamtenreeht bisher für die Gewährung von Kinderzuschlagen geltende Regelung entsprechend übernommen» Der Bundesgesetzgeber durfte in diesem .'Zusammenhang an die seit der Verfolgung bestehenden, durch Art»6 Abs.5 SG in ihrer Wirksamkeit unberührt gebliebenen Normen anknupfen, die die verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Stellung der ehelichen und unehelichen Kinder während des Entschadigungszeitraums wiederspiegeln« Nur solche Normen führt § 17 Abs»l Nr«3 BEG durch seine Verweisung auf § 14 dos Besoldungsgesetzes als Anspruchsvoraus-. dahex' mit Art«3 Abs«2 GG unvereinbar und seit lo April 1953 außer Kraft getreten ist (Art, 117 Abs^l GG)« Das ist nicht der Fall« Der Vater erhielt gemäß § 14 Abs«2 Nr«4 BesG die Zuschläge für sein uneheliches Kind nur, wenn er dessen vollen Unterhalt bestritten oder das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hatte« Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, daß der Vater im Palle der Aufnahme seines unehelichen Kindes in seinen Haushalt auch den vollen Untei’halt erbringt« Dagegen hatte die uneheliche Mutter nach dieser Bestimmung bereits dann den Zuschlag zu beanspruchen, sofern von ihr der Unterhalt überwiegend gewährt wurde« Die uneheliche Mutter ‘jedenfalls war durch die Regelung des § 14 Abs.2 3o a)Nach alledem steht dem Kläger der Anspruch auf Waisenrente nur zu, wenn ihm seine Mutter 'vor vder Verfolgung über wiegend Unterhalt gewährt hat« Das Berufungsgericht hat das auf Grund eingehender Beweiswürdigung Verneint« Einen Rechtsirrtum lassen diese Ausführungen nicht erkennen« ehen Gesichtspunkte kann zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis führen« Denn das Berufungsgericht hat^ von der Re-vision nicht beanstandet, fesigestei1t, daß die Mutter des Klägers vor ihrer Festnahme weder gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt noch sonst gehindert war, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Mittel für den Unterhalt des Klägers beizubringen®
Kachschiageweric: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 17 ABSo 1 3? 1* DV-BEG v, 23» November 1956, BGBl I 864? § 6 Abso 2, ReichsbesöldungsG Vo 160 Dezember 1927* RGBl I 349? § 14 Abso 2 Er* 4; GG Arte 3? 6 Die Vorschrift des § 6 Abs» 2 der lo DV-BEG? nach der den unehelichen Kindern einer getöteten Verfolgten Renten-ansprüche nur zu stehen, wenn die Verfolgte vor ihrem Tode ihrem Kinde überwiegend Unterhalt gewährt hat, ist mit dem Grundgesetz (Arto 6 Abs« 5? Art» 3 Abs* 3 vereinbar« BGH? Urto vo 28o Oktober 1959 - IV“ ZR 63/59 - biß Karlsruhe (B-Senat in Freiburg) IV ZH_63/59 Verkündet am 280 Oktober 1959 S c ho rm,J ust i sange st el11 er als Urkundsbeamter der (Je schäf t sst eile Im Namen" des Volkes In dem Ent schädigungsrecht sst reit des Walter ln bei Post in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr, gegen das Land Baden-Württemberg*. vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg i*Br«>, Beklagten und Revisionsbeklagten? - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23 o Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter -Johannsen? Dr0 Vo Werner, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entsohädigungssenat in Freiburg - vom 31o Dezember 1958 wird surück-gewiesen«. Der Kläger hat. die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen<> Die Entscheidung ergeht gebühren- und ausiagenfrei <> Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 3-937 geborene Kläger ist das uneheliche Kind des "Zigeunermischlings" Elvira Walter LflB erkannte am 30« Juni 1937 an, Vater des Klägers zu sein«. .Die Eheschließung der Eltern wurde 1939 endgültig vom Reichssippenamt in Berlin wegen der Abstammung Elvira untersagt. Am 21, November 1942 wurde die nicht vorbestrafte.Mutter des Klägers festgenommen und bald danach in polizeiliche Vorbeugungshaft vex'bracht* Das Reichskriminalamt Berlin verfügte am 11« Januar 1943 die Überführung in das Konzentrationslager Auschwitz» Dort wurde, sie am 13, Februar 1943 eingeliefert, sie starb im Lager am 19o März 1943o Seit der Einberufung seines Vaters zu dem Wehrdienst im Jahre 1939 wurde der Kläger von den Eltern seines Vaters erzogen* Vom Kriegsende ab lebt er bei seinem Vater* Dieser hat erreicht? daß der Kläger durch Verfügung des Land-gericht'spräsidenten in Meinungen vom 2* September 1946 für ehelich erklärt worden ist* Der Kläger begehrt die Zahlung einer Waisenrente für die Zeit vom 1* Januar 1946 bis 30» Juni 3.953 (Vollendung des 16, Lebensjahres), Er hat behauptet» seine Mutter sei überwiegend für seihen Unterhalt aufgekommen, zu demindest habe sie nach besten Kräften dazu beigei ragen« Lange vor ihrer Verhaftung sei sie aus rassischen Gründen verfolgt worden« Deshalb habe sie den Unterhalt des Klägers nicht voll erbringen können« Als der Vater 1939 zur Wehrmacht einberufan worden sei, habe die Furcht vor den gegen Zigeuner gerichteten Maßnahmen sie bewogen, das Kind den Eltern des Klägers zur Pflege zu überlassen« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Waisenrente abgelehnt; die Entschädigungsgerichte haben diese Entscheidung in beiden Beehtszügen bestätigt« Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter., Bas beklagte Land hat gebeten* das Rechtsmittel zurückzuweiseiio Snt'scheidungsgründe: Io Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen zahlenmäßig bestimmten Leistungsantrag gestellt hato Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, daß die monatliche Mindestrente von 75?- DM für die Zeit vom 1* Januar 1946 bis 30o Juni 1953 verlangt wird» Da die beantragte Leistung zahlenmäßig bestimmbar ist, entspricht der Klageantrag den Erfordernissen des § 253 AbSo2 Ziff*2 ZPO« II- Das Berufungsgericht stellt rechtlich unangreifbar zunächst fest, daß die Mutter des Klagers aus Gründen der Rasse (§ 1 BEG) in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht wurde und dort durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen den Tod fand (§ 15 BEG)* lo Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß der Kläger als uneheliches Kind einer Verfolgten Rente (Kapitalentschädigung) nur dann verlangen könne, wenn die Mutter das Kind vor ihrem Tode ganz oder überwiegend unterhalten hat oder ohne Verfolgung unterhalten hätte (§ 17 AbSöl Nro3 BEG, § 6 Abs»2 der L DY-BEG, § 9 AbSo3 BEG)» Beide Tatsachengerichte haben nun festgesteilt, daß nicht die Mutter, sondern der Vater den Kläger überwiegend unterhalten hato Deshalb haben sie die Klage abgerissen* Dieses Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Ehelichkeitserklärung des Landgerichtspräsidenten in Meiningen vom 2« September 1946 hat dem Kläger nicht die Stellung eines ehelichen JCindes im Sinne des § 5 Abs,2 Ziffol der 1» DV-BEG verschafft« Sie begründet das Eltern-Kind-Verhältnis nur im Verhältnis zu dem Vater« Die bereits bestehenden Rechte und Pflichten der unehelichen Mutter werden eingeschränkt (§§ 1738, 1739 BGB a«u« n«P«)o Die Ehelichkeitserklärung ist für den hier erhobenen Anspruch ohne Bedeutung« Sie könnte es nur dann sein, wenn sein Vater, der zu demindest den Antrag gemäß § 1728 Absolp § 1733 Abso2 BGB a«u«n,P„ noch selbst gestellt haben muß, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen getötet worden wäre« Dies ist nicht der Pall« b) Die im Jahre 1939 getroffene Entscheidung des Reichssippenamts hat auf Grund der Nürnberger Gesetze die beabsichtigte Heirat der Eltern des Klägers untersagt und damit verhindert, daß der Kläger durch Legitimation die Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hat« Dieses Verbot stellt eine Verfolgungsmaßnahme dar, die die Rechtsstellung der Mutter und ihres Kindes unmittelbar beeinträchtigt hat« Die rassische Verfolgung hat den Kläger in zweifacher Weise getroffen« Sie hat seine Legitimation unterbunden und ihn seiner Mutter beraubt« Indessen folgt hieraus nicht, daß schon deshalb der Kläger hier als eheliches Kind anzusehen wäre« Nur auf dem durch das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23* Juni 1950 (BGBl S«226) eröffneten Wege konnte diese Gleichstellung herbeigeführt werden, § 1 Abs>l dieses Gesetzes sah vor, daß der außerehelichen Verbindung der Verlobten, deren Eheschließung aus rassischen Gründen unmöglich gemacht worden war, auch noch nach dem lode eines Teiles durch Verwaltungsakt die rechtlichen Wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden konnten« Nach § 3 Absol dieses Gesetzes waren allein die Landesjustizverwaltungen dazu berufen, zu entscheiden, ob einem Verlöbnis einer oder eines Verfolgten die Wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen seien* Die Ent Schädigung sh ehör den und -gerielite sind zur Prüfung dieser Präge nicht befugt* Das ergibt § 17 Abs*2 Nr.3 und 4 BEG* Der für den .Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes erforderliche Antrag des Überlebenden ist jedoch nicht gestellt wordeno 2* Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Belauf ungsgerichts, ein Anspruch der in § 16 BEG bezeichne-ten Art stehe dem unehelichen Kind einer getöteten Verfolgten- gemäß § 17 Absd Nr* 3 BEG, § 6 Abs*2 der 1* DV-BEG nur zu, wenn dem Kinde überwiegend Unterhalt von der Mutter gewährt worden sei6 Die Revision hält die Vorschrift des § 6 Abs*2 der 1» DV-BEG für ungültig, weil sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung (§27 BEG) beruhe, die den Voraussetzungen des Art*80 Grundgesetz (GG) nicht genüge und deshalb die Rechtsverordnung nicht tragen könne* Selbst wenn aber die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsncrm unterstellt werde, sei § 6 Abs*2 der 1« DV-BEG unwirksam, da diese Vorschrift in unzulässiger V/eise die Regelung des § 17 Absnl Nr*3 BEG zu dem Nachteil des unehelichen Kindes einer getöteten Verfolgten abändere* Darüber hinaus sei eine unterschiedliche Behandlung der ehelichen und unehelichen Kinder mit Art*6 Abs«5 GG unvereinbar* Die Revisionsangriffe gehen fehl* a) Durch § 2? BEG wird die Bundesregierung ermächtigt., mit Zustimmung des Bundesrats (Art* 80 Abs*2 GG) Rechts-v er Ordnungen zur Durchführung der § 15 bis 26 BEG zu erlassen* Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind ausdrücklich in § 27 Abs*l Satz 2 bis 4 und Abs*2 BEG bestimmt, soweit sie sich auf die Normierung der Berechnungsgrundlagen- der Kapitalentschädigung und Rente nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Bienstbezüge der Bundesbeamten und auf die Erhöhung der Mindestrenten in angemessenem Verhältnis zur Erhöhung der Dienstund Versorgungsbezüge r der Bundesbeamten erstrecken® Biese Ermächtigung entspricht zweifelsfrei den verfassungsmäßigen Anforderungen des Art, 80 Abs®l Satz 1 und 2 GO0 Im Gegensatz zu §§ 10 bis 22 der 1» DV-BEG enthält die Vorschrift des § 6 A.bs*2 der 1® DV-BEG hier nichts? wozu es einer Ermächtigung der Bundesregierung in dem erörterten Sinne bedurfte hatte* Diese Vorschrift sagt nur, was sich nach § 17 Abs*l Kr*3 BEG aus der Bezugnahme auf die Bestimmungen des Beamtenrechts über die Gewährung von Kinderzuschlägen ergibt® b) Entgegen der Meinung der Revision hat die Verweisung auf das Beamtenrecht in § 17 Abs*1 Kr®3 BEG nicht lediglich den Sinn, die Zeitdauer, aus der eine Kapitalentschädigung berechnet? oder den Zeitpunkt, bis zu dem eine Rente bewilligt werden kann? unabhängig von der in der Person des Verfolgten gegebenen Umständen zu bestimmen« § 17 Abs*l Nr*3 BEG nimmt nicht nur auf die Vorschriften des Beamtenrechts Bezug, die die Gewährung des Kindergelds unter bestimmten, an die Person des Kindes geknüpften Voraussetzungen über das 16* Lebensjahr hinaus erstrecken, sondern verweist auch auf die Bestimmungen des Beamtenrechts, die festlegen, wann und für welche Zeit ein Kinderzuschlag überhaupt geleistet werden durfte und darf« Das folgt entgegen der Ansicht der Revision gerade aus § 17 Abs®i Nr»4 und 5 BEG® Diese Vorschriften gewähren elternlosen Enkeln oder Verwandten aufsteigender Linie abweichend von der Behandlung der Kinderzuschläge im Beamtenrecht unter den im Gesetz (§ 17 Abs„l Nr * 4 und 5 BEG) genannt en Vorauss et zungen einen Rechtsanspruch auf Rente* Diese Voraussetzungen mußten in das Bundesentschäaigungsgesetz aufgenommen werden, weil die Bezugnahme auf die Normen des Beamtenrechts diesen Rechtsanspruch nicht gedeckt hätte? da die Gewährung von Kindergeld In diesen Pällen im Ermessen der Behörde steht« Mit Recht hat daher das Be- ruf ungsgericht für § 17 Abs«! Nr«, 3. aaO angenommen? daß die Bezugnahme auf das Beamtenrecht die allgemeinen Erfordernisse festlegt, die gegeben sein müssen, um eine Entschädigung der in § 16 BEG bezeichneten Art zu rechtfertigen«, Ein Anspruch steht dem Kind zu, wenn und solange an den verfolgten Elternteil, seine Beamteneigenschaft unterstellt, Kind er Zuschläge gezahlt werden können«. In diesem Sinne hat der erkennende Senat § 17 Abs-,1 Nr;,3 BEG bereits im Urteil vom 15 * April 1959 - IV ZR 300/58 -ausgelegto Die in § 17 Abs,l Nr,3 BEG bezeichneten Vorschriften des Beamtenrechts (§ 38 Abs„l Satz 2 des Deutschen Beatn-tengesetzes^ ^etzt § '83 Abs«>i des Bundesbeamtengesetzes vom 14« Juli 1953 in der Passung der Bekanntmachung vom I8«,Sep-tember 1957) verweisen auf § 14 des mehrfach geänderten Besoldungsgesetzes vom 160 Dezember 1927 (BGBl I, 349)« Diese Bestimmung umschreibt die Voraussetzungen der Gewährung von Kinderzuschlägen und damit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Waisenrente für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzeso Die Neuregelung der Kinderzuschläge in § 18 des am 1. April 1957 in Kraft getretenen Bondesbesoldungsgesetzes vom 27« Juli 1957 (BGBl I, 993) ist für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers ohne' Bedeutung«,- Er verlangt die Mindestrente für einen Zeitraum, der am 30o Juni 1953 endet. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt dem Bundesbesoldungsgesetz keine rückwirkende Kraft zu. Das folgt in diesem Zusammenhang eindeutig aus Artd Nr„l und 2 in Verbindung mit Art«7 der Verordnung vom 16, Dezember 1958 zur Änderung der lc? 2«, und 3« DV-BEG (BGBl 1958*941)« Die Anpassung der §§ 7 und 18 der 1, DV-BEG an die Neuregelung der Kind erzuschläge in § 18 Abs „2 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt danach erst am 1. April 1957 in Gemäß § 6 Abs„2 der 1» DV-BEG stehen den unehelichen Kindern einer Verfolgten Ansprüche nach § 15 bis 26 BEG zu? wenn sie dem Kind überwiegend Unterhalt gewährt hat» Die Vorschrift verdeutlicht nur die Voraussetzungen und Rechtsfolgen? die sich für das uneheliche Kind einer Verfolgten bereits daraus ergeben? daß § 17 Abs*l Ziffo3 auf § 14 Abso2 Nro4 des Besoldungsgesetzes in der vom lo April 1942 bis 31 * März 1957 maßgebenden Fassung „ des Arto I § 1 I Kr,7 des Gesetzes zur Ergänzung des Besoldungsrechts vom 30 o Marz 1943 (RGBl I? 189) verweist« c) § 17 Absol Nr»3 BEG in Verbindung mit § 14 Abs«2 Ziff®4 in der bis 31* März 1957 geltenden Passung des Besoldungsgesetzes und die hiermit übereinstimmende Vorschrift des § 6 Abso2 der lo DV-BEG knüpfen die Ansprüche der unehelichen Kinder einer Verfolgten an strengere Voraussetzungen als die Entschädigung der ehelichen Kinder« Diese Regelung verstößt nicht gegen Art»6 Abs«5 GGo Danach sind unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern« Diese Bestimmung setzt nicht unmittelbar geltendes Recht? sondern stellt nur eine Anweisung an den Gesetzgeber dar« Das ergibt der Wortlaut» Pur eine solche Bestimmung gilt Art» 1 Abs»3 GG nicht (ebenso: v» Mangold*;/ Klein? Das Bonner Grundgesetz» 2«Aufl»> S»276?277; Maunz/ Bürigj Grundgesetz? So44)« Art» 6 Abs«5 GG geht als lex specialis der normativ wirkenden Vorschrift des Art» 3 Abs»3 GG vor? soweit die Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder in Betracht kommt (BAG NJW 1957?605^ BPH BStBl 1956 Ili So305)» Art« 6 Abso5 GG hat als Anweisung an den Gesetzgeber keine derogatorische Kraft und hat daher die Vorschrift des § 14 Abs«2 Nr«4 des Besoldungsgesetzes in der bis zu dem 31* März 1957 geltenden Passung in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt« •' 9 - Der Gesetzgeber des Bundesentschädigungsgesetzes war auf Grund des Arto 6 Abs« 5 GG auch nicht verpflichtet, den Entschädigungsanspruch der unehelichen Kinder in seinen materiellen Voraussetzungen dem der ehelichen Kinder an-zugleichen» Die Anweisung der Verfassung* den unehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaf t wie den ehelichen Kindern zu schaffen* vermag dem Gesetzgeber allenfalls bei dem Erlaß in die Zukunft wirkender Normen, die die Stellung der unehelichen Kinder ändern werden* zu binden, kann ihn aber nicht zwingen* aus der bisherigen Rechtslage erwachsene Nachteile rückwirkend zu beseitigen o Das Bundesentschädigungsgesetz hat nicht den Zweck* in der Zukunft sich entwickelnde Tatbestände zu er- ' a fassen und die sich daraus ergebenden Interessenkonflikte zu regeln, sondern versucht, das in der nationalsozialistischen Vergangenheit den Verfolgten zugefügte Unrecht nachträglich in beschränktem Umfang wiedergutzwna^hen,» Hierbei hat der Gesetzgeber vielfach Vorschriften des Beamtenrechts, die der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringen, zu dem Vorbild genommen, und wegen der Rentenansprüche der Kinder getöteter Verfolgter die im Beamtenreeht bisher für die Gewährung von Kinderzuschlagen geltende Regelung entsprechend übernommen» Der Bundesgesetzgeber durfte in diesem .'Zusammenhang an die seit der Verfolgung bestehenden, durch Art»6 Abs.5 SG in ihrer Wirksamkeit unberührt gebliebenen Normen anknupfen, die die verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Stellung der ehelichen und unehelichen Kinder während des Entschadigungszeitraums wiederspiegeln« Nur solche Normen führt § 17 Abs»l Nr«3 BEG durch seine Verweisung auf § 14 dos Besoldungsgesetzes als Anspruchsvoraus-. setzung ein« dj Da der Kläger Kapital ent Schädigung für die Zeit bis zu dem 30« Juni 1953 begehrt, bleibt zu prüfen, ob die durch. § 1? Abs»! Kr«3 BEI als Anspruchsgrundlage einge- führte Vorschrift des § 14 Abs*2 Nr«4 -des Besoldungsgesetzes die Mutter eines unehelichen Kindes wegen ihres Geschlechts gegenüber dem Vater eines solchen Kindes benachteiligt. dahex' mit Art«3 Abs«2 GG unvereinbar und seit lo April 1953 außer Kraft getreten ist (Art, 117 Abs^l GG)« Das ist nicht der Fall« Der Vater erhielt gemäß § 14 Abs«2 Nr«4 BesG die Zuschläge für sein uneheliches Kind nur, wenn er dessen vollen Unterhalt bestritten oder das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hatte« Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, daß der Vater im Palle der Aufnahme seines unehelichen Kindes in seinen Haushalt auch den vollen Untei’halt erbringt« Dagegen hatte die uneheliche Mutter nach dieser Bestimmung bereits dann den Zuschlag zu beanspruchen, sofern von ihr der Unterhalt überwiegend gewährt wurde« Die uneheliche Mutter ‘jedenfalls war durch die Regelung des § 14 Abs.2 Nr«4 BesG gegenüber dem Erzeuger eines unehelichen Kindes nicht benachteiligt (vgl« SAG NJW 1957, SO'5). 3o a)Nach alledem steht dem Kläger der Anspruch auf Waisenrente nur zu, wenn ihm seine Mutter 'vor vder Verfolgung über wiegend Unterhalt gewährt hat« Das Berufungsgericht hat das auf Grund eingehender Beweiswürdigung Verneint« Einen Rechtsirrtum lassen diese Ausführungen nicht erkennen« Wenn allerdings die Mutter des Klägers aus Verfolgungs gründen an der Leistung des überwiegenden Unterhalts gehindert worden wäre., könnte dieser Umstand, so nimmt das Be rufimgsgericht mit Recht an, den Anspruch des Klägers nicht beeinträchtigen« Cb das gleiche entsprechend den in den Urteilen vom 29« Juni 1957 - IV ZR 94/57 - (RzW 1957,329, 330) und vom 4« Juni 1958 - IV ZR 48/58 - (RzW 1958,323 Nr*66) dargelegten Grundsätzen auch.für.den Pall gelten müßte, daß zwar nicht Verfolgungsmaßnahmen im Sinns des § 2 BEG, aber sonstige rechtswidrige Anoi'dnungen der Machthaber des Bi'itten Reiches es der Mutter des Klägers unmöglich gemacht haben, den überwiegenden Unterhalt zu erbringen, war nicht zu entscheiden« Keiner der beiden rechtli- n ♦ ehen Gesichtspunkte kann zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis führen« Denn das Berufungsgericht hat^ von der Re-vision nicht beanstandet, fesigestei1t, daß die Mutter des Klägers vor ihrer Festnahme weder gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt noch sonst gehindert war, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Mittel für den Unterhalt des Klägers beizubringen® Die Revision des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden® * Die Kostenentscheidung beruht auf § § 225 Abs*l? 209 Absol BEG> 97 ZPO® Ascher ‘ Johannsen v «Werner MaaS Broltoewenheim i i