Dies sei geschehen, weil er, der Kläger, sich damals entschlossen gehabt hätte, die Sowjetzone zu /erlassen, Von AflHHHBhabe der Beklagte später die Platten nach Westberlin geschafft und dort verkauft, und zwar auch die ihm nicht verkauften und übereigneten.. Zunächst hatte er behauptet, er habe nicht nur einen Teil, sondern den gesamten Posten von Vulkanfiberplatten, dessen Menge er auf etwa 9 Tonnen angab, vom Kläger gekauft. auf Lager gehabt Riesen habe er, der Beklagte, aber nicht gekauft und dieser Posten sei ihm dann nach Westberlin geschafften Platten hätten also nur zu dem Posten gehört, den er vom Kläger erworben gehabt habe. In Unkenntnis der Tatsache, dass der Beklagte die nach Berlin geschafften Platten veräussert hatte, hatte der Kläger seinen Klageantrag im ersten Rechtszug auf Herausgabe von 30 Platten gerichtet* Ras Landgericht in Berlin hat seinem Antrag durch Urteil vom 3. T; Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, der Kaufvertrag zwischen den Parteien sei nur Uber einen Posten von rund 4:8 to, nicht aber Uber die gesamte Uenge von etwa 10 to abgeschlossen worden, und nach Berlin sei später ein Posten von mindestens 9S2 Tonnen geschafft und dort vom Beklagten für 18,660,— DM verkauft worden Es hat dann ausgeführt $ Der Kaufvertrag vom 10, Dezember 1947 sei nach den §§ 138? Denn der Preis von 27;— HM je Kilogramm (nach der Darstellung des Klägers sogar 54,— HM je Kilogramm) verstieße gegen die guten Sitten, da der behördlich zugelassene Preis etwa 2 bis 3Heichsmark betragen habe und auf dem Schwarzen Markt auch nur etwa 5,- HM.gezahlt worden seien (§ 138 Abs 1 BGB)«. Er könne aber vom Kläger nicht nur den Ersatz seiner Aufwendungen für den Transport von AflflHBl nach Berlin und die sonstigen Unkosten für Lagerung und Weiterverkauf des Materials ersetzt verlangen. Denn hiernach könne der Kläger - die Bösgläubigkeit des Beklagten unterstellt - den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die unberechtigte Veräusserung der Platten entstanden sei.. Dabei müsse er sich andererseits nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung das anrechnen lassen, was er auf Grund des nichtigen Kaufvertrages vom Beklagten erlangt habe. - etwa bei einem nichtigen Kaufvertrag - jeder Vertragsteil einen selbständigen Bereicherungsanspruch hat* der gegenüber dem des Vertragsgegners nur im Wege der Aufrechnung oder Zurückbehaltung geltend gemacht werden kann, ist nach der sog. RM aber, die das Berufungsgericht in Höhe eines auf l/lO umgestellten BM-Betrages zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat, stehen weder zu dem früheren Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Vulkanfiberplatten, noch zu der an die Stelle dieses Anspruchs getretenen Ersatzforderung auf Zahlung im Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung, Aus der Pest-Stellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur etwa 4,8 to Vulkanfiberplatten vom Kläger gekauft und hierfür die 271-964,— KH gezahlt hatte, ergibt sich, dass diese Zahlung die Gegenleistung für die Übereignung der 4,8 to war- Hit der Klage aber macht der Kläger nur seinen Anspruch wegen des Restes der Blatten geltend. Bas Berufungsgericht verkennt, dass die durch den Abschluss des Kaufvertrages über einen Teil der Platten (4,8 to) entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien von dem Rechtsverhältnis zu trennen sind, auf das der Kläger seinen Klageanspruch ausschliesslich stützt, Bieses Rechtsverhältnis ist dadurch entstanden, dass der Beklagte - zu dem mindesten, objektiv widerrechtlich - Uber die im Eigentum des Klägers stehenden, ihm nicht verkauften Platten durch Veräusserung an einen Britten verfügt hat. 7/ie der Makel, der wegen des Verstosses gegen die Preisbestimmungen dem Kaufvertrag anhaftete« sich nach § 817 Satz 2 BGB auswirken wurde, wenn der Kläger seinen Anspruch aus den verkauften 4,8 to herleiten würde, braucht nicht erörtert zu werden. Abgesehen von dieser Erwägung, die nur für einen Anspruch aus § 816 BGB Bedeutung hat, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob nicht der Anspruch des Klägers auch aus dem,Verwahrungsvertrag herzuleiten ist, der nach dem bisher.festgestellten bezw, unstreitigen Sachverhalt anzunehmen ist. Auf der unzulässigen Vermengung des durch den Kauf geschaffenen Rechtsverhältnisses und der durch die unberechtigte Veräusserung der 4,8 to übersteigenden Menge geschaffenen Rechtsbeziehungen beruht es auch, dass das Berufungsgericht einen Schaden verneint Eine Anrechnung dessen, was der Kläger auf Grund des nichtigen Kaufvertrages erlangt hat, also eine Vorteilsausgleichung, kommt nicht in Betracht. Die Abweisung der Klage wird somit durch die Ent-scheidungsgründe des BerufungsUrteils nicht gerechtfertigt, Der Rechtsstreit ist aber noch nicht entscheidungsreif, Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt, sei es aus Vertragsverletzung, sei es aus unerlaubter Handlung, bedarf es nicht nur einer Feststellung der nicht verkauften Menge, sondern vor allem auch des Wertes der Platten« Ferner muss geklärt werden, inwieweit durch die Verbringung der Platten nach JflHIB^und weiterhin von AflH||^ nach Westberlin Unkosten entstanden sind, die sowohl bei der Berechnung eines Schadens als auch für einen Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB oder für einen etwa gegebenen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen könnten.
IV ZR 63^55 Verkündet am 13, Juln. 1955 chorm, Justizangeste Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ■71 2474 Oil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Werner Y<flHHB*trasse Klägers und Revisionsklägers5 - Prozessbevollmächtigter s Rechtsanv/alt gegen den Kaufmann Arthur Straße Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung, vom 13. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und WUstenberg für Recht erkannt* Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21, Bezember 1954 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision, an das Kamraergericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger«. der bis etwa Ende 1947 in der Ostzone wohnte, war Eigentümer eines Postens von Vulkanfiberplatten, die in RflUHHHl (Vogtland) lagerten. Das Gewicht dieser Platten betrug etwa 10 Tonnen., Am 10. Dezember 1947 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über Platten, Der Beklagte, der damals in (Thüringen) eine Hutfabrik betrieb, wurde bei dem Abschluss durch seinen.geschäftsführenden Betriebsleiter, Hans vertreten.. Y/ährend nun Einigkeit der Parteien darüber besteht, dass der Kaufpreis auf 271.964«-RM festgesetzt und am selben Tag auch an den Beklagten gezahlt worden war, gehen ihre Behauptungen über den Umfang der gekauften Menge auseinander. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe von den etwa 10 Tonnen nur etwa 4;9 Tonnen gekauft. Auf seinen, des Klägers, später einmal geäußerten Wunsch habe allerdings auch den nicht verkauf- ten Teil der Platten nach Altenburg zu dem Beklagten schaffen lassen. Dies sei geschehen, weil er, der Kläger, sich damals entschlossen gehabt hätte, die Sowjetzone zu /erlassen, Von AflHHHBhabe der Beklagte später die Platten nach Westberlin geschafft und dort verkauft, und zwar auch die ihm nicht verkauften und übereigneten.. Die Behauptungen des Beklagten waren nicht einheitlich. Zunächst hatte er behauptet, er habe nicht nur einen Teil, sondern den gesamten Posten von Vulkanfiberplatten, dessen Menge er auf etwa 9 Tonnen angab, vom Kläger gekauft. Später (Schriftsätze vom 2. Oktober 1953 und 20. Januar 1954) hat er vorgetragen, er habe den ihm vom Kläger angebotenen Posten, der nur 5.000 kg gewogen habe, gekauft. Daneben habe der Kläger noch einen zweiten Posten von 4000 kg in R auf Lager gehabt Riesen habe er, der Beklagte, aber nicht gekauft und dieser Posten sei ihm dann nach Westberlin geschafften Platten hätten also nur zu dem Posten gehört, den er vom Kläger erworben gehabt habe. In Unkenntnis der Tatsache, dass der Beklagte die nach Berlin geschafften Platten veräussert hatte, hatte der Kläger seinen Klageantrag im ersten Rechtszug auf Herausgabe von 30 Platten gerichtet* Ras Landgericht in Berlin hat seinem Antrag durch Urteil vom 3. Oktober 1953 stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung mit dem Ziel auf Abweisung der Klage und der Kläger Anschlußberufung eingelegt, mit der er beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Zahlung von 8,000,— BM nebst 4 $6 Zinsen seit dem 1* Oktober 1952 verurteilt werde. Er hat diesen Antrag darauf gestützt, dass der Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, nachdem er die ihm, dem Kläger, gehörigen Platten verkauft habe. Ras Kammergericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.000,— RM nebst Zinsen. Rer Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. auch nicht zu ihm nach A ;eschafft worden; die von Entscheidungsgründe* T; Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, der Kaufvertrag zwischen den Parteien sei nur Uber einen Posten von rund 4:8 to, nicht aber Uber die gesamte Uenge von etwa 10 to abgeschlossen worden, und nach Berlin sei später ein Posten von mindestens 9S2 Tonnen geschafft und dort vom Beklagten für 18,660,— DM verkauft worden Es hat dann ausgeführt $ Der Kaufvertrag vom 10, Dezember 1947 sei nach den §§ 138? 3 34 BGB nichtig«. Denn der Preis von 27;— HM je Kilogramm (nach der Darstellung des Klägers sogar 54,— HM je Kilogramm) verstieße gegen die guten Sitten, da der behördlich zugelassene Preis etwa 2 bis 3Heichsmark betragen habe und auf dem Schwarzen Markt auch nur etwa 5,- HM.gezahlt worden seien (§ 138 Abs 1 BGB)«. Gleichzeitig sei gegen den Zweck der Preisvorschriften verstossen worden (§ 134 BGB). Die Sittenwidrigkeit ergreife auch die Übereignung, Bei der Weiterver-äusserung (im September 1950) habe also der Beklagte als Hichtberechtigter im Sinne des § 816 BGB verfügt. Indessen sei er dadurch weder auf Kosten des Klägers bereichert worden, noch sei dem Kläger ein Schaden entstandenEr habe zwar unstreitig aus dem Verkauf des Materials 18.430,— DM erlöst. Er könne aber vom Kläger nicht nur den Ersatz seiner Aufwendungen für den Transport von AflflHBl nach Berlin und die sonstigen Unkosten für Lagerung und Weiterverkauf des Materials ersetzt verlangen. Vielmehr müsse sich der Kläger auch den unstreitig vom Beklagten im Dezember 1947 gezahlten Kaufpreis von 271.964,— HM in der abgewerteten Höhe von 27.196,— DM BDL anrechnen lassen. Denn eine Bereicherung bestehe nur in dem ~ 5 - Umfange, in welchem bei Berücksichtigung der Verminderung und der Vermehrung des Vermögens ein Überschuss festzustellen sei; sie stelle also einen Saldo dar (vgl RGZ in J7 1936, 1950), Dieser Saldo schließe im vorliegenden Pall eine Forderung des Klägers aus« Diese Betrachtungsweise, bei der sich der erkennende Senat im Einklang mit der vom Reichsgericht entwickelten sog.. Saldotheorie befinde, ver-stosse nicht etwa gegen § 817 Satz 2 BGB« Denn diese Vorschrift verbiete nur die Rückforderung der ' Leistung. Im vorliegenden Falle werde jedoch vom Beklagten nichts zurückgefordert •. Seine im Jahre 1947 erbrachte Leistung verbleibe dem Kläger in vollem Umfange. Sie könne indessen bei der Feststellung des Saldos nicht unberücksichtigt bleiben; denn der Begriff der "Bereicherung” sei in erster Linie wirtschaftlicher Ifatur (vgl RGZ Bd 75 S 362). Zu einem anderen Ergebnis führe auch die Anwendung der §§ 989, 990 BGB nicht. Denn hiernach könne der Kläger - die Bösgläubigkeit des Beklagten unterstellt - den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die unberechtigte Veräusserung der Platten entstanden sei.. Dabei müsse er sich andererseits nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung das anrechnen lassen, was er auf Grund des nichtigen Kaufvertrages vom Beklagten erlangt habe. Diese Erwägung führe zu der Feststellung, dass dem Kläger ein Schaden, d.h. eine Verminderung seiner geldwer-ten Güter, nicht erwachsen sei, da. er mehr vom Beklagten erhalten habe, als ihm aus dem Verkauf der Platten zugestanden hätte. II. Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung der sog. Saldotheorie. Diese Theorie hat die Frage zu dem Gegenstand, wie bei einem Bereicherungsanspruch die Gegenleistung zu behandeln ist, die der Bereicherte erbracht hat. Im Gegensatz zu der sog«. Zweikondiktionentheorie, nach der - etwa bei einem nichtigen Kaufvertrag - jeder Vertragsteil einen selbständigen Bereicherungsanspruch hat* der gegenüber dem des Vertragsgegners nur im Wege der Aufrechnung oder Zurückbehaltung geltend gemacht werden kann, ist nach der sog. Saldotheorie die Gegenleistung als ein Rechnungsfaktor, als Abzugsposten aufzufassen, durch den der Anspruch auf RUckgewähr der eigenen Leistung von vornherein beschränkt wird. Die 217.964,— RM aber, die das Berufungsgericht in Höhe eines auf l/lO umgestellten BM-Betrages zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat, stehen weder zu dem früheren Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Vulkanfiberplatten, noch zu der an die Stelle dieses Anspruchs getretenen Ersatzforderung auf Zahlung im Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung, Aus der Pest-Stellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur etwa 4,8 to Vulkanfiberplatten vom Kläger gekauft und hierfür die 271-964,— KH gezahlt hatte, ergibt sich, dass diese Zahlung die Gegenleistung für die Übereignung der 4,8 to war- Hit der Klage aber macht der Kläger nur seinen Anspruch wegen des Restes der Blatten geltend. Bas Berufungsgericht verkennt, dass die durch den Abschluss des Kaufvertrages über einen Teil der Platten (4,8 to) entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien von dem Rechtsverhältnis zu trennen sind, auf das der Kläger seinen Klageanspruch ausschliesslich stützt, Bieses Rechtsverhältnis ist dadurch entstanden, dass der Beklagte - zu dem mindesten, objektiv widerrechtlich - Uber die im Eigentum des Klägers stehenden, ihm nicht verkauften Platten durch Veräusserung an einen Britten verfügt hat. Eine Haftung könnte sich aus Verwahrungsvertrag oder aus unerlaubter Handlung ergeben haben. Biese Haftungsgrundlage steht aber weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen, noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag. 7/ie der Makel, der wegen des Verstosses gegen die Preisbestimmungen dem Kaufvertrag anhaftete« sich nach § 817 Satz 2 BGB auswirken wurde, wenn der Kläger seinen Anspruch aus den verkauften 4,8 to herleiten würde, braucht nicht erörtert zu werden. Jedenfalls kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Verbotswidrigkeit des Kaufs berufen, soweit der Kläger, wie er es mit der vorliegenden Klage tut, Ansprüche ausschliesslich wegen der nur in Verwahrung gegebenen, nicht verkauften Menge geltend macht. Abgesehen von dieser Erwägung, die nur für einen Anspruch aus § 816 BGB Bedeutung hat, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob nicht der Anspruch des Klägers auch aus dem,Verwahrungsvertrag herzuleiten ist, der nach dem bisher.festgestellten bezw, unstreitigen Sachverhalt anzunehmen ist. Auf der unzulässigen Vermengung des durch den Kauf geschaffenen Rechtsverhältnisses und der durch die unberechtigte Veräusserung der 4,8 to übersteigenden Menge geschaffenen Rechtsbeziehungen beruht es auch, dass das Berufungsgericht einen Schaden verneint Eine Anrechnung dessen, was der Kläger auf Grund des nichtigen Kaufvertrages erlangt hat, also eine Vorteilsausgleichung, kommt nicht in Betracht. Denn ausgleichspflichtig sind nur Vorteile, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit der Schadensursache entstanden sind. Dies liegt hier schon deswegen nicht vor, weil dem Kläger der Vorteil, also die "72. 271.964«— RM schon vor dem schadenstiftenden Ereignis, der Veräusserung der 4-8 to übersteigenden Menge, zugeflossen war. Die Abweisung der Klage wird somit durch die Ent-scheidungsgründe des BerufungsUrteils nicht gerechtfertigt, Der Rechtsstreit ist aber noch nicht entscheidungsreif, Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt, sei es aus Vertragsverletzung, sei es aus unerlaubter Handlung, bedarf es nicht nur einer Feststellung der nicht verkauften Menge, sondern vor allem auch des Wertes der Platten« Ferner muss geklärt werden, inwieweit durch die Verbringung der Platten nach JflHIB^und weiterhin von AflH||^ nach Westberlin Unkosten entstanden sind, die sowohl bei der Berechnung eines Schadens als auch für einen Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB oder für einen etwa gegebenen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen könnten. Das Urteil des Kammergerichts muss daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung # an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Schmidt Baske Johannsen Scheffler Wüstenberg