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BGH · IV ZR 63/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 63/51

Bas Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7» Februar 1951 wird aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Büsseldorf zurück-verwiesen« Sollte die Aufgabe, die Jugend .wehrhaft, zu machen, auf andere Verbände oder Einrichtunge^des Staates Übertragen werden, so muss die Stadt U«4HHB das Grundstück ungeteilt für die sportemässige Ertüchtigung der Jugend so zur Verfügung stellen, dass es zu dem genannten Zweck auch tatsächlich benutzt wird. Sollte die Stadt M«fllHHI den in vorstehenden Bestimmungen zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Schenkers oder .die Zweckbestimmung der Schenkung in nicht nur unerheblichem Masse verletzen, so fällt das Grundstück ungeteTTF an mTc& beziehungsweise an meine Erben zurück, mit allen in der Zwischenzeit etwa darauf errichteten Anlagen, ohne dass ich dafür. tigung der deutschen Jugend verboten sei und der Vertragszweck daher nicht mehr erreicht werden könne, ausserdem die Beklagte das Grundstück fast ausschliesslich als Ablagestätte für Trümmerschutt verwende, verlangt der Kläger als Testamentsvollstrecker des am 22. Bas Berufungsgericht hat die Überlassung des .streitigen Geländes an die Beklagte als * Schenkung und zwar als eine sogenannte .Zweckschenkung angesehen und seine Entscheidung darauf, abgestellt/ ob die Voraussetzungen für. Es hat sich hierbei darauf beschränkt, den Rechtsgrund’ des Vertrages festzustellen, hat als Grund und Zweck für die Überlassung des Geländes an die Beklagte die Förderung der Wehrhaftigkeit der deutschen Jugend angesehen und hat den Wegfall dieses'Rechtsgrundes infolge des im Jahre 1945 Die Unübersichtlichkeit, ob und ln welchem Umfange ein dem Zweck der Schenkung entgegenstehendes Verbot der Besatzungsmaclit aufgehoben wirdj genügt für sich allein noch nicht, um einen Wegfall de{3 Rechtsgrundes zu bejahen« If Sodann aber hat das Berufungsgericht dadurch, dass es die tatsächlichen Feststellungen nur von dem Blickpunkt der Zweckschenkung, aus geprüft hat, den Inhalt des geschlossenen -Vertrages nicht erschöpfend gewürdigt. Die Übernahme von Verpflichtungen durch den Beschenkten deutet darauf hin, dass es sich bei der Schenkung nicht um eine Zwecksclienkung - mit der Unmöglichkeit, die Verwirklichung des Zweckes zu erzwingen-,sondern um eine Schenkung unter einer Auflage im Sinne des § 525 BUB - ' mit der Möglichkeit, die Vollziehung der Auflsge zu verlangen handelt. Liegt eine Schenkung unter einer Auflage vor, dann ergeben sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage nicht aus § 812 Abs 1 Satz 2 BUB, sondern lediglich aus § 527» d.h. der Schenker könnte die Herausgabe des Ueschenkes grundsätzlich nur unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Ueschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Die Nichterfüllung der Auflage beruht nach dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen möglicherweise zur Zeit nur darauf, dass Verbände oder Stellen, denen die Aufgabe der Wehrertüchtigung obliegt, nicht vorhanden sind und dass die Besatzungsbehörden eine Wehrertüchtigung verboten*haben. Hinzu kommt schliesslich noch, dass die in der Schenkungsurkunde enthaltene Bestimmung über die Pflicht der Beklagten, im Palle einer nicht nur unerheblichen Verletzung des Willens des Schenkers, das Gelände zurückzugeben, dem Vorderricliter hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob nach dem Inhalt und Sinn des geschlossenen Vertrages ein Rückforderungsrecht in anderen pällen, insbesondere in solchen, in denen eine Verletzung des Willens des Schenkers nicht auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, nicht bestehen sollte, wobei wiederum dem im § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Ireu. Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird dieses gegebenenfalls auch noch zu der vom Kläger ausgesprochenen Anfechtung des Vertrages Stellung.zu nehmen haben, die darauf gestützt wird, dass der Vertrag von der Beklagten durch Ausnutzung eines von der SA auf den Schenker ausgeübten Druckes herbeigeführt worden sein

Zitierte Normen: § 527 BGB
GrundstückSchenkungVerpflichtungWegfallSchenkerBerufungsgerichtStadtHeinrich

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für/die Amtliche Sammlung! Nicht ztfr Veröffentlichung!
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1) Gesetz*	§ 812 BGB*
Rechtssatz% Unübersichtlichkeit der künftigen Entwicklung reicht zur Annahme des Wegfalls des Rechtsgrundes nur aus, wenn hei billiger Abwägung der Belange der Vertragsparteien im Hinblick auf den mit einem Vertrage bezweckten Erfolg die Unübersichtlichkeit einem dauernden Wegfall gleichzuachten ist0
2) Gesetzt T § 527 BGB.
Rechtssatzs Bei einer Schenkung unter einer Auflage regeln sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage grundsätzlich nicht nach.
§ 812 Abs 1 Satz 2 BGB, sondern nach § 5270 Vom Beschenkten nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage gibt daher dem Schenker noch kein Rückforderungsrecht ♦
Aktenzeichens IV ZR 63/51
Urte Ve 14* Februar 1952	OLG« Düsseldorf
 Ja<
IV ZR 63/51
Verkündet am 14« Februar 1952
Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hanen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
, vertreten durch den Rat der
 der Stadt Gemeinde,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, *»
- Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br*
gegen
 den Kaufmann Hans	als	Testamentsvollstrecker
 des verstorbenen Fabrikanten Heinrich	in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7* Februar 1952 unte.r Mitwirkung der Bundesrichter Br« Lersch, Ascher, Raske, Br« Hartz und Br* v, Werner
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7» Februar 1951 wird aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Büsseldorf zurück-verwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand»
OTWMWIMiPMk «U.WWMM
Zwischen-dem Fabrikbesitzer Heinrich
 und der Beklagten ist am 6« September 1935 ein notarieller
 Vertrag geschlossen worden« In diesem Vertrag hat Heinrich
 folgendes erklärt»
"Um zu meinem Teil die Wehrhaftigkeit» die Gesundheit» die frische Kameradschaft und besonders“die Vaterlandsliebe der deutschen Jugend zu fördern - Eigenschaften, welche die beste Grundlage für die Ehre und	deutschen
 Nation sind - schenke ich der Stadt Mofl^HIHfcdas zur ;Ertüchtigung .der Jungmannschaften besonders'geeignete Grundstück Gemarkung	in	einer Gesamtgrösse von 933,18 ar«
Damit die ständige Verwendung der Schenkung in diesem Sinne auch für die Dauer sichergestellt wird, übernimmt die.
Stadt tfofHHHl folgende Verpflichtungen:
Sie stellt das Grundstück ungeteilt der SA zur Verfügung zu dem Zwecke der Wehrhaftmachung der deutschen Jugend«
Sollte die Aufgabe, die Jugend .wehrhaft, zu machen, auf andere Verbände oder Einrichtunge^des Staates Übertragen werden, so muss die Stadt U«4HHB das Grundstück ungeteilt für die sportemässige Ertüchtigung der Jugend so zur Verfügung stellen, dass es zu dem genannten Zweck auch tatsächlich benutzt wird.
üm diese Aufgabe erfüllen zu können, ist die Stadt M.l ^01 verpflichtet, das Grundstück stets ungeteilt in ihrem Eigentum zu behalten« Die vorbezeichneten Verpflichtungen übernimmt die Stadt M«^BHH| ausschliesslich mir, beziehungsweise nach meinem T.ode meinen Erben gegenüber«
Sollte die Stadt M«fllHHI den in vorstehenden Bestimmungen zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Schenkers oder .die Zweckbestimmung der Schenkung in nicht nur unerheblichem Masse verletzen, so fällt das Grundstück ungeteTTF an mTc& beziehungsweise an meine Erben zurück, mit allen in der Zwischenzeit etwa darauf errichteten Anlagen, ohne dass ich dafür. eine.’Vergütung zu entrichten, hätte. • . . . .. . w
Die Beklagte hat erklärt, dass sie die vorstehende Schenkung mit den daran geknüpften Verpflichtungen annimmt. Sodanh hat Heinrich	das Grundstück an die
 
Beklagte aufgelassen, ihre Eintragung als Eigentümerin ist am 21• September 1935 erfolgt.
Hit der Behauptung, dass die Zweckbestimmung der Schenkung seit dem Zusammenbruch des deutschen Reiches undurchführbar geworden, insbesondere die Wehrertüch-
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tigung der deutschen Jugend verboten sei und der Vertragszweck daher nicht mehr erreicht werden könne, ausserdem die Beklagte das Grundstück fast ausschliesslich als Ablagestätte für Trümmerschutt verwende, verlangt der Kläger als Testamentsvollstrecker des am 22. September 1947 verstorbenen Heinrich	die Rückübertra-
gung des Grundstücks an die Erben des Heinrich
 Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgege’^en. Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bit tet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet.
Bas Berufungsgericht hat die Überlassung des .streitigen Geländes an die Beklagte als * Schenkung und zwar als eine sogenannte .Zweckschenkung angesehen und seine Entscheidung darauf, abgestellt/ ob die Voraussetzungen für. eine Rückforderung gemäss § 812 BGB gegeben sind. Es hat sich hierbei darauf beschränkt, den Rechtsgrund’ des Vertrages festzustellen, hat als Grund und Zweck für die Überlassung des Geländes an die Beklagte die Förderung der Wehrhaftigkeit der deutschen Jugend angesehen und hat den Wegfall dieses'Rechtsgrundes infolge des im Jahre 1945
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erlassenen alliierten Verbots jeglicher Wehrsporterzie-hung und infolge der Unübersichtlichkeit einer Aufhe- . bung oder Milderung dieses Verbots angenommen.»
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Gegen die Annahme einer Schenkung bestehen trotz der nach dem Wortlaut der Schenkungsurkunde bestehenden Verpflichtung; der Beklagten, das Gelände notfalls anderweitig für Zwecke der Wehrertüchtigung zur Verfügung zu stellen, keine Bedenken, zu demal'die Schaffung von Sport'—, plätzenzzuden öffentlichen Aufgaben einer ‘Stadtgemeinde,* wie es die Beklagte ist, gehören (vgl RGZ 71, 143)« Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Zweckschenkung annehmen will, ist die Begründung, die das Berufungsgericht für den von ihm/angenommenen Wegfall des Rechtsgrundes der Schenkung gibt, nicht bedenkenfrei•
Die Unübersichtlichkeit, ob und ln welchem Umfange ein dem Zweck der Schenkung entgegenstehendes Verbot der Besatzungsmaclit aufgehoben wirdj genügt für sich allein noch nicht, um einen Wegfall de{3 Rechtsgrundes zu bejahen«
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Eine Unübersichtlichkeit bedeutet in der Regel,* dass sich ein dauernder* Wegfall des Rechtsgrundes noch nicht fest-, stellen lässt, sodass der dem Schenker obliegende 'Beweis für den Wegfall noch nicht geführt sein würde« Allerdings kann auch ein vorübergehender Wegfall des Rechtsgrundes seinem dauernden Fortfall gleicftgesetzt werden« Die Vor-
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aussetzungen hierfür sind dieselben, wie sie für die Gleichstellung einer vorübergehenden lind dauernden Unmöglichkeit erforderlich sind, nämlich dass *J>ei billiger- Abwägung * der Belange der Vertragsparteien Treu und Glauben eine solche Gleichstellung erfordert« Ob die^e Voraussetzungen in dem vorliegenden falle gegeben sind,! hat der Vorderrichter nicht geprüft«
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 Sodann aber hat das Berufungsgericht dadurch, dass es die tatsächlichen Feststellungen nur von dem Blickpunkt der Zweckschenkung, aus geprüft hat, den Inhalt des geschlossenen -Vertrages nicht erschöpfend gewürdigt. Bach dem Wortlaut der Schenkungsurkunde hat die Beklagte dem Schenker und seinen Erben gegenüber Verpflichtungen übernommen. Die Übernahme von Verpflichtungen durch den Beschenkten deutet darauf hin, dass es sich bei der Schenkung nicht um eine Zwecksclienkung - mit der Unmöglichkeit, die Verwirklichung des Zweckes zu erzwingen-,sondern um eine Schenkung unter einer Auflage im Sinne des § 525 BUB - ' mit der Möglichkeit, die Vollziehung der Auflsge zu verlangen handelt. Liegt eine Schenkung unter einer Auflage vor, dann ergeben sich die Folgen einer Nichterfüllung der Auflage nicht aus § 812 Abs 1 Satz 2 BUB, sondern lediglich aus § 527» d.h. der Schenker könnte die Herausgabe des Ueschenkes grundsätzlich nur unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Ueschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Die Nichterfüllung der Auflage beruht nach dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen möglicherweise zur Zeit nur darauf, dass Verbände oder Stellen, denen die Aufgabe der Wehrertüchtigung obliegt, nicht vorhanden sind und dass die Besatzungsbehörden eine Wehrertüchtigung verboten*haben. Ist dies der Fall, so würde die Nichterfüllung der Auflage von der Beklagten nicht verschuldet sein. Der Schenker würde daher entsprechend der*für einen gegenseitigen Vertrag geltenden Bestimmungen des § 323 Abs 3 BUB zu einem Rücktritt nicht
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berechtigt sein, sodass ein Rückforderungsrecht des Klägers entfallen würde (vgl RG J17 1915, 1117 5 und RGZ 105, 306) »
Hinzu kommt schliesslich noch, dass die in der Schenkungsurkunde enthaltene Bestimmung über die Pflicht der Beklagten, im Palle einer nicht nur unerheblichen Verletzung des Willens des Schenkers, das Gelände zurückzugeben, dem Vorderricliter hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob nach dem Inhalt und Sinn des geschlossenen Vertrages ein Rückforderungsrecht in anderen pällen, insbesondere in solchen, in denen eine Verletzung des Willens des Schenkers nicht auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, nicht bestehen sollte, wobei wiederum dem im § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Ireu. und Glauben Rechnung zu tragen wäre und auch die Z ei turns tän-de von Bedeutung sein können«	*
Infolge dieser unzureichenden rechtlichen Würdigung des Inhalts und Sinnes des geschlossenen Vertrages durch das Berufungsgericht musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Hierbei erschien es zweckmässig, die Verweisung 'an einen anderen Senat des Berufungsgerichts vorzunehmen«
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird dieses gegebenenfalls auch noch zu der vom Kläger ausgesprochenen Anfechtung des Vertrages Stellung.zu
 nehmen haben, die darauf gestützt wird, dass der Vertrag von der Beklagten durch Ausnutzung eines von der SA auf den Schenker ausgeübten Druckes herbeigeführt worden sein
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 Dr. Lersch Ascher Raske Dr® Hartz
v* Werner