In Abänderung von § 4 I 6 b der AHB gelten Haftpflichtansprüche aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen (...) entstanden sind, mitversichert. Die Höchstersatzleistung für Schäden dieser Art beträgt Je Schadensereignis DM 5.000,—, der VN trägt von Jedem solchen Schaden 20 tf, mindestens 50 DM der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme selbst. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben ferner Haftpflichtansprüche aus Schäden an den zu unterfangenden und zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen." Zusätzlich brachte die Klägerin unterhalb der Giebelmauer des Hauses Nr, fl eine Unterfangungsmauer aus Kalksandsteinen (30 cm stark) bis auf Fundamenttiefe (ca. 11 m Länge mit sich; auch der Fußboden des im Haus Nr. fl befindlichen Uhrengeschäfts Jahn gab nach und wurde auf ca. Die Klägerin behauptet, daß unter Ziff.1 ihrer Aufstellung nur der unmittelbare Sachschaden an der Giebelmauer aufgeführt worden sei. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 69.376,51 DM nebst Zinsen verurteilt. Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen schließen in der Fassung, die sie durch die Nachträge Nr. 6 und 21 erhalten haben, weder Bearbeitungsschäden (§ 4 I 6 b AHB) schlechthin noch UnterfangungsSchäden im besonderen vom Versicherungsschutz aus; sie begrenzen lediglich die Ersatzpflicht für derartige Schäden auf 15.000,— DM. Bei der Entscheidung dieser Frage ist das Berufungsgericht in der Weise vorgegangen, daß es zunächst die Frage erörtert hat, inwieweit es sich bei den entstandenen Haftpflichtschäden um Unterfangungsschäden im Sinne des Nachtrags Nr. 6 zu dem Versicherungsschein handelt. Sodann hat es unabhängig davon geprüft, ob die Deckungsverweigerung deshalb berechtigt sein könnte, weil es sich bei den Schäden möglicherweise um Bearbeitungsschäden im Sinne der AHB handelt. Die in Ziff.II des Nachtrags Nr. 6 zu dem Versicherungsschein enthaltene Bestimmung stellt sich somit als eine Sonderregelung für einen Spezialfall der Bearbeitung dar. 806 entwickelten Sinne) anzusehen ist, hängt demnach nicht von einer Auslegung des § 4 Abs. 1 Ziff.6 b AHB, sondern vielmehr allein von der der beiden Nachträge zu dem Versicherungsvertrag ab. Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin am Grundstück H^^straße Unterfangungsarbeiten ausgeführt hat und daß der Schaden durch die unsachgemäße Ausführung dieser Unterfangungsarbeiten entstanden ist. Zur sachgemäßen Ausführung von Unterfangungsarbeiten gehören auch alle Maßnahmen, die nach den Regeln der Technik geboten sind, um ein Einstürzen des Mauerwerks zu verhüten, demnach auch die Sorge dafür, daß eine Abstützung rechtzeitig angebracht wird und solange wie erforderlich erhalten bleibt. Wenn in dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Rechtsgutachten die Ansicht vertreten wird, es sei überhaupt kein Unterfangungsschaden eingetreten, weil eigentliche Ursache des Einsturzes die Ausschachtung des Baugrundstücks und die Unterfangungsarbeiten lediglich ein fehlgeschlagener Versuch zur Abwendung der daraus entstandenen Gefahren gewesen seien, so kann sich der Senat dem nicht anschließen. Soweit das Berufungsurteil sich mit der Anwendung der Nachträge zu dem Versicherungsvertrag, insbesondere der Ziff.II des Nachtrags Nr. 6 zu dem Versicherungsschein befaßt (S.7 Abs.3 bis S. Aus dem Parteivortrag ergibt sich Jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei der Klausel um eine "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung" handelt. Die Auslegung dieser Klausel ist demnach in erster Linie Sache des Tatrichters; die Kontrolle des Revisionsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob dem Berufungsgericht bei der Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere * ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind. Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Unterfangungsarbeiten eine ziffernmäßige Beschränkung der Deckungspflicht eintritt und auf welche Objekte sich diese erstreckt, nicht nach dem Nachtrag Nr. 21, sondern nach dem Nachtrag Nr. 6 zu beurteilen ist; in Ziff.2 des Nachtrags Nr. 21 sieht es ersichtlich nur eine Neuregelung der Höchstersatzleistungssummen, durch die der sachliche Umfang der Deckungsbeschränkung nicht berührt wird. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut des Nachtrags Nr. 21 nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend. Die Beschränkung auf eine Höchstersatzsumme von 15.000,— MI gilt demnach nicht, wie es nach Ziff.2 des Nachtrags Nr. 21 den Anschein haben könnte, für "Schäden an dem zu unterfangenden Die sich angesichts dieses Wortlauts aufdrängende Auslegungsfrage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Deckungsbeschränkung nur für Schäden an dem zu unterfangenden Gebäudeteil oder an dem zu unterfangenden Gebäude insgesamt oder auch für außerhalb des Gebäudes, aber noch auf demselben Haus-grundstück auf getretene Schäden gilt, hat das Berufungsgericht im Sinn der ersten dieser drei Alternativen entschieden. Die in dessen Urteil enthaltenen Ausführungen zur Auslegungsfrage sind erschöpfend und lassen die von beiden Vorinstanzen vertretene Deutung des Wortlauts der Versicherungsbedingungen als möglich erscheinen. Auf die - dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung der Nachträge zu dem Versicherungsschein kommt es auch dann ausschlaggebend an, wenn man der Ansicht des Landgerichts folgt, nach der die im Nachtrag Nr. 6 enthaltene Regelung nicht die Bearbeitungsklausel aus § 4 AHB verdrängt, sondern lediglich deren Anwendungsbereich weiter einengt. Denn auch von diesem Standpunkt aus kommt die Beschränkung nur dann zu dem Zug, wenn (neben den Voraussetzungen des § 4 Abs.I 6 b AHB) die Voraussetzungen der Ziff.II des Nachtrags 6 gegeben sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht im bloßen Aushub der Baugrube noch keine "Bearbeitung” des Nach-bargrundstücks und des auf ihm stehenden Gebäudes i.S. von § 4 Abs.I Ziff.6 b AHB gesehen. Die Beklagte kann die den Ersatz der an dem Haus HflUstraße H entstandenen Schäden ferner nicht deshalb auf 15.000,— DM beschränken, weil die Klägerin auch die über der Unterfangungsmauer liegenden Teile der Giebelwand durch Verstrebungen abgestützt hat. Diese Vorschrift trifft hier schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin mit den Eigentümern und Mietern des Nachbarhauses Nr. 0 nicht in Vertragsbeziehungen stand und daher diesen gegenüber keine Erfüllungsleistungen zu erbringen hatte. Daß der Schadensersatzanspruch der Eigentümerin des Hauses HflBs^ra^e Nr. flB nicht unter das für Unterfangungsschäden vereinbarte Schadenslimit fällt, kann keinem Zweifel unterliegen; denn das Haus Nr. 0 ist unstreitig von der Klägerin nicht unterfangen worden. Daß die Deckungspflicht gemäß § 4 I 3 AHB ausgeschlossen sei, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht; sie hat vielmehr sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz (Schreiben vom 27. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
S3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/77 URTEIL Verkündet am 19. Mai 1978 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Deutscher lÄHBversicherungs AG, vertreten durch den ehend _ Vorstand, beste JCarel jtraße den Vorstandsmitgliedern Willi , Dr. Wilhelm CjflHR Erich St| Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma HansMa®BGmbH & Co. KG, Werner-von-Si| Straße fl|» EflHHBl vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma Baubetriebs-Ge-sellschaft ZflBBBnbH, WflHH 9t ZflHHHHB diese vertreten durch denallein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Robert DflHB. HHBBstraße ■. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A3 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. März 1977 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels • Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Haftpflichtdeckungsschutz geltend. Die Parteien haben zu einem nicht näher genannten, jedoch vor dem 30. November 1967 liegenden Zeitpunkt einen Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen. Welchen genauen Inhalt dieser Vertrag hatte, läßt sich aus dem Parteivortrag nicht vollständig entnehmen, da von dem mehrere Blätter umfassenden Versicherungsschein nur einzelne Seiten in Ablichtung vorgelegt worden sind. Später wurde der Versicherungsvertrag durch mehrere Nachträge abgeändert, insbesondere durch den Nachtrag Nr. 6 vom 30. November 1967 und den Nachtrag Nr. 21 vom 22. Dezember 1970. Dem Veraicherungaverhältnia liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungabedingungen zugrunde, die Jedoch in mehreren Punkten abgeändert worden aind. Ferner wurde folgende zuaätzliche Vereinbarung getroffen: "Ziffer 7 bei Hochbau-, Tiefbau-, Straßenbau- und Abbruchbetrieben: Haftpflichtanaprüche aus Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen aind ein-geachloaaen. Vom Veraicherungaachutz ausgeschlossen sind Jedoch Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken. Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen - § 4 I 6 b und § 4 I 5 AHB -, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist." Entweder im ursprünglichen Versicherungsvertrag oder in einem vor dem 30. November 1967 geschlossenen Nachtragsvertrag wurden "Sonderbedingungen für den Einschluß von BearbeitungsSchäden" vereinbart, die auszugsweise folgenden Vortlaut haben: "1. In Abänderung von § 4 I 6 b der AHB gelten Haftpflichtansprüche aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen (...) entstanden sind, mitversichert. 2. Die Höchstersatzleistung für Schäden dieser Art beträgt Je Schadensereignis DM 5.000,—, der VN trägt von Jedem solchen Schaden 20 tf, mindestens 50 DM der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme selbst. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben ferner Haftpflichtansprüche aus Schäden an den zu unterfangenden und zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen." Der vom 30. November 1967 datierende Nachtrag Nr. 6 zu dem Versicherungsschein enthält u.a. folgende Bestimmung: "II. Mitversichert gelten in Abänderung von § 4 Abs. 1 Ziff. 5 AHB, § 4 Abs. 1 Ziff. 6 b AHB Ziff. 7 der im Antrag enthaltenen Besonderen Bedingungen und Erläuterungen und Ziff. 6 der Sonderbedingungen für den Einschluß von Bearbeitungsschäden im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung von Unternehmen des Baugewerbes Haftpflichtansprüche aus Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen im Rahmen der Sonderbedingung für den Einschluß von Bearbeitungsschäden zur Betriebshaftpflichtversicherung von Unternehmen des Baugewerbes. Die Höchstersatzleistung für Schäden dieser Art beträgt je Schadensereignis DM 15.000,—. Die Versicherungsnehmerin trägt von jedem solchen Schaden 20 #, mindestens DM 50,—, der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme selbst. III. Mitversichert gelten Vermögensschäden im Rahmen der Besonderen Bedingungen - Form H 146 -." Die dem Nachtrag beigefügten, im Rechtsstreit nicht vollständig vorgelegten "Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden" enthalten folgenden vorgedruckten, mit Maschinenschrift abgeänderten Satz: "Die Ersatzleistung für VermögensSchäden ist für jeden Verstoß auf einen Höchstbetrag von DM 100.000,— begrenzt. Von jedem Vermögensschaden hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens DM 50,— selbst zu tragen." In dem vom 22. Dezember 1970 datierenden Nachtrag Nr. 21 (von dem die Parteien nur die Seite 1 in Ablichtung vorgelegt haben) sind die Höchstersatzleistungssummen wie folgt neu festgesetzt worden: "DM 1.000.000,— für Personenschäden (Jedoch Je Person nicht mehr als DM 500.000,—) DM 100.000,— für sonstige Schäden (Sachund VermögensSchäden) DM 15.000,— für Bearbeitungsschäden einschließlich Unterfangungs- und Unter-fahrungsSchäden an dem zu unterfangenden und unterfahrenden Gebäude und Beschädigung fremder zu be- und entladender Fahrzeuge. DM 200.000,— für Mitversicherung von Schäden an Erdleitungen sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen und den sich daraus ergebenden Folgeschäden." Zwischen den Parteien ist folgender Haftpflichtfall streitig: Die Klägerin sollte im Jahre 1972 in das Amtliche Reisebüro (ABR) das Anwesen Haupt Straße 51 errichten. Der Neubau sollte an die bestehenden Altbauten, südlich Hauptstraße 49 (Hauseigentümer: FflBl) und nördlich I00straße J0 (Erbengemeinschaft Jung) angebaut werden. Alle Häuser dieser drei Grundstücke waren nicht unterkellert. Da der Neubau auf dem Grundstück Hf|Bs^raße H unterkellert werden sollte, wurde nach dem Abbruch des Altbaus das Erdreich ausgehoben. Um trotz der Baugrube die Standfestigkeit von Haus Nr. und zu erhalten, wurden die beiden freistehenden Giebelmauern dieser Häuser gegeneinander verstrebt. S3 Zusätzlich brachte die Klägerin unterhalb der Giebelmauer des Hauses Nr, fl eine Unterfangungsmauer aus Kalksandsteinen (30 cm stark) bis auf Fundamenttiefe (ca. 4,50 m) des Neubaugrundstücks an. Diese Unterfangungsmauer wurde gestützt durch Verstrebungen in Form von Holzbohlen, die von der Sohle der Baugrube schräg nach oben gegen die Un-terfangungsmauer eingesetzt wurden. Am 1. März 1972 entfernten Arbeiter der Klägerin diese Bohlenverstrebungen, um das Einschalen der zu erstellenden Giebelmauer des Anwesens Nr. fl| zu ermöglichen. Dadurch wurde der Erddruck auf die Unterfangungsmauer in Richtung Baustelle ABR zu groß, ein Teil der Unterfangungsmauer stürzte ein und riß die Giebelmauer des Hauses Nr. fl auf etwa 1 m Höhe und ca. 11 m Länge mit sich; auch der Fußboden des im Haus Nr. fl befindlichen Uhrengeschäfts Jahn gab nach und wurde auf ca. 3,50 m Raumtiefe mitgerissen, über die Verstrebungen oberhalb der Baugrube wurde auch das Anwesen Nr. fl in Mitleidenschaft gezogen. Der verstärkte Druck führte zu Schäden am Innenputz und an den Tapeten. Der Schadensfall wurde der Beklagten unverzüglich gemeldet. Sie ließ am 3. März 1972 ein Gutachten durch den Sachverständigen Frisch erstellen, der in Unkenntnis der Tatsache, daß die Unterfangungsmauer zu einem Zeitpunkt einstürzte, als die Unterfangungsarbeiten längst beendet waren, als Ursache für den Einsturz unsachgemäßes Arbeiten der Klägerin bei den Unterfangungsarbeiten bezeichnete. Die Beklagte leistete an die Klägerin am 5. September 1972 einen Betrag von 15.000,— DM und lehnte jede weitere Zahlung ab. Die Klägerin gliederte die ihr durch die Behebung des Schadens entstandenen Kosten wie folgt auf: 1. Unmittelbarer Sachschaden an der Giebelmauer des Anwesens Hfl^straße (Sanierung der Giebelmauer). Eigenleistungen der Klägerin netto DM 33.812,97. 2. Folgeschäden des Sachschadens an der Giebel-mauer HMp^traße fl|. Eigenleistungen der Klägerin netto DM 21.903,15. 3. Folgeschäden des Sachschadens an der Giebelmauer des Anwesens Nr. und Rechnungen von Dritten,Tndurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (9 0 419/72), Zahlungen auf Grund von Vergleichen netto DM 47.029,74. Die Zahlungen der DM 15.000,— verrechnet die Klägerin auf die Schäden nach Ziff. 1 der AufStellungen. Mit der Klage werden nur die Folgeschäden (Ziff. 2 und 3 der Aufstellung) geltend gemacht. Die Klägerin behauptet, daß unter Ziff. 1 ihrer Aufstellung nur der unmittelbare Sachschaden an der Giebelmauer aufgeführt worden sei. Auf diese Schäden habe die Beklagte den Betrag von DM 15.000,— geleistet. Die übrigen Schadensposten in Ziff. 2 und 3 der Aufstellung seien dagegen Folgeschäden, für die die Beschränkung der Ersatzleistung auf 15.000,— DM nicht gelte. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 61.788,55 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 69.376,51 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Ent scheidungsgründe: Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen schließen in der Fassung, die sie durch die Nachträge Nr. 6 und 21 erhalten haben, weder Bearbeitungsschäden (§ 4 I 6 b AHB) schlechthin noch UnterfangungsSchäden im besonderen vom Versicherungsschutz aus; sie begrenzen lediglich die Ersatzpflicht für derartige Schäden auf 15.000,— DM. Der Streit geht im vorliegenden Rechtsstreit darum, inwieweit die entstandenen Haftpflichtschäden von dieser Begrenzung der Entschädigungsleistung erfaßt werden. Bei der Entscheidung dieser Frage ist das Berufungsgericht in der Weise vorgegangen, daß es zunächst die Frage erörtert hat, inwieweit es sich bei den entstandenen Haftpflichtschäden um Unterfangungsschäden im Sinne des Nachtrags Nr. 6 zu dem Versicherungsschein handelt. Sodann hat es unabhängig davon geprüft, ob die Deckungsverweigerung deshalb berechtigt sein könnte, weil es sich bei den Schäden möglicherweise um Bearbeitungsschäden im Sinne der AHB handelt. Beide Fragen hat es verneint. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Unterfangen stellt stets ein bewußtes und gewolltes Einwirken (BGH VersR 1961, 601) auf das unterfangene Objekt dar; es fällt infolgedessen immer unter die Bearbeitungsklausel der AHB (Wussow AHB 8. Aufl. § 4 Anm. 56, 26). Die in Ziff. II des Nachtrags Nr. 6 zu dem Versicherungsschein enthaltene Bestimmung stellt sich somit als eine Sonderregelung für einen Spezialfall der Bearbeitung dar. Soweit sie reicht, verdrängt sie die Bearbeitungsklausel der AHB. Die Entscheidung der Frage, was bei Unterfangungsarbeiten als "Ausschlußobjekt" (in dem von Prölss/Martin VVG 21. Aufl. § 4 AHB Anm. 6 b auf S. 806 entwickelten Sinne) anzusehen ist, hängt demnach nicht von einer Auslegung des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 b AHB, sondern vielmehr allein von der der beiden Nachträge zu dem Versicherungsvertrag ab. Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin am Grundstück H^^straße Unterfangungsarbeiten ausgeführt hat und daß der Schaden durch die unsachgemäße Ausführung dieser Unterfangungsarbeiten entstanden ist. Der Einsturz der Giebelmauer ist unstreitig unmittelbar auf den Zusammenbruch des Unter-fangungsmauerwerks zurückzuführen. Daß der Schaden nicht infolge eines Fehlers bei der Ausführung der Maurerarbeiten eingetreten ist, sondern vielmehr wegen der vorzeitigen Entfernung der Abstützung der Unterfangungsmauer, ist nicht entscheidend. Zur sachgemäßen Ausführung von Unterfangungsarbeiten gehören auch alle Maßnahmen, die nach den Regeln der Technik geboten sind, um ein Einstürzen des Mauerwerks zu verhüten, demnach auch die Sorge dafür, daß eine Abstützung rechtzeitig angebracht wird und solange wie erforderlich erhalten bleibt. Demgemäß haben im ersten Rechtszug auch beide Parteien übereinstimmend das Vorliegen eines Unterfangungs-schadens angenommen (vgl. die Schriftsätze der Klägerin vom 17. Dezember 1974, S. 12 f, der Beklagten vom 27. Januar 1975 S. 3, vom 21. Mai 1975, S. 7, vom 11. Juli 1975 S. 7 ff). Wenn in dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Rechtsgutachten die Ansicht vertreten wird, es sei überhaupt kein Unterfangungsschaden eingetreten, weil eigentliche Ursache des Einsturzes die Ausschachtung des Baugrundstücks und die Unterfangungsarbeiten lediglich ein fehlgeschlagener Versuch zur Abwendung der daraus entstandenen Gefahren gewesen seien, so kann sich der Senat dem nicht anschließen. 10 JfS Soweit das Berufungsurteil sich mit der Anwendung der Nachträge zu dem Versicherungsvertrag, insbesondere der Ziff. II des Nachtrags Nr. 6 zu dem Versicherungsschein befaßt (S.7 Abs. 3 bis S. 8 Abs. 2), unterliegt es nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei dieser Klausel um einen Bestandteil von allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt. Der Umstand, daß der Nachtrag nicht unter Verwendung eines vorgedruckten Formulars erstellt, sondern mit Schreibmaschine geschrieben ist, ist hierfür zwar nicht schlechthin entscheidend (so Jetzt § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Aus dem Parteivortrag ergibt sich Jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei der Klausel um eine "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung" handelt. Die Auslegung dieser Klausel ist demnach in erster Linie Sache des Tatrichters; die Kontrolle des Revisionsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob dem Berufungsgericht bei der Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere * ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind. Das ist zu verneinen. Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Unterfangungsarbeiten eine ziffernmäßige Beschränkung der Deckungspflicht eintritt und auf welche Objekte sich diese erstreckt, nicht nach dem Nachtrag Nr. 21, sondern nach dem Nachtrag Nr. 6 zu beurteilen ist; in Ziff. 2 des Nachtrags Nr. 21 sieht es ersichtlich nur eine Neuregelung der Höchstersatzleistungssummen, durch die der sachliche Umfang der Deckungsbeschränkung nicht berührt wird. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut des Nachtrags Nr. 21 nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend. Die Beschränkung auf eine Höchstersatzsumme von 15.000,— MI gilt demnach nicht, wie es nach Ziff. 2 des Nachtrags Nr. 21 den Anschein haben könnte, für "Schäden an dem zu unterfangenden 11 Gebäude", sondern gemäß dem Nachtrag Nr. 6 für "Sachschäden an den zu unterfangenden ... Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen". Die sich angesichts dieses Wortlauts aufdrängende Auslegungsfrage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Deckungsbeschränkung nur für Schäden an dem zu unterfangenden Gebäudeteil oder an dem zu unterfangenden Gebäude insgesamt oder auch für außerhalb des Gebäudes, aber noch auf demselben Haus-grundstück auf getretene Schäden gilt, hat das Berufungsgericht im Sinn der ersten dieser drei Alternativen entschieden. Es hat ferner angenommen, daß unter "Gebäudeteil" nicht etwa nur abgegrenzte, selbständig benutzbare Teile eines Gebäudes (wie z.B. ein Hausflügel, eine Wohnung, ein Zimmer), sondern auch unselbständige Bauelemente, wie z.B. eine Giebelwand, zu verstehen seien. Für diese Auslegung hat es zwar keine ausdrückliche Begründung gegeben. Es hat sich jedoch insoweit ersichtlich der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen. Die in dessen Urteil enthaltenen Ausführungen zur Auslegungsfrage sind erschöpfend und lassen die von beiden Vorinstanzen vertretene Deutung des Wortlauts der Versicherungsbedingungen als möglich erscheinen. Auf die - dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung der Nachträge zu dem Versicherungsschein kommt es auch dann ausschlaggebend an, wenn man der Ansicht des Landgerichts folgt, nach der die im Nachtrag Nr. 6 enthaltene Regelung nicht die Bearbeitungsklausel aus § 4 AHB verdrängt, sondern lediglich deren Anwendungsbereich weiter einengt. Denn auch von diesem Standpunkt aus kommt die Beschränkung nur dann zu dem Zug, wenn (neben den Voraussetzungen des § 4 Abs. I 6 b AHB) die Voraussetzungen der Ziff. II des Nachtrags 6 gegeben sind. S3 Mit Recht hat das Berufungsgericht im bloßen Aushub der Baugrube noch keine "Bearbeitung” des Nach-bargrundstücks und des auf ihm stehenden Gebäudes i.S. von § 4 Abs. I Ziff. 6 b AHB gesehen. Eine solche Tätigkeit enthielt noch keine bewußte und gewollte Einwirkung auf das benachbarte Hausgrundstück. Das gilt auch dann, wenn das Baugrundstückf wie hier, innerhalb eines geschlossenen bebauten Altstadtviertels liegt und der Aushub bis zur Grundstücksgrenze reicht. Der Umstand, daß bei unsachgemäßen Aushubarbeiten, insbesondere bei Nichtbeachtung des § 909 BGB, auch Nachbargrundstücke in Mitleidenschaft gezogen werden können, macht diese noch nicht zu dem Gegenstand der Bearbeitung i.S. der AHB. Die Beklagte kann die den Ersatz der an dem Haus HflUstraße H entstandenen Schäden ferner nicht deshalb auf 15.000,— DM beschränken, weil die Klägerin auch die über der Unterfangungsmauer liegenden Teile der Giebelwand durch Verstrebungen abgestützt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Maßnahmen als Teil der Unterfangungsarbeiten anzusehen sind oder ob mit ihnen ein davon unabhängiger Zweck verfolgt wurde. Entscheidend ist, daß der Schaden nicht auf die Anbringung oder die Beseitigung dieser Verstrebungen, sondern vielmehr auf die vorzeitige Beseitigung der Abstützung der Un-terfangungsmauer, also auf unsachgemäße Ausführung der Unterfangungsarbeiten zurückzuführen ist. Die Ansicht der Revision, die Deckungspflicht der Beklagten sei deshalb ausgeschlossen, weil Grund der Inanspruchnahme der Klägerin die mangelhafte Erfüllung der übernommenen gewerblichen Leistung gewesen sei, ist unzutreffend . Wie sich aus der Bezugnahme auf BGHZ 46, 238, 242 ergibt, denkt die Beklagte an die Risikobegrenzung gemäß § 4 Abs. I Ziff. 6 letzter Absatz AHB. Danach ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung. Diese Vorschrift trifft hier schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin mit den Eigentümern und Mietern des Nachbarhauses Nr. 0 nicht in Vertragsbeziehungen stand und daher diesen gegenüber keine Erfüllungsleistungen zu erbringen hatte. Daß der Schadensersatzanspruch der Eigentümerin des Hauses HflBs^ra^e Nr. flB nicht unter das für Unterfangungsschäden vereinbarte Schadenslimit fällt, kann keinem Zweifel unterliegen; denn das Haus Nr. 0 ist unstreitig von der Klägerin nicht unterfangen worden. Daß die Deckungspflicht gemäß § 4 I 3 AHB ausgeschlossen sei, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht; sie hat vielmehr sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz (Schreiben vom 27. September 1974, S. 2 unten, S. 3 oben) als auch im Rechtsstreit (Schriftsatz vom 21. Mai 1975, S. 7) zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich auf diese - in der Tat nicht einschlägige - Klausel nicht berufen wolle. 14 - *3 Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Grell Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner Dr. Seidl