März 1965 auf die Widerklage der Beklagten aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Die Beklagte habe zur Sicherung ihres Unterhaltsanspruches die Übertragung des Hausanteils verlangt, obwohl er keinesfalls verpflichtet gewesen sei, den Unterhalt sanspruch der Beklagten dinglich sicherzustellen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Steuer bei einer möglichen Rückübertragung, die für den Fall der Wiederheirat oder des Todes der Beklagten zu seinen Lebzeiten vereinbart worden sei, erneut fällig werde. Falls das Gericht den Vergleich nicht als unwirksam ansehe, sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, ihn, den Kläger, von der GrunderwerbsSteuer freizustellen, mindestens aber die Hälfte der Steuer zu zahlen. Schließlich habe die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, so daß auch aus diesem Grunde der Anspruch auf dingliche Sicherung entfalle. Die Erhebung der Widerklage habe sie von der Sicherstellung ihres Unterhaltsanspruch durch Übertragung des dem Kläger gehörenden Hälfteanteils am Grundstück DflHHHB, K|HJplatz ff, abhängig gemacht. Die Frage der Grunderwerbssteuerfreiheit habe für sie keine Rolle gespielt und dem Kläger, der in wirtschaftlichen Fragen sehr viel Erfahrung habe, sei die Grunderwerbssteuerpflicht bekannt gewesen, zu demindest sei er bewußt ein Risiko eingegangen. Bei der Höhe ihres Unterhaltsanspruches und den sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers spiele der Steuerbetrag von etwa 20.000 DM nur eine untergeordnete Rolle, äußerstenfalls komme die Aufteilung dieses Betrages je zur Hälfte in Betracht. März 1965 geschlossene Vergleich unwirksam ist, soweit darin die Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers am Haus DflHHHHV» KjJ®platz an die Beklagte vereinbart worden ist, daß der Kläger aber verpflichtet ist, den in dem Vergleich festgelegten Unterhalt sanspruch der Beklagten dinglich zu sichern. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an das Finanzamt DMHHIV-AflHHi 10.082 DM zur teilweisen Freistellung des Klägers von dieser Grunderwerbssteuerschuld zu zahlen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Hauptanspruch und seinen Hilfsanspruch, soweit diesem nicht vom Berufungsgericht stattgegeben worden ist, weiter. Auf die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß hier darüberhinaus nur ein reiner Rechtsirrtum Vorgelegen habe und auch aus diesem Grunde eine Unwirksamkeit des Vergleichs nicht vorliege, kommt es daher nicht mehr an. Die nach § 123 Abs. 1 BGB erfolgte Anfechtung des Vergleichs hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, weil es nicht für erwiesen angesehen hat, daß der Kläger zu dem Abschluß des Vergleichs durch eine Drohung der Beklagten bestimmt worden ist. Das sei der Sinn der Äußerungen gewesen, wobei damals allen Beteiligten klar gewesen sei, daß die Beklagte, jedenfalls dem Sinne nach, eine Strafanzeige gegen den Kläger gemeint habe. Unterstellt man diese Bekundung des Zeugen als richtig, so ergibt sich hieraus nur die Äußerung der Beklagten, sie werde auspacken, sie habe schließlich noch etwas auf Lager oder so ähnlich, während die weitere Bekundung des Zeugen, allen sei klar gewesen, daß damit die Beklagte eine Strafanzeige gemeint habe, nur eine Schlußfolgerung des Zeugen darstellt und jedenfalls nicht zu der Feststellung ausreicht, die Beklagte habe auch mit einer Strafanzeige gedroht. Dann aber läßt sich zu demindest nicht aus schließen, daß die Beklagte mit den Äußerungen, wie| sie von dem Zeugen Dr. L. Aus den Äußerungen der Beklagten, soweit sie als erfolgt zu unterstellen sind, läßt sich daher nicht mehr entnehmen, als daß sie mit ihnen zu dem Ausdruck gebracht hat, falls der Vergleich nicht zustande komme, werde sie in dem Scheidungsrechtsstreit auch ihren begründeten Verdacht, daß der Kläger der uneheliche Vater des von der Zeugin Z.am 8. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat jedoch nicht eine Anzeige der Beklagten zu diesem Verfahren geführt. Der Anfechtungstatbestand des § 123 Abs. 1 BGB wird aber nicht schon durch das Vorliegen der Drohung mit einem Übel erfüllt, sondern durch die Drohung muß der Bedrohte widerrechtlich zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sein. Von einer widerrechtlich durch Drohung bestimmten Abgabe einer Willenserklärung läßt sich daher nur sprechen, wenn•entweder das angedrohte Verhalten widerrechtlich oder der erstrebte Erfolg rechtswidrig ist oder, wenn zwar Mittel und Zweck für sich betrachtet nicht anstößig sind, aber ihre Verbindung, das heißt die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck, gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstößt (BGHZ 25, 217, 219 f). Würdigt man die Äußerungen der Beklagten unter diesen Gesichtspunkten, so lassen sie sich als eine widerrecht~ liehe Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht ansehen. De-* zember 1964 von der Zeugin Z.geborenen Kindes sei, vorzutragen, selbst wenn dieser Vortrag für den Kläger auch die Gefahr von außerhalb des Scheidungsrechtsstreits liegenden Schwierigkeiten mit sich hätte bringen können. Da der Kläger in dem Ehescheidungsrechtsstreit aber auch der Beklagten Schuldvor-würfe gemacht hatte, wäre die Frage, ob dem Kläger auch ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Zeugin Z.anzulasten sei, zu demindest für die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und damit für die Schuldfeststellung von Bedeutung gewesen. Es läßt sich mithin auch nicht davon sprechen, daß sie in sittenwidriger Weise die Situation des Klägers ausgenutzt hat. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß der Kläger unabhängig von den Erklärungen der Beklagten angesichts seines Scheidungswunsches und seiner prozessualen Situation, die er als Anwalt richtig einschätzen konnte, allen Anlaß haben mußte, den Wünschen seiner Ehefrau nach einer wirtschaftlichen Sicherung weitgehend entgegenzukommen. Das Berufungsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht die vom Kläger erfolgte Anfechtung des Vergleichs nicht durchgreifen lassen. 3. Soweit das Berufungsgericht weiterhin den Unterhalt sanspruch der Beklagten, zu dessen Sicherung die Übertragung des Hausanteils vereinbart worden ist, nicht als verwirkt im Sinne des § 66 EheG angesehen hat, lassen seine Ausführungen hierzu keine Rechtsfehler erkennen. Schließlich läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht bei der vereinbarten Eigentumsübertragung des Grundstücksanteils zwar ein Fehlen der Geschäftsgrundlage angenommen hat, aber zu dem Ergebnis gelangt ist: Die Beklagte verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger am Vertrage festhalte.
BUNDESGERICHTSHOF 0424 016 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/70 URTEIL Verkündet am 28. April 1971 B 1 e c h e r , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Hans 5mp latz I, 9 - Prozeßbevollmächtigte Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Frau Margarete l^pplatz geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1971 unter Mitwirkung des S'natspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1970 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1936 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 1965 auf die Widerklage der Beklagten aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Die Beklagte hatte ihre Widerklage in dem zur Beweisaufnahme angesetzten Termin am 18. März 1965 erhoben, während der Kläger seine Klage mit Einverständnis der Beklagten, die zunächst an der Ehe festhalten wollte, zurücknahm, da er möglichst schnell geschieden sein wollte. Für den Fall der Scheidung hatten die Parteien vor dem Landgericht im Termin vom 18. März 1965 einen Vergleich geschlossen. Unter anderem übertrug der Kläger der Beklagten seinen Miteigentumsanteil zu 1/2 am Grundstück DfHHHHP* KfU^latz 0. Die Parteien erklärten die Auflassung und beantragten und bewilligten die Umschreibung im Grundbuch. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten mit dem 1. April 1965 auf die Beklagte übergehen. Im Falle des Todes oder einer Wiederverheiratung der Beklagten zu Lebzeiten des Klägers sollte das zuvor übertragene Miteigentum an den Kläger zurückfallen. Dazu heißt es im Vergleich unter Nr. 4: ’’Die Parteien gehen davon aus, daß der Beklagten ab 1. April 1964 ein monatlicher Unterhalt von 1.500 DM, freie Wohnung und jährlich zwei Kuraufenthalte in angemessenem Rahmen zustehen. Zur Deckung dieser Unterhaltsleistungen dienen die Erträgnisse des Hälfteanteils am Haus bSHHIB» KflHjjplatz ff. Wenn und soweit die Erträgnisse für die vorbezeichneten Ansprüche bei jährlicher Abrechnung nicht ausreichen, ist der Kläger zu entsprechenden Mehrleistungen verpflichtet.” Der Kläger übernahm die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs. Die Umschreibung im Grundbuch ist bisher nicht erfolgt, weil keine der Parteien bereit ist, die fällige GrunderwerbsSteuer, die das Finanzamt in einem vorläufigen Steuerbescheid auf 20.164 DM festgesetzt hat, zu bezahlen. Die Parteien streiten nunmehr um die Wirksamkeit dieses Vergleiches, soweit in ihm die Übertragung des Grundstücksanteils vereinbart worden ist. Der Abschluß des Vergleiches, die Zurücknahme der Klage durch den Kläger und die Erhebung der Widerklage durch die Beklagte waren zwischen den Parteien und ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr. L. und Dr. M., am 17. März 1965 vereinbart worden. Während der damaligen Verhandlung wurde unter anderem auch darüber gesprochen, ob durch die Eigentumsübertragung Grunderwerbssteuer fällig werde. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. M., verneinte dies. Er rief vorsorglich den Steuerberater Dr. St. an, der ihm die angebliche Grunderwerbssteuerfreiheit bestätigte. Der Kläger hat vorgetragen: Er hatte den Vergleich vom 18. März 1965 nicht abgeschlossen, wenn er um die dadurch entstehende Belastung mit GrunderwerbsSteuer gewußt hätte. Die Beklagte habe zur Sicherung ihres Unterhaltsanspruches die Übertragung des Hausanteils verlangt, obwohl er keinesfalls verpflichtet gewesen sei, den Unterhalt sanspruch der Beklagten dinglich sicherzustellen. Jedenfalls sei er unter keinen Umständen bereit gewesen, zusätzlich GrunderwerbsSteuer zu bezahlen, deren Höhe er damals auf etwa 35.000 DM geschätzt habe. Das habe er wiederholt zu dem Ausdruck gebracht. Es müsse auch damit gerechnet werden, daß die GrunderwerbsSteuer noch höher als auf 20.164 DM festgesetzt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Steuer bei einer möglichen Rückübertragung, die für den Fall der Wiederheirat oder des Todes der Beklagten zu seinen Lebzeiten vereinbart worden sei, erneut fällig werde. Auch habe ihm der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten fahrlässig eine unrichtige Auskunft erteilt. Unter diesen Umständen sei der Vergleich gemäß § 779 BGB unwirksam. Falls das Gericht den Vergleich nicht als unwirksam ansehe, sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, ihn, den Kläger, von der GrunderwerbsSteuer freizustellen, mindestens aber die Hälfte der Steuer zu zahlen. Außerdem fechte er den Vergleich nach § 123 BGB an. Denn die Beklagte habe ihn durch die Drohung, sie werde andernfalls "auspacken" und er müsse mit einem Strafverfahren rechnen, zu dem Vergleichsabschluß bestimmt. Die durch die Drohung für ihn eingetretene Zwangslage habe erst aufgehört, als er von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt habe. Das sei erst nach Verkündung des Urteils erster Instanz in diesem Rechtsstreit der Fall gewesen. Schließlich habe die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, so daß auch aus diesem Grunde der Anspruch auf dingliche Sicherung entfalle. Nach der Scheidung der Ehe habe sie Unwahrheiten über ihn behauptet und habe ihn bei mehreren Personen herabgesetzt, auch habe sie Einzelheiten über die Ehesache verbreitet. Zwischenzeitlich habe sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unzucht mit Abhängigen gegen ihn eingeleitet. Schon dadurch und weil sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht gemacht habe, habe sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, daß der Vergleich vom 18. März 1965 in 1 R 268/64 des Landgerichts Düsseldorf unwirksam ist, soweit darin die Üben tragun^des Hausanteils des Klägers am Hause DflHHHB’ KWPplatz fl> an die Beklagte vereinbart worden ist. 2. Hilfsweise: DieBekjtegte wir^verur teilt, an das Finanzamt zu dem Akten- zeichen GrEStL Nr. I 428/65 DM 20.164 zur Freistellung des Klägers von dieser Grunder-werbssteuerschuld zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: / / - O - Der Kläger habe keinen Seheidungsgrund gehabt und seine Klage sei aussichtslos gewesen. Zur Erhebung der Scheidungswiderklage sei sie zunächst nicht bereit gewesen. Sie habe sich dazu erst am 17. März 1965 auf dringendes Bitten des Klägers, der eine neue Ehe habe schlies-sen wollen, entschlossen. Die Erhebung der Widerklage habe sie von der Sicherstellung ihres Unterhaltsanspruch durch Übertragung des dem Kläger gehörenden Hälfteanteils am Grundstück DflHHHB, K|HJplatz ff, abhängig gemacht. Die Sicherung ihres Unterhaltsanspruchs sei für sie nach fast 30Jähriger Ehe eine wesentliche Voraussetzung gewesen. Die Frage der Grunderwerbssteuerfreiheit habe für sie keine Rolle gespielt und dem Kläger, der in wirtschaftlichen Fragen sehr viel Erfahrung habe, sei die Grunderwerbssteuerpflicht bekannt gewesen, zu demindest sei er bewußt ein Risiko eingegangen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe lediglich unverbindlich geäußert, daß die Steuer nach seiner Meinung nicht anfalle. Eine Zusicherung sei nicht gemacht worden. Das Telefongespräch mit Dr. St. sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten im Beisein beider Parteien und des Prozeßbevollmächtigten des Klägers geführt worden. Anfechtungstatbestände lägen nicht vor. Sie habe den Kläger nicht bedroht, sondern habe im Scheidungsverfahren große Zurückhaltung geübt. Im übrigen seien die Anfechtungsfristen versäumt. Bei der Höhe ihres Unterhaltsanspruches und den sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers spiele der Steuerbetrag von etwa 20.000 DM nur eine untergeordnete Rolle, äußerstenfalls komme die Aufteilung dieses Betrages je zur Hälfte in Betracht. Im übrigen habe sie den Kläger weder angezeigt noch Dritten gegenüber Nachteiliges über ihn erzählt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der zwischen den Parteien am 18. März 1965 geschlossene Vergleich unwirksam ist, soweit darin die Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers am Haus DflHHHHV» KjJ®platz an die Beklagte vereinbart worden ist, daß der Kläger aber verpflichtet ist, den in dem Vergleich festgelegten Unterhalt sanspruch der Beklagten dinglich zu sichern. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an das Finanzamt DMHHIV-AflHHi 10.082 DM zur teilweisen Freistellung des Klägers von dieser Grunderwerbssteuerschuld zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Hauptanspruch und seinen Hilfsanspruch, soweit diesem nicht vom Berufungsgericht stattgegeben worden ist, weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat eine Unwirksamkeit des zwischen den Parteien am 18. März 1965 geschlossenen Vergleichs nach § 779 BGB verneint mit der Begründung, daß die Frage der Grunderwerbssteuerpflicht kein streitausschlies-sender Umstand im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Es sei vielmehr den Parteien darum gegangen, den Streit und die Ungewißheit über die Durchführung und das Ergebnis des Scheidungsrechtsstreit und über die damit im Zusammenhang stehenden Unterhaltsansprüche der Beklagten zu beseitigen. Diese Begründung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch von der Revision werden hiergegen keine Rügen erhoben. Auf die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß hier darüberhinaus nur ein reiner Rechtsirrtum Vorgelegen habe und auch aus diesem Grunde eine Unwirksamkeit des Vergleichs nicht vorliege, kommt es daher nicht mehr an. 2. Die nach § 123 Abs. 1 BGB erfolgte Anfechtung des Vergleichs hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, weil es nicht für erwiesen angesehen hat, daß der Kläger zu dem Abschluß des Vergleichs durch eine Drohung der Beklagten bestimmt worden ist. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, dadurch, daß es den Zeugen Rechtsanwalt Dr. L. nicht beeidigt hat, verfahrenswidrig zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Drohung der Beklagten sei nicht nachgewiesen. Denn selbst, wenn man die Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. L. zugunsten des Klägers als richtig unterstellt, greift die Anfechtung des Klägers nicht durch. Ausweislich der Vernehmungsniederschrift vom 18. November 1969 hat der Zeuge bekundet: Auf die hartnäckige Weigerung des Klägers, den Eigentumsanteil auf die Beklagte zu übertragen, habe diese erregt geäußert, wenn der Kläger ihr den Eigentumsanteil nicht übertrage, dann werde sie auspacken, sie habe ja schließlich noch etwas auf Lager oder so ähnlich. Das sei der Sinn der Äußerungen gewesen, wobei damals allen Beteiligten klar gewesen sei, daß die Beklagte, jedenfalls dem Sinne nach, eine Strafanzeige gegen den Kläger gemeint habe. Unterstellt man diese Bekundung des Zeugen als richtig, so ergibt sich hieraus nur die Äußerung der Beklagten, sie werde auspacken, sie habe schließlich noch etwas auf Lager oder so ähnlich, während die weitere Bekundung des Zeugen, allen sei klar gewesen, daß damit die Beklagte eine Strafanzeige gemeint habe, nur eine Schlußfolgerung des Zeugen darstellt und jedenfalls nicht zu der Feststellung ausreicht, die Beklagte habe auch mit einer Strafanzeige gedroht. Dann aber läßt sich zu demindest nicht aus schließen, daß die Beklagte mit den Äußerungen, wie| sie von dem Zeugen Dr. L. bekundet werden, nur das zu dem Ausdruck gebracht hat, was ihr Prozeßbevollmächtigter schon wenige Tage vor dem 17. März 1965 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Berichterstatter im Scheidungsrechtsstreit mitgeteilt hatte, nämlich daß das am 8. Dezember 1964 von der schon für Ehewidrigkeiten des Klägers benannte Zeugin Z. geborene Kind ein uneheliches Kind des Klägers sei und hieraus für diesen Schwierigkeiten entstehen könnten. Aus den Äußerungen der Beklagten, soweit sie als erfolgt zu unterstellen sind, läßt sich daher nicht mehr entnehmen, als daß sie mit ihnen zu dem Ausdruck gebracht hat, falls der Vergleich nicht zustande komme, werde sie in dem Scheidungsrechtsstreit auch ihren begründeten Verdacht, daß der Kläger der uneheliche Vater des von der Zeugin Z. am 8. Dezember 1964 geborenen Kindes sei, vortragen. 10 Zwar hätte in diesen Äußerungen der Beklagten die Drohung mit einem Übel gelegen. Denn zwangsläufig hätte sich aus diesem Vortrag in dem Ehescheidungsprozeß gegenüber dem Kläger der Verdacht der Unzucht mit einer Abhängigen ergeben müssen. Dieser Verdacht hat sich dann auch späterhin ergeben und zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat jedoch nicht eine Anzeige der Beklagten zu diesem Verfahren geführt. Der Anfechtungstatbestand des § 123 Abs. 1 BGB wird aber nicht schon durch das Vorliegen der Drohung mit einem Übel erfüllt, sondern durch die Drohung muß der Bedrohte widerrechtlich zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sein. Der Maßstab dafür, wann in solchen Fällen von einer widerrechtlichen Willensbeeinflussung gesprochen werden kann, muß, da § 123 Abs. 1 BGB keine Abgrenzungsmerkmale enthält, der Verkehrssitte und den herrschenden ethischen Grundvorstellungen entnommen werden. Es ist daher darauf abztw stellen, ob die Anwendung des Übels zur Herbeiführung des erstrebten Zwecks sich als Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten darstellt (BGHZ 2, 287, 296). Um das entscheiden zu können, bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtung der Belange des Drohenden und des Bedrohten. Dabei kann der Umstand, daß der Drohende auf die Erklärungen des Bedrohten keinen Rechtsanspruch hatte, für sich allein die Widerrechtlichkeit nicht begründen. Von einer widerrechtlich durch Drohung bestimmten Abgabe einer Willenserklärung läßt sich daher nur sprechen, wenn•entweder das angedrohte Verhalten widerrechtlich oder der erstrebte Erfolg rechtswidrig ist oder, wenn zwar Mittel und Zweck für sich betrachtet nicht anstößig sind, aber ihre Verbindung, das heißt die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck, gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstößt (BGHZ 25, 217, 219 f). 11 Würdigt man die Äußerungen der Beklagten unter diesen Gesichtspunkten, so lassen sie sich als eine widerrecht~ liehe Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht ansehen. Es lag im berechtigten Interesse der Beklagten, in dem Scheidungsrechtsstreit auch ihren durchaus berechtigten Verdacht, daß der Kläger der uneheliche Vater des am 8. De-* zember 1964 von der Zeugin Z. geborenen Kindes sei, vorzutragen, selbst wenn dieser Vortrag für den Kläger auch die Gefahr von außerhalb des Scheidungsrechtsstreits liegenden Schwierigkeiten mit sich hätte bringen können. Zwar ergab sich für die Beklagte bereits ein Scheidungsgrund daraus, daß der Kläger seit längerer Zeit ehewidrige Beziehungen zur Zeugin Z. unterhalten hatte. Da der Kläger in dem Ehescheidungsrechtsstreit aber auch der Beklagten Schuldvor-würfe gemacht hatte, wäre die Frage, ob dem Kläger auch ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Zeugin Z. anzulasten sei, zu demindest für die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und damit für die Schuldfeststellung von Bedeutung gewesen. Mit ihren Äußerungen drohte die Beklagte dem Kläger daher kein widerrechtliches Mittel an. Auch läßt sich der erstrebte Erfolg nicht als rechtswidrig ansehen. Allein das Verlangen der Beklagten nach einer Sicherung ihres Unterhaltsanspruchs durch Übertragung des Hausanteils gibt keinen Anhaltspunkt für eine mißbräuchliche Ausnutzung ihrer Rechtsstellung her. Es läßt sich mithin auch nicht davon sprechen, daß sie in sittenwidriger Weise die Situation des Klägers ausgenutzt hat. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, daß hier die Verbindung von Mittel und Zweck in einer Weise gestaltet war, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieß. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß der Kläger unabhängig von den Erklärungen der Beklagten angesichts seines Scheidungswunsches und seiner prozessualen Situation, die er als Anwalt richtig einschätzen konnte, allen Anlaß haben mußte, den Wünschen seiner Ehefrau nach einer wirtschaftlichen Sicherung weitgehend entgegenzukommen. 12 Das Berufungsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht die vom Kläger erfolgte Anfechtung des Vergleichs nicht durchgreifen lassen. 3. Soweit das Berufungsgericht weiterhin den Unterhalt sanspruch der Beklagten, zu dessen Sicherung die Übertragung des Hausanteils vereinbart worden ist, nicht als verwirkt im Sinne des § 66 EheG angesehen hat, lassen seine Ausführungen hierzu keine Rechtsfehler erkennen. Solche Rechtsfehler werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Schließlich läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht bei der vereinbarten Eigentumsübertragung des Grundstücksanteils zwar ein Fehlen der Geschäftsgrundlage angenommen hat, aber zu dem Ergebnis gelangt ist: Die Beklagte verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger am Vertrage festhalte. Jedoch sei eine Vertragsanpassung weder zugunsten des Klägers noch der Beklagten angemessen. Vielmehr habe es bei der jetzt bestehenden Regelung sein Bewenden zu behalten, wonach die Parteien, die gemäß § 15 des Grunderwerbssteuergesetzes dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner hafteten, nach § 426 BGB im Innenverhältnis verpflichtet seien, je die Hälfte der jeweils fällig werdenden Grund* erwerbssteuer zu tragen. Hiergegen werden auch von der Revision keine Rügen erhoben. 13 - 4. Die Revision des Klägers ist daher als unbegrün- det zurückzuweisen. Dr. Hauß Vvüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow