Im Jahre 1945 kehrte der Kläger nach Warschau zurück und wohnte dort bis 1959* Dann verschaffte er sich wie er vorträgt, unter dem Vorwand des Verwandtenbesuches, aber in der festen Absicht, nicht nach Polen zurückzukehren - einen Heisepaß und begab sich nach Paris, wo er sich bis 1961 aufhielt und wohin er auch seine Ehefrau nachkommen ließ. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist mit der Begründung, er sei erst nach Ablauf der Frist in das Bundesgebiet gekommen und habe daher keinen rechtzeitigen Antrag stellen können. Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt und vorgeträgen, er:habe während seines Frankreich-Aufenthaltes keinen Antrag stellen können; denn er sei damals schwer nervenkrank und nicht ^imstande gewesen, ausreichend für seine Angelegenheiten zu sorgen. Überdies beruhe sein Anspruch nicht auf § 150 BEG, sondern auf § 4 Abs. 1 Ziff.1 e BEG; diesen Anspruch habe er erst geltend machen können, nachdem er seinen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen habe* Bas wiederum sei erst geschehen, als ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt und der Vertriebenenausweis aua-gehändigt gewesen seien, das heißt, nach dem 22. Bas Berufungsgericht hat die Anträge des Klägers als verspätet angesehen; er habe die Anspruchsanmeldung und den Wiedereinsetzungsantrag nicht alsbald, d* h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt* Bas Hindernis sei nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung oder des Ver- Wenn gleichwohl noch mehr als sechs Monate bis zur Antragstellung vergangen seien, dann sei die Nachholung nicht mehr "alsbald" nach Wegfall des Hindernisses geschehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr* 1 e BEG besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVPG ist und im Geltungsbereich des BEG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zu dem 30* April 1963 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder aus-gesiedelt worden ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bedeutet das jedoch nicht, daß ein solcher Anspruch jederzeit nach Belieben angemeldet und ihm nur die Verwirkung entgegengehalten werden kann* Abgesehen von der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs* 1 Satz 2 BEG für die Anträge nach §§ Hl. 171 BEG gilt für alle Ansprüche die Anmeldefrist* Palls sie ohne Verschulden des Berechtigten nicht eingehalten werden kann, bedarf es des in § 189 Abs.3 BEG vorgesehenen Wiedereinsetzungsantrages* (Vgl. Senatsurteil RzW 1965, 166 Nr. 12). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des BEG nach dem 1. Die Frist verstreicht nicht, solange dem Verfolgten oder seinem Bevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß der Antrag nicht gestellt worden ist, dieser also ohne schuldhaftes Zögern unterbleibt. Es kommt daher darauf an, ob für einen vertriebenen Verfolgten ausländischer Staatsangehörigkeit das Antragshindernis fehlender räumlicher Beziehung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG bei nachträglicher Wohnsitz- oder dauernder Aufenthaltonahmc im Geltungsbereich des HEG schon vor Erteilung des Vertriebenenausweises und der polizeilichen Aufenthaltserlaubnis fortfallen und die Frist für ein alsbaldiges Wiedereinsetzungsgesuch schon vorher beginnen kann. Es ist zwar zutreffend, wie das Berufungsgericht ausführt, daß die Erteilung des Vertriebenenausweises keine konstitutive, die Vertriebeneneigenschaft und damit den Entschädigungsanspruch begründende Wirkung besitzt, sondern nur die Bedeutung eines Beweismittels hat, während die Prüfung der Vertriebeneneigenschaft von den Entschädigungsorganen selbständig durchzuftih-ren ist (vgl. Nach den Feststellungen-des Berufungsgerichts ist der Vertriebenenausweio dem Kläger erst am 22. Bei der Frage, ob der Kläger seine Anträge alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, ist daher der 22« September 1961 als Ausgangspunkt zu nehmen. Baß auch der Zeitpunkt der Erteilung des Vertriebenenausweises für die Fristberechnung von Bedeutung ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (für den Flüchtlingsaus-weis: Urteil Hz» 1965, 166 ßt>j] Nr. 12). »sch alledem ist festzustellen, daß der Kläger seine Anträge alsbald, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.
2496 024 rJ/f BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES Verkfiodd tm 18* Oktober 1967 Broeske, Justizangestellte •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Henryk fi Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« ^7 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mUndliche Verhandlung vom 13* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das 4» Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Mai 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1922 geborene Kläger besaß früher die polnische Staatsangehörigkeit und war in Polen ansässig. Er hat vorgetragen, er sei der Sohn begüterter jüdischer Eltern; ab 1939 habe er den Judenstern tragen und 1940/41 mit den Eltern im Ghetto leben müssen. Während die anderen Familienmitglieder später in der Verfolgung umgekommen seien, habe er mit Hilfe eines Angestellten seines Vaters dem Ghetto v entfliehen können, dann aber bis Kriegsende unter widrigen Umständen versteckt leben müssen. Im Jahre 1945 kehrte der Kläger nach Warschau zurück und wohnte dort bis 1959* Dann verschaffte er sich wie er vorträgt, unter dem Vorwand des Verwandtenbesuches, aber in der festen Absicht, nicht nach Polen zurückzukehren - einen Heisepaß und begab sich nach Paris, wo er sich bis 1961 aufhielt und wohin er auch seine Ehefrau nachkommen ließ. Am 5. Mai 1961 reiste er nach Offenbach a. M., wo er.am 8. Juni desselben Jahres die Ausstellung eines Vertriebenenausweises beantragte, der auch am 25. August 1961 ausgefertigt und ihm -dem Klägeram 22. September 1961 ausgehändigt wurde. Seit 1963 ist er deutscher Staatsangehöriger. Mit einem am 28. Oktober 1961 bei der Entschädigungsbehörde in Darmstadt eingegangenen Formularantrag vom 26. Oktober 1961 machte der Kläger wegen des eingangs geschilderten Sachverhalts Entschädigungsansprüche geltend. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist mit der Begründung, er sei erst nach Ablauf der Frist in das Bundesgebiet gekommen und habe daher keinen rechtzeitigen Antrag stellen können. Den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden hat die Entschädigungabehörde als verspätet erhoben abgelehnt. Wiedereinsetzung könne dem Kläger nicht gewährt werden, da er einen Antrag bei der zuständigen Entschädigungsbehörde schon im Jahre 1959 von Frankreich aus hätte stellen können. Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt und vorgeträgen, er:habe während seines Frankreich-Aufenthaltes keinen Antrag stellen können; denn er sei damals schwer nervenkrank und nicht ^imstande gewesen, ausreichend für seine Angelegenheiten zu sorgen. Überdies beruhe sein Anspruch nicht auf § 150 BEG, sondern auf § 4 Abs. 1 Ziff. 1 e BEG; diesen Anspruch habe er erst geltend machen können, nachdem er seinen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen habe* Bas wiederum sei erst geschehen, als ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt und der Vertriebenenausweis aua-gehändigt gewesen seien, das heißt, nach dem 22. September 1961* In den Vorinstanzen hat der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er ihn weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. EntsoheidUingsgründe: Bie Revision ist begründet. I. Bas Berufungsgericht hat die Anträge des Klägers als verspätet angesehen; er habe die Anspruchsanmeldung und den Wiedereinsetzungsantrag nicht alsbald, d* h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt* Bas Hindernis sei nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung oder des Ver- T triebenenausweises, sondern, spätestens mit der tatsächlichen, vom "rechtsgeschäftlichen Willen" getragenen Niederlassung behoben gewesen# Me Erteilung des Ver-triebenenausweises habe keine konstitutive, die Ver-triebeneneigenschaft und damit den Entschädigungsanspruch begründende Wirkung; sie habe nur die Bedeutung eines Beweismittels, während die Prüfung der Vertrie-beneneigenschaft von den Entschädigungsorganen selbständig durchzuführen sei. Nachdem der Kläger sich im Frühjahr 1961 bei mehreren Hechtsanwälten über Entschädigungsfragen unterrichtet und spätestens im März 1961 dem Hechtsanwalt entsprechende Vollmacht erteilt habe, sei er sich darüber im klaren gewesen, daß ihm möglicherweise Ansprüche zuständen; zu dieser Zeit sei er auch gesundheitlich in der Lage gewesen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Wenn gleichwohl noch mehr als sechs Monate bis zur Antragstellung vergangen seien, dann sei die Nachholung nicht mehr "alsbald" nach Wegfall des Hindernisses geschehen. Nicht anders sei die Hechtsläge, wenn anzunehmen wäre, der Kläger habe die Anträge erst zu stellen brauchen, nachdem er als Vertriebener anerkannt gewesen sei. Er habe den Vertriebenenausweis am 21. September 1961 erhalten, jedoch mehr als vier Wochen nach Empfang dieser Urkunde verstreichen lassen, ehe er am 25. Oktober 1961 seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten aufgosucht und ihn mit der Geltendmachung seiner Ansprüche betraut habe. Auch wenn man also den 21. September 1961 als frühestmöglichen Termin für eine Antragstellung ansehen sollte, seien die mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1961 erhobenen Ansprüche nicht mehr alsbald nachgeholt worden. - 6 ~ II. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision haben Erfolg* Gemäß § 4 Abs. 1 Nr* 1 e BEG besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVPG ist und im Geltungsbereich des BEG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zu dem 30* April 1963 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder aus-gesiedelt worden ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bedeutet das jedoch nicht, daß ein solcher Anspruch jederzeit nach Belieben angemeldet und ihm nur die Verwirkung entgegengehalten werden kann* Abgesehen von der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs* 1 Satz 2 BEG für die Anträge nach §§ Hl. 171 BEG gilt für alle Ansprüche die Anmeldefrist* Palls sie ohne Verschulden des Berechtigten nicht eingehalten werden kann, bedarf es des in § 189 Abs. 3 BEG vorgesehenen Wiedereinsetzungsantrages* (Vgl. Senatsurteil RzW 1965, 166 Nr. 12). ' Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des BEG nach dem 1. April 1958 einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Der Wiedereinsetzungsantrag muß dann alsbald, d* h* ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden* Für die Nachholung der Anmeldung und die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, vielmehr kommt es auf die Um- atändc deo Einzelfalles an. Die Frist verstreicht nicht, solange dem Verfolgten oder seinem Bevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß der Antrag nicht gestellt worden ist, dieser also ohne schuldhaftes Zögern unterbleibt. Einen angemessenen Zeitraum darf der Entschädigungsberechtigte aber nicht Überschreiten. (Vgl. Senatsurteile BzW 1964, 272 Nr. 35; 1965, 524 Nr. 26). Es kommt daher darauf an, ob für einen vertriebenen Verfolgten ausländischer Staatsangehörigkeit das Antragshindernis fehlender räumlicher Beziehung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG bei nachträglicher Wohnsitz- oder dauernder Aufenthaltonahmc im Geltungsbereich des HEG schon vor Erteilung des Vertriebenenausweises und der polizeilichen Aufenthaltserlaubnis fortfallen und die Frist für ein alsbaldiges Wiedereinsetzungsgesuch schon vorher beginnen kann. Im Gegehsatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Frage zu verneinen. Es ist zwar zutreffend, wie das Berufungsgericht ausführt, daß die Erteilung des Vertriebenenausweises keine konstitutive, die Vertriebeneneigenschaft und damit den Entschädigungsanspruch begründende Wirkung besitzt, sondern nur die Bedeutung eines Beweismittels hat, während die Prüfung der Vertriebeneneigenschaft von den Entschädigungsorganen selbständig durchzuftih-ren ist (vgl. für den Fltichtlingsausweiss Senatsurteil BzW 1962, 371 Nr. 34). Nach der Bechtsprechung des Senats (Beschluß BzW 1966, 36 Nr. 31) ist aber die Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages um die für die Beschaffung der Nachweise für die Entschädigungsberechtigung erforderliche Zeit kein Verschulden des Antragstellers. Zu den Voraussetzungen, deren Nachweis es be- — 8 — darf, gehören aber auch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Ziff.e DEGh normierten allgemeinen Bedingungen der Entschädigungsberechtigung. Nach den Feststellungen-des Berufungsgerichts ist der Vertriebenenausweio dem Kläger erst am 22. September 1961 ausgehändigt worden. Bei der Frage, ob der Kläger seine Anträge alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, ist daher der 22« September 1961 als Ausgangspunkt zu nehmen. Im Gegensatz zu der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist der Senat der Auffassung, daß mit der Antragstellung am 28. Oktober 1961 das Erfordernis der Einhaltung einer angemessenen Frist gewahrt ist. Wie der Senat ausgesprochen hat (Urteil RzW 1964, 272 /?727Nr. 35), ist bei der Bemessung der Frist davon auszugehen, daß die Berechtigten ihre Ansprüche vor der Entschädigungsbehörde grundsätzlich selbst verfolgen können und daß es sich bei ihnen in der Regel um rechtsunkundige Personen handelt, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahrnehmen können. Solche schwierigen Verhältnisse sieht die Revision beim Kläger mit Recht darin, daß sein bisheriger Wohnsitz Paris auch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zunächst fortbestond, daß seine Familie weiter dort lebte und er im Gebiet der Bundesrepublik zunächst eine Existenzgrundlage schaffen mußte. Baß auch der Zeitpunkt der Erteilung des Vertriebenenausweises für die Fristberechnung von Bedeutung ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (für den Flüchtlingsaus-weis: Urteil Hz» 1965, 166 ßt>j] Nr. 12). »sch alledem ist festzustellen, daß der Kläger seine Anträge alsbald, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat. i - 9 ~ III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. * ‘ ‘ , ' i Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs« 1 BEG. Ascher Raske Johanneen Br« Boewenheim von der Mühlen