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BGH

Gericht: BGH

Dor IVo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br, Locwenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Sonderbarerweise war die Klägerin bisher anwaltschaftlich nicht vertreten und der Mangel des Verfahrens war, daß der Sache jede ordnungsmäßige foi’ensische Vorbereitung fehlte» Beispielsweise wurde von der Augenzeugin, Frau Elisabeth Gc^|^ niemals eine geordnete Zeugenaussage erhoben, und es findet sich kein Anzeichen dafür, daß die Anamnese des behandelnden Arztes Dr . Dezember 1964, der am 9* Dezember 1964 - nach der mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht am 27« November 1964 - einging, hat die Klägerin vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten und dazu ausgeführt: Die Berufungsschrift vom 19» August 1964 habe -neben dem Sachantrage - eine für das Entschädigungsverfahren ausreichende, wenn auch nur kurze Begründung enthalten, in der das landgerichtliche Verfahren als zur Wahrheitsfindung ungenügend gerügt und damit die Notwendigkeit eines besseren Verfahrens als nächstes Ziel der Berufurig bezeichnet worden eei. Die Abgabe einer ausreichenden Berufungsbegründung sei beabsichtigt gewesen» Dies sei ohne Verschulden ihrer Anwälte versäumt wordene Die Ursache für die Säumnis habe in den Sehwiamgkeiton der Klägerin beim Umgang mit ihren Anwälten, insbesondere in ihrer Krankheit gelegene Ihr Londoner Anwalt CflHHB habe es sich zu dem Grundsatz gemacht, eine Berufungsbegründungofrist niemals entstehen zu lassen, sondern die Begründung stets mit der Einlegung zu geben» Er sei durch ein unglückliches Zusammentreffen von Zufällen des Laufes der Begründungsfrist nicht gewahr geworden, nämlich Das Öberlandesgei’icht hat die Berufung als unzulässig verworfen* Hit der nach § 221 Abs* 1 BEG zulässigen Revision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil dos Obcrlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin l mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in einer den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 209 Abs* 1 BEG, 519 Abs* 3 Fr* 2 2P0) entsprechenden Weise begründet worden ist und weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand nicht gegeben sind* > Die von der Klägerin innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Begründung entspricht nicht den Erfordernissen einer Berufungsbegründung:, wie sie durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (EGZ 145? Bor Zweckder Vorschrift besteht darin, den Berufungsführer zu zwingön, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird. Für das Verfahren vor den Entochädigungsgorichten gilt nicht deswegen etwas anderes, weil hierauf nach § 209 BEG die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß anzuwenden sind (vgl» RzW 60, 271)» Zu a) Das Landgericht hat den Inhalt der mit dei’ Klageschrift überreichten umfangreichen eidesstattlichen Erklärung der Zeugin Frau Gc^l^Bauo London vom 16* Januar 1964 ersichtlich inf Wege des Urkundenbeweises anstelle einer Zeugenaussage gewürdigt und zwar dahin, daß diese Bekundung sich im wesentlichen in einer Wiederholung des Lcbensschicksals der Klägerin erschöpfe, so daß ihr für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könne* Eine solche prozessuale Behandlung der schriftlichen Erklärung eines Zeugen ist in Entschädigungsverfahren, namentlich bei im Ausland wohnenden Zeugen üblich * Sie ist auch, wenn nicht allgemein - so Wieczorek, $£0 § 286 C III b 2 bis 10 - jedenfalls in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten für das die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach § 209 Abo* 1 BEG- nur sinngemäß gelten, für zulässig zu erachten, wenn sich der Kläger auf eine solche beurkundete Aussage bezieht und der Gegner ihrer Berücksichtigung nicht widerspricht* Denn unter dieser Voraussetzung wird eine derartige Verwertung schriftlicher Zeugenerklärungen nicht selten dem Interesse der Verfolgten und einer beschleunigten Durchfühi'ung des Verfahrens dienen* Die Verwertung der schi’iftlichen Bekundung der Zeugin Frau Beheb durch das Landgericht stellt sich deshalb nicht als ein Mangel des landgerichtlichen Verfahrens dar, dessen Rüge schon als solche zu einer vorschriftsmäßigen Begründung der Berufung ausgereicht hätte,. Freilich muß es auch in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten den Parteien unbenommen bleiben, jederzeit anstelle der Verwertung der schriftlichen Erklärung eines Beugen, dessen Vernehmung durch das Gericht zu beantragen, ebenso wie dieses nach § 176 BEG jederzeit von sich aus die Vernehmung anordnen kann. Diese Vorschrift ist umso mehr zu beachten, wenn, wie im vorliegenden Falle, zunächst eine schriftliche Erklärung des Zeugen vorgelegt und im Einverständnis beider Parteien vom Gericht bei der Urteilsfindung wie eine Zeugenaussage berücksichtigt worden ist» Eine Vernehmung wäre hier sinnlos, wonn der Zeuge nach der Meinung des Beweisführers nur das wiederholen sollte oder könnte, was er bereits in seiner schriftlichen Erklärung niedergelegt hat. Der Sinn eines solchen Beweisantrages kann vielmehr nur sein, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung andere bzw» noch weitere Bekundungen machen werde als in seiner schriftlichen Erklärung» Wenn aber über dieses weitere Beweisthema wie überhaupt über die von ihm zu bekundenden v Tatsachen in dem Vernehmungsantrag nichts gesagt ist, so entspricht dieser nicht dem gesetzlichen Erfordernis eines Beweisantrages und kann deshalb in dieser Form auch nicht zu einer ordnungsmäßigen Begründung der Berufung ausreichen» kommon sei, war, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ohne nähere Erklärung unverständlich» Von diesem Arzt und davon, daß er die Klägerin behandelt habe, war in dem bisherigen Verfahren nicht die Rede gewesen. Der Hinweis auf eine inhaltlich nicht wiedergegebene Äußerung Dr. die anscheinend dem Vertrauensarzt nicht Vorgelegen habe, war also nicht geeignet, zur Förderung des Verfahrens etwas beizutragen. Insbesondere wurde Ser V< sitzende des Berufungsgerichts dadurch nicht instand gesetzt, den Vertrauensarzt gemäß § 272 b Abs» 2 Nr» 5 ZPO unter Hinweis auf die erwähnte Erklärung des Dr. um eine Ergänzung seines Gutachtens zu ersuchen0 Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Auch nachdem er Rechtsanwalt cm** Untervollmacht erteilt hatte, blieb er als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin für das weitere Verfahren voll verantwortlich, so daß ein etwaiges Versehen seines Vertreters ihn nicht entlasten kann. Rechtsanwalt Br. DflHVabcr konnte - zu demal bei Kenntnis der angeführten einschlägigen Rechtsprechung - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht ohne Verschulden darüber im Unklaren sein, daß die von ihm Unterzeichnete und vorgelogte Berufungscchrift in ihren begründenden Ausführungen den Anforderungen einer Berufungsbegründung nicht genügte„ Er mußte und konnte deshalb dafür Sorge tragen, daß innerhalb der Begründungsfrist eine ausreichende Begründung eingereicht wurde.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 519 ZPO § 209 BEG § 273 ZPO
BerufungBerufungsgerichtAnwaltBerufungsbegründungZPOBegründungVorschriftKlägerinErklärung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_62/65	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
11o Mai 1966 Broeskc Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Marie Louise
l
in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
nv/alt
9
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium
 traß

der
 Finanzen,
Beklagten und Revisionsbeklagten0
2
Dor IVo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br, Locwenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 30« Be-2ember 1964 wird zurückgewiesen<>
Die Klägerin hat die außergerichtlichen
 Kosten der Revision zu sionsverfahren ist frei
+ rr n-y-i VA A* V .» A O
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von gerichtlichen
 Gebühren und Auslagen,.
Von Recht3 wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin - am Schauspielerin Hertha Sekretär Georg S
1919 als Tochter der , in deren Ehe mit dem Stadt*
n vn Ml
 natürliche Tochter des Berliner Architekten Paul
 Im Erbvertrag vom 26
dieser sie als seine Tochter an.
. Oktober 1924 erkannte rde als
 Jude verfolgt, war mehrere Monate in Haft und wandorte im Jahre 1939 nach Amerika aus, wo er im Jahre 1947 ver-
starb o Die Mutter der Klägerin starb im Jahre 1948
der Heilanstalt in Bayreuth»
Dio Abstammung dor Klägerin war vielen bekannt geworden, und die Erinnerung daran wachgeblieben, zu demal die Klägerin ihrem natürlichen Vater lebhaft ähnelte»
So geriet sie in den Zwang, über ihre Herkunft falsche Angaben zu machen und in die Gefahr, hierbei betroffen zu werden« Sie wurde in ihrem beruflichen Fortkommen behindert und war auch sonst allerlei Mißhelligkeiten ausgesetzt» Ihr und ihrer Mutter wurde oftmals - meist durch namenlos gehaltene Anrufe und Briefe - angedroht, die wahre Abstammung den Behörden zu offenbaren und die Klägerin als Halbjüdin, nämlich als die uneheliche 'Tochter eines Juden, zu kennzeichnen» Die so ständig wach-gehaltene Angst vor Entdeckung und dem Verlust ihrer ohnehin bescheidenen Berufsarbeit im Bereich von Bühne und Film belastete 3ie schwer»
Für Schaden im beruflichen Fortkommen erhielt die Klägerin durch Vergleich vom 50» Oktober 1959 eine Entschädigung von 5000,— DM»
Mit Bescheid vom 17» Oktober 1963 lohnte das Bayerische Landesentschädigungsamt die ~ seit 1959 betriebenen -Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit ab und führte begründend aus, daß nach den Gutachten der Vertrauensärzte Dr» Ernst Cohn und Dr. Hans Cohn, welche die Klägerin im Sommer 1963 untersuchten, kein organisches Leiden bestehe« Das Gemütsleiden der Klägerin, von dem Neurologen Dr» Hans Cohn als Psychasthenie gekennzeichnet, lasse sieh nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf das Verfolgungsschicksal der Klägerin ursächlich zurückführen»
Mit der hiergegen ohne anwaltlichen Beistand betriebenen Klage verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche
A
 
T/eiter und verlangte Entschädigung aus einer vcrfol-gungebedingten Minderung der Brwcrbsfuhigkeit von 66 cß> mit einen Hundertsatz von 55 ab 1. Juli 1943 0
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Mai 1964 aufgrund jener vortrauensärztlichen Gutachten abgewiesen. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 9<> Juni 1964 zugestellt.
Die Klägerin hat am 19° August 1964 durch ihren Pi^ozcßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Georg D(HB in ''Mfe Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält außer dem auf Gewährung einer Heilbehandlung sowie auf Zahlung einer hinsichtlich ihres Umfangs näher umschriebenen Kapitalentschädigung und Rente folgende Begründung:
"Vorweg sei bemerkt, daß die Klägerin wegen Krankheit nicht in der Lage ist, beim Anwalt zu erscheinen, und daß deshalb wesentliche Ausfühi’ungen Vorbehalten werden müssen. Sonderbarerweise war die Klägerin bisher anwaltschaftlich nicht vertreten und der Mangel des Verfahrens war, daß der Sache jede ordnungsmäßige foi’ensische Vorbereitung fehlte» Beispielsweise wurde von der Augenzeugin, Frau Elisabeth Gc^|^ niemals eine geordnete Zeugenaussage erhoben, und es findet sich kein Anzeichen dafür, daß die Anamnese des behandelnden Arztes Dr . lan MaHHIB dem Vertrauensarzt je zu Gesicht kam.
Ich werde in der mündlichen Verhandlung die Ausführungen dorRochte der Klägerin Herrn Rechtsanwalt P.	übertragen,	dem	ich
 hiermit Untervollmacht und ausschließlicheZu-^^^ Stellungsvollmacht auf seiner Kanzlei in V0BBP3 tr a ß e^Pert ei 1 e.
Durch rassische Verfolgung ist die Klägerin physisch und nervlich in einen Zustand vollkommener
 ÄfogungB-
kann0erst geführt werden, wenn er ra-Das wird beantragt werden»"
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tionell erhoben wird
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Eine weitere Begründung der Berufung wurde innerhalb der Begründungsfrist, deren Verlängerung nicht beantragt wurde, nicht cingereicht»
Mit einem Schriftsatz vom 4. Dezember 1964, der am 9* Dezember 1964 - nach der mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht am 27« November 1964 - einging, hat die Klägerin vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten und dazu ausgeführt:
Die Berufungsschrift vom 19» August 1964 habe -neben dem Sachantrage - eine für das Entschädigungsverfahren ausreichende, wenn auch nur kurze Begründung enthalten, in der das landgerichtliche Verfahren als zur Wahrheitsfindung ungenügend gerügt und damit die Notwendigkeit eines besseren Verfahrens als nächstes Ziel der Berufurig bezeichnet worden eei.
Die Abgabe einer ausreichenden Berufungsbegründung sei beabsichtigt gewesen» Dies sei ohne Verschulden ihrer Anwälte versäumt wordene Die Ursache für die Säumnis habe in den Sehwiamgkeiton der Klägerin beim Umgang mit ihren Anwälten, insbesondere in ihrer Krankheit gelegene Ihr Londoner Anwalt CflHHB habe es sich zu dem Grundsatz gemacht, eine Berufungsbegründungofrist niemals entstehen zu lassen, sondern die Begründung stets mit der Einlegung zu geben» Er sei durch ein unglückliches Zusammentreffen von Zufällen des Laufes der Begründungsfrist nicht gewahr geworden, nämlich
1 * durch das Ausbleiben der Klägerin wegen Krankheit,
2. durch das Fehlen geordneter Akten und
3o dadurch, daß die Berufungsantwort bereits Vorgelegen habe, als die Begründungsfrist noch gelaufen sei»
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Insbesondere durch letzteren Umstand sei der Eindruck entstanden, daß eine ausreichende Berufungsbegründung geliefert worden sei* Seinen Gepflogenheiten entsprechend lasse ihr Anwalt	Ablauf der Begrün-
dungsfrist nicht eigens vermerken* Ihr Beriifungsanv/alt habe nach Einlegung der Berufung deren weitere Behandlung ausschließlich ihrem Anwalt CÜMBBI überlassen*
Diesen Sachverhalt hat der Anwalt der Klägerin C^HIin einem eigenen Schriftsatz vom 2* Dezember 1964 im wesentlichen bestätigt und nachgewiesen«, daß er dem Entwurf der Berufungsochrift den letzten Absatz eigens noch handschriftlich angefügt hatte*
Das Öberlandesgei’icht hat die Berufung als unzulässig verworfen* Hit der nach § 221 Abs* 1 BEG zulässigen Revision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil dos Obcrlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird*
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin l mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in einer den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 209 Abs* 1 BEG, 519 Abs* 3 Fr* 2 2P0) entsprechenden Weise begründet worden ist und weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand nicht gegeben sind*	>
Die von der Klägerin innerhalb der Berufungsfrist
 eingereichte Begründung entspricht nicht den Erfordernissen einer Berufungsbegründung:, wie sie durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (EGZ 145? 131; 164? 350, 392) und des Bundesgerichtshofs entwickelt worden sind (vgl. Entscheidungen LM Kr«, 31 zu § 519 ZPO =
RzW 57, 414 Er« 37; LM Nr. 38 zu § 519 ZPO = HJW 59?
885 Nr. 11; LM Mr. 34 zu § 209 BEG = RzW 60, 411 Er, 83; IM Nr. 57 zu § 209 BEG = RzW 63, 380 Nr, 30 und RzW 65, 38). Each § 519 Abs, 3 ZPO muß die Berufungobegründung außer den Berufungsanträgen die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründc) enthalten, sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweisoinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführon hat. Biese Vorschriften sind streng auszulegen. Bor Gesetzgeber hat in dem Gesetz vom 27<> Oktober 1933 (RGBl. I, 780) schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Beru-fungsrechtszug schnell erledigt wird. Bazu soll die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stellenden Streitfall zugeochnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil angofochten wird, sowie ferner die neu vorzutragenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Bor Zweckder Vorschrift besteht darin, den Berufungsführer zu zwingön, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird. Inobeson-
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dere soll der Vorsitzende des Berufungsgerichts entscheiden können, oh es zweckmäßig ist, zur Vorbereitung des Verhandlungstermins Anordnungen nach § 272 b ZPO zu treffen, und gegebenenfalls solche Anordnungen nach dem Inhalt der Berufungobogründungsschrift auch erlassen können»
Für das Verfahren vor den Entochädigungsgorichten gilt nicht deswegen etwas anderes, weil hierauf nach § 209 BEG die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß anzuwenden sind (vgl» RzW 60, 271)»
Die Notwendigkeit dos Berufungsbegründungszwanges steht auch mit § 176 Abo» 1 BEG nicht in Widerspruch (RzW 63, 380)a
Daß die im Tatbestand wiedergegebene Berufungsbegründung diesen Erfordernissen nicht gerecht wird, hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt„ Die Revision vermag diese Ausführungen nicht als rechtsfehlerhaft darzutun»
Sie verweist auf drei Punkto der umstrittenen Berufungsschrift , die nach ihrer Meinung eine ordnungsmäßige, den Anforderungen einer Berufungsbogründung genügende Rüge des Berufungsurteilte enthaltens
a)	das Gericht habe keine geordnete Zeugenaussage erhoben» Auf die briefliche Aussage der Zeugin
 Geheb sei verwiesen worden»
b)	Die Anamnese des behandelnden Arztes sei dem Vertrauensarzt nicht zu Gesicht gekommen»
c)	Die Klägerin.sei durch rassische Verfolgung phsysioch und nervlich in einen Zustand voll-
 
■	-r	’JcbtfiniGner	Zerrüttung	geraten,	der	im er-
heblichen Maße feststehe* Voller Beweis des Verfolgungszusammenhangs könne nicht geführt .werden, wenn er rationell nicht erhoben werde* Das werde beantragt werden*
Dazu ist zu bemerken:
Zu a) Das Landgericht hat den Inhalt der mit dei’ Klageschrift überreichten umfangreichen eidesstattlichen Erklärung der Zeugin Frau Gc^l^Bauo London vom 16* Januar 1964 ersichtlich inf Wege des Urkundenbeweises anstelle einer Zeugenaussage gewürdigt und zwar dahin, daß diese Bekundung sich im wesentlichen in einer Wiederholung des Lcbensschicksals der Klägerin erschöpfe, so daß ihr für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könne* Eine solche prozessuale Behandlung der schriftlichen Erklärung eines Zeugen ist in Entschädigungsverfahren, namentlich bei im Ausland wohnenden Zeugen üblich * Sie ist auch, wenn nicht allgemein - so Wieczorek, $£0 § 286 C III b 2 bis 10 - jedenfalls in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten für das die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach § 209 Abo* 1 BEG- nur sinngemäß gelten, für zulässig zu erachten, wenn sich der Kläger auf eine solche beurkundete Aussage bezieht und der Gegner ihrer Berücksichtigung nicht widerspricht* Denn unter dieser Voraussetzung wird eine derartige Verwertung schriftlicher Zeugenerklärungen nicht selten dem Interesse der Verfolgten und einer beschleunigten Durchfühi'ung des Verfahrens dienen*
Die Verwertung der schi’iftlichen Bekundung der Zeugin Frau Beheb durch das Landgericht stellt sich deshalb
 nicht als ein Mangel des landgerichtlichen Verfahrens dar, dessen Rüge schon als solche zu einer vorschriftsmäßigen Begründung der Berufung ausgereicht hätte,.
Freilich muß es auch in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten den Parteien unbenommen bleiben, jederzeit anstelle der Verwertung der schriftlichen Erklärung eines Beugen, dessen Vernehmung durch das Gericht zu beantragen, ebenso wie dieses nach § 176 BEG jederzeit von sich aus die Vernehmung anordnen kann. Für einen solchen Bev/oisantrag gilt jedoch die Vorschrift des § 273 ZPO, nach der die Tatsachen zu bezeichnen sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll. Diese Vorschrift ist umso mehr zu beachten, wenn, wie im vorliegenden Falle, zunächst eine schriftliche Erklärung des Zeugen vorgelegt und im Einverständnis beider Parteien vom Gericht bei der Urteilsfindung wie eine Zeugenaussage berücksichtigt worden ist» Eine Vernehmung wäre hier sinnlos, wonn der Zeuge nach der Meinung des Beweisführers nur das wiederholen sollte oder könnte, was er bereits in seiner schriftlichen Erklärung niedergelegt hat. Der Sinn eines solchen Beweisantrages kann vielmehr nur sein, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung andere bzw» noch weitere Bekundungen machen werde als in seiner schriftlichen Erklärung» Wenn aber über dieses weitere Beweisthema wie überhaupt über die von ihm zu bekundenden v Tatsachen in dem Vernehmungsantrag nichts gesagt ist, so entspricht dieser nicht dem gesetzlichen Erfordernis eines Beweisantrages und kann deshalb in dieser Form auch nicht zu einer ordnungsmäßigen Begründung der Berufung ausreichen»
Zu b)s Die Angabe der Berufungsschrift, es finde sich kein Anzeichen dafür, daß die Anamnese, des behandeliiden Arztes Dr,	dem Vertrauensarzt zu Gesicht ge-
kommon sei, war, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ohne nähere Erklärung unverständlich» Von diesem Arzt und davon, daß er die Klägerin behandelt habe, war in dem bisherigen Verfahren nicht die Rede gewesen.
In der Klageschrift war vielmehr Er.	be-
handelnder Arzt bis 1964 angegeben. Der Hinweis auf eine inhaltlich nicht wiedergegebene Äußerung Dr.	die	anscheinend dem Vertrauensarzt nicht
 Vorgelegen habe, war also nicht geeignet, zur Förderung des Verfahrens etwas beizutragen. Insbesondere wurde Ser V< sitzende des Berufungsgerichts dadurch nicht instand gesetzt, den Vertrauensarzt gemäß § 272 b Abs» 2 Nr» 5 ZPO unter Hinweis auf die erwähnte Erklärung des Dr. um eine Ergänzung seines Gutachtens zu ersuchen0
Zu c); Dieser Punkt enthält lediglich eine sehr allgemeine und unbestimmte Wiederholung der strittigen Behauptung, daß die Klägerin an erheblichen physischen und nervlichen Störungen leide, die auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Auf die eingehenden Darlegungen des landl^rientliehen Urteils, warum diese Behauptung nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne, ist mit keinem Wort eingegangen; neue Beweismittel dafür sind nicht benannt, sondern lediglich - wiederum in sehr unbestimmter Form - angekündigt . Auch damit war das.Verfahren in keiner Weise gefördert .
Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Rechtsanwalt Dr♦ DfllM dessen Verschulden gemäß § 232 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden der Klägerin zu behandeln ist, ist nicht durch ein unabwendbares Geschehen
12
verhindert worden, innerhalb der Begründungsfrist eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Berufungsbegründung einzureichen. Auch nachdem er Rechtsanwalt cm** Untervollmacht erteilt hatte, blieb er als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin für das weitere Verfahren voll verantwortlich, so daß ein etwaiges Versehen seines Vertreters ihn nicht entlasten kann. Rechtsanwalt Br. DflHVabcr konnte - zu demal bei Kenntnis der angeführten einschlägigen Rechtsprechung - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht ohne Verschulden darüber im Unklaren sein, daß die von ihm Unterzeichnete und vorgelogte Berufungscchrift in ihren begründenden Ausführungen den Anforderungen einer Berufungsbegründung nicht genügte„ Er mußte und konnte deshalb dafür Sorge tragen, daß innerhalb der Begründungsfrist eine ausreichende Begründung eingereicht wurde. Falls die Frist von einem Monat zu deren Vorbereitung etwa mit Rücksicht auf die Krankheit der Klägerin nicht ausreichte, mußte er die Verlängerung der Frist beantragen, die erfahrungsgemäß - gegebenenfalls mit Zustimmung des Beklagten - sicher gewahrt worden wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs„ 1 ZPO? § 225 Abs o 1 BEGo
 Ascher	Raske	Johannsen
 Dr» loev/onheim von der Mühlen