Januar 1961 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, daß dieser nicht durch deutsche, sondern nur durch rumänische Maßnahmen einen Schaden erlitten haben könne. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers verneint, weil er nicht Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG sei. Die Entlassung des Klägers als Redakteur stelle keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme dar, da sie eine Folge der in Rumänien als einem souveränen, in seiner Willensbildung freien, nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörenden Staat erlassenen Judengesetze gev/esen sei. Die Aufgabe der seit Herbst 1940 in Rumänien befindlichen Heeresmission habe sich, neben ihrer Tätigkeit als Lehrtruppe für die rumänische Armee, auf den militärischen Schutz des durch die Ausdehnungsbestrebungen Rußlands und durch die in Griechenland stationierten englischen Luftwaffenverbände bedrohten rumänischen Srdölgebietes beschränkt. Januar 1941 habe sich die Heeresmission schon länger als ein Vier-/eljahr in Rumänien befunden, ohne daß von den Angehörigen dieser Truppe oder sonstigen deutschen Dienststellen Gewaltmaßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung Rumäniens verübt worden seien. Der Kläger könne sich zur Begründung seiner Ansicht, zur Zeit seiner Auswanderung hätten nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmittelbar bevorgestanden, auch nicht darauf berufen, daß nach dem Entwurf dc3 Schlußgesetzes zu dem BEG der § 43 Abs. 1 BEG dahin ergänzt werden solle, daß bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Preiheitsentziehungen der 6. Unmittelbar bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen habe der Kläger im Zeitpunkt seiner Auswanderung nicht zu befürchten gehabt, während er an-dcrerscits damals bereits erheblichen rumänischen Verfolgung smaßnahraen ausgesetzt gewesen sei. Durch diese sei er nicht nur in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt, sondern durch den am Tage nach seiner Auswanderung beginnenden Aufstand der "Eisernen Garde" auch in seiner persönlichen Sicherheit bedroht worden. Die Revision macht geltend, der Kläger habe auch nach dem Verlust seiner Stellung als Redakteur im Jahre 1940, ohne in seinem Beruf geschädigt zu sein, als freier Journalist gearbeitet. Außerdem habe sich der Kläger zu dem Beweis dafür, daß ihm unmittelbar vor seiner Auswanderung die physische Vernichtung durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen gedroht habe, auf eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte gestützt (Bl. 41 GA). Es habe sich vielmehr auf die "Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg" bezogen, die von keiner der Parteien eingereicht, dem Kläger unbekannt und auch nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht seien; dem Kläger sei also das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich auch seit Herbst 1940 nur eine deutsche Heeresmission in Rumänien befunden habe, treffe nicht zu; vielmehr seien umfangreiche deutsche Truppen, darunter auch SS, in Rumänien eingerückt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch nach dem Einmarsch der deutschen Truppen keine Änderung des bisherigen Zustandes zu befürchten gewesen sei, sei unzutreffend. Ebenso unrichtig sei es, daß die am Tage nach der Auswanderung des Klägers durchgeführten Judenmorde weder von deutschen Stellen vorbereitet, noch daß an ihrer Durchführung deutsche SS oder sonstige deutsche Organisationen beteiligt gewesen seien. Ein vernünftiger Beobachter habe sich damals sagen müssen, daß es in kürzester Zeit mit der Souveränität Rumäniens vorbei und das Land von deutschen Truppen beherrscht sein werde. Die Revision wendet sich mit verfahrensrechtliehen Rügen mit Recht gegen die tatsächlichen Feststellungen cies Berufungsgerichts, auf Grund deren es zu dem Ergebnis kommt, der Kläger sei kein Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG. Es unterliegt allerdings keinem Rechtsirrtum und ist auch von der Revision nicht angegriffen, v/enn das Berufungsgericht angenommen hat, die Entlassung des Klägers als Redakteur stelle keine nationalsoziali- Das Berufungsgericht hat sich nicht damit befaßt, daß der Kläger geltend gemacht hat, er habe nach seiner Entlassung als Redakteur auf Grund der rumänischen anti jüdischen Gesetzgebung als freier Journalist "heimlich” weitergearbeitet und diese Tätigkeit erst eingestellt, als er im Januar 1941 Rumänien aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen verlassen habe. Januar 1941 in Bukarest stattfand und vor dem der Kläger gewarnt worden sein will, eine unmittelbar bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des 5 2 BEG war. Die Behauptung des Klägers, daß er seine berufliche Tätigkeit auch nach seiner Entlassung aus der Stellung eines Redakteurs fortgesetzt habe, kann daher entscheidungserheblich sein. Personen, die nicht selbst von konkreten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, können Verfolgte im Sinne des § 1 BEO sein, wenn für sie oder die Gruppe von Verfolgten, der sie angehörten, unmittelbar konkrete Verfolgungsmaß-nahmon bevorstanden und wenn sie wegen solcher ihnen unmittelbar bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind (Urteil des Senats vom 27« März 1963 - IV ZR 267/62 -, RzW 1963, 358 (359) Nr. 9, mit weiteren Verweisungen). Bas Berufungsgericht hat festgestellt, unmittelbar bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen habe der Kläger im Zeitpunkt seiner Auswanderung nicht zu befürchten gehabt, während er andererseits damals bereits erheblichen rumänischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gevresen sei. lung gorichtete/RUge der Revision, das Berufungsgericht habe sich für seine Feststellungen nicht auf die"Ver-öffcntlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg11 stützen dürfen, sondern die durch Beweisantritt in Bezug genommene Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München einholen müssen, ist begründet. Ber Kläger hatte im Berufungsverfahren (Bl 41 GA) durch Bezugnahme auf eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München Beweis dafür angeboten, daß die Judenmorde in Bukarest am 22. Da es sich bei dem Thema des Beweisangebots nicht um eine allgemein bekannte historische Tatsache handelte, durfte das Berufungsgericht sich für seine gegenteiligen Feststellungen nicht mit den bereits aus dem Jahre 1958 stammenden "Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg" begnügen. Es hätte vielmehr, auch auf Grund der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden x\mtsermittlungspflicht, das vom Kläger benannte Material heranziehen und würdigen müssen.
2054 050 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ?)R 62/64 URTEIL Verkündet am 27. Januar 19^5 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Henry Z^Mtraße » (Israel), » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in AI Beklagten und Revisionsbeklagten, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 5- Juli 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen-f rei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1@92 in Piatra-Meamt/Rumän- en geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war in Bukarest als Journalist und Redakteur tätig. Am 21. Januar 1941 verließ er Rumänien und wanderte nach Palästina aus, wo er seitdem wohnt. Mit einem am 10. Mai 1957 beim Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in N(| eingegangenen Antrag hat der Kläger Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen begehrt. Hierzu hat er vorgetragen: Er und seine Ehefrau hätten dem deutschen Sprach-unc Kulturpreis sngehört. Als die deutsche Armee im Herbst 1940 in Rumänien einmarschiert sei, habe er sich mit der Absicht getragen, nach Palästina auszu-wandern. Am 19* Dezember 1940 habe er von den rumänischen Behörden einen Auswanderungspo.ß für sich und seine Familie bekommen. Da er eine vertrauliche Warnung erhalten habe, sei es ihm gelungen, einen *j?ag vor dem Pogrom von 22. Januar 1941 Rumänien zu verlassen. Infolge der Auswanderung habe er seine Existenz als Journalist verloren. Hit Bescheid vom 25. Januar 1961 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, daß dieser nicht durch deutsche, sondern nur durch rumänische Maßnahmen einen Schaden erlitten haben könne. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Er hat darauf abgestellt, daß er aus Furcht vor c rohenden nationalsozialistischen Gewalt naßnahmen einen Tag vor dem mit einem Judenpogrom verbundenen Aufstand der Legionäre in Bukarest, der von nationälsoziaü3sti-schen Beratern organisiert worden sei, in das Ausland ausgewandert sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er u. a. vorgetragen, er habe seine Existenz nicht schon im Jahre 1940, sondern erst mit seiner Auswanderung verloren. Auch nach seiner Entlassung als Redakteur im Jahre 1940 habe er als freier Journalist für die Zeitungen "Argus” und "Börse” weiter gearbeitet. Seine Arbeiten seien lediglich ohne Namensnennung veröffentlicht worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte ;,and bittet um Zurückweisung der Revision. ^Entsche.t du ng sgr ünd e £ Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers verneint, weil er nicht Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG sei. Die Entlassung des Klägers als Redakteur stelle keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme dar, da sie eine Folge der in Rumänien als einem souveränen, in seiner Willensbildung freien, nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörenden Staat erlassenen Judengesetze gev/esen sei. Auch der Vortrag des Klägers, er sei aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgewandert, könne seinen Anspruch nicht begründen. Solche naßnahmen hätten gegen ihn erst nach Einbeziehung des rumänischen Staatsgebietes in den Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus verübt werden können. Ausdeh-iiungsbestrcbungen des Deutschen Reiches auf rumänisches Staatsgebiet, die eine Übernahme der Herrschaftsgewalt durch den Nationalsozialismus als unmittelbar bevorstehend hätten befürchten lassen können, seien zu damaliger Zeit nicht in Erscheinung getreten. Rumänien sei nach seinem am 23* November 1940 erfolgten Beitritt zu dem Dreimächtepakt ein mit dem Deutschen Reich verbündeter Staat gewesen, dessen Souveränität von der deutschen Regierung beachtet worden sei. Die Aufgabe der seit Herbst 1940 in Rumänien befindlichen Heeresmission habe sich, neben ihrer Tätigkeit als Lehrtruppe für die rumänische Armee, auf den militärischen Schutz des durch die Ausdehnungsbestrebungen Rußlands und durch die in Griechenland stationierten englischen Luftwaffenverbände bedrohten rumänischen Srdölgebietes beschränkt. Zur Zeit der Auswanderung des Klägers am 21. Januar 1941 habe sich die Heeresmission schon länger als ein Vier-/eljahr in Rumänien befunden, ohne daß von den Angehörigen dieser Truppe oder sonstigen deutschen Dienststellen Gewaltmaßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung Rumäniens verübt worden seien. Es habe zu damaliger Zeit auch kein Anlaß zu der Befürchtung bestanden, daß es in nicht allzu ferner Zeit zu einer Änderung dieses Zustandes kommen könnte. Die am Tage nach der Auswanderung des Klägers durchgeführten Pogrome vom 22. Januar 1941 seien weder von deutschen Stellen vorbereitet worden, noch seien an ihrer Durchführung deutsche SS oder sonstige deutsche Organisationen beteiligt gewesen. Sie hätten sich im Rahmen der nach der Abdankung König Carols zv/ischen General Antonescu als Vertreter der rumänischen Armee und der unter Rührung von Horia Sima stehenden “Eisernen Garde“ geführten Machtkämpfe ereignet. Von deutschen Stellen sei in diese Machtkämpfe nicht eingegriffen worden. Die Sympathien der deutschen Regierung hätten bei dieser Auseinandersetzung nicht auf der Seite der "Eisernen Garde", sondern auf der Seite Antonescus gelegen. Die deutsche Heeresmission habe bei dem Aufstand Anweisung gehabt, auf Anfordern General Antonescu zu unterstützen. Bei den von der "Eisernen Garde" am 22. Januar 1941 verübten Pogromen habe es sich also nicht um eine von Deutschland, sondern von Rumänien zu verantwortende Verfolgungsmaßnahme gehandelt. Der Kläger könne sich zur Begründung seiner Ansicht, zur Zeit seiner Auswanderung hätten nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmittelbar bevorgestanden, auch nicht darauf berufen, daß nach dem Entwurf dc3 Schlußgesetzes zu dem BEG der § 43 Abs. 1 BEG dahin ergänzt werden solle, daß bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Preiheitsentziehungen der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung gelte. Unmittelbar bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen habe der Kläger im Zeitpunkt seiner Auswanderung nicht zu befürchten gehabt, während er an-dcrerscits damals bereits erheblichen rumänischen Verfolgung smaßnahraen ausgesetzt gewesen sei. Durch diese sei er nicht nur in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt, sondern durch den am Tage nach seiner Auswanderung beginnenden Aufstand der "Eisernen Garde" auch in seiner persönlichen Sicherheit bedroht worden. Der ihm entstandene Berufsschäden, auch soweit er erst durch seine Auswanderung entstanden sei, könne daher nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden. II. Die Revision macht geltend, der Kläger habe auch nach dem Verlust seiner Stellung als Redakteur im Jahre 1940, ohne in seinem Beruf geschädigt zu sein, als freier Journalist gearbeitet. Außerdem habe sich der Kläger zu dem Beweis dafür, daß ihm unmittelbar vor seiner Auswanderung die physische Vernichtung durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen gedroht habe, auf eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte gestützt (Bl. 41 GA). Diesen Beweis habe das Berufungsgericht nicht erhoben. Es habe sich vielmehr auf die "Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg" bezogen, die von keiner der Parteien eingereicht, dem Kläger unbekannt und auch nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht seien; dem Kläger sei also das rechtliche Gehör verweigert worden. Hierzu führt die Revision u. a. folgendes aus: Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich auch seit Herbst 1940 nur eine deutsche Heeresmission in Rumänien befunden habe, treffe nicht zu; vielmehr seien umfangreiche deutsche Truppen, darunter auch SS, in Rumänien eingerückt. Für einen Juden sei es damit, insbesondere auf Grund der Nachrichten über die Massenmorde an Juden in Polen, klar gewesen, daß es jetzt in nächster Zukunft auch an sein eigenes Leben gehen werde. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch nach dem Einmarsch der deutschen Truppen keine Änderung des bisherigen Zustandes zu befürchten gewesen sei, sei unzutreffend. Ebenso unrichtig sei es, daß die am Tage nach der Auswanderung des Klägers durchgeführten Judenmorde weder von deutschen Stellen vorbereitet, noch daß an ihrer Durchführung deutsche SS oder sonstige deutsche Organisationen beteiligt gewesen seien. Um seine Stellung als Ministerpräsident gegen die "Eiserne Garde" zu sichern, habe Antonescu die Hilfe der deutschen Truppen in Anspruch genommen. Der Kläger habe als Journalist rechtzeitig Kenntnis davon erlangt, daß es am 22. Januar 1941 zu einem Kampf zwischen den deutschen Truppen und der "Eisernen Garde" kommen werde. Ein vernünftiger Beobachter habe sich damals sagen müssen, daß es in kürzester Zeit mit der Souveränität Rumäniens vorbei und das Land von deutschen Truppen beherrscht sein werde. 6000 Juden seien am 22. Januar 1941, meist von deutscher Seite, getötet worden. Es habe sich nicht um Pogrome der "Eisernen Garde",sondern um solche der SS und sonstiger deutscher Organisationen gehandelt. Erst mit dem Einrücken der deutschen Truppen in Rumänien sei der Kläger in Sorge geraten, habe sich einen Paß besorgt und sei sofort ausgewandert, nachdem er erfahren habe, daß die deutschen Truppen am 22. Januar 1941 in den Machtkampf eingreifen und also selbst die Macht erringen würden. III. Diese Ausführungen rechtfertigen die Revision. Die Revision wendet sich mit verfahrensrechtliehen Rügen mit Recht gegen die tatsächlichen Feststellungen cies Berufungsgerichts, auf Grund deren es zu dem Ergebnis kommt, der Kläger sei kein Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG. Es unterliegt allerdings keinem Rechtsirrtum und ist auch von der Revision nicht angegriffen, v/enn das Berufungsgericht angenommen hat, die Entlassung des Klägers als Redakteur stelle keine nationalsoziali- stische Gewaltmaßnahme dar, da sie eine Folge der in Rumänien als einem souveränen Staat erlassenen Judengesetze gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit befaßt, daß der Kläger geltend gemacht hat, er habe nach seiner Entlassung als Redakteur auf Grund der rumänischen anti jüdischen Gesetzgebung als freier Journalist "heimlich” weitergearbeitet und diese Tätigkeit erst eingestellt, als er im Januar 1941 Rumänien aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen verlassen habe. Es ist daher möglich, daß er in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist und Entschädigungsansprüche nach § 154 BEG stellen kann, wenn der damals bevorstehende Pogrom, wie er am 22. Januar 1941 in Bukarest stattfand und vor dem der Kläger gewarnt worden sein will, eine unmittelbar bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des 5 2 BEG war. Die Behauptung des Klägers, daß er seine berufliche Tätigkeit auch nach seiner Entlassung aus der Stellung eines Redakteurs fortgesetzt habe, kann daher entscheidungserheblich sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vortrag des Klägers, er sei aus Furcht vor nations -sozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgewandert, geeignet, seinem Entschädigungsanspruch zu dem Erfolge zu verhelfen. Nach dem Urteil des Senats vom 10. Juni I960 - IV ZR 20/60 - (RzY7 I960, 502 Nr. 13, mit weiteren Verweisungen) setzen Ansprüche nach dem BEG, soweit nicht etwas anderes im Gesetz bestimmt ist, voraus, daß individuelle, konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden u. a. im beruflichen Fortkommen geführt haben. Der Begriff der individuellen, konkreten Ver- 10 - folgungsmaßnahraen darf hierbei jedoch nicht zu eng gefaßt werden. Personen, die nicht selbst von konkreten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, können Verfolgte im Sinne des § 1 BEO sein, wenn für sie oder die Gruppe von Verfolgten, der sie angehörten, unmittelbar konkrete Verfolgungsmaß-nahmon bevorstanden und wenn sie wegen solcher ihnen unmittelbar bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind (Urteil des Senats vom 27« März 1963 - IV ZR 267/62 -, RzW 1963, 358 (359) Nr. 9, mit weiteren Verweisungen). Baß dieser Sachverhalt gegeben ist, wenn der Vortrag des Klägers über die Vorgänge des 22. Januar 1941 richtig ist, ist nicht ohne weiteres auszuschließen. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, unmittelbar bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen habe der Kläger im Zeitpunkt seiner Auswanderung nicht zu befürchten gehabt, während er andererseits damals bereits erheblichen rumänischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gevresen sei. Bie gegen diese Feststel-prozessuale . ^ , lung gorichtete/RUge der Revision, das Berufungsgericht habe sich für seine Feststellungen nicht auf die"Ver-öffcntlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg11 stützen dürfen, sondern die durch Beweisantritt in Bezug genommene Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München einholen müssen, ist begründet. Ber Kläger hatte im Berufungsverfahren (Bl 41 GA) durch Bezugnahme auf eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München Beweis dafür angeboten, daß die Judenmorde in Bukarest am 22. Januar 1941 durch deutsche SS geleitet worden seien. Bieses Beweisangebot hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen. Benn der Kläger hatte 11 ausdrücklich hervorgehoben, das Gutachten, auf das sich das Berufungsgericht stütze, sei überholt, seit seiner Veröffentlichung im Jahre 1958 sei weiteres Material gesammelt worden, aus dem sich ergebe, daß die Judenmorde in Bukarest am 22. Januar 1941 durch die deutsche SS geleitet v/urden. Da es sich bei dem Thema des Beweisangebots nicht um eine allgemein bekannte historische Tatsache handelte, durfte das Berufungsgericht sich für seine gegenteiligen Feststellungen nicht mit den bereits aus dem Jahre 1958 stammenden "Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg" begnügen. Es hätte vielmehr, auch auf Grund der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden x\mtsermittlungspflicht, das vom Kläger benannte Material heranziehen und würdigen müssen. Es ist zu bedenken, daß die historische Forschung zu derartigen Fragen laufend neue Quellen erschließt und neue Dokumente auf findet. Es ist nicht ohne weiteres von der Hand *zu weisen, daß neu erschlossene Quellen auf die Vorgänge in Rumänien in den Jahren 1940 und 1941 ein anderes Licht werfen und zu einer Beurteilung der historischen Vorgänge führen, die von der bisherigen abweicht. Der Tatrichter muß daher schon von sich aus bestrebt sein, sich einen Überblick über das neu zutage gekommene Material zu verschaffen und dieses Material zu verwerten. Zu einer Verwertung neuen historischen Materials ist er insbesondere im Falle eines ausdrücklichen Hinweises einer Partei verpflichtet. Die Nichteinholung der vom Kläger durch Beweisantritt in Bezug genommenen Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München stellt daher einen Verfahrensverstoß dar (Urteil des Senats vom 4. April 1962 - IV ZR 286/61 -, RzW 1962, 361 Nr. 18). Hätte das Berufungsgericht die Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München eingeholt, so wäre es 12 möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt. IV. Auf die vjeiteren, im übrigen auch im v/esentlichen auf tatsächlichen Gebiet liegenden Ausführungen der Revision kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Schon aus den oben dargelegten Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Johannsen Ascher Dr. Loewenheim Dr. Graf Wilden