* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZS 62/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZS 62/63

Br sei ein gealterter und nur beschränkt arbeitsfähiger Mann* Der gegen ihn erhobene Vorwurf, er unterhalte zu seiner Vermieterin, Frau Wentland, unerlaubte Beziehungen, sei unberechtigt, Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise, ohne Schuldausspruch, zu scheiden. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und die Schoidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten beantragt . Die Tochter Else der Beklagten habe ihm im April 1958 erklärt, die Beklagte wolle nach ziehen und dort mit allen Kindern Zusammenleben. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen Ent soheidungsgründe Io Bas Bcrufungsurteil, in dem dio Revision nicht augelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgoricht, al3 es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist* Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestcllte unheilbare Ehezerrüttung von den die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet v/orden ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116)* Ferner kann der beklagte Ehegatte im Zusammenhang mit der Anfechtung des Berufungsurteils, soweit es die Berechtigung des Yfiderspruchs verneint hat, auch geltend machen, daß über seinen Hilfsantrag auf Feststellung der Schuld des Klägers nicht oder nicht richtig entschieden worden sei (Senatsurteil vom 27* September 1963 - IV ZR 290/62 FaraRZ 1964, 37). 1• Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Scheidungsbegehren dos Klägers, soweit es auf § 43 EheG gestützt ist, nicht für begründet erachtete Es hat eine Feststellung, daß die Beklagte die Wiederherstellung doa? Bio Tatsache, daß es nach dem zweiten Weltkrieg nicht wieder zu einer gemeinsamen Haushaltsführung der Parteien in Polen gekommen sei, sei auf die Nachkriegsverhältnisse zurückzufUhren* Eo sei nicht erwiesen, daß die Beklagte diese Trennung irgendwie gefördert habe« Wenn die Beklagte in dieser Zeit vorübergehend mit ihrem erstehelichen Familiennamen Sch^^ angesprochen worden sei, so sei dies möglicherweise auf das Verhalten von Nachbarn, das die Beklagte nicht habe verhindern können, zurückzuführen. Auch könne darin, daß die Beklagte den Kläger während eines Krankenhausaufenthaltes in Lö^|^ Ende 1957 oder anläßlich einer anderen Erkrankung nicht besucht habe, im Hinblick auf ihren damaligen schlechten Gesundheitszustand keine für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ursächliche schwere Ehoverfohlung gesehen werden« Desgleichen sei nicht erwiesen, daß die Bemühungen des Klägers um eine Wohnung in V/flB am Verhalten der Beklagten gescheitert seien. Dagegen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 EheG als gegeben angesehen. Seine weitere Feststellung, daß das eheliche Verhältnis zerstört und die Wiederherstellung einer den Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht auf die Erklärung des Klägers, er sei zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht bereit, gestützt* Die Ursache für diese Zerrüttung der ehelichen Gesinnung auf goiten des Klägers hat das Berufungsgericht in der jahrelangen Trennung der Parteien und in den ungünstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, unter denen die Parteien im Jahre 1957 in Baden wieder zuoammengekommen sind, erblickt. nehmen, als unzulässig und ihren Hilfsantrag als nicht begründet angesehen« Hierzu hat es ausgeführt: Eine Peststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, lasse eich nicht treffen* Unerlaubte Beziehungen des Klägers zu der Zeugin We^HH) seien nicht erwiesen* Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger lediglich aus äußeren Gründen bei der Zeugin Unterkunft und Versorgung gefunden habe, könne ihm auch nicht angolastot werden, daß er den bösen Schein nicht vermieden habe» Auch erscheine es entschuldbar, daß der Kläger nicht zur Beklagten ins Dagor WiflÜ gegangen, sondern bei der Zeugin geblieben sei* Es stehe nicht fest, daß die Beklagte ernstlich auf eine Übersiedlung des Klägers ins Lager gedrungen habe. Schließlich sei dem Kläger nicht anzulasten, daß er sich zu einer Übersiedlung nach Arbeitsplatz gehabt, der ihm ein - wenn auch geringes - Einkommen gesichert habe. und Albert SchflH^ und Elsa ScflUV nicht aus« Es sei nicht auszuräuraen, daß letztere Zeugin eich gegenüber der Zeugin V/e^B^ in dem Sinne geäußert habe, sie hätten genug mit der kranken Mutter zu tun und wollten nicht auch noch den kranken Vater haben* Damit verbleibe die Möglichkeit eines berechtigten Mißtrauens des Klägers gegen seine ' r Es hat solchen Umständen, näuilich der jahrelangen Trennung und den ungünstigen Verhältnissen, unter denen die Parteien im Jahre 1957 in Baden lobten, die entscheidende Bedeutung an der Zerrüttung der Ehe beigemessen* Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß der Verantwortlichkeit der Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe im Rahmen der Abwägung der Zerrüttungsursachen hervorragende Bedeutung zukommt (Senatsurteil vom 25* September 1963 - IV ZR 330/62 -PamRZ 1964, 32). Zwar folgt hieraus nicht, daß ein Ehegatte die Zerrüttung seiner Ehe in jedem Falle ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn er sich von der Ehe lossagt (vgl. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht rügt, prüfen müssen, ob nicht gerade darin, daß der Kläger den ungünstigen Einflüssen der Nachkriegszeit Raum gegeben hat, sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden liegt. Im Rahmen dieser Prüfung wäre eine Peststellung darüber geboten gewesen, in welchem Maße die Parteien im Jahre 1957, als die Beklagte zu dem Kläger kam, sich bereits einander entfremdet waren, und zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen der Kläger den Willen zur Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft aufgegeben hat, die Zorrüttung der Ehe also unheilbar geworden ist. Dies kann dafür sprechen, daß für seinen Entschluß die nach dieser Übersiedlung weiterhin bestehende Trennung und eine damit verbundene weitere Entfremdung ursächlich waren Es kommt sonach darauf an, ob der Kläger diese Trennung zu verantworten hat. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt Jedoch halten die Erwägungen, mit denen es eine Verantwortung des Klägers für das Weiterbestehen der Trennung nach der Übersiedlung der Beklagten nach KMHIBB verneint hat, den von der Revision erhobenen materiell-rechtlichen und vorfahrenorechtlichen Angriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, bei der Abwägung des Interesses der Beklagten an der Betreuung seitens ihrer Kinder einerseits, des Interesses des Klägers an einer 3eine Existenz sichernden Tätigkeit andererseits prüfen müssen, ob der Klager nicht in Nordrhein-Westfalen einen zu demindest gleichwertigen Arbeitsplatz hätte finden Icönnen. Ist dies zu bejahen, dann kann die NichtüberSiedlung des Klägers nicht schon mit einem berechtigten Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes entschuldigt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne die Nichtübersiedlung nach nicht angelastet werden, beruht weiter auf der Feststellung, es bestehe die Möglichkeit eines berechtigten Mißtrauens des Klägers gegen seine Übersiedlung. Zwar liegt es im Rahmen der dem Tat-richtor vorbehaltenen Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht unter Abwägung der widersprechenden Zeugenaussagen, auch der Aussage des vorerwähnten Zeugen, die Berechtigung eines Mißtrauens des Klägers für den Zeitpunkt der Übersiedlung der Beklagten nach bejaht hat. Juli 1958* aloo nur wenige Monate nach der Übersiedlung der Beklagten, von ihnen, nämlich dön drei Stiefsöhnen, auf gef ordert worden sei, zu ihnen nach Kflimp zu kommen, und daß der Kläger auch heute noch zu den Kindern und zu der Beklagten, die trotz ihrer Behinderung zur Aufnahme dos Klägers bereit sei, kommen könne« Die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung dieses Teiles der Aussage dos Zeugen hätte zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Kläger noch ab Juli 1958 ein berechtigtes Mißtrauen gegen die Übersiedlung hegen konnte und ihm aus diesem Grunde die Übersiedlung nicht zuzu demuten war, führen können. Nach allom^sk bedarf die Frage, ob die Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers auf einer von ihm zu ver*-antwortenden Willensentscheidung beruht oder auf Umständen, die zu meistern seine sittliche Kraft nicht auoreichte, der erneuten tatrichterlichen Prüfung«

Zitierte Normen: § 48 EheG § 286 ZPO
KindÜbersiedlungBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZS 62/63
Verkündet 19* Februar 1964 o, Ju3tizangeotellte als Urkundoboamter der Geschäftsstelle
 an
Hocpp
2522 028
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Rauline 2 verv/o Sc
 geb. Seht
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
den Hilfsarbeiter Gottfried vyflp am	f	T®otraße	%
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbovolliaächtigtor: Rechtsanwalt Br.
in
 hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/Üotenbcrg, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 10. Januar 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/i esen o
Von Rechts wegen
 
* f
Tatbestands
 Die Parteien haben am 24. Januar 1937 vor dem Stande obeamten in PflHHP (FaflHIB) geheiratet« Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige und katholischer Konfession. Der Kläger ist am W*	1912, die Beklagte
 am fl.	1897	geboren.	Aus der Bhe sind keine Kinder
 hervorgegangen. Die Beklagte hat jedoch aus einer früheren, durch den Tod deo Mannes aufgelösten Bhe mehrere erwachsene Kinder« Bis Februar 1945 lebten die Parteien zusammen in Ko|^, Kr ei 8	(Polen)« Der letzte eheliche Verkehr fand
 vor dem 12. Februar 1945 statt.
Die Nachkriegsverhältnisse in Polen führten zur Trennung der Parteien. Der Kläger wurde am 12. Februar 1945 von der polnischen Miliz abgeholt und geriet in russische Internierung. Hach seiner Entlassung im Dezember 1946 lebten die Parteien weiterhin getrennt. Im Jahre 1950 kam der Kläger in die Sundosrepublik. Br wohnt seit Jahren in Wflfl sm Dorthin folgte die Beklagte am 6. Juli 1957 mit zwei erstehelichen Kindern nach. Sie wurde zusammen mit den Kindern im Flüchtlingslager WiflflB untergebracht. Ende April 1958 ging sic nach KiflBHHPt Landkreis Ke^flfl-Krflfll^fl, wo sie bei ihren Kindern Wohnung nahm.
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfswoise ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG.
hat vorgetragen: Dio Beklagto habe nach seiner Rückkehr aus der russischen Internierung eine Y/iOderherstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt. In Polen habe sie ihren früheren Hamen SchflIB geführt. Hach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik habe sie die Möglichkeit, bei ihm in Y/flB su bleiben, versäumt. Anfang des Jahres 1958 habe
 sie es grundlos abgclehnt, ihn, als er sterbenskrank gev/eoen sei, zu besuchen, obwohl sie mit einem Kraftwagen hätte mitgenommen werden können. Ohne sein Einverständnis und gegen seinen Y/illen sei sie nach	verzogen.
Der Gesundheitszustand der Beklagten habe der Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft nicht entgegengestanden. Nunmehr lehne auch er die Wiederherstellung einer häuslichen Gemeinschaft ab. Br sei ein gealterter und nur beschränkt arbeitsfähiger Mann* Der gegen ihn erhobene Vorwurf, er unterhalte zu seiner Vermieterin, Frau Wentland, unerlaubte Beziehungen, sei unberechtigt,
 Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise, ohne Schuldausspruch, zu scheiden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sic hat der Scheidung widersprochen, das Vorbringen dos Klägers bestritten und behauptet, der Kläger sei von Polen weggegangen, ohne sich um sie und ihre Kinder zu bemühen. In WflB habe er ein Zusammenleben verhindert. Sie habe sich bemüht, den Kläger zu veranlassen, wieder mit ihr zusammenzu-lebcn. Hierfür sei auch in	eine	Möglichkeit
 vorhanden gewesen. Jedoch sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen und auch weiterhin nicht möglich, einen Haushalt alloin zu führen. Die Möglichkeit, zu ihr nach	zu	kommen,	habe	der Kläger nicht ge-
nutzt. Eine Übersiedlung nach dort habe er später abgelehnt. Br habe keine häusliche Gemeinschaft gewollt und wolle sie auch.heute nicht. Auch habe er seine Untorhaltspflicht verletzt.
Das Bandgericht hat unter Abweisung des weitergehendon Klageantrags .die Eho aus § 48 EheG geschieden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweiso, den Kläger für schuldig zu erklären.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und die Schoidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten beantragt .
Die Beklagte hat im Berufungorechtszug ergänzend vorgetragen, sie sei stets bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Auch heute noch sei sie dazu bereit« Als Wohnort komme jedoch nur	in Frage,
 weil sie wogen ihres Gesundheitszustandes auf die Betreuung durch ihre dort ansässigen Kinder angewiesen sei. Die Zerrüttung der Ehe habe der Kläger verschuldet. Er habe ein Zusammenleben abgclehnt, weil er seit Jahren mit Frau Wefli^B zusammenwohne.
Der Kläger hat zusätzlich vorgebracht, die Beklagte könne und wolle ihn nicht in KflHHÜBB aufnehmen. Die Tochter Else der Beklagten habe ihm im April 1958 erklärt, die Beklagte wolle nach	ziehen	und dort mit
 allen Kindern Zusammenleben. Br, der Kläger, könne nicht mit man habe mit der kranken Mutter schon genug zu tun.
Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel 2urüok-gewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen
 Ent soheidungsgründe
 Io
Bas Bcrufungsurteil, in dem dio Revision nicht augelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgoricht, al3 es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist* Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestcllte unheilbare Ehezerrüttung von den die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet v/orden ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116)* Ferner kann der beklagte Ehegatte im Zusammenhang mit der Anfechtung des Berufungsurteils, soweit es die Berechtigung des Yfiderspruchs verneint hat, auch geltend machen, daß über seinen Hilfsantrag auf Feststellung der Schuld des Klägers nicht oder nicht richtig entschieden worden sei (Senatsurteil vom 27* September 1963 - IV ZR 290/62 FaraRZ 1964, 37). Barübor hinaus kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden*
IIo
 Bie Revision ist begründet*
1• Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Scheidungsbegehren dos Klägers, soweit es auf § 43 EheG gestützt ist, nicht für begründet erachtete Es hat eine Feststellung, daß die Beklagte die Wiederherstellung doa? ehelichen Gemeinschaft schuldhaft verhindert oder verweigert hat, nicht treffen können. Hierzu hat es ausgoführt:
Bio Tatsache, daß es nach dem zweiten Weltkrieg nicht wieder
 zu einer gemeinsamen Haushaltsführung der Parteien in Polen gekommen sei, sei auf die Nachkriegsverhältnisse zurückzufUhren* Eo sei nicht erwiesen, daß die Beklagte diese Trennung irgendwie gefördert habe« Wenn die Beklagte in dieser Zeit vorübergehend mit ihrem erstehelichen Familiennamen Sch^^ angesprochen worden sei, so sei dies möglicherweise auf das Verhalten von Nachbarn, das die Beklagte nicht habe verhindern können, zurückzuführen. Möglicherweise habe sie Nachteile, die ihr im Zusammenhang mit der Internierung des Klägers hätten entstehen können, vermeiden wollen. Auch könne darin, daß die Beklagte den Kläger während eines Krankenhausaufenthaltes in Lö^|^ Ende 1957 oder anläßlich einer anderen Erkrankung nicht besucht habe, im Hinblick auf ihren damaligen schlechten Gesundheitszustand keine für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ursächliche schwere Ehoverfohlung gesehen werden« Desgleichen sei nicht erwiesen, daß die Bemühungen des Klägers um eine Wohnung in V/flB am Verhalten der Beklagten gescheitert seien. Im wesentlichen habe nur die Baumnot ein Zusammenleben und Zusammenfinden der Parteien in Baden verhindert. Der Entschluß der Beklagten, im April 1958 mit ihren im Bager lebenden Kindern Else und Alfred nach	überzu-
siedeln, könne ihr nicht angelastet werden. Der Kläger habe sie nicht zu sich in seine Unterkunft bei Frau We^H^ aufnehmen können. Es sei der Beklagten aber nicht zusumuten gewesen, allein im Lager Wifl|^ zu bleiben, da sie damals v kränklich und vielfach auf Hilfe anderer angewiesen gewesen sei»
Dagegen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 EheG als gegeben angesehen. Nach seinen Feststellungen loben die Parteien seit mehr als drei Jahrengetrennt. Seine weitere Feststellung, daß das eheliche Verhältnis zerstört und die Wiederherstellung einer den Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft
 
nicht mehr zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht auf die Erklärung des Klägers, er sei zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht bereit, gestützt* Die Ursache für diese Zerrüttung der ehelichen Gesinnung auf goiten des Klägers hat das Berufungsgericht in der jahrelangen Trennung der Parteien und in den ungünstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, unter denen die Parteien im Jahre 1957 in Baden wieder zuoammengekommen sind, erblickt. Demgemäß hat es den Widerspruch der Beklagten, die auch heute noch gewillt ist, den Kläger bei sich in	aufzu<-
nehmen, als unzulässig und ihren Hilfsantrag als nicht begründet angesehen« Hierzu hat es ausgeführt: Eine Peststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, lasse eich nicht treffen* Unerlaubte Beziehungen des Klägers zu der Zeugin We^HH) seien nicht erwiesen* Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger lediglich aus äußeren Gründen bei der Zeugin Unterkunft und Versorgung gefunden habe, könne ihm auch nicht angolastot werden, daß er den bösen Schein nicht vermieden habe» Auch erscheine es entschuldbar, daß der Kläger nicht zur Beklagten ins Dagor WiflÜ gegangen, sondern bei der Zeugin
 geblieben sei* Es stehe nicht fest, daß die Beklagte ernstlich auf eine Übersiedlung des Klägers ins Lager gedrungen habe. Es sei sogar nicht auszuräumen, daß sie mit Gotrenntleben einverstanden gewesen sei« Eine schuldhafte, für die Zerrüttung ursächliche Verletzung der Unterhaltspflicht sei nicht erwiesen. Schließlich sei dem Kläger nicht anzulasten, daß er sich zu einer Übersiedlung nach
 Arbeitsplatz gehabt, der ihm ein - wenn auch geringes - Einkommen gesichert habe. Genauere PestStellungen über dio Vorbereitung der von den erotoholichoh Kindern der Beklagten
 troffen. Dazu reichten die Aussagen der Zeugen Alfred und
 nicht bereitgefunden habe. Er habe in Y/|9 einen
 gewünschten Umsiedlung nach K
ließen sich nicht
 
und Albert SchflH^ und Elsa ScflUV nicht aus« Es sei nicht auszuräuraen, daß letztere Zeugin eich gegenüber der Zeugin V/e^B^ in dem Sinne geäußert habe, sie hätten genug mit der kranken Mutter zu tun und wollten nicht auch noch den kranken Vater haben* Damit verbleibe die Möglichkeit eines berechtigten Mißtrauens des Klägers gegen seine	'	r
Umsiedlung nach	Die	Zerrüttung der Ehe sei
 somit in wesentlichen durch die Nachkriegsschwibrigkeiten,	j|
denen die Parteion nicht gewachsen gewesen seien, einge-	j|
treten*	jf
2* Die von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen sind begründet.
Die Entscheidung der Präge, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, erfordert die Feststellung, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe beruht* Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Auch ist es rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein durch schicksalsbedingte Umstände verursacht worden sein kann (vgl. das in BGHZ 36, 357 abgedruckte Senatsurteil). Es hat solchen Umständen, näuilich der jahrelangen Trennung und den ungünstigen Verhältnissen, unter denen die Parteien im Jahre 1957 in Baden lobten, die entscheidende Bedeutung an der Zerrüttung der Ehe beigemessen* Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß der Verantwortlichkeit der Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe im Rahmen der Abwägung der Zerrüttungsursachen hervorragende Bedeutung zukommt (Senatsurteil vom 25* September 1963 - IV ZR 330/62 -PamRZ 1964, 32). Diese Verantwortung besteht nach der Rocht-
 
sprechung doo Senats (BGHZ aaO* LM Nr. 1 zu Art. 17 BGBGB*
LM Nr. 23 zu § 48 Abs. 2 BheG) auch dann, wenn infolge dor Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse ein eheliches Zusammenleben nicht möglich war. Auch in einem solchen Falle ist jeder Ehegatte verpflichtet, die Bindung mit dem anderen Ehepartner aufrecht zu erhalten, an seinem Geschick Anteil zu nehmen und weiterhin zu ihm zu halten. Diesem Gesichtspunkt kommt besondere Bedeutung dann zu, wenn die Ehe nur wegen der ehefeindlichen Einstellung des aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten unheilbar zerrüttet ist. Im Hinblick auf die Verantwortung der Ehegatten für das Schicksal ihrer Ehe ist davon auszugehen, daß dem Ehegatten, der seine eheliche Gesinnung preisgegeben hat, ohne daß ihm der Ehepartner dazu Anlaß gegeben hat, daraus in aller Hegel ein Schuldvorwurf zu machen ist. Dies hat der Senat in der in BGHZ 2, 255 veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt. Zwar folgt hieraus nicht, daß ein Ehegatte die Zerrüttung seiner Ehe in jedem Falle ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn er sich von der Ehe lossagt (vgl. die in BGHZ 36, 357 und 39> 26 veröffentlichten Senatsurteile). Vielmehr können, wie der Senat in der letzterwähnten Entscheidung im einzelnen dargelegt hat, in besonderen Fällen die Ehegatten durch rein schicksalsbedingte Umstände einander so weit entfremdet v/erden, daß die Ehe schon dadurch unheilbar zerrüttet wird und dem hieraus die Folgerung ziehenden Ehegatten deshalb kein Schuldvorwurf mehr gemacht v/erden kann.
Dieser Rechtsprechung wird das angofochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf das Vorbringen der Partoien und die Ergebnisse der Bev/oi sauf nähme prüfen müssen, ob die in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall anzuv/enden waren. Die allgemein gehaltone Wendung, die Zerrüttung der Ehe beruhe ira wesentlichen auf den Hachkriegsverhältnissen, denen die Par-

tcien nicht gewachsen gewesen seien, reicht nicht aus, das Sichlossagen des Klägers von der Ehe als entschuldbar anzusehen. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht rügt, prüfen müssen, ob nicht gerade darin, daß der Kläger den ungünstigen Einflüssen der Nachkriegszeit Raum gegeben hat, sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden liegt. Dabei hätte es beachten müssen, daß unter Umständen selbst bei einer schon durch schicksalsbedingte Umstände bestehenden Zerrüttung der Ehe ein auch nur leichtes Verschulden eine Ehe allein zerrütten kann (vgl. das o.a. Senatsurteil BGHZ 39, 26, 31)* Es hätte^folglich der Erörterung bedurft, ob der Kläger die infolge/langjährigon Trennung etwa eingetretene Entfremdung zu überbrücken in der Lage gewesen wäre. Im Rahmen dieser Prüfung wäre eine Peststellung darüber geboten gewesen, in welchem Maße die Parteien im Jahre 1957, als die Beklagte zu dem Kläger kam, sich bereits einander entfremdet waren, und zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen der Kläger den Willen zur Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft aufgegeben hat, die Zorrüttung der Ehe also unheilbar geworden ist.
Der Kläger hat nach seinem Vorbringen diesen Entschluß erst nach der Übersiedlung der Beklagten nach gefaßt. Dies kann dafür sprechen, daß für seinen Entschluß die nach dieser Übersiedlung weiterhin bestehende Trennung und eine damit verbundene weitere Entfremdung ursächlich waren Es kommt sonach darauf an, ob der Kläger diese Trennung zu verantworten hat. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt Jedoch halten die Erwägungen, mit denen es eine Verantwortung des Klägers für das Weiterbestehen der Trennung nach der Übersiedlung der Beklagten nach KMHIBB verneint hat, den von der Revision erhobenen materiell-rechtlichen und vorfahrenorechtlichen Angriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgoführt, daß der Beklagten die Übersied-
11
lung nach	nicht anzulasten sei, weil sie
 schon damals kränklich und deshalb auf die Hilfe anderer, nämlich auf die Hilfe ihrer Kinder, angewiesen gewesen sei. Gleichwohl hat es dem Kläger das Verbleiben in Weil nicht zu dem Vorwurf gemacht, weil der Kläger dort einen Arbeitsplatz gehabt habe. Das Berufungsgericht hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, bei der Abwägung des Interesses der Beklagten an der Betreuung seitens ihrer Kinder einerseits, des Interesses des Klägers an einer 3eine Existenz sichernden Tätigkeit andererseits prüfen müssen, ob der Klager nicht in Nordrhein-Westfalen einen zu demindest gleichwertigen Arbeitsplatz hätte finden Icönnen. Ist dies zu bejahen, dann kann die NichtüberSiedlung des Klägers nicht schon mit einem berechtigten Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes entschuldigt werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne die Nichtübersiedlung nach	nicht	angelastet
 werden, beruht weiter auf der Feststellung, es bestehe die Möglichkeit eines berechtigten Mißtrauens des Klägers gegen seine Übersiedlung. Diese Feststellung wird jedoch von der Revision mit der verfahrensrechtlichen Rüge der NichtberUck-sichtigung der Aussage des Zeugen Alfred SchflP gemäß § 286 ZPO angegriffen. Zwar liegt es im Rahmen der dem Tat-richtor vorbehaltenen Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht unter Abwägung der widersprechenden Zeugenaussagen, auch der Aussage des vorerwähnten Zeugen, die Berechtigung eines Mißtrauens des Klägers für den Zeitpunkt der Übersiedlung der Beklagten nach	bejaht	hat.	Das	Beru-
fungsgericht hat jodoch, was die Revision, gleichfalls gemäß § 286 ZPO rügt, bei der Beurteilung des Verhaltens des Klä-gor&r. in der Folgezeit den Teil der Aussage des Zeugen Alfred Scbfl^ (Bl. 343, 344 GA) außer acht gelassen, in dem der Zeuge bekundete, daß der Kläger auch bei einem Besuch im
12 -
«

Juli 1958* aloo nur wenige Monate nach der Übersiedlung der Beklagten, von ihnen, nämlich dön drei Stiefsöhnen, auf gef ordert worden sei, zu ihnen nach Kflimp zu kommen, und daß der Kläger auch heute noch zu den Kindern und zu der Beklagten, die trotz ihrer Behinderung zur Aufnahme dos Klägers bereit sei, kommen könne« Die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung dieses Teiles der Aussage dos Zeugen hätte zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Kläger noch ab Juli 1958 ein berechtigtes Mißtrauen gegen die Übersiedlung hegen konnte und ihm aus diesem Grunde die Übersiedlung nicht zuzu demuten war, führen können.
Nach allom^sk bedarf die Frage, ob die Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers auf einer von ihm zu ver*-antwortenden Willensentscheidung beruht oder auf Umständen, die zu meistern seine sittliche Kraft nicht auoreichte, der erneuten tatrichterlichen Prüfung«

III.
Aue diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Klärung nach Maßgabe der Ausführungen zu II„ b) zurUckvorv/iesen worden.
Ascher Johannoen Wüstenberg Maaß Dr. Graf
4t